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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.08.1990, Az.: BVerwG 1 B 94.90

Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis zum Betrieb zweier Pflegeheime

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.08.1990
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 94.90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 12387
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 31.12.1986 - AZ: 14 A 133.82
OVG Berlin - 20.03.1990 - AZ: 4 B 4.89

Fundstellen

  • DVBl 1991, 51-52 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1991, 77 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1991, 1697 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1994, 1177-1178 (Urteilsbesprechung von Richter am VGH a.D. Professor Dr. Ludwig Renck)
  • NVwZ 1991, 270-271 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Hat das VG ein Verwaltungshandeln für rechtmäßig erklärt, so scheidet ein Verschulden der handelnden Bediensteten regelmäßig aus. Dies gilt jedoch nicht ohne weiteres, wenn das VG von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist.

  2. 2.

    Hat die Behörde die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet, der sich im Anfechtungsprozeß als rechtswidrig erweist, so ist sie nicht aufgrund des Rechtsgedankens der §§ 717 II, 945 ZPO schadensersatzpflichtig.

  3. 3.

    Zum berechtigten Interesse an einer Fortsetzungsfeststellung gegen den Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. August 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scholz-Hoppe
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 20. März 1990 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Klägerin begehrt die gerichtliche Feststellung (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO), daß der Bescheid, durch den ihre Erlaubnis zum Betrieb zweier Pflegeheime widerrufen (§ 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 des Heimgesetzes) und deren weiterer Betrieb untersagt wurde, rechtswidrig war. Dieser Bescheid ist (nur noch) damit begründet, die Klägerin sei im Sinne des Heimrechts unzuverlässig, weil sie aus gesundheitlichen Gründen außerstande sei, ihren seinerseits unzuverlässigen Ehemann und ihre ebenfalls unzuverlässige Tochter bei der Leitung der Heime wirksam zu beaufsichtigen. Das Berufungsgericht hat die Klage wegen fehlenden Feststellungsinteresses als unzulässig angesehen und u.a. ausgeführt: Eine möglicherweise von der Klägerin beabsichtigte Schadensersatzklage könne das Feststellungsinteresse nicht begründen. Eine solche Klage biete nämlich zumindest deshalb keine Aussicht auf Erfolg, weil den Bediensteten des Beklagten kein Verschulden vorzuwerfen sei. Auch ein Rehabilitierungsinteresse, sei nicht gegeben. Der Widerrufsbescheid sei weder ehrenrührig noch beeinträchtige er die Klägerin in ihrem beruflichen Fortkommen; sie sei im Jahre 1915 geboren und strebe eine weitere gewerbliche Tätigkeit nicht an.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil hat die Klägerin Beschwerde eingelegt.

3

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

4

Sie beruft sich allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Eine solche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.

5

1.

Die Beschwerde wirft zunächst die Frage auf, "ob das Rehabilitierungsinteresse entfällt, wenn ehrenrührige Formulierungen in der Begründung eines Bescheids aufgehoben werden, aber die den Vorwurf der heimrechtlichen Unzuverlässigkeit enthaltende Verfügung selbst aufrechterhalten wird". Diese Frage läßt sich anhand der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne Revisionsverfahren beantworten.

6

Ein wegen Unzuverlässigkeit erfolgender Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis kann auch dann, wenn seine Begründung keine "ehrenrührigen Formulierungen" aufweist, nach seiner Erledigung noch geeignet sein, den Betroffenen in seinem beruflichen Fortkommen zu beeinträchtigen; das gilt um so mehr, als eine solche Entscheidung, wie die Beschwerde zutreffend hervorhebt, gemäß § 149 Abs. 2 Nr. 1 GewO in das Gewerbezentralregister einzutragen ist (vgl. dazu BVerwGE 81, 74 <76>[BVerwG 13.12.1988 - 1 C 44/86]; Urteil vom 19. März 1970 - BVerwG 1 C 6.69 - Buchholz § 113 VwGO Nr. 51). Ein darauf gestütztes berufliches Rehabilitierungsinteresse entfällt aber, wenn der Betroffene ohnehin aus dem Berufsleben ausgeschieden ist.

7

Unabhängig von etwaigen beruflichen Auswirkungen besteht ein Rehabilitierungsinteresse, wenn der Erlaubniswiderruf ehrenrührig, dem Ansehen des Betroffenen abträglich ist (vgl. dazu BVerwGE 53, 134 <138 f.>;Urteil vom 11. Februar 1982 - BVerwG 2 C 33.79 - Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 21). Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist dies beim Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit jedoch nicht stets und ohne weiteres der Fall. Insbesondere enthält ein derartiger Widerruf, wie gerade der angefochtene Bescheid zeigt, nicht notwendig den Vorwurf eines Verschuldens oder eines Charaktermangels. Ob dennoch eine Rufschädigung eingetreten ist, beurteilt sich nach den besonderen Umständen des konkreten Falles. Es handelt sich insoweit um eine Einzelfallfrage, die nicht die Zulassung der Grundsatzrevision rechtfertigt.

8

2.

Ferner stellt die Beschwerde die Frage, "ob die Behörde nach dem Rechtsgedanken des § 945 ZPO schadensersatzpflichtig ist, wenn sie die sofortige Vollziehung eines belastenden Verwaltungsaktes anordnet, der später im Hauptsacheverfahren keinen Bestand hat". Auch diese Frage bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren; sie ist mit der herrschenden Meinung entsprechend dem Gesetzeswortlaut zu verneinen. Zu dieser Beurteilung ist der Senat im Rahmen der Prüfung des Feststellungsinteresses (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) auch dann befugt, wenn ein solcher Schadensersatzanspruch, gäbe es ihn, vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen wäre (vgl. dazu einerseits BGHZ 78, 127 [BGH 23.09.1980 - VI ZR 165/78], andererseits BVerwGE 18, 72 <77>[BVerwG 21.02.1964 - VI C 8/61]).

9

Nach § 945 ZPO ist die Partei, die eine Maßnahme des vorläufigen Rechtsschutzes erwirkt hat, dem Gegner zum Schadensersatz verpflichtet, wenn die Maßnahme sich als von Anfang an ungerechtfertigt erweist. Diese Vorschrift gilt nach § 123 Abs. 3 VwGO für den Erlaß einer verwaltungsgerichtlichen einstweiligen Anordnung entsprechend; sie gilt nach § 123 Abs. 5 VwGO aber nicht für die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes oder die Beseitigung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs. Demnach kann die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine Schadensersatzpflicht der Behörde aufgrund des § 945 ZPO auslösen, mag der für sofort vollziehbar erklärte Verwaltungsakt auch auf Anfechtungsklage hin schließlich aufgehoben werden (offengelassen in BVerwGE 18, 72 <78>[BVerwG 21.02.1964 - VI C 8/61]). Die Unanwendbarkeit des § 945 ZPO in diesem Fall trägt dem Umstand Rechnung, daß die Interessenlage hier typischerweise eine andere ist als in den Fällen des § 945 ZPO. Zwar beruht diese Vorschrift, wie die Beschwerde zutreffend erwähnt, auf dem auch in § 717 Abs. 2 ZPO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken, daß die Vollstreckung aus einem noch nicht endgültigen Vollstreckungstitel auf Gefahr des Gläubigers erfolgt (BGHZ 62, 7 <9>[BGH 04.12.1973 - VI ZR 213/71]). Der sofortige Vollzug im Falle des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist aber - anders als die Vollstreckung aufgrund vorläufiger Titel nach den §§ 717 Abs. 2 und 945 ZPO - grundsätzlich nur zulässig, wenn er durch überwiegende öffentliche Interessen geboten ist (vgl. z.B. Bettermann, JZ 1960, 335 <338>; Eyermann/Fröhler, VwGO, 9. Aufl. 1988, § 80 Rdnr. 58; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Aufl. 1986, Rdnr. 847 f.; a.A. Kopp, VwGO, 8. Aufl. 1989, Rdnr. 121). Daher fehlt es bei der Behörde auch an der - für die Aufbürdung der Schadensersatzpflicht entscheidenden - Freiheit des "Gläubigers", sich mit Risiko für oder ohne Risiko gegen die vorzeitige Durchsetzung einer Rechtsposition zu entscheiden (BGHZ 83, 190 <196>[BGH 11.03.1982 - III ZR 174/80] im Anschluß an Weyreuther, Gutachten zum 47. DJT 1968, S. B 40 f.). Die Unanwendbarkeit der §§ 717 Abs. 2, 945 ZPO in Fällen der vorliegenden Art läßt den Betroffenen nicht etwa schutzlos; ihm stehen gegenüber der Behörde, die einen noch nicht bestandskräftigen Verwaltungsakt vollzogen hat, der sich im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweist, der Folgenbeseitigungsanspruch (§ 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO) und unter Umständen auch der Amtshaftungsanspruch (Art. 34 GG, § 839 BGB) zu.

10

3.

Schließlich wirft die Beschwerde die Rechtsfrage auf, ob die Aussichtslosigkeit einer beabsichtigten Amtshaftungsklage wegen fehlenden Verschuldens auch dann anzunehmen ist, wenn das erstinstanzliche Verwaltungsgericht den angefochtenen Verwaltungsakt zwar für rechtmäßig erklärt hat, dabei aber von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist. Auch diese Frage kann die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Es fehlt nämlich an Anhaltspunkten dafür, daß die in der Frage enthaltene Voraussetzung - das Verwaltungsgericht habe sich in tatsächlicher Hinsicht entscheidungserheblich geirrt - im vorliegenden Fall erfüllt ist. Davon abgesehen ist die Frage in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt. Danach schließt der Umstand, daß ein Kollegialgericht ein Verwaltungshandeln gebilligt hat, die Annahme einer schuldhaften Amtspflichtverletzung nicht stets, sondern nur in der Regel aus (vgl.z.B. Urteil vom 25. März 1988 - BVerwG 4 C 21.85 - Buchholz 406.16 Nr. 47). Die Regel ist unanwendbar, wenn besondere Umstände dafür sprechen, daß der Beamte es "besser" als das Kollegialgericht hätte wissen müssen (Urteil vom 15. Dezember 1972 - BVerwG 4 C 18.71 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 64). Dies kann z.B. der Fall sein, wenn das Kollegialgericht von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40.000 DM festgesetzt. [...], die Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.

Meyer
Dr. Diefenbach
Dr. Scholz-Hoppe