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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.12.1953, Az.: V BLw 79/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.12.1953
Aktenzeichen
V BLw 79/53
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1953, 12459
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Herford - 09.02.1953
OLG Hamm - 15.07.1953

Fundstellen

  • DNotZ 1954, 213-216
  • MDR 1954, 224-225 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Erteilung eines Hoffolgezeugnisses

Prozessführer

der Ehefrau Luise W. verw. L. geb. H. in B. Nr. ..., Kreis He., vertreten durch Rechtsanwalt ...,

Prozessgegner

die Ehefrau Helene B. geb. L. in A. Nr. ... bei He., vertreten durch die Rechtsanwälte ...,

Amtlicher Leitsatz

Ist ein Erbschein (Hoffolgezeugnis) über einen Nachlass, zu dem ein Hof gehört, erteilt, ohne dass zuvor ein Erbscheinsverfahren nach den Vorschriften der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen durchgeführt war und ein rechtskräftiger Beschluss über die Erteilung des Erbscheins (Hoffolgezeugnisses) vorlag, so ist der Erbschein (Hoffolgezeugnis) wegen Fehlens der erforderlichen formellen Rechtsgrundlage einzuziehen.

Amtlicher Leitsatz

Hatte der zum Anerben Berufene beim Inkrafttreten der Höfeordnung noch die Möglichkeit, den Anfall des Erbhofs auszuschlagen, so stand der Anerbe noch nicht endgültig fest.

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 15. Dezember 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Hesemann und Thee beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 15. Juli 1953 wird, soweit sie sich gegen die Anordnung der Einziehung des Hoffolgezeugnisses richtet, zurückgewiesen. Soweit durch den angefochtenen Beschluss und den Beschluss des Amtsgerichts in Herford vom 9. Februar 1953 zugleich über den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses entschieden worden ist, werden diese Entscheidungen einschliesslich der Kostenentscheidungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des bisherigen Verfahrens übertragen wird.

Gründe:

1

I.

Der am 29. Mai 1939 verstorbene Bauer Hermann L. war Eigentümer des in Be. Nr. ... gelegenen, im Grundbuch von Be. Band 4 Blatt ...6 eingetragenen Grundbesitzes in Grosse von 26,94 ha mit einem Einheitswert von 41.800,- RM (DM). Die Besitzung, die er im Jahre 1918 von seinem Vater geerbt hatte, war Erbhof und ist jetzt ein Hof im Sinne der Höfeordnung.

2

Hermann L. war seit dem Jahre 1920 mit der im Jahre 1897 geborenen Luise H., der Antragstellerin, verheiratet. Diese Ehe ist kinderlos geblieben. In einem privatschriftlichen gemeinschaftlichen Testament vom 6. April 1927 setzten sich die Eheleute L. gegenseitig zu Erben ein. In einem einseitigen privatschriftlichen Testament vom 23. Mai 1934 bestimmte Hermann L., daß seine Ehefrau auf seinem Erbhof für ihre Lebenszeit Nutzniessung und Verwaltungsrecht haben solle. Beide Testamente wurden am 26. Juni 1939 eröffnet.

3

Nach dem Tode des Bauern Hermann L. wurde der Hof weiterhin von seiner Witwe bewirtschaftet, die im Jahre 1945 den Landwirt Gustav W. heiratete und die Hofeswirtschaft seitdem mit ihrem jetzigen Ehemann führt. Kinder sind auch aus ihrer zweiten Ehe nicht hervorgegangen.

4

Zwei Brüder des Erblassers sind in den Jahren 1916 und 1917 unverheiratet und kinderlos verstorben. Zur Zeit des Erbfalls lebten noch drei Schwestern des Erblassers. Seine älteste Schwester Johanna ist mit dem Landwirt S. verheiratet und Mutter von 5 Kindern, darunter eines Sohnes Emil, der von Beruf Landwirt ist. Seine nächst jüngere Schwester Luise ist die Ehefrau des Bauern Wilhelm B. in Ile.. Aus ihrer Ehe ist eine Tochter hervorgegangen, die mit einem Landwirt verheiratet ist. Die jüngste Schwester Helene (Antragsgegnerin), die im Jahre 1898 geboren ist, heiratete im Jahre 1923 den Bauer Gustav B. in A., der Eigentümer eines Hofes von rund 30 ha ist. Aus ihrer Ehe ist eine Tochter hervorgegangen, die mit einem Bauern verheiratet ist.

5

Im April 1951 beantragte die Antragstellerin mit Rücksicht darauf, dass das Grundbuchamt die Berichtigung des Grundbuchs für erforderlich hielt, bei dem Amtsgericht die Ausstellung eines Hoffolgezeugnisses des Inhalts, dass sie Hofvorerbin nach ihrem Ehemann hinsichtlich des Hofes in Be. Nr. ... geworden sei. Sie begründete diesen Antrag damit, dass der Erbfall angesichts der beiden sich widersprechenden Testamente vom 6. April 1927 und 23. Mai 1934 beim Inkrafttreten der Höfeordnung noch ungeregelt gewesen und infolgedessen Höferecht auf ihn anzuwenden sei. Das Amtsgericht lud daraufhin die Antragsgegnerin zur Besprechung vor und hielt das Ergebnis dieser Unterredung in einem Aktenvermerk vom 27. September 1951 fest, der folgendermassen lautet:

"Mit der Ehefrau Helene B. wurde die Frage der Rechtsnachfolge in den Hof Be. Nr. ... besprochen. Es wurde ihr eröffnet, dass sie wahrscheinlich gesetzliche Hoferbin bei dem Tode ihres Bruders Hermann L. geworden ist, dass aber dessen Witwe, jetzt Ehefrau W., und der eingeheiratete Ehemann W. beide lebenslänglich Verwaltung und Nutzniessung haben. Frau B. erklärte, dass es immer der Plan in der Familie gewesen sei, dass ihr Neffe Emil S. Hoferbe werden solle. Sie will die Angelegenheit in der Familie besprechen und Anfang November berichten."

6

Im November 1951 nahm die Antragstellerin ihren im April gestellten Antrag zurück; sie beantragte nunmehr die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses des Inhalts, dass sie Hoferbin nach ihrem verstorbenen Ehemann geworden sei. Diesen neuen Antrag stützte sie darauf, dass sie nach dem gemeinschaftlichen Testament vom 6. April 1927 Alleinerbin habe werden sollen, der Erblasser dieses Testament nicht einseitig habe aufheben können und es auch nach Höferecht wirksam sei. Dabei vertrat sie weiterhin den Standpunkt, der Erbfall sei am 24. April 1947 noch ungeregelt gewesen. Das Amtsgericht erteilte der Antragstellerin am 14. November 1951 ein Hoffolgezeugnis dahin, dass sie Hoferbin geworden sei. Auf Grund dieses Hoffolgezeugnisses wurde die Antragstellerin am 21. Dezember 1951 als Hofeigentümerin im Grundbuch eingetragen.

7

In Juli 1952 hat die Antragsgegnerin gebeten, von Amts wegen zu prüfen, ob das erteilte Hoffolgezeugnis unrichtig sei und deshalb eingezogen werden müsse. Sie hat den Standpunkt vertreten, die Hofnachfolge müsse nach der Rechtslage zur Zeit des Erbfalls beurteilt werden, und daraus gefolgert, dass die Erbeinsetzung der Antragstellerin in dem gemeinschaftlichen Testament vom 6. April 1927 unwirksam gewesen sei und dieser daher nur die Verwaltung und Nutzniessung an dem Hofe zustehe, während sie Anerbin nach ihrem Bruder Hermann geworden sei. Die Antragsgegnerin hat den Erbfall dementsprechend als geregelt angesehen und die Anwendung des Höferechts auf ihn beanstandet.

8

Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 9. Februar 1953 die Einziehung des am 14. November 1952 erteilten Hoffolgezeugnisses angeordnet. Es ist hierbei davon ausgegangen, dass die Frage, ob der Erbfall am 24. April 1947 geregelt war oder nicht, nach der zur Zeit des Erbfalls bestehenden objektiven Sach- und Rechtslage zu beurteilen sei, und hat angenommen, nach dem Reichserbhofrecht habe beim Tode des Erblassers keine Ungewissheit über die Hofnachfolge bestanden, da das Testament vom 6. April 1927 nach dem damals geltenden Recht unwirksam gewesen und infolgedessen die gesetzliche Erbfolge eingetreten sei, nach der der Hof der Antragsgegnerin als der jüngsten Schwester des Erblassers als Anerbin angefallen sei.

9

Die Antragstellerin hat diese Entscheidung mit der sofortigen Beschwerde angefochten und weiterhin den Standpunkt vertreten, es handle sich um einen ungeregelten Nachlass nach § 58 Abs. 2 Buchst. a LVO, da der Anerbe "aus sonstigen Gründen noch nicht festgestanden habe". Sie hat geltend gemacht, sie habe sich auf Grund des gemeinschaftlichen Testaments vom 6. April 1927 für die alleinige Erbin und Hoferbin ihres Ehemanns gehalten und sei in dieser Stellung auch seitens ihrer Verwandten nicht angegriffen worden, die sie im Gegenteil sämtlich als Vollerbin und Eigentümerin des Hofes betrachtet hätten. Das gelte auch für die Antragsgegnerin, die bei der Rücksprache mit dem Amtsrichter am 27. September 1951 über die Eröffnung, dass sie mit dem Erbfall Anerbin geworden sei, sehr verwundert und bestürzt gewesen sei und erklärt habe, in der Familie bestehe Einigkeit darüber, dass nach ihr (Antragstellerin) Emil S. den Hof bekommen solle. Die Antragstellerin hat behauptet, sie habe bei ihrer Wiederverheiratung im Jahre 1945 ihrem Ehemann erklärt, dass sie Eigentümerin des Hofes sei, der daraufhin auf sein Erbrecht bezüglich eines Hofes in M. zugunsten seines Bruders verzichtet habe, und weiter vorgebracht, wenn die Beteiligen gewusst hätten, dass sie als Witwe des Erblassers nicht Hofnachfolgerin habe werden können, würde für die der Anerbe nicht festgestanden haben; denn die Antragsgegnerin sei als Hofnachfolgerin ausgeschieden, weil sie mit einem Bauern verheiratet gewesen sei und nur eine Tochter gehabt habe, auch niemand habe Anerbe werden können, der schon im Besitz eines Hofes gewesen sei. Unter den Beteiligten habe ferner festgestanden, dass die Ehefrau Luise B. in He. und ihr Stamm für die Anerbenfolge nicht in Betracht kämen. Der Stamm S. sei nach den gesetzlichen Vorschriften erst in letzter Linie für die Hofnachfolge in Frage gekommen, habe aber den Hof nach dem Willen der Beteiligten erhalten sollen. Hinsichtlich der Antragsgegnerin sei noch zu berücksichtigen, dass sie, falls sie mit ihrem Ehemann in allgemeiner Gütergemeinschaft leben sollte, die Hofnachfolge in Be. nur unter Verzicht auf das Eigentum an dem Hof in A. hätte antreten können, was die Familie B. ernstlich nicht hätte in Erwägung ziehen können. Im Übrigen habe sich bei der Anhörung der Antragsgegnerin am 27. September 1951 ergeben, dass sie weder von dem Anfall des Hofes noch auch von dem Grund des Erwerbes Kenntnis gehabt habe. Sie habe daher den Hof beim Inkrafttreten der Höfeordnung noch ausschlagen können. Ob sie den Hof annehmen oder ihn mit Rücksicht auf den Erbstamm S. ausschlagen werde, sei am 24. April 1947 noch ungewiss gewesen. Der Erbfall sei daher beim Inkrafttreten der Höfeordnung noch ungeregelt gewesen. Ausserdem hätten auch zwei sich widersprechende Testamente bestanden, was zur Folge gehabt habe, dass noch hätte geklärt werden müssen, welchen Einfluss die Errichtung des zweiten Testaments auf das frühere gehabt habe und welche Rechtswirkungen das erste Testament noch habe erzeugen können. Aus allen diesen Gründen habe beim Inkrafttreten der Höfeordnung niemand absehen können, wie sich die Anerbenfolge letztlich gestalten werde. Nach Höferecht sei sie aber Hoferbin auf Grund des Testaments vom 6. April 1927 geworden.

10

Die Antragsgegnerin ist diesen Ausführungen mit dem Hinweis darauf entgegengetreten, dass für sie angesichts des lebenslänglichen Verwaltungs- und Nutzniessungsrechts der Antragstellerin kein Anlass zu einem vorzeitigen Eingreifen bestanden habe, während es auf Seiten der Antragstellerin nahegelegen hätte, ihr Eigentum zu regeln und bei ihrer Wiederverheiratung für die gesetzlichen Erben ihres Ehemanns zu sorgen, wenn sie sich wirklich für die Hofeigentümerin gehalten hätte. Die Antragsgegnerin hat zugestanden, dass in der Familie davon gesprochen worden sei, Frau S. oder eines ihrer Kinder solle den Hof später erhalten, doch seien das nur unbestimmte Planungen der Beteiligten ohne Rücksicht auf die Rechtslage gewesen, die auch gescheitert seien, da es zu einem Missklang zwischen dem Erblasser und der Familie S. gekommen sei.

11

Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.

12

Hiergegen richtet sich deren Rechtsbeschwerde, mit der sie die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen begehrt und darum bittet, ihr das erteilte Hoffolgezeugnis zu belassen. Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

13

II.

Das Beschwerdegericht hat als entscheidend angesehen, ob der Erbfall nach Reichserbhofrecht oder Höferecht zu beurteilen ist. Es hat angenommen, dass nach ersterem die Antragsgegnerin Anerbin geworden sein würde, da der Hof im Alleineigentum des Erblassers gestanden habe, die gegenseitige Erbeinsetzung hinsichtlich des Hofes daher nach dem zur Zeit des Erbfalls geltenden Recht unwirksam gewesen sei und die Erbhoffortbildungsverordnung, die eine Bestimmung des Ehegatten zum Anerben auch bei Alleineigentumshöfen ermöglicht habe, sich keine rückwirkende Kraft beigelegt habe und infolgedessen die gesetzliche Anerbenfolge eingetreten sei, nach der die Antragsgegnerin als jüngste und bauernfähige Schwester des Erblassers Anerbin geworden sei. Das Beschwerdegericht hat ferner erwogen, dass nach Höferecht die Antragstellerin Hoferbin geworden sein würde, weil nach diesem Recht der Alleineigentümer eines Hofes seinen Ehegatten zum Hoferben einsetzen könne und dies im vorliegenden Falle durch das Testament vom 6. April 1927 geschehen sei.

14

Das Beschwerdegericht hat angenommen, der unter der Geltung des Erbhofrechts eingetretene Erbfall sei nach diesem Recht zu beurteilen, weil keiner der Ausnahmefälle des § 58 Abs. 2 LVO gegeben sei, in denen eine Rückwirkung des Höferechts eintrete; denn es könne sich überhaupt nur um die Frage handeln, ob der Anerbe beim Inkrafttreten der Höfeordnung noch nicht oder noch nicht endgültig festgestanden habe. Diese Frage hat das Beschwerdegericht verneint und hierzu ausgeführt: Nur eine im objektiven Sachverhalt begründete und beim Inkrafttreten der Höfeordnung vorhandene Ungewissheit über die Person des Anerben könne dazu führen, den Anerben als noch nicht endgültig feststehend anzusehen und den Erbfall dem Höferecht zu unterstellen. Es komme danach nicht darauf an, ob die Antragstellerin sich auf Grund des Testaments vom 6. April 1927 für die Anerbin gehalten und niemand ihr dieses Recht streitig gemacht habe. Im übrigen treffe es nicht zu, dass die Antragsgegnerin den Hof nur gegen Aufgabe des Hofes in A. hätte erwerben können, und komme auch persönlichen Meinungen und Zweifeln der Beteiligten über die Rechtslage keine entscheidende Bedeutung zu. Das gelte auch für den Widerspruch, den die Antragstellerin in den beiden Testamenten finden wolle, der aber tatsächlich nicht vorhanden sei; denn der Erblasser habe durch das spätere Testament offensichtlich nur die letztwilligen Bestimmungen der durch das Inkrafttreten des Reichserbhofrechts veränderten Rechtslage anpassen wollen. Unerheblich sei ferner, dass die Berichtigung des Grundbuchs erst im Jahre 1951 vorgenommen worden sei, da sich die Erbfolge nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ohne Rücksicht auf die Berichtigung des Grundbuchs vollzogen habe.

15

Das Beschwerdegericht hat schliesslich die Frage aufgeworfen, ob der Erbfall etwa deshalb ungeregelt gewesen sei, weil die Antragsgegnerin beim Inkrafttreten der Höfeordnung noch die Möglichkeit gehabt habe, den Anfall des Hofes auszuschlagen. Es hat erwogen, dass nach § 29 REG die Möglichkeit der Ausschlagung innerhalb einer Frist von 6 Wochen bestanden und diese Frist mit dem Zeitpunkt begonnen habe, in dem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt habe. Das Beschwerdegericht hat als offenbar zutreffend angesehen, daß die Antragsgegnerin erst durch die Rücksprache mit dem Amtsrichter am 27. September 1951 darüber unterrichtet worden sei, dass sie wahrscheinlich kraft Gesetzes Anerbin des Erbhofes geworden sei. Das Beschwerdegericht hat sich gefragt, ob es für den Beginn der Ausschlagungsfrist auf diese Kenntnis von der Rechtlage ankomme oder ob nicht hierzu die Kenntnis der ihr gesetzliches Anerbenrecht begründenden Tatsachen ausgereicht habe, und die Entscheidung als zweifelhaft erachtet, weil hier zu der Kenntnis der sonstigen Tatsachen auch die Kenntnis habe hinzukommen müssen, dass das gemeinschaftliche Testament der Eheleute L. ein Anerbenrecht der Witwe nicht zu begründen vermochte. Das Oberlandesgericht hat diese Frage dahingestellt gelassen und angenommen, ein etwaiges Ausschlagungsrecht der Antragsgegnerin im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Höfeordnung würde nicht ausreichen, um den Anerben als noch nicht oder noch nicht endgültig feststehend anzusehen und deshalb zur Anwendung des Höferechts zu gelangen. Es hat die Ansicht vertreten, es sei zwar richtig, daß der Anerbe am 24. April 1947 noch nicht endgültig festgestanden habe, wenn die Antragsgegnerin damals noch das Recht gehabt habe, den Anfall des Erbhofes aufzuschlagen und ihn dadurch dem nächstberechtigten Anerben anfallen zu lassen, doch sei dies keine die Anwendung des Höferechts auslösende, im objektiven Sachverhalt wurzelnde Ungewissheit über die Person des Anerben im Sinne des § 58 Abs. 2 Buchst. a LVO. Für die Richtigkeit dieser Auffassung hat sich das Beschwerdegericht auf die in dieser Vorschrift angeführten Beispiele berufen, in denen es stets von der Entscheidung einer Behörde abhängig gewesen sei, wer Anerbe wurde, und weiter angeführt, mit Recht habe die Rechtsprechung hierzu auch die Fälle gerechnet, in denen das Anerbengericht der von dem Erblasser getroffenen Anerbenbestimmung habe zustimmen müssen. Es hat hervorgehoben, dass in allen diesen Fällen die erforderlichen Entscheidungen beim Inkrafttreten der Höfeordnung nicht mehr beizubringen gewesen seien, und daraus abgeleitet, dass für die danach noch nicht oder noch nicht endgültig feststehende Anerbenfolge nunmehr die Höfeordnung massgebend sein solle. Nach der Meinung des Beschwerdegerichts liegt der Fall ganz anders, wenn die Antragsgegenerin beim Inkrafttreten der Höfeordnung noch das Recht zur Ausschlagung des Erbhofs gehabt haben sollte, da sie mit dem Erbfall Anerbin geworden sei und ihre Rechtsstellung nach der objektiv gegebenen, eindeutigen Sach- und Rechtslage nicht von der Zustimmung oder sonstigen Entscheidung einer Behörde abhängig gewesen sei, sondern die Antragsgegnerin lediglich das Recht gehabt habe, den Anfall des Erbhofs durch Ausschlagung rückgängig zu machen, wobei die Ausübung dieses Rechts von ihrer freien Willensentschliessung abhängig gewesen sei. Das Beschwerdegericht hat erwogen, dass die Eigenschaft der Antragsgegnerin als Anerbin des Hofes unanfechtbar feststehen würde, wenn die Ausschlagungsfrist vor dem Inkrafttreten der Höfeordnung verstrichen gewesen wäre, und es nicht der Sinn der gesetzlichen Bestimmungen sein könne, daß die blosse Möglichkeit, den Anfall des Erbhofs im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Höfeordnung noch ausschlagen zu können, die Anwendung des Höferechts und damit den Verlust des Erbhofs für die Antragsgegnerin zur Folge habe. Das Beschwerdegericht hat den Erbfall deshalb nach Erbhofrecht beurteilt, die Antragsgegnerin hiernach als gesetzliche Anerbin angesehen und in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht die Unrichtigkeit des Hoffolgezeugnisses vom 14. November 1951 bejaht.

16

Die Rechtsbeschwerde greift die Ansicht des Beschwerdegerichts als irrig an, dass der Erbfall beim Inkrafttreten der Höfeordnung geregelt gewesen sei. Sie ist der Ansicht, es liege ein Fall des § 58 Abs. 2 Buchst. a LVO vor, der zur Anwendung des Höferechts führen müsse, und führt hierzu aus: Die Antragstellerin habe sich auf Grund des gemeinschaftlichen Testaments vom 6. April 1927 für die alleinige Erbin ihres Ehemanns und die Anerbin des Hofes gehalten. Diese ihre Stellung sei auch von sämtlichen Geschwistern des Erblassers anerkannt worden. Nach einer Familienübereinkunft habe der Erbhof nach ihrem Tode in die Familie S. übergehen sollen. Alle Beteiligten hätten den Erbfall als geregelt betrachtet, obwohl sie nach den Bestimmungen des Reichserbhofrechts nicht hätte Anerbin werden können und es auch nicht möglich gewesen sei, sie durch letztwillige Verfügung hierzu zu berufen. Der Erbfall sei also subjektiv als geregelt angesehen worden, obwohl er es objektiv nicht gewesen sei. Beim Inkrafttreten der Höfeordnung sei weder ein Erbschein oder Hoffolgezeugnis erteilt noch das Grundbuch berichtigt gewesen. Ferner sei sie für die rechtmässige Anerbin gehalten worden, ohne es aber tatsächlich zu sein. Die zu gesetzlichen Anerben Berufenen hätten sich bis dahin um die Erbschaft nicht gekümmert und keiner von ihnen habe diese angenommen. Danach sei am 24. April 1947 noch alles in der Schwebe gewesen; jeder mit der Sache befasste Jurist würde ihr damals geraten haben, die ihr in dem gemeinschaftlichen Testament zugedachte Rechtsposition als Alleinerbin und Anerbin gerichtlich durchzusetzen. Ungeklärt sei auch gewesen, ob die Anerbenfolge auf Grund des Testaments vom 6. April 1927 eingetreten sei, wie die ganze Familie angenommen habe, oder ob ihr nur die Verwaltung und Nutzniessung auf Grund des Testaments vom 23. Mai 1934 zugestanden habe. Fraglich sei ferner gewesen, ob der Erblasser durch diese letztwillige Verfügung einseitig von dem ersten Testament habe abweichen können. Es habe nach alledem eine objektive Unklarheit und Ungewissheit über die Anerbenfolge bestanden. Es komme hinzu, dass die Antragsgegnerin und die übrigen Beteiligten den Anfall des Erbhofes hätten ausschlagen müssen, um ihn entsprechend der Familienübereinkunft der Familie S. zufallen zu lassen. Nach dem Aktenvermerk vom 27. September 1951 habe die Antragsgegnerin damals noch nicht gewusst, ob sie den Anfall des Hofes ausschlagen solle. Dass sie dazu damals noch berechtigt gewesen sei, habe das Beschwerdegericht nicht verkannt. Auch wegen dieser Ausschlagungsmöglichkeit sei der Erbfall am 24. April 1947 noch ungeregelt gewesen.

17

Die Rechtsbeschwerde meint, auch die Vorschrift des § 58 Abs. 2 Buchst. b LVO müsse dazu führen, den Erbfall als ungeregelt anzusehen. Wäre nämlich die Antragsgegnerin gegen sie (Antragstellerin) prozessual vorgegangen und dieses Verfahren aus irgendwelchen Gründen bis zum Inkrafttreten der Höfeordnung nicht zum Abschluss gekommen, so würde auf den Erbfall Höferecht anzuwenden sein. Gegen einen Angriff auf ihre Rechtsstellung als Anerbin würde sie sich auch mit allen Mitteln gewehrt haben. Sie dürfe nun nicht schlechter gestellt werden, weil ein gerichtliches Verfahren von der Gegenseite nicht eingeleitet worden sei. Nach dem Rechtsgedanken der angeführten Vorschrift müsse sie so behandelt werden, als ob beim Inkrafttreten der Höfeordnung ein Verfahren wegen der Hofnachfolge anhängig gewesen wäre.

18

III.

1.)

Die Rechtsbeschwerde konnte, soweit sie sich gegen die angeordnete Einziehung des Hoffolgezeugnisses wendet, keinen Erfolg haben.

19

Das Beschwerdegericht hat lediglich geprüft, ob das Hoffolgezeugnis inhaltlich der gegebenen Rechtslage entspricht oder nicht. Die von dem Amtsgericht angeordnete Einziehung des durch Aushändigung einer Ausfertigung erteilten Hoffolgezeugnisses hätte auf jeden Fall aus formellen Gründen bestätigt werden müssen. Die Verfügung des Amtsgerichts vom 14. November 1951, die der Erteilung des Hoffolgezeugnisses zugrunde liegt, entbehrt nämlich der erforderlichen formellen Grundlage. Das Amtsgericht hat zwar die Antragsgegnerin zu dem ursprünglichen Antrage der Antragstellerin gehört, hat aber, nachdem dieser Antrag zurückgenommen und durch einen neuen Antrag anderen Inhalts ersetzt worden war, unter Aufgabe seines bisherigen Rechtsstandpunktes das Hoffolgezeugnis ohne weiteres antragsgemäß erteilt, ohne die Beteiligten zuvor zu hören, durch begründeten Beschluss zu entscheiden und dessen Rechtskraft abzuwarten. Es ist damit nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Erteilung von Erbscheinen verfahren, während es über den Antrag auf Erteilung des Hoffolgezeugnisses nach den Vorschriften der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen hätte befinden müssen. Wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 15. Dezember 1951 (V. BLw 81/51) ausgeführt hat, geht die nach § 18 Abs. 2 HöfeO dem Landwirtschaftsgericht obliegende Ausstellung eines Erbscheins (Hoffolgezeugnisses) ebenso wie jedes andere Verfahren nach der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen vor sich. Danach hat die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts, die nach § 22 Buchst. 1 LVO. ohne Zuziehung der Landwirtschaftsrichter erlassen werden kann, nach § 21 LVO durch Beschluss zu ergehen, in dem der zu erteilende Erbschein (Hoffolgezeugnis) seinem Inhalt nach festgelegt wird, und zwar unter Beifügung einer Begründung (§ 21 Abs. 1 LVO). Dieser Beschluss ist, wie der Senat dort weiter ausgeführt hat, wie jede andere Entscheidung der Landwirtschaftsgerichte nach § 21 Abs. 5 LVO den Beteiligten, denen vor Erlass der Entscheidung nach § 13 Abs. 3 LVO Gelegenheit zur Äusserung zu geben ist, mit Rechtsmittelbelehrung (§ 21 Abs. 6 LVO) zuzustellen (vgl. auch Beschluss des erkennenden Senats vom 2. März 1953, V BLw 93/52 RechtdLandw 1953, 137). Dieser Beschluss, der nach der Entscheidung des erkennenden Senats vom 19. Februar 1952 (V BLw 37/51) eine in der Hauptsache ergehende Entscheidung des Amtsgerichts ist, wird erst mit der Rechtskraft wirksam (§ 21 Abs. 5 LVO) und unterliegt nach § 23 LVO der sofortigen Beschwerde an das Oberlandesgericht und gegebenenfalls der Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof (a.A. Barnstedt-Meyer, Verfahrens Ordnung für Landwirtschaftssachen, § 23 Anm. 4 E b). An diesem Verfahren hat das am 1. Oktober 1953 in Kraft getretene Gesetz über das Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 - LVG - grundsätzlich nichts geändert und sich damit der von dem erkennenden Senat vertretenen, von Rechtslehre und Rechtsprechung nicht durchweg geteilten Auffassung angeschlossen (vgl. hierzu Schulte, MDR 1953, 582). Nach § 20 Abs. 3 LVG können die Länder allerdings bestimmen, dass die Vorschriften der §§ 14 Abs. 2 (Gelegenheit zur Äusserung), 21 (Entscheidung durch begründeten Beschluss, Zustellung und Rechtsmittelbelehrung), 22 (Beschwerde) und 30 (Wirksamkeit mit Eintritt der Rechtskraft) bei der Erteilung eines Erbscheins keine Anwendung finden. Ob und inwieweit die Länder von dieser Möglichkeit Gebrauch machen werden, bleibt abzuwarten. Im vorliegenden Falle war jedenfalls bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Hoffolgezeugnisses nach den Vorschriften der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen zu verfahren. Das ist nach dem oben Gesagten nicht geschehen. Die Erteilung des Hoffolgezeugnisses gründet sich vor allem nicht auf eine rechtskräftige Entscheidung und entbehrt damit der erforderlichen rechtlichen Grundlage. Das Hoffolgezeugnis muss aus diesem Grunde eingezogen werden. Die Rechtsbeschwerde konnte daher, soweit sie sich gegen die Anordnung der Einziehung des erteilten Hoffolgezeugnisses wendet, keinen Erfolg haben.

20

2.)

Nach dem Gesagten ist über den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses zunächst nicht in einem dem Gesetz entsprechenden Verfahren und durch rechtskräftigen Beschluss befunden worden. Der Antrag war als aufrecht erhalten anzusehen, da die Antragstellerin während des ganzen gegenwärtigen Verfahrens den Standpunkt vertreten hat, das ihr erteilte Hoffolgezeugnis sei richtig, und ferner ausdrücklich gebeten hat, ihr dieses zu belassen. Damit hat sie mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass sie nach wie vor ein Hoffolgezeugnis des von ihr beantragten Inhalts begehrt. Dies rechtfertigt den Schluss, dass die Antragstellerin ihren Antrag auf jeden Fall aufrecht erhalten hat, also auch für den Fall, dass das ihr erteilte Hoffolgezeugnis aus formellen Gründen einzuziehen sei, und ein solcher Antrag in ihrem ganzen Vorbringen während des gegenwärtigen Verfahrens liegt. Die Vorinstanzen haben diesen Antrag aber abschlägig beschieden, indem sie auf die Sache selbst eingegangen sind und die Unrichtigkeit des Hoffolgezeugnisses festgestellt naben. In dem angefochtenen Beschluss liegt danach zugleich eine - ablehnende - Entscheidung auch über diesen noch zur Erörterung stehenden Antrag, wenn dies auch in der Beschlussformel nicht ausdrücklich hervorgehoben worden ist. Es war daher auf die Rügen einzugehen, mit denen die Rechtsbeschwerde den angefochtenen Beschluss angreift.

21

Diesen Rügen war der Erfolg nicht zu versagen, wenn sie auch zum Teil unbegründet sind.

22

Die Rechtsbeschwerde greift die Annahme des Oberlandesgerichts nicht an, dass nach Erbhofrecht die Antragsgegnerin gesetzliche Anerbin geworden sein würde. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdegerichts lassen auch einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Die Rechtsbeschwerde hält aber die Ansicht des Oberlandesgerichts für irrig, dass der Erbfall nach Erbhofrecht beurteilt werden müsse.

23

Ihrer Auffassung, die rückwirkende Anwendung der Höfeordnung lasse sich aus § 58 Abs. 2 Buchst. b LVO herleiten, kann nicht beigetreten werden. Nach dieser Vorschrift würde der Erbfall dem Höferecht unterliegen, wenn beim Inkrafttreten der Höfeordnung ein Verfahren oder Rechtsstreit vor den Anerbenbehörden oder den ordentlichen Gerichten anhängig gewesen wäre, in dem die Erbfolge unmittelbar oder mittelbar streitig gewesen wäre. Die Rechtsbeschwerde verkennt nicht, dass ein derartiges Verfahren am 24. April 1947 nicht anhängig gewesen ist, will aber die Sach- und Rechtslage so beurteilt wissen, als ob die Voraussetzungen dieser gesetzlichen Bestimmung gegeben gewesen wären. Das ist nicht angängig. Das Gesetz stellt in dieser Vorschrift gerade darauf ab, dass nicht nur ein Streit über die Erbfolge nach Erbhofrecht bestand, sondern dass dieser auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens war. § 58 Abs. 2 Buchst. b LVO kann daher dann nicht zur Anwendung kommen, wenn ein derartiges Verfahren beim Inkrafttreten der Höfeordnung nicht geschwebt hat. Das gilt umsomehr, als es sich bei § 58 Abs. 2 LVO um Ausnahmevorschriften handelt, die eine ausdehnende Auslegung nicht zulassen. Auf die genannte Bestimmung kann sich die Rechtsbeschwerde daher nicht mit Erfolg berufen.

24

Sie stutzt sich ferner darauf, dass ein Fall des § 58 Abs. 2 Buchst. a LVO vorliege und der Erbfall aus diesem Grunde nach Höferecht zu entscheiden sei. Soweit die Rechtsbeschwerde ihre Ansicht, der Anerbe habe beim Inkrafttreten der Höfeordnung noch nicht endgültig festgestanden, daraus herleitet, dass zwei sich widersprechende letztwillige Verfügungen vorgelegen hätten, ist ihr nicht beizupflichten. Der erkennende Senat hat allerdings den Standpunkt eingenommen, die Hofnachfolge sei dann nicht klar, wenn mehrere Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorlägen, die nicht ohne weiteres miteinander in Einklang zu bringen seien und infolgedessen eine zuverlässige Feststellung des Anerben nicht zuliessen (Beschluss vom 2. März 1953, V BLw 93/52, RechtdLandw 1953, 137). Ein solcher Fall ist hier indessen nicht gegeben. Wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, war die Einsetzung der Antragsgegnerin zur Anerbin durch das gemeinschaftliche Testament vom 6. April 1927 nach dem zur Zeit des Erbfalls geltenden Recht unwirksam, während die Anordnung in dem Testament vom 23. Mai 1934 zulässig war. Das konnte nach der damaligen Rechtslage nicht zweifelhaft sein und infolgedessen auch nicht die Zweifelsfrage entstehen, ob der Erblasser befugt war, in dem zweiten Testament von dem Inhalt des ersten abzuweichen. An der zur Zeit des Erbfalls bestehenden Rechtslage hat sich auch durch die am 1. Oktober 1943 in Kraft getretene Erbhoffortbildungsverordnung nichts geändert. Sie hat zwar in § 12 Abs. 1 dem Alleineigentümer eines Erbhofs das Recht gegeben, seinen bauernfähigen Ehegatten zum Anerben zu bestimmen, jedoch im § 50 Abs. 5 eine Rückwirkung dieser Vorschrift auf frühere Erbfälle ausdrücklich ausgeschlossen. Die Rechtsbeschwerde setzt sich im übrigen zu ihrem eigenen Vorbringen in Widerspruch, indem sie einmal aus dem Vorhandensein der beiden Testamente eine objektive Ungewissheit über die Person des Anerben herleitet, während sie andererseits vorträgt, die Antragsgegnerin habe nach den damaligen Bestimmungen des Erbhofrechts weder auf Grund des Gesetzes noch durch testamentarische Berufung Anerbin werden können. Durch die beiden Testamente ist nach dem Gesagten eine Ungewissheit über die Person des Anerben nicht hervorgerufen worden; aus ihrem Vorhandensein kann daher eine Rückwirkung der Höfeordnung nicht hergeleitet werden. Ebensowenig war der Erbfall am 24. April 1947 deshalb ungeregelt, weil bis dahin kein Erbschein oder Hoffolgezeugnis erteilt und das Grundbuch noch nicht berichtigt war; denn hiervon hat das Gesetz im § 58 Abs. 2 LVO die Rückwirkung der Höfeordnung nicht abhängig gemacht, wie das Beschwerdegericht zutreffend dargelegt hat.

25

Die Rechtsbeschwerde hat dagegen mit Recht die Ansicht des Oberlandesgerichts angegriffen, der Erbfall würde auch dann beim Inkrafttreten der Höfeordnung geregelt gewesen sein, wenn die Antragstellerin damals noch die Möglichkeit gehabt haben sollte, den Anfall des Erbhofs auszuschlagen. Die Begründung dieser Auffassung des Beschwerdegerichts überzeugt nicht. Ihm ist zwar zuzugeben, dass in den Fällen des § 25 Abs. 5 REG und der §§ 5, 54, 54 a EHRV der Anerbe nicht feststand, weil es noch an einer behördlichen Entscheidung fehlte und bei einer Anerbenbestimmung durch den Erblasser dasselbe der Fall war, wenn die erforderliche anerbengerichtliche Genehmigung noch ausstand. Das Beschwerdegericht hat indessen übersehen, dass der Anerbe keineswegs nur dann nicht feststand, wenn es zu seiner Feststellung noch einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung bedurfte, sondern dies auch auf anderen Gründen nach der objektiv gegebenen Sachlage beruhen konnte, ohne dass die Bestimmung des Anerben einen behördlichen Akt erforderte, wie es beispielsweise in dem oben angeführten Falle mehrerer nicht ohne weiteres miteinander in Einklang zu bringender Testamente oder bei Zweifeln hinsichtlich der Bauernfähigkeit des Nächstberufenen eintreten konnte. Das Beschwerdegericht will dem Recht zur Ausschlagung des Erbhofs keine Bedeutung für die Frage der Rückwirkung der Höfeordnung beimessen, weil seine Ausübung lediglich von dem freien Willen des zum Anerben Berufenen abhänge. Es befindet sich damit in Übereinstimmung mit Lange-Wulff (Höfeordnung 3. Aufl. Anm. 292), die meinen, der Hof falle dem Anerben mit dem Erbfall zu Eigentum an und zur Vollendung dieses Tatbestands sei nichts mehr nötig. Sie sind der Ansicht, die Ausschlagungsmöglichkeit biete keine Parallele zu dem Wahlrecht aus § 22 REG. Der erkennende Senat hat bereits wiederholt ausgesprochen, der Erbfall sei auch in den Fällen ungeregelt gewesen, in denen die Frist zur Ausübung des Austauschrechts nach § 22 Abs. 2 REG beim Inkrafttreten der Höfeordnung noch nicht abgelaufen gewesen sei (Beschlüsse vom 11. März 1952, V BLw 49/51, RechtdLandw 1952, 174; vom 8. Juli 1952, V BLw 103/51, und vom 22. September 1953, V BLw 30/53 u. 31/53). Der erkennende Senat hat sich in mehreren Entscheidungen der ständigen Rechtsprechung des Reichserbhofgerichts angeschlossen, nach der sich aus dem Zusammenhang der Absätze 1-3 des § 22 REG ergibt, dass der Anerbe, der bereits einen Erbhof besass, solange als Anerbe galt, bis die Möglichkeit des Austausches der Höfe durch Ablauf der Erklärungsfrist entfallen und er damit endgültig als Anerbe ausgeschieden war. (Beschlüsse vom 11. März 1952, V BLw 49/51, RechtdLandw 1952, 174, und vom 2. März 1953, V BLw 93/52, RechtdLandw 1953, 137). Auch in diesen Fällen stand es im freien Belieben des nächstberufenen Anerben, ob er den angefallenen Hof annehmen oder sein bisheriges Besitztum behalten wollte. Insoweit unterschieden sich diese Fälle also nicht von denen der Ausschlagung. Ein Unterschied zwischen beiden Fällen ist lediglich insofern vorhanden, als der Anerbe, der von der Ausschlagungsmöglichkeit innerhalb der vorgeschriebenen Frist keinen Gebrauch macht, endgültiger Erbe wird, während der Anerbe, der innerhalb der sechswöchigen Frist des § 22 Abs. 2 REG von seinem Wahlrecht keinen Gebrauch machte, als Anerbe ausschied. Beiden Fällen gemeinsam ist, dass zunächst ein Schwebezustand vorhanden war und infolgedessen während seiner Dauer noch nicht feststand, wem der Erbhof endgültig anfallen werde. Das ist aber das Entscheidende. Das haben das Beschwerdegericht, Lange-Wulff und auch das Oberlandesgericht in Celle verkannt, das in seinem Beschluss vom 9. Februar 1953 (7 Wlw 313/52, RechtdLandw 1953, 167) den Fall der Ausschlagung dem Fall des § 22 REG nicht gleichgestellt und den Unterschied zwischen beiden darin gesehen hat, dass im Gegensatz zu dem Falle des § 22 REG bis zum Ablauf der Ausschlagungsfrist kein Schwebezustand bestehe, weil der Eigentumsanfall an den Anerben in diesem Falle bedingungslos erfolge und der Anerbe lediglich die Möglichkeit und das Recht habe, den Anfall nach seinem Willen rückgängig zu machen. Das Oberlandesgericht in Celle, auf dessen Entscheidung sich auch das Beschwerdegericht beruft, stimmt danach im wesentlichen mit der von Lange-Wulff vertretenen Auffassung überein. Ihr kann indessen nicht beigetreten werden; denn auch die Möglichkeit der Ausschlagung des Erbhofs begründete, bis sie durch Fristablauf oder Annahme der Erbschaft entfiel, einen Schwebezustand, da es bis dahin ungewiss blieb, wer endgültig Erbe werden würde (BGB RGRK 8, Aufl. § 1942 Anm. 1; Staudinger BGB 9. Aufl. § 1942 Anm. III, 5; Palandt BGB 9. Aufl. § 1942 Anm. 4; Kipp-Coing, Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts, 5. Band § 71 unter I, 2 u. II). Diesem Schwebezustand hat der Gesetzgeber in zahlreichen Vorschriften Rechnung getragen. So vollendet sich beispielsweise nach § 207 BGB die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehört oder sich gegen einen Nachlass richtet, nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in welchem die Erbschaft von dem Erben angenommen wird, und kann nach § 1958 BGB ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, vor der Annahme der Erbschaft nicht gegen den Erben gerichtlich geltend gemacht werden. Ferner beginnt die Inventarfrist nach § 1995 Abs. 2 BGB, falls sie vor der Annahme der Erbschaft bestimmt wird, erst mit der Annahme der Erbschaft. Auch in der Zivilprozessordnung hat der durch das Ausschlagungsrecht entstehende Schwebezustand Berücksichtigung gefunden. So bestimmt § 239 Abs. 5 ZPO dass der Erbe vor der Annahme der Erbschaft zur Fortsetzung des Rechtsstreits nicht verpflichtet ist, und § 778 Abs. 1 ZPO lässt, solange der Erbe die Erbschaft nicht angenommen hat, eine Zwangsvollstreckung wegen eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, nur in den Nachlass zu; dieser Regelung entsprechend ist nach § 778 Abs. 2 ZPO wegen einer Verbindlichkeit des Erben eine Zwangsvollstreckung in den Nachlass vor der Annahme der Erbschaft nicht zulässig. Bestand aber bis zur Annahme der Erbschaft durch den Erben oder bis zum Ablauf der für die Ausschlagung vorgeschriebenen Frist ein Schwebezustand, weil der endgültige Anfall der Erbschaft noch ungewiss war, so liegt kein innerer Grund dafür vor, die Frage, ob der Anerbe beim Inkrafttreten der Höfeordnung schon endgültig feststand, anders zu beantworten, als es in den Fällen des § 22 und auch des § 23 REG (vgl. die angeführten Beschlüsse des erkennenden Senats vom 22. September 1953) geschehen ist. Während dieses Schwebezustandes lag eine (wenn auch von einem rechtserheblichen Verhalten des kraft Gesetzes zum Anerben Berufenen abhängige, damit aber nicht bloss für die Beteiligten subjektiv bestehende, sondern auch für jeden rechtskundigen Beurteiler gegebene, daher wirkliche und somit) objektive Unklarheit und Ungewissheit über die Person des Anerben vor (so auch - ohne weitere Begründung - Fischer, GesuR S 1584 unten). Dieser Schwebezustand kann entgegen dem Standpunkt der Antragsgegnerin (S 9 des Schriftsatzes vom 14. November 1953) nicht ohne weiteres als im vorliegenden Fall nicht vorhanden gewesen angesehen werden, weil, um einen Anfall an Emil S. zu erreichen, nicht nur die Antragsgegnerin und deren Schwester Luise, sondern für die beiden minderjährigen Töchter derselben auch deren Väter als gesetzliche Vertreter den Anfall des Erbhofes hätten ausschlagen müssen und, wie sie meint, kein Vormundschaftsrichter die Genehmigung dazu erteilt haben würde. Denn wenn schon vor einer Ausschlagungserklärung der Antragsgegnerin und ihrer Schwester Luise für die beiden Minderjährigen Ausschlagungserklärungen abgegeben worden wären, wie es nach § 1946 BGB möglich ist (vergl Palandt a.a.O. § 1946 Bem. 2), wäre die Erteilung der vormundschaftsrichterlichen Genehmigung zu einer solchen - nur formellen - Ausschlagungserklärung nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen. Auch wird man nicht ohne weiteres sagen können, dass Erbschaftsausschlagungen im Verhältnis zu Übernahmeerklärungen und Wahlerklärungen aus §§ 22, 23 REG kaum in Frage gekommen wären und von diesem Gesichtspunkt aus von einem Schwebezustand nicht gesprochen werden könne. Erbschaftsausschlagungen hinsichtlich eines Erbhofes, um gegenüber einer als zu starr empfundenen Regelung des Reichserbhofrechts, insbesondere bei schon vorhandener hinreichender Versorgung der nächstberufenen Familienlinien mit landwirtschaftlichem Grundbesitz oder bei sonst schon gegebener Sicherung ihrer Lebensgrundlage eine "familiengerechte" Nachfolge in den Hof zu erreichen, müssen jedoch grundsätzlich als durchaus naheliegend angesehen werden.

26

Im vorliegenden Fall kommt es nach alledem für die Frage, ob die Antragstellerin zu Recht ein sie als Hoferbin ausweisendes Hoffolgezeugnis begehrt, darauf an, ob der Antragsgegnerin, wie jene behauptet, beim Inkrafttreten der Höfeordnung das Recht zur Ausschlagung des Erbhofes noch zugestanden hat. Diese Frage hat das Beschwerdegericht offen gelassen. Ihre Beantwortung ist Sache der tatrichterlichen Würdigung und ohne eine weitere Aufklärung in tatsächlicher Hinsicht nicht möglich. Der angefochtene Beschluss war daher, soweit durch ihn über den Antrag der Antragstellerin entschieden worden ist, aufzuheben. Da die weitere Aufklärung des Sachverhalts vor allem die Anhörung von Familienmitgliedern erforderlich machen wird, erschien es angemessen, die Sache nicht an das Beschwerdegericht, sondern an das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

27

Nach den oben Gesagten musste es hingegen bei der angeordneten Einziehung des erteilten Hoffolgezeugnisses sein Bewenden haben. Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Einziehung des Hoffolgezeugnisses wendet, war sie daher als unbegründet zurückzuweisen.

28

Da sich der Ausgang des Verfahrens, soweit es noch anhängig bleibt, noch nicht übersehen lässt, war die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens dem Amtsgericht vorzubehalten.

Dr. Tasche Dr. Hückinghaus Dr. Piepenbrock