Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.12.1973, Az.: VI ZR 213/71
„Schaden durch Gegendarstellung“
Einordnung eines Abdrucks der Gegendarstellung alsVollzug einer einstweiligen Verfügung; Verfassungsrechtliche Vereinbarkeit einer Schadensersatzpflicht wegen Abdrucks einer Gegendarstellung; Geltendmachung eines entgangenen Erlöses durch Verwendung von Anzeigenplatz für die Gegendarstellung; Einstufung der im HPG (Hamburgisches Pressegesetz) enthaltenen Regelung des Gegendarstellungsanspruchs und seiner gerichtlichen Durchsetzung als revisibles Recht gegen das die Revision zulässig ist; Ähnlichkeit des presserechtlichen Gegendarstellungsverfahren mit dem einstweiligen Verfügungsverfahren der ZPO (Zivilprozessordnung)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.12.1973
- Aktenzeichen
- VI ZR 213/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 12338
- Entscheidungsname
- Schaden durch Gegendarstellung
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 02.12.1971
- LG Hamburg
Rechtsgrundlagen
- § 11 HPG
- § 945 ZPO
Fundstellen
- BGHZ 62, 7 - 14
- JZ 1974, 505-507 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1974, 480-481 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1974, 642-644 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Verlag G. & J. GmbH & Co. KG.,
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin G. & J. GmbH,
diese vertreten durch ihre Geschäftsführer John J. sen. und Dr. Gerd B., H., Pressehaus
Prozessgegner
Journalist Peter G. E., N., K.
Amtlicher Leitsatz
Wird die auf Grund des Hamburgischen Pressegesetzes erwirkte und durchgesetzte gerichtliche Anordnung auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung im Berufungsverfahren als von Anfang an unrichtig aufgehoben, so haftet der Antragsteller grundsätzlich nach § 945 ZPO auf Schadensersatz.
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 1973
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Prof. Dr. Nüßgens, Dunz, Dr. Steffen und Dr. Kullmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 2. Dezember 1971 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin verlegt die illustrierte Wochenzeitschrift "stern". Der Beklagte, der in einem in dieser Zeitschrift am 12. Juli 1970 erschienenen Artikel erwähnt worden war, erwirkte wenige Tage später eine einstweilige Verfügung, die der Klägerin auferlegte, in der nächsten für den Druck noch nicht abgeschlossenen Nummer der Zeitschrift eine Gegendarstellung zu veröffentlichen.
Auf Widerspruch der Klägerin wurde die einstweilige Verfügung durch Urteil des Landgerichts vom 28. Juli 1970 bestätigt. Nach anschließender gerichtlicher Strafandrohung druckte die Klägerin die Gegendarstellung in ihrer Zeitschrift vom 6. August 1970 ab.
Auf die Berufung der Klägerin wies jedoch das Oberlandesgericht durch Urteil vom 1. Oktober 1970 unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung mit der Begründung zurück, der Beklagte wende sich mit seinem Gegendarstellungsverlangen nicht gegen in der Erstmitteilung der Klägerin aufgestellte Tatsachenbehauptungen, sondern unzulässigerweise auch gegen Werturteile.
Mit der jetzigen Klage fordert die Klägerin, gestützt auf § 945 ZPO, Ersatz des ihr durch den Abdruck der Gegendarstellung entstandenen Schadens. Sie hat dazu vorgetragen, den für den Abdruck der Gegendarstellung benötigten Raum hätte sie zum Abdruck einer entgeltlichen Anzeige verwenden und hieraus 7.112 DM erlösen können.
Der Beklagte hält die Klage für unbegründet. Er ist der Ansicht, § 945 ZPO sei auf das presserechtliche Gegendarstellungsverfahren nicht anwendbar. Außerdem könne in dem Abdruck der Gegendarstellung kein Vollzug der einstweiligen Verfügung erblickt werden, da die Gegendarstellung weder in der gleichen Schriftgröße noch in der gleichen Rubrik wie die Erstmitteilung veröffentlicht worden sei. Hilfsweise hat er mit einem aus der Erstmitteilung hergeleiteten, beim Landgericht Hamburg unter dem AZ 74 O 280/70 rechtshängigen Schmerzensgeldanspruch aufgerechnet.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, § 945 ZPO finde auf das presserechtliche Gegendarstellungsverfahren keine Anwendung. § 11 Abs. 4 Satz 3 des Hamburgischen Pressegesetzes vom 29. Januar 1965 (GVBl S. 15; im folgenden: HPG) verweise zwar ganz allgemein auf die zivilprozessualen Vorschriften über das einstweilige Verfügungsverfahren, sinngemäß aber nur auf die das Verfahren regelnden Vorschriften der §§ 936, 920 ff ZPO. Im übrigen verbiete sich eine entsprechende Anwendung des § 945 ZPO schon im Hinblick auf die erheblichen Unterschiede, die zwischen dem presserechtlichen Gegendarstellungsverfahren und dem zivilprozessualen einstweiligen Verfügungsverfahren bestünden. Hinzukomme, daß eine Schadensersatzpflicht wegen Abdrucks einer Gegendarstellung gegen grundlegende Wertentscheidungen des Grundgesetzes, die in den Art. 1, 2 und 5 GG ihren Niederschlag gefunden hätten, verstieße.
