Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.02.1952, Az.: V BLw 37/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.02.1952
- Aktenzeichen
- V BLw 37/51
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1952, 12154
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts in Celle - 30.03.1951
Prozessführer
des Landwirts Johann Peter M. in H. Nr. ..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ...,
Prozessgegner
den Bauern Heinrich Friedrich M. in Mu. Nr. ..., vertreten durch Rechtsanwalt ... in R.,
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 19. Februar 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch, der Bundesrichter Dr. Tasche und Dr. Oechßler sowie der Obersten Landwirtschaftsrichter Berger und Filter
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 30. März 1951 wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
Die außerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens entstandenen Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der am 28. Oktober 1867 geborene, am 29. Februar 1948 gestorbene Bauer Johann Peter M. (alt) hatte aus seiner Ehe mit der am 10. August 1865 geborenen Catharina geb. B. sieben Kinder, nämlich:
Sophie Elise verheiratete R., geboren am 9. Juni 1893, Johann Peter, geboren am 25. April 1895, den Beschwerdeführer,
Katharina Maria verheiratete F., geboren am 28. August 1897,
Hinrich He., geboren am 12. September 1899,
Heinrich Fr. geboren am 3. Mai 1902, den Antragsteller und Beschwerdegegner,
Anna Maria verheiratete L., geboren am 7. Oktober 1904,
Wilhelm Andreas, geboren und gestorben 1907.
Johann Peter M. (alt) war Eigentümer der im Grundbuch von Ha. Bd. II Bl. ... eingetragenen Kötnerstelle, Haus Nr. 2, die seit 1875 in die Höferolle eingetragen und später Erbhof war und jetzt eine Größe von 15,2147 ha umfaßt.
Im Jahre 1930 zogen Johann Peter M. (alt) und im Jahre 1931 auch seine Frau nach Elsdorf zu ihrem Sohn Heinrich Fr., dem Antragsteller, der dort einen Hof gepachtet hatte. Am 15. April 1931 verpachtete Johann Peter M. (alt) den Hof in Ha. an seinen Sohn Johann Peter, den Beschwerdeführer. Mit Kaufvertrag vom 14. März 1939 kaufte Heinrich Friedrich M., der Antragsteller, das im Grundbuch von Mu. Bd. 3 Bl. ... eingetragene Anerben- und Rentengut in der Größe von 10,8316 ha, das laut Beschluß des Anerbengerichts Rotenburg/Hann. vom 16. Mai 1939 in seiner Hand die Eigenschaft als Erbhof erhielt. Der Eigentumsübergang wurde am 7. Juli 1939 eingetragen. Der Kaufpreis betrug 24.000 RM, wovon 7.800 RM bar zu bezahlen waren. Von wem diese Mittel stammten, ist zwischen den Beteiligten strittig.
Nach dem Tode des Johann Peter M. (alt) am 29. Februar 1948 stellte das Amtsgericht Zeven am 6. Mai 1950 einen Erbschein darüber aus, daß der Sohn Johann Peter M. Hoferbe des Hofs in Ha. Nr. 2 sei. Am 11. Juli 1950 übergab der Sohn Heinrich. Fr. dem Amtsgericht ein privatschriftliches Testament seines Vaters vom 2. September 1930 mit Nachträgen vom 2. und 3. September 1930 und vom 14. Juni 1931, mit dem Anfügen, daß er diese Urkunde einige Tage zuvor unter den Papieren seines Vaters gefunden habe. Das Testament und die Nachträge wurden am 25. Juli 1950 eröffnet. Darnach sollte der Sohn Heinrich Fr. die Kötnerstelle in Ha. bekommen und seine Geschwister abfinden. Bei der Testamentseröffnung erklärte der Beschwerdeführer, er erkenne das Testament und die Nachträge nicht an, er sei der Hoferbe, das Testament sei hinfällig. Er gebe aber zu, daß der Vater das Testament selbst geschrieben und unterschrieben habe. Der Erbschein vom 6. Mai 1950 wurde daraufhin eingezogen.
Auf Antrag des Beschwerdegegners stellte das Amtsgericht Zeven am 10. Oktober 1950 einen Erbschein dahin aus, daß der Altenteiler Johann Peter M. von seinem Sohn Heinrich M. allein beerbt worden sei. Dieser sei auch Hoferbe des im Grundbuch von Hatzte Bd. II Bl 49 eingetragenen Hofes. Der Beschwerdeführer hat gegen diesen Beschluß sofortige Beschwerde erhoben mit dem Antrag, das Amtsgericht Zeven anzuweisen, den Erbschein vom 10. Oktober 1950, VI 90/50, wieder einzuziehen.
Durch Beschluß vom 30. März 1951 hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle die Beschwerde zurückgewiesen.
Mit der Rechtsbeschwerde erstrebt der Beschwerdeführer die Anweisung an das Amtsgericht Zeven, den Erbschein vom 10. Oktober 1950 wieder einzuziehen, hilfsweise die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
II
1.
Wenn zu einem Nachlaß ein Hof gehört, sind nach § 18 HöfeO die Landwirtschaftsgerichte zur Ausstellung eines Erbscheins zuständig und das Verfahren richtet sich nach der Verfahrens Ordnung für Landwirtschaftssachen. Der Beschluß des Landwirtschaftsgerichts ist in diesem Fall eine in der Hauptsache ergehende Entscheidung des Amtsgerichts, gegen die nach § 23 LVO die sofortige Beschwerde an das Oberlandesgericht zulässig ist. Ein solcher Erbschein ist daher im Gegensatz zu einem nach den Vorschriften des BGB ausgestellten Erbschein erst erteilt, wenn der Beschluß des Landwirtschaftsgerichts rechtskräftig geworden ist. Wird gegen die Erteilung sofortige Beschwerde eingelegt, so hat der Antrag des Beschwerdeführers richtigerweise dahin zu lauten, daß der Antrag auf Erteilung des Erbscheins zurückgewiesen werden soll. Gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts ist, sofern die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind, die Rechtsbeschwerde zulässig. Ist der Beschluß über die Erteilung des Erbscheins rechtskräftig geworden, so steht dem dadurch Beschwerten auch die Möglichkeit offen, die Einziehung eines zu Unrecht erteilten Erbscheins zu beantragen. Darüber entscheidet zunächst das Landwirtschaftsgericht; gegen diese Entscheidung ist ebenfalls sofortige Beschwerde an das Oberlandesgericht möglich (vgl. Wöhrmann, Landwirtschaftsrecht S 264; Lange-Wulff Nr. 258, S 305; OLG Hamm bei Kollmeyer, Sammlung von Entscheidungen agrarrechtlichen Inhalts, S 96 u 110; OGH in RdL 1950, 247; Beschluß des erkennenden Senats vom 11. Dezember 1951 V BLw 81/51).
Im vorliegenden Fall ist der Beschluß über die Erteilung des Erbscheins ohne Zuziehung der Landwirtschaftsrichter ergangen. Dagegen ist im Hinblick auf § 22 1 LVO nichts einzuwenden. Nach § 13 Abs. 3 LVO hätte aber das Amtsgericht als Landwirtschaftsgericht den Beteiligten Gelegenheit geben sollen, sich zur Sache zu äußern. Gegen den Beschluß des Landwirtschaftsgerichts hat der Beschwerdeführer bei dem Oberlandesgericht sofortige Beschwerde mit dem Antrag erhoben, das Amtsgericht Zeven anzuweisen, den Erbschein vom 10. Oktober 1950 wieder einzuziehen. Derselbe Antrag ist mit der Rechtsbeschwerde wiederholt worden. Daraus ergibt sich, daß der Beschwerdeführer sich gegen die Erteilung des Erbscheines wenden wollte. Durch die rechtzeitige Einlegung der sofortigen Beschwerde ist dieser nicht in Rechtskraft erwachsen. Die sofortige Beschwerde und die Rechtsbeschwerde sind daher zulässig. Der Antrag hätte allerdings dahin lauten sollen, den Antrag auf Erteilung des Erbscheins zurückzuweisen. Diese mangelhafte Fassung des Antrags ist aber unschädlich.
2.
Die Rechtsbeschwerde macht geltend, das Beschwerdegericht habe die erforderlichen Ermittlungen nicht vorgenommen und deshalb zu Unrecht unter Verletzung der §§ 2358 u. 2359 BGB und des § 12 FGG die zur Begründung des Antrags auf Erteilung des Erbscheins notwendigen Tatsachen für festgestellt erachtet. So sei nicht hinreichend aufgeklärt worden, wo das Testament sich befunden habe, wann und wo es gefunden worden sei und ob der Antragsteller oder eines seiner Geschwister das Testament ohne Wissen des Erblassers früher schon an sich genommen habe.
Mit diesen Einwendungen kann die Rechtsbeschwerde nicht gehört werden. Das Testament des Erblassers vom 2. September 1930 mit den Nachträgen vom 2. u 3. September 1930 und vom 14. Juli 1931 liegt vor und ist fehlerfrei. Der Beschwerdeführer hat selbst bei der Eröffnung zugegeben, der Erblasser habe die Schriftstücke selbst geschrieben und unterschrieben. Der Antragsteller hat bei der Übergabe des Testaments an das Amtsgericht am 11. Juli 1950 erklärt, er habe die Schriftstücke "vor einigen Tagen unter den Papieren seines Vaters aufgefunden". Weitere Ermittlungen brauchte das Beschwerdegericht nicht anzustellen. Es ist für die Gültigkeit des Testaments gleichgültig, wo es sich in der Zwischenzeit befunden hat, wann und wo es aufgefunden wurde. Es wäre auch ohne Belang, wenn der Antragsteller oder sonst jemand das Testament schon vor dem Tode des Vaters in Besitz gehabt hätte und damit - was der Beschwerdeführer vielleicht geltend machen will, wenn er es auch nicht ausspricht - es dem Erblasser unmöglich gemacht hätte, das Testament zu vernichten. Eine solche Behauptung hätte nur unter dem Gesichtspunkt der Erbunwürdigkeit (§ 2339 Abs. 1 Nr. 2 BGB) Bedeutung und müßte im Wege der Anfechtungsklage geltend gemacht werden. Das Beschwerdegericht hat den Beschwerdeschriftsatz des Beschwerdeführers der Mutter der Parteien und sämtlichen Geschwistern zugeleitet. Die drei Schwestern haben geantwortet. Auf eine besondere Äußerung des Bruders Hinrich brauchte nicht gewartet zu werden, nachdem dieser bei der Übergabe des Testaments am 11. Juli 1950 an das Amtsgericht Zeven zugegen gewesen war und bei der Eröffnung des Testaments am 26. Juli 1950 dieses als gültig anerkannt hatte. Die im Rechtsbeschwerdeverfahren neu vorgebrachten tatsächlichen Behauptungen, insbesondere die unter das Zeugnis der Elfriede Meyer gestellte Behauptung, es seien noch mehr Papiere beim Testament gewesen, können im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden. Es ist auch nicht behauptet und nicht anzunehmen, daß diese Papiere Verfügungen von Todes wegen gewesen seien, nachdem der Antragsteller in seinem Antrag auf Erteilung eines Erbscheins vom 4. September 1950 an Eidesstatt erklärt hat, daß der Erblasser andere Verfügungen von Todes wegen nicht hinterlassen habe. Ebenso ist die Erklärung der Ehefrau des Erblassers vom 1. September 1950, sie sei mit dem Testament nicht einverstanden gewesen, für die Gültigkeit ohne Belang.
3.
Der weitere Einwand, das Beschwerdegericht habe nicht den gesamten Inhalt der Verhandlungen berücksichtigt, ist nicht verständlich, da - abgesehen von den noch zu erörternden Punkten - nicht gesagt und nicht zu erkennen ist, welches Vorbringen vom Beschwerdegericht übersehen worden sein soll.
4.
Die Rechtsbeschwerde sieht das Testament aus verschiedenen Gründen für ungültig an. Sie führt aus, der Erblasser habe das Testament für unwirksam gehalten.
Dafür spreche schon der Erfahrungssatz, den das Beschwerdegericht nicht berücksichtigt habe, auf dem Lande seien die vor dem 1. Oktober 1933 errichteten letztwilligen Verfügungen infolge der Einführung des Reichserbhofgesetzes allgemein für unwirksam angesehen worden; es müsse dabei zu besonderer Vorsicht mahnen, daß in der Zeit zwischen der Testamentserrichtung und dem Erbfall das einschlägige Höferecht dreimal grundsätzlich geänder worden sei. Es sei auch schon in der Beschwerdeinstanz vorgetragen worden, der Erblasser habe geäußert, er müsse nach Hatzte fahren, um den Hof dem Beschwerdeführer zu übertragen.
Diese Einwendungen können keinen Erfolg haben. Es besteht kein Erfahrungssatz, daß allgemein letztwillige Verfügungen, die vor dem 1. Oktober 1933 errichtet worden waren, auf dem Land für unwirksam gehalten worden seien. Auch wenn im Bezirk des Anerbengerichts Zeven Ältestenrecht galt und in der Gegend bei Inkrafttreten des Reichserbhofgesetzes freie Bestimmung des Anerben durch den Bauern im Sinne des § 25 REG nicht üblich war, so war doch bekannt, daß der Erblasser nach § 25 Abs. 1 Ziff 3 REG den Anerben innerhalb der ersten Ordnung mit Zustimmung des Anerbengerichts bestimmen konnte, wenn ein wichtiger Grund vorlag. Das Beschwerdegericht stellt übrigens fest, es treffe nicht zu, daß der Erblasser etwa das Testament vergessen habe, er habe vielmehr öfter zu seinem Schwiegersohn geäußert, es sei ein Testament vorhanden, der Erblasser sei sich offenbar über das Testament, seinen Inhalt und seine Gültigkeit im klaren gewesen. Aber selbst wenn der Erblasser der Meinung gewesen wäre, das Testament sei unwirksam, so könnte der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht zugestimmt werden, darin liege ein Widerruf. Ein Testament konnte nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und seit 1938 nach dem Testamentsgesetz nur auf die in diesen Gesetzen vorgesehene Weise beseitigt werden, also durch Vernichtung oder entsprechende. Veränderung der Testamentsurkunde, durch Widerruf oder durch Errichtung eines neuen Testaments mit widersprechendem Inhalt. Der Erblasser hätte also nicht nach Hatzte kommen müssen, um die Verhältnisse zu regeln. Er hätte, wenn er es gewollt hätte, ein neues Testament in Elsdorf oder Mulmshorn machen können, sogar in privatschriftlicher Form, ohne daß es der Antragsteller gemerkt hätte. Das Beschwerdegericht hat es daher mit Recht für unerheblich erklärt, wenn der Beschwerdeführer geltend mache, der Erblasser habe die Absicht gehabt, dem Beschwerdeführer den Hof mit Rücksicht darauf zu übertragen, daß Heinrich bereits einen Hof habe.
5.
Die Rechtsbeschwerde vertritt ferner die Auffassung, das Testament sei durch § 6 Abs. 4 des Preußischen Bäuerlichen Erbhofrechts vom 15. Mai 1933 (PrGS 165) unwirksam geworden. In Abs. 1 dieser Bestimmung ist gesagt, der Bauer könne durch Testament den Anerben unter den nach § 12 zum Anerben Berufenen auswählen. In Abs. 4 ist dann bestimmt:
"Eine Verfügung von Todes wegen, durch die das Erbhofrecht ausgeschlossen oder beschränkt wird, bedarf der Form des öffentlichen Testaments oder des Erbvertrags. In eigenhändiger Form errichtete Testamente werden mit Inkrafttreten des Gesetzes unwirksam."
Aus der Stellung dieser beiden Sätze in demselben Absatz ist deutlich zu entnehmen, daß nur solche eigenhändigen Testamente unwirksam werden sollen, in denen das Erbhofrecht ausgeschlossen oder beschränkt werden soll. Denn sonst hätte schon in Abs. 1, durch den dem Bauern gestattet war, die Auswahl des Anerben unter seinen Söhnen durch Testament zu treffen, gesagt werden müssen, daß für eigenhändige Testamente eine Ausnahme bestehe. Die Bestimmung des Anerben kann auch nicht als Ausschluß oder Beschränkung des Erbhofrechts bezeichnet werden.
Weiter ist in § 54 gesagt, daß das bäuerliche Erbhofrecht, das an sich am 1. Juli 1933 in Kraft trat, abgesehen von einer hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme nur für Erbfälle Wirkung habe, die nach diesem Zeitpunkt einträten. Es sollte sich also erst im Zeitpunkt des Erbfalls entscheiden, ob das Bäuerliche Erbhofrecht Anwendung finden soll und damit ob gegebenenfalls ein privatrechtliches Testament ungültig ist. Bevor dieser Zeitpunkt eintrat, ist aber das Preußische Bäuerliche Erbhofrecht durch § 60 REG wieder außer Kraft gesetzt worden. Zur Zeit des Erbfalls bestanden keine Bestimmungen, die der Gültigkeit des Testaments entgegenständen.
6.
Richtig ist, daß die Verhältnisse der Familie Meyer seit der Errichtung des Testaments sich sehr geändert haben, vor allem dadurch, daß der Sohn, der nach dem Testament den Hof bekommen soll, inzwischen selbst einen Hof erworben hat, wobei dahingestellt bleiben kann, ob dieser mit Mitteln des Erblassers erworben wurde oder nicht. Die geänderten Umstände machen aber das Testament nicht von selbst ungültig, denn im Gegensatz zum Erbhofrecht schließt die Höfeordnung den, der bereits einen Hof hat, vom Erwerb eines zweiten Hofs im Erbgang nicht aus. Ob die Veränderungen der Verhältnisse einen Grund zur Anfechtung des Testaments abgeben könnten, kann dahingestellt bleiben, denn eine Anfechtungserklärung ist nicht abgegeben worden.
7.
Die Rechtsbeschwerde meint schließlich, es stelle eine grobe Unbilligkeit dar, wenn der Hof in Hatzte dem Beschwerdeführer vorenthalten werde und dem Beschwerdegegner als zweiter Hof zugesprochen würde. Für den Begriff der groben Unbilligkeit sei das heutige Rechtsempfinden maßgebend. Aus bloßen Billigkeitserwägungen heraus kann aber ein gültiges Testament nicht umgestoßen werden. Im übrigen schließt die Höfeordnung im Gegensatz zum Erbhofrecht nicht aus, daß der Eigentümer eines Hofes im Erbgang einen zweiten Hof erhält, es kann also darin nach heutigem Rechtsempfinden nicht schlechthin eine grobe Unbilligkeit liegen. Das Beschwerdegericht stellt dazu noch fest, daß es früher zu erheblichen Auseinandersetzungen zwischen dem Erblasser und dem Beschwerdeführer gekommen ist und daß der Erblasser und seine Frau hiewegen den Hof in Hatzte verlassen haben und zu dem Antragsteller gezogen sind.
Die Rechtsbeschwerde ist daher nicht begründet und war auf Kosten des Beschwerdeführers zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die kosten beruht auf § 10 LVR in Verbindung mit §§ 42, 43, 50 u. 51 LVO. Es bestand kein Anlaß, die Erstattung der außerhalb des Verfahrens entstandenen Kosten anzuordnen.