Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.09.1953, Az.: V BLw 30/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.09.1953
- Aktenzeichen
- V BLw 30/53
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1953, 12440
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Brake
- OLG Oldenburg - 05.03.1953
Rechtsgrundlagen
- Art. XII KRG Nr. 45
- § 58 LVO
Verfahrensgegenstand
Feststellung der Zugehörigkeit des Hofes R. zum Nachlaß der Witwe Mathilde H. geb. A. aus O.
Prozessführer
1. der unverehelichten Johanne B. in O., A.straße ..., als Nachlaßpflegerin über den Nachlaß der Witwe Mathilde H., vertreten durch die Rechtsanwälte ...,
2. der Ehefrau Mathilde K. geb. A. in Ki., vertreten durch die Rechtsanwälte ...,
3. des Bauern Johann A. aus S., zur Zeit vermißt, vertreten durch seine Ehefrau Frieda A. geb. H. aus S. als Abwesenheitspflegerin, vertreten durch den Rechtsanwalt ...,
4. des Bauern Johann Hinrich A. in W., vertreten durch die Rechtsanwälte ...,
Prozessgegner
den Zahnarzt Dr. Hermann A. in H., F.straße ..., vertreten durch die Rechtsanwälte ...
Sonstige Beteiligte
1. die Ehefrau Mathilde G. geb. A. aus S., als Miterben,
2. die Ehefrau Frieda Sch. geb. A. aus C., als Miterben,
3. die Ehefrau Marie K. geb. A. aus O., als Miterben,
4. die Ehefrau Hanna D. geb. G. aus O., F.straße ..., als Miterben,
5. die Witwe Elsa A. geb. G. aus O., R.straße, als Miterben,
6. die unverehelichte Mathilde G. aus Ob. (Rheinland), als Miterben,
7. der Landwirt Gerd G. aus O., A.straße ..., als Miterben,
8. die unverehelichte Martha B. aus O., A.straße ..., als Miterben,
9. der Bankdirektor Sp. aus Br., als Pfleger für den Hof R.,
Amtlicher Leitsatz
Unter Erbfall im Sinne des § 58 LVO ist die Erbfolge in den einzelnen Erbhof zu verstehen. Ein Nachlaß, in dem sich mehrere Erbhöfe befinden, kann deshalb, weil bis zum Inkrafttreten der Höfeordnung noch nicht alle Wahlerklärungen gemäß § 23 REG abgegeben sind, teilweise geregelt und teilweise ungeregelt sein.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 22. September 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Piepenbrock sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Berger und Filter
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 5. März 1953 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers zurückgewiesen. Außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandene Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Am 10. Dezember 1938 verstarb in O. die Witwe Mathilde H. geb. A. Beim Tode der Erblasserin waren an erbberechtigten Verwandten nur Nachkommen ihres Bruders Hinrich Georg A. (geboren 1852, gestorben 1928), ihres Bruders Friedrich A. (geboren 1856, gestorben 1937) und ihrer Schwester Johanne B. geb. A. (geboren 1862, gestorben 1936) vorhanden.
Hinrich Georg A. hat vier Söhne namens Hinrich Eduard, Hermann (Antragsteller), Karl und Johann (Antragsgegner zu 3) sowie drei Töchter namens Anna, Marie und Mathilde (Antragsgegnerin zu 2) hinterlassen.
Von Friedrich A. stammen außer drei Töchtern die beiden söhne Johann H. (Antragsgegner zu 4) und Dr. Emil A., der im Jahre 1933 verstorben und aus dessen Ehe ein Sohn namens Jürgen (geboren am ... 1932) hervorgegangen ist.
Johanne B. geb. A. hatte drei Töchter namens Emma, Martha und Johanne (Antragsgegnerin zu 1). Die älteste Tochter Emma ist im Jahre 1930 verstorben und hat mehrere Kinder hinterlassen.
Die Witwe Mathilde H. hat am 1. Februar 1921 ein privatschriftliches Testament errichtet, durch das sie ihren Ehemann und ihre drei Geschwister zu Erben eingesetzt hat mit der Maßgabe, daß an Stelle eines etwa vorversterbenden Verwandten dessen Leibeserben treten sollen. Der Ehemann der Erblasserin ist am 24. November 1924 verstorben. Zum Nachlaß der Erblasserin gehörten die fünf Erbhöfe I., M.hof (S.), Ha., Ol.-Al. und N.. Diese Höfe liegen in den Amtsgerichtsbezirken Br., E. und N., in denen Jüngstenrecht gilt. Von den Erbhöfen haben Jürgen A. den Hof I., Johann A. den M.hof, Karl A. den Hof Ha. und Hinrich Eduard A. den Hof Ol.-Al. gemäß § 23 REG gewählt. Sie sind in den Jahren 1939 bis 1943, nachdem ihnen Hoffolgezeugnisse erteilt waren, als Eigentümer dieser Höfe in die Grundbücher eingetragen worden. Johann A. war zur Zeit des Erbfalls Eigentümer des Erbhofes R. und Karl Addicks Eigentümer des Erbhofes Ol.-Ni.. Diese Höfe wurden von ihnen bei der Übernahme der zum Nachlaß gehörenden Höfe gemäß §§ 22, 23 REG für die nächstberufenen Anerben zur Verfügung gestellt.
Der Antragsteller hatte zunächst eine Wahlerklärung für den Hof Ol.-Al. abgegeben. Nachdem seine Bauernfähigkeit im Jahre 1941 vom Anerbengericht verneint worden war, hat er am 11. August 1943 die Erklärung abgegeben, daß er den Hof R. wähle. Seine Bauernfähigkeit wurde auch für diesen Hof angezweifelt. Das daraufhin beim Anerbengericht anhängig gemachte Verfahren ging im Jahre 1944 auf das Reichserbhofgericht über, ist dort aber bis zum Zusammenbruch nicht mehr erledigt worden. Der Antragsteller nahm dann im Jahre 1948 den Antrag auf Feststellung seiner Bauernfähigkeit zurück und erwirkte einen Beschluß des Amtsgerichts in Br. vom 27. April 1949 (LwH 5/48), durch den seine Wirtschaftsfähigkeit für den Hof R. festgestellt wurde.
Zwischen den Erwerbern der oben genannten vier Erbhöfe und der als Nachlaßpflegerin bestellten Antragsgegnerin zu 1 war nach dem Inkrafttreten der Höfeordnung streitig geworden, ob die zur Zeit der Geltung des Reichserbhofgesetzes abgegebenen Wahlerklärungen noch wirksam seien, oder ob die Höfe noch jetzt zum Nachlaß gehörten. Durch Beschluß des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone vom 13. September 1950 (II BLw 63 bis 65/49) ist entschieden worden, daß die für die vier Erbhöfe abgegebenen Wahlerklärungen auch jetzt wirksam sind und demgemäß jeder Miterbe das Eigentum an dem von ihm gewählten Hof erworben hat.
Auf Antrag des Miterben Dr. Hermann A. hat das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses angeordnet, daß der Antragsteller Hoferbe des Hofes R. geworden sei. Auf die sofortigen Beschwerden der Antragsgegner hat das Oberlandesgericht den Antrag auf Ausstellung eins Hoffolgezeugnisses zurückgewiesen und auf den Antrag der Antragsgegner zu 2 und 4 festgestellt, daß der Hof R. zum Nachlaß der Witwe Mathilde H. geb. A. gehört. Gegen diese Feststellung richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners zu 3, mit der er die Zurückweisung des Feststellungsantrages erstrebt.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
A.
Gegen die vom Beschwerdegericht angenommene Zulässigkeit des Feststellungsantrages und die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts bestehen keine Bedenken. Es handelt sich zwar nicht um ein Feststellungsverfahren, wie es im § 37 LVO geregelt ist. Das schließt jedoch nicht aus, daß (entsprechend der allgemeinen Feststellungsklage im Verfahren der streitigen Gerichtsbarkeit nach § 256 ZPO) vor den Landwirtschaftsgerichten auch sonst aus der Höfeordnung abgeleitete Ansprüche durch einen Feststellungsantrag in verneinender oder bejahender Weise zur Klärung gebracht werden können (vgl. Beschluß des Senats vom 20. November 1951, V BLw 65/50, RechtdLandw 1952, 49). Das den Gegenstand des Verfahrens bildende Feststellungsbegehren betrifft eine Vortrage, von deren Beantwortung die Feststellung des Hoferben abhängt. Die Beteiligten haben ein rechtliches Interesse an der Klärung der Frage, ob der Hof zum Nachlaß der Witwe Mathilde H. gehört oder nicht. Das Beschwerdegericht hat auch ohne Rechtsirrtum die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts bejaht.
B.
Die Auffassung des Oberlandesgerichts, daß der Hof R. zum Nachlaß der Erblasserin gehöre, ist nicht zu beanstanden.
1.
Das Beschwerdegericht führt dazu unter Hinweis auf die oben angeführte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 13. September 1950 aus: Die Miterben Jürgen, Johann, Karl und Hinrich Eduard A. seien auch nach dem Inkrafttreten der Höfeordnung Eigentümer der von ihnen gewählten Höfe geblieben. Es sei davon auszugehen, daß beim Vorhandensein mehrerer Erbhöfe in einem Nachlaß des Wahlrechts nach § 23 REG auch solchen Anerben zugestanden habe, die bereits einen eigenen Erbhof hatten. Mit der Vollziehung der Wahl hätten diese Anerben jedoch das Eigentum an ihrem eigenen Hof verloren, der alsdann für den nachfolgenden Wahlberechtigten mit zur Wahl gestanden habe, wie wenn er ein von der Erblasserin hinterlasener Hof gewesen wäre. Wenn in dem Beschluß des Obersten Gerichtshofs gesagt werde, daß bis zur Ausübung der Wahl gemäß § 23 REG die Erbhöfe im gemeinschaftlichen Eigentum sämtlicher Miterben standen, so beziehe sich dieser Satz zwar auf die zum Nachlaß der Erblasserin gehörenden Höfe. Er müsse aber auch für die im Falle des § 22 REG anfallenden Austauschhöfe gelten. Verliere die bisherige Eigentümer das Eigentum an einem solchen Hof mit der Abgabe einer Wahlerklärung, so müsse gleichzeitig auch das gemeinschaftliche Eigentum der Miterben an diesem Hof entstehen. Dieses zur Zeit der Geltung des Reichserbhofrechts entstandene gemeinschaftliche Eigentum der Miterben sei durch die Aufhebung des Reichserbhofgesetzes nicht berührt worden, sondern wirksam bestehen geblieben, wie sich auch aus § 59 Abs. 1 LVO ergebe. Der Hof R. gehöre danach zum Nachlaß der Erblasserin.
2.
Der Rechtsbeschwerdeführer beanstandet diese Auffassung des Beschwerdegerichts und macht geltend: Der Hof R., der eine Rumpfstelle bilde, sei ursprünglich gut 70 ha groß gewesen und habe im Eigentum seines Vaters gestanden. Bei der nach dem Tode des Vaters (1928) erfolgten Aufteilung des Hofes hätten die übrigen Miterben Stückländereien bekommen, während er selbst gegen Übernahme der Belastungen in Höhe von 36.000 RM 21 ha mit den Gebäuden erhalten und darauf diesen Resthof in eigene Bewirtschaftung genommen habe. Nach dem Tode der Witwe Mathilde H. habe er als nächstberufener Anerbe durch Ausübung des Wahlrechts den M.hof erworben. Das Eigentum an dem Hof R. sei kraft Gesetzes dem nächstberufenen Anerben der Erblasserin angefallen. Zu diesem Eigentumsanfall sei es aber nicht gekommen; denn außer dem Hof R. seien noch zwei weitere Höfe vorhanden gewesen, nämlich der von dem Bruder Karl A. stammende Austauschhof Ol.-Ni. und der zum Nachlaß der Erblasserin gehörende Hof N.. Diese drei Erbhöfe hätten gemäß § 23 Abs. 1 REG für die als Anerben Berufenen zur Wahl gestanden. Das Eigentum an dem Hof R. hätte nach § 23 Abs. 3 REG erst mit der Vollziehung der Wahl auf einen Anerbenberechtigten übergehen können. Eine gültige Wahlerklärung sei noch nicht abgegeben; infolgedessen sei das Eigentum an dem Hof nicht auf den "nächstberufenen Anerben" übergegangen, sondern beim Rechtsbeschwerdeführer verblieben. Dieses Ergebnis entspreche auch durchaus der Billigkeit; denn er, Johann A., sei nur dadurch Eigentümer des Hofes geblieben, daß die übrigen in Frage kommenden nächstberufenen Anerben keine Wahlerklärung abgegeben hätten, was darauf beruhe, daß der Hof für sie wegen der zu großen Gebäude bei einer Belastung mit Hypotheken von fast 50.000 RM keinen Wert dargestellt habe. Er habe deshalb diesen Hof als sein Eigentum angesehen, den demnächst einer seiner Söhne übernehmen solle und den er auch inzwischen mit erheblichen Mitteln aus dem M.hof unterhalten habe, indem er alle Lasten getragen und einen großen Teil der Schulden bezahlt habe.
3.
Es handelt sich lediglich um die Frage, ob der Hof R. im Eigentum des Johann A. verblieben ist oder zum Nachlaß der Erblasserin gehört.
a)
Da der Erbfall vor dem Inkrafttreten der Höfeordnung eingetreten ist, kommen auf ihn gemäß § 58 Abs. 1 LVO grundsätzlich die bisher geltenden Bestimmungen, also die Vorschriften des Reichserbhofgesetzes, zur Anwendung, es sei denn, daß einer der Ausnahmefälle des § 58 Abs. 2 LVO vorliegt, in denen die Höfeordnung Anwendung findet. Das Oberlandesgericht nimmt ohne Rechtsirrtum einen ungeregelten Nachlaß an, weil beim Inkrafttreten der Höfeordnung ein Verfahren vor den Anerbenbehörden anhängig war, in dem die Bauernfähigkeit des Antragstellers und damit mittelbar auch die Erbfolge streitig war (§ 58 Abs. 2 Buchst. b LVO). Abgesehen hiervon stand auch, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, beim Inkrafttreten der Höfeordnung der Anerbe des Hofes R. noch nicht fest, weil der Hof mit zwei weiteren Erbhöfen nach § 23 REG für die nächtsberufenen Anerbenberechtigten zur Wahl stand, während der Geltung des Reichserbhofgesetzes jedoch eine wirksame Wahlerklärung für den Hof R. nicht abgegeben wurde, so daß auch aus diesem Grunde der Erbfall der Höfeordnung unterliegt (§ 58 Abs. 2 Buchst. a LVO).
b)
Nach § 22 Abs. 1 REG schied als Anerbe aus, wer bereits einen Erbhof hatte. Dies trat jedoch nicht ein, wenn der Anerbe innerhalb von sechs Wochen nach dem Zeitpunkt, in dem er von dem Erbfall Kenntnis erlangt hatte, dem Anerbengericht gegenüber in öffentlich beglaubigter Form oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle erklärte, daß er den angefallenen Hof übernehme (§ 22 Abs. 2 REG). Diese Vorschrift ist in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Reichserbhofgerichts (vgl. REHG 3, 433/434; 4, 231/232; 6, 57 [65]) dahin auszulegen, daß der einen Erbhof besitzende Anerbenberechtigte nicht schlechthin als Anerbe ausfiel, sondern so lange als Anerbe galt, bis die Möglichkeit des Austausches des Hofes auf Grund des § 22 REG durch Ablauf der Erklärungsfrist aufgehört hatte und er somit endgültig als Anerbe ausschied (vgl. OGHZ 2, 114 [123] und die Beschlüsse des erkennenden Senats vom 11. März 1952, V BLw 49/51, und 8. Juli 1952, V BLw 103/51). Dadurch, daß Johann A. den von der Erblasserin stammenden M.hof übernahm, fiel das Eigentum an seinem eigenen Hof gemäß § 22 Abs. 3 REG dem nächstberufenen Anerben der Erblasserin an. Dieser Anfall ist jedoch nicht eingetreten, weil außer dem Hof R. noch der von Karl A. stammende Austauschhof Ol.-Ni. und der zum Nachlaß der Erblasserin gehörende Hof N. vorhanden waren. Nach § 23 Abs. 1 REG konnten, wenn der Bauer mehrere Erbhöfe hinterließ, die als Anerben Berufenen in der Reihenfolge ihrer Berufung je einen Erbhof auswählen, so daß niemand mehr als einen Erbhof bekam. Jeder Anerbenberechtigte erwarb das Eigentum an dem von ihm gewählten Hof mit der Vollziehung der Wahl (§ 23 Abs. 3 REG). Die beiden Austauschhöfe R. und Ol.-Ni. stammen zwar nicht von der Erblasserin. Mit der Abgabe der Übernahmeerklärung gemäß § 22 Abs. 2 REG verloren jedoch die Anerben, wie bereits in dem Beschluß des Obersten Gerichtshofs vom 13. September 1950 ausgeführt ist, das Eigentum an ihren eigenen Höfen, die nunmehr für die nachfolgenden Wahlberechtigten mit zur Wahl standen, wie wenn sie von der Erblasserin hinterlassene Höfe gewesen wären. Durch die Übernahme der angefallenen Höfe entstand daher für die Nächstberufenen kraft Gesetzes ein Wahlrecht nach der Reihenfolge ihrer Berufung, so daß der hinterlassene Hof N. und die eigenen Höfe der Übernehmenden nebeneinander zur Wahl standen (so auch Dölle, Lehrbuch des Reichserbhofrechts, 2. Aufl S. 318). Ein Eigentumserwerb an dem Hof R. ist auf Grund der Vorschrift des § 23 Abs. 3 REG nicht eingetreten, weil während der Geltung des Reichserbhofrechts keine wirksame Wahlerklärung abgegeben wurde. Dieser Umstand steht jedoch der Annahme, daß Johann A. mit der Übernahme des M.hofes das Eigentum an dem Hof R. verloren habe, nicht entgegen. § 22 REG betraf den Austausch eines Erbhofes durch den Anerben, während § 23 REG die Vererbung mehrerer Erbhöfe regelte. Durch diese Bestimmungen sollte verhindert werden, daß jemand durch Erbgang mehrere Erbhöfe erhielt. Dies kommt in dem Fall, daß der Anerbe, der bereits einen Erbhof hatte, von seinem Austauschrecht Gebrauch machte und damit den Erbhof des Erblassers zu Eigentum erwarb, in der Vorschrift des § 22 Abs. 3 REG zum Ausdruck, wonach mit der Abgabe der Übernahmeerklärung das Eigentum an dem eigenen Hof kraft Gesetzes dem nächstberufenen Anerben anfiel. Für den Fall, daß sich mehrere Erbhöfe im Nachlaß befanden, wurde durch das im § 23 REG geregelte Wahlverfahren sichergestellt, daß niemand mehr als einen Erbhof bekam. Dem in diesen Bestimmungen zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers würde es zuwiderlaufen, wenn man annehmen wollte, daß der Anerbe, der seinen eigenen Hof mit dem angefallenen Hof ausgetauscht hatte, das Eigentum an seinem Hof dann behalten habe, wenn der kraft Gesetzes eintretende Anfall an den nächtsberufenen Anerben nicht erfolgt und auch eine Wahlerklärung nach § 23 REG nicht abgegeben war. Die Auffassung des Oberlandesgerichts, daß Johann A. nicht mehr Eigentümer des Hofes R. sei, ist somit nicht zu beanstanden.
c)
Das Reichserbhofgesetz enthält keine Bestimmung darüber, wem bei Vererbung mehrerer Erbhöfe bis zur Ausübung der Wahl gemäß § 23 REG das Eigentum an den Erbhöfen zustand. Das Oberlandesgericht vertritt in Übereinstimmung mit der vom Obersten Gerichtshof in dem oben erwähnten Beschluß geäußerten Ansicht die Auffassung, daß bis zur Ausübung der Wahl die Erbhöfe im gemeinschaftlichen Eigentum sämtlicher Miterben standen. Ob dieser auch von Vogels (REG § 23 Anm. 8) und Baumecker (Handbuch des Großdeutschen Erbhofrechts, REG § 23 Anm. 8) vertretenen Auffassung gefolgt werden kann, oder ob etwa, wie Dölle (a.a.O. S. 320) meint, die Erbhöfe zeitweilig herrenlos waren, weil ein Fall ruhender Erbschaften ohne Rückwirkung des Erbschaftserwerbs vorliege, mag dahingestellt bleiben. Die Tatsache, daß Johann A. das Eigentum an dem Hof R. verloren hat, wird dadurch nicht berührt.