II.
Der Revision kann der Erfolg nicht versagt bleiben. Das Berufungsgericht hält zu Unrecht § 945 ZPO nicht für anwendbar.
1.
Die Frage der Anwendbarkeit der Vorschrift des § 945 ZPO auf das Gegendarstellungsverfahren nach dem HPG unterliegt der Nachprüfung durch den Bundesgerichtshof.
a)
Zwar kann nach § 549 ZPO die Revision nur auf die Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts oder solchen sonstigen Rechts gestützt werden, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinauf erstreckt. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Anwendung von Bundesrecht steht nicht in Frage, weil der Gegendarstellungsanspruch in einem durch den Landesgesetzgeber geschaffenen besonderen presserechtlichen Schnellverfahren gerichtlich durchgesetzt wird (BGH Beschl. vom 31. März 1965 - VI ZR 56/65 = LM BadWürtt. LandespresseG Nr. 2 = NJW 1965, 1230 [BGH 31.03.1965 - VI ZR 56/65]; Urt. v. 3. November 1967 - VI ZR 65/66 = LM a.a.O. Nr. 3 = NJW 1968, 792, 1138). Soweit der Landesgesetzgeber dabei auf Vorschriften des Bundesrechts verweist, sind diese nicht als Bundes-, sondern als Landesrecht zur Anwendung berufen. Als Hamburgisches Landesrecht beschränkt sich der Geltungsbereich des Hamburgischen Pressegesetzes auf den Bezirk des Berufungsgerichts.
b)
Nach gefestigter Rechtsprechung sind aber solche Vorschriften revisibel, die nur im Bezirk des Berufungsgerichts gelten, wenn in anderen Oberlandesgerichtsbezirken inhaltsgleiche Regelungen bestehen und die Übereinstimmung bewußt und gewollt zum Zwecke der Einheitlichkeit herbeigeführt oder aufrecht erhalten ist (BGH Urt. v. 24. November 1966 - III ZR 183/65 = LM Bayer. LandesstrafVOG Nr. 1 m.w.Nachw.; Urt. v. 29. Oktober 1969 - I ZR 72/67 = LM ZPO § 549 Nr. 81).
Ein solcher Fall liegt hier vor. Die in dem HPG enthaltene Regelung des Gegendarstellungsanspruchs und seiner gerichtlichen Durchsetzung (§ 10 HPG) entspricht in den hier interessierenden Teilen inhaltlich den Pressegesetzen der Mehrzahl der übrigen Bundesländer (vgl. die Zusammenstellung bei Löffler, Presserecht II 2. Aufl. S. 506 ff). Zwar schließt das Hamburgische Pressegesetz einen Hauptprozeß im Gegendarstellungsverfahren nicht ausdrücklich aus, doch liegt darin schon deshalb kein sachlicher Unterschied, weil von einem solchen Ausschluß auch nach dem HPG auszugehen ist (so auch OLG Hamburg NJW 1968, 2383 [OLG Hamburg 25.07.1968 - 3 W 61/68]). Diese inhaltliche Übereinstimmung beruht auf den Bestrebungen der Länder nach Schaffung eines einheitlichen Presserechts. Sie führten 1963 zu einem von der ständigen Innenministerkonferenz der Länder erarbeiteten Modellentwurf eines Pressegesetzes (abgedruckt bei Löffler a.a.O. S. 605 ff). Auf seiner Grundlage wurden in den Jahren 1964 bis 1966 in fast allen Ländern neue, inhaltlich weitgehend übereinstimmende Pressegesetze erlassen.
a)
§ 945 ZPO beruht - wie der Senat in BGHZ 54, 76, 80 f. im einzelnen dargelegt hat - ebenso wie § 717 Abs. 2 ZPO auf dem allgemeinen Rechtsgedanken, daß die Vollstreckung aus einem noch nicht endgültigen Vollstreckungstitel auf Gefahr des Gläubigers geht. Gewährt die Rechtsordnung ihm das Recht zu vollstrecken, bevor seine Berechtigung endgültig festgestellt ist, dann entspricht es einer sachgerechten und gebotenen Risikoverteilung, daß er die Gefahr der sachlichrechtlichen Unbegründetheit seines Rechtsschutzbegehrens trägt. Der Schuldner muß aufgrund einer gerichtlichen Anordnung den Eingriff in seinen Handlungs- und Vermögensbereich dulden, dessen Unbegründetheit sich nach weitere Überprüfung herausstellt (vgl. Baur, Studien zum einstweiligen Rechtsschutz, 1967, S. 110). Aus welchen Gründen sich schließlich die Unbegründetheit seines vorläufig titulierten Rechts ergibt, ist rechtlich im Grundsatz ohne Bedeutung. Das Entscheidende ist, daß der Gläubiger aus einem noch nicht endgültigen Titel vollstreckt hat.
Es geht daher fehl, wenn das Berufungsgericht insbesondere darauf abhebt, in presserechtlichen Gegendarstellungsverfahren beruhe die ungerechtfertigte Anordnung einer Gegendarstellung in der Regel auf einem Fehler des Gerichts. Selbst wenn insoweit ein Unterschied zum zivilprozessualen einstweiligen Verfügungsverfahