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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.07.1952, Az.: V BLw 103/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.07.1952
Aktenzeichen
V BLw 103/51
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1952, 12025
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Celle - 11.10.1951

Verfahrensgegenstand

Erteilung eines Hoffolgezeugnisses

Prozessführer

des Bäckermeisters Hermann K. in H., vertreten durch Rechtsanwalt ... in ...,

Prozessgegner

den Landwirt Walter K. in Ho., Hi.str. ..., vertreten durch Rechtsanwalt ... in ...,

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 8. Juli 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Tasche sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Feldmann und Ernst

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 11. Oktober 1951 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen. Die dem Antragsteller ausserhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

1

Der am 15. April 1946 verstorbene Bauer. Karl K. war Eigentümer des im Grundbuch von Ho. Band III, Blatt 266, eingetragenen Erbhofes, dessen Einheitswert 20.400,- DM beträgt. Karl K. war verheiratet. Aus seiner Ehe ist ein Sohn hervorgegangen, der im Jahre 1936 ledig und ohne Hinterlassung von Abkömmlingen verstorben ist. Der Antragsteller, der früher Walter D. hieß und ein Spielgefährte dieses Sohnes war, wurde nach seiner Schulentlassung in die Familie des Erblassers aufgenommen und in der Landwirtschaft ausgebildet, um den Hof später einmal übernehmen zu können, da der Sohn des Erblassers immer kränklich war und deshalb als Hofnachfolger nicht in Frage kam. Dementsprechend setzte der Erblasser in einem privatschriftlichen Testament vom 18. Dezember 1942 seinen Pflegesohn Walter D. zum Erben ein, während er seiner Ehefrau die lebenslängliche Verwaltung und Nutzniessung des Erbhofes vorbehielt. In diesem Testament brachte der Erblasser seine Absicht zum Ausdruck, den Pflegesohn an Kindes Statt anzunehmen.

2

Am 14. April 1946 errichtete der Erblasser ein notarielles Testament, in dem er seine Ehefrau und seinen Pflegesohn zu seinen. Erben einsetzte und hinsichtlich der Verteilung seines aus dem Erbhof und Barvermögen bei der Volksbank und der Braunschweigischen Staatsbank bestehenden Nachlasses anordnete, sein Pflegesohn solle den Erbhof mit allen Bestandteilen und Zubehör und seine Ehefrau das gesamte Barvermögen erben. Seiner Ehefrau wandte der Erblasser ausserdem ein lebenslängliches Altenteilsrecht zu.

3

Bei dem Tode des Erblassers kamen als gesetzliche Erben neben seiner Ehefrau seine beiden Brüder, der Landwirt Friedrich K., der Eigentümer eines Erbhofs war, und der Bäckermeister Hermann K., der Antragsgegner, sowie die Tochter einer Halbschwester des Erblassers in Betracht.

4

Nach dem Tode des Erblassers nahm seine Witwe den Pflegesohn Walter D. durch Vertrag vom 27. September 1946 an Kindes Statt an.

5

Im Mai 1951 hat der Antragsteller bei dem Amtsgericht in Holzminden beantragt, ihm auf Grund des notariellen Testaments vom 14. April 1946 ein Hoffolgezeugnis des Inhalts zu erteilen, dass er Hoferbe geworden sei. Diesem Antrag hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 20. Juli 1951 stattgegeben.

6

Der Antragsgegner hat diese Entscheidung mit der sofortigen Beschwerde angegriffen und für sich in Anspruch genommen, Anerbe des Hofes geworden zu sein. Er hat das notarielle Testament als unwirksam angesprochen, weil der Pflegesohn nach § 20 REG nicht als Anerbe habe bestimmt werden können, und ist davon ausgegangen, dass infolgedessen die gesetzliche Erbfolge nach Reichserbhofrecht eingetreten und der Nachlass beim Inkrafttreten der Höfeordnung geregelt gewesen sei. Der Antragsgegner hat die Ansieht vertreten, der Hof sei ihm als Anerben zugefallen, weil sein Bruder Friedrich bereits einen Erbhof besessen habe und deshalb als Anerbe ausgeschieden sei.

7

Der Antragsteller hat darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner bisher niemals Ansprüche auf den Hof erhoben habe, und vor allem dessen Bauern- und Wirtschaftsfähigkeit bestritten, auch geltend gemacht, der Antragsgegner habe auf sein Anerbenrecht verzichtet. Im übrigen hat er den Erbfall als ungeregelt angesehen, weil beim Inkraft treten der Höfeordnung die Bauernfähigkeit des Antragsgegners nicht festgestanden habe und auch Friedrich K. als Besitzer eines Erbhofs nicht ohne weiteres als Anerbe ausgeschieden sei.

8

Das Oberlandesgericht in Celle hat die sofortige Beschwerde des Antragsgegners durch Beschluss vom 11. Oktober 1951 zurückgewiesen.

9

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners, mit der er die Zurückweisung des Antrages des Antragstellers weiter verfolgt, der seinerseits um Zurückweisung dieses Rechtsmittels bittet.

10

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

11

Das Beschwerdegericht ist dem Antragsgegner darin beigetreten, dass der Antragsteller nach Reichserbhofrecht nicht habe Anerbe werden können, weil er von dem Erblasser nicht an Kindes Statt angenommen worden sei und anerbenberechtigte Verwandte des Erblassers vorhanden gewesen seien. Es hat indessen den Erbfall in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht als ungeregelt angesehen und hierzu ausgeführt: Bis zum Inkrafttreten der Höfeordnung habe keiner der gesetzlichen Erben etwas unternommen, um die Unwirksamkeit des notariellen Testaments feststellen zu lassen. Selbst wenn man annehmen wolle, die Unwirksamkeit dieser letztwilligen Verfügung sei offensichtlich gewesen, so sei der Nachlass gleichwohl noch nicht geregelt gewesen, denn es habe nicht festgestanden, welcher der beiden Brüder des Erblassers Anerbe geworden sei. Der ältere von ihnen habe nämlich nach § 22 REG wählen können, ob er seinen Hof behalten oder den ihm angefallenen Erbhof übernehmen und seine eigene Besitzung dem nächstberufenen Anerben zur Verfügung stellen wolle. Auch habe er nach § 42 EHFV beantragen können, anzuordnen, dass or nicht als Anerbe ausse eide. Wozu sich dieser Bruder entschlossen haben würde, stehe heute noch nicht fest und habe am 24. April 1947 ebensowenig festgestanden, so dass an diesem Stichtage noch ungewiss gewesen sei, wer als Anerbe des Hofes eintreten werde. Der Erbfall sei infolgedessen gemäss § 58 Abs. 2 LVO nach Höferecht zu beurteilen, nach dem der Erblasser den Hoferben frei habe bestimmen und seine Geschwister übergehen können. Die Einsetzung des Antragstellers zum Hoferben sei danach wirksam, denn es treffe nicht zu, dass in dem Testament, wie der Antragsgegner meine, mehrere Personen, nämlich die Witwe und der Antragsteller, zu Erben des Hofes bestimmt worden seien. Die Erbeinsetzung sei nämlich in den weiteren Bestimmungen des Testaments dahin erläutert worden, dass der Pflegesohn den Hof und die Witwe das gesamte Barvermögen erben solle. Damit sei klar gesagt, dass der Hof nur an eine Person, nämlich den Pflegesohn, fallen solle. Mit Recht habe danach das Amtsgericht den Antragsteller als Hoferben angesehen.

12

Die Rechtsbeschwerde hält die Annahme des Oberlandesgerichts, der Erbfall sei beim Inkrafttreten der Höfeordnung ungeregelt gewesen, für irrig, weil der ältere Bruder des Erblassers die Rechte aus den §§ 22 REG, 42 EHFV nur bis zum 24. April 1947 habe ausüben können, bis dahin aber von ihnen keinen Gebrauch gemacht habe. Daraus folgert sie, dass der Nachlass geregelt gewesen und der Antragsgegner nunmehr allein als Anerbe in Betracht gekommen sei. Darin, dass der ältere Bruder auf seinem Hof geblieben sei und keine Ansprüche auf den Erbhof seines Bruders erhoben habe, will die Rechtsbeschwerde eine konkludente Ausübung des Wahlrechts sehen, da die getroffene Entscheidung kaum deutlicher zum Ausdruck gebracht werden könne. Dem Oberlandesgericht wirft die Rechtsbeschwerde vor, seine Entscheidung mit theoretischen Möglichkeiten, die zu irgendeinem Zeitpunkt bestanden haben möchten, aber niemals praktisch geworden seien, begründet zu haben. Sie weist darauf hin, dass unter den Beteiligten am 24. April 1947 kein Streit bestanden habe, und meint, die theoretische Möglichkeit, dass Streit hätte bestehen können, reiche nicht aus, einen ungeregelten Erbfall anzunehmen, zumal da bis zum Zeitpunkt des Ausserkrafttretens des Reichserbhofrechts Beachtliches gegen die Rechtsstellung des Antragsgegners nicht unternommen worden sei und sodann auch nicht mehr habe unternommen werden können. Daraus leitet die Rechtsbeschwerde her, der Nachlass müsse zu Gunsten des Antragsgegners als geregelt angesehen werden.

13

Sie wendet sich auch gegen die Auslegung des notariellen Testaments durch das Beschwerdegericht, weil in ihm eindeutig die Witwe und der Antragsteller zu Erben eingesetzt worden seien und es sich im übrigen eindeutig um Teilungsanordnungen handle. Die Rechtsbeschwerde meint, die Vorinstanzen hätten das verkannt und seien über diese Rechtsbegriffe hinweggegangen.

14

Diesen Rügen war der Erfolg zu versagen.

15

Die Rechtsbeschwerde will die Unwirksamkeit des notariellen Testaments vom 14. April 1946 daraus herleiten, dass der Erblasser sowohl seine Witwe als auch seinen Pflegesohn zu Erben des Hofes eingesetzt und im übrigen - von den das Altenteil betreffenden Bestimmungen abgesehen - nur eine Teilungsanordnung getroffen habe. Sie greift damit die Auslegung an, die dieses Testament durch das Beschwerdegericht erfahren hat. Die Auslegung von Testamenten ist, wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat (vgl. z.B. Beschluss vom 20. November 1951, V BLw 73/50). Sache der tatrichterlichen Würdigung und einer Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht nur in der Richtung zugänglich, ob Auslegungsregeln verletzt sind oder gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstossen worden ist. Derartige Gesetzesverletzungen sind nicht ersichtlich. Die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Oberlandesgericht sei darüber hinweggegangen, dass das Testament eine Erbeinsetzung und anschliessend eine Teilungsanordnung enthalte, ist unbegründet. Das Beschwerdegericht hat sich mit den Sätzen des Testaments, auf die sich die Rechtsbeschwerde stützt, ausdrücklich auseinandergesetzt und in der Anordnung hinsichtlich der "Verteilung des Nachlasses" eine Erläuterung der vorausgehenden Erbeinsetzung dahin gesehen, dass der Hof an den Pflegesohn und das Barvermögen an die Witwe fallen solle. Diese Auslegung ist möglich und daher für das Rechtsbeschwerdegericht bindend, entspricht auch einer ungekünstelten Auffassung der letztwilligen Verfügung und lässt einen Verstoß gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze nicht erkennen. Es war daher bei der weiteren Beurteilung des Falles davon auszugehen, dass der Erblasser den Antragsteller allein zum Erben seines Hofes eingesetzt hat.

16

Zu Unrecht wendet, sich die Rechtsbeschwerde ferner gegen die Annahme des Beschwerdegerichts, der Erbfall sei beim Inkrafttreten der Höfeordnung ungeregelt gewesen. Sie geht mit dem Beschwerdegericht zutreffend davon aus, dass der Antragsteller nach Reichserbhofrecht nicht wirksam zum Anerben eingesetzt werden konnte, weil anerbenberechtigte Verwandte des Erblassers vorhanden waren. Sie verkennt offenbar auch nicht, dass der Hof nach Erbhofrecht zunächst dem Landwirt Friedrich K. zugefallen sein würde, da der Anerbe, der einen Erbhof besass, so lange als Anerbe galt, bis die Möglichkeit des Austausches der Höfe auf. Grund des § 22 REG durch Ablauf der Erklärungsfrist aufgehört hatte und er damit endgültig als Anerbe ausgeschieden war (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 11. März 1952, V BLw 49/51). Die Rechtsbeschwerde wendet sich ferner nicht gegen den zutreffenden Hinweis des Beschwerdegerichts, Friedrich K. hätte auch auf Grund des § 42 Abs. 1 EHFV beantragen können, anzuordnen, dass er nicht als Anerbe ausscheide; sie will jedoch darin, dass Friedrich K. diese Rechte bis zum Inkrafttreten der Höfeordnung nicht ausgeübt habe, einen stillschweigenden Verzicht auf diese Möglichkeiten sehen. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden. Unstreitig hat Friedrich K. allerdings weder eine Erklärung gemäss § 22 REG abgegeben, noch einen Antrag aus § 42 Abs. 1 BHFV gestellt. Die Folgerung, welche die Rechtsbeschwerde hieraus zieht, wäre nur möglich, wenn Friedrich K. die Möglichkeit gehabt hätte, von diesen Rechten Gebrauch zu machen. Das war aber, was die Rechtsbeschwerde übersieht, nicht der Fall, denn die Erklärung gemäss § 22 Abs. 2 REG war dem Anerbengericht gegenüber abzugeben und der Antrag aus § 42 Abs. 1 EHFV bei dem Anerbengericht zu stellen. Zur Zeit des Erbfalls waren aber die Anerbengerichte nicht in Tätigkeit; daran hat sich bis zum Inkrafttreten der Höfeordnung nichts geändert. Infolgedessen kann daraus, dass Friedrich K. keines dieser Rechte ausgeübt hat, nicht geschlossen werden, dass er von ihnen keinen Gebrauch machen wollte. Solange das Reichserbhofrecht in Kraft war, standen ihm diese Rechte zu. Sie sind auch nicht etwa durch Fristablauf entfallen, denn der Ablauf der Fristen war - abgesehen von dem auf dem Gebiete des Erbhofrechts bestehenden Stillstand der Rechtspflege - durch die Zweite Kriegsmassnahmenverordnung vom 27. September 1944 und die Verordnung über die Hemmung von Verjährungs- und ähnlichen Fristen vom 16. Dezember 1946 bis zum 31. Dezember 1947 gehemmt. Es stand danach beim Inkrafttreten der Höfeordnung noch keineswegs fest, ob der nächstberufene Anerbe von den angeführten Rechten Gebrauch machen würde oder nicht. Mit Recht hat daher das Beschwerdegericht angenommen, am 24. April 1947 sei noch ungewiss gewesen, wer Hoferbe werden werde. Dass Friedrich K. auch späterhin keinen Anspruch auf den Hof erhoben hat, ist für die Frage, ob der Anerbe beim Inkrafttreten der Höfeordnung feststand, ohne Bedeutung, denn für sie kam es lediglich darauf an, wie sich die Sach- und Rechtslage bei objektiver Betrachtung an dem maßgebenden Stichtag darstellte. Das Oberlandesgericht hat diese Prüfung rechtsirrtumsfrei vorgenommen und ist dabei zu einem zutreffenden Ergebnis gelangt. Der Vorwurf der Rechtsbeschwerde, es habe theoretische Möglichkeiten, die zu irgendeinem Zeitpunkt bestanden haben möchten, aber niemals praktisch geworden seien, zu Unrecht als bedeutsam angesehen, ist danach nicht gerechtfertigt. Die von dem Beschwerdegericht angeführten Gründe rechtfertigen also seine Annahme, der Anerbe habe beim Inkrafttreten der Höfeordnung noch nicht festgestanden. Es brauchte deshalb auf die weitere Frage nicht einzugehen, ob der Erbfall etwa auch deshalb ungeregelt war, weil die Bauernfähigkeit des Antragsgegners mindestens zweifelhaft war, da er bereits seit vielen Jahren einen landwirtschaftsfremden Beruf ausgeübt hatte.

17

Nach Höferecht war aber, wie das Beschwerdegericht zutreffend dargelegt hat, die Einsetzung des Antragstellers als Hofnachfolger wirksam. Insoweit hat die Rechtsbeschwerde auch keine Rügen erhoben.

18

Die Rechtsbeschwerde war nach alledem als unbegründet zurückzuweisen.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 10 LVR, 42, 43, 50 LVO. Zu einer Anordnung auf Grund des § 51 LVO über die Erstattung der dem Antragsteller ausserhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten bestand kein Anlaß.

Dr. Pritsch Dr. Hückinghaus Dr. Tasche