d)
Die Vererbung des Hofes R. richtet sich nach der Höfeordnung. Abgesehen davon, daß beim Inkrafttreten der Höfeordnung in einem vor den Anerbenbehörden anhängigen Verfahren die Bauernfähigkeit des Antragstellers und damit auch die Erbfolge streitig war (§ 58 Abs. 2 Buchst. b LVO), stand auch in diesem Zeitpunkt der Anerbe noch nicht fest (§ 58 Abs. 2 Buchst. a LVO). Dies gilt nicht nur für den Fall, daß der Anerbe bis zum Inkrafttreten der Höfeordnung von einem ihm nach § 22 Abs. 2 REG zustehenden Übernahmerecht keinen Gebrauch gemacht hatte und die sechswöchige Frist zur Ausübung dieses Rechts (unter Berücksichtigung der Hemmungsvorschriften) beim Inkrafttreten der Höfeordnung noch nicht abgelaufen war (vgl. die oben angeführten Beschlüsse des Senats vom 11. März und 8. Juli 1952), sondern muß auch dann angenommen werden, wenn bei Vererbung mehrerer Erbhöfe beim Inkrafttreten der Höfeordnung eine Wahlerklärung nach § 23 REG noch nicht abgegeben war. Der Erbfall, soweit der Hof R. in Frage kommt, unterliegt somit den Vorschriften des § 9 HöfeO, wonach die als Hoferben Berufenen in der Reihenfolge ihrer Berufung je einen Hof wählen können und jeder Hoferbenberechtigte das Eigentum an dem ihm zufallenden Hof rückwirkend vom Tode der Erblasserin an erwirbt.
Unrichtig ist die Auffassung der Rechtsbeschwerde, daß die ganze Erbfolge in den Nachlaß der Erblasserin nur nach dem Reichserbhofgesetz beurteilt werden könne. Es ist zwar richtig, daß jeder Erbfall nur einheitlich demselben Gesetz unterliegen kann. Unter dem "Erbfall" im Sinne des § 58 LVO ist jedoch, worauf schon der Oberste Gerichtshof in seinem Beschluß vom 13. September 1950 hingewiesen hat, lediglich die Erbfolge in den einzelnen Erbhof zu verstehen, der hinsichtlich der Erbfolge einen besonderen Teil der Erbschaft bildet. Es ist also durchaus möglich, daß bei einem Teil der Erbhöfe, wie das hier der Fall ist, die Erbfolge sich nach dem Reichserbhofgesetz richtet und als geregelt anzusehen ist, während auf die Vererbung der übrigen Höfe die Höfeordnung Anwendung findet. Es kann somit keine Rede davon sein, daß, wie die Rechtsbeschwerde meint, auf einen Erbfall verschiedene Gesetze zur Anwendung kämen, wenn man die Erbfolge in den Hof R. nach der Höfeordnung beurteilen wollte. Die Frage, wer Hoferbe geworden ist, braucht in dem gegenwärtigen Verfahren nicht entschieden zu werden.
e)
Gegen die Feststellung des Oberlandesgerichts, daß der Hof R. zum Nachlaß der Witwe Mathilde H. gehöre, sind keine Bedenken zu erheben. Der Hof stammt zwar nicht von der Erblasserin und gehört deshalb nicht zu dem von ihr hinterlassenen Vermögen. Er ist jedoch durch den vorgenommenen Austausch an die Stelle des von Johann A. übernommenen, von der Erblasserin stammenden M.hofs getreten, so daß er als mitvererbt anzusehen ist (so auch Lange-Wulff, Höfeordnung, S. 328). Im übrigen soll mit der getroffenen Feststellung, wie die Begründung des Beschlusses ergibt, lediglich zum Ausdruck gebracht werden, daß der Hof R. zu der unter die Erben zu verteilenden Nachlaßmasse gehört und somit wie ein von der Erblasserin hinterlassener Hof für die nächstberufenen Hoferben gemäß § 9 HöfeO zur Wahl steht, so daß auch die Fassung des Beschlusses nicht zu beanstanden ist.
C.
Da die angefochtene Entscheidung auch sonst keinen Rechtsverstoß erkennen läßt, mußte die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 LVR in Verbindung mit §§ 42, 43, 50 LVO. Ein Anlaß, dem Rechtsbeschwerdeführer auch außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandene Kosten aufzuerlegen (§ 51 LVO), bestand nicht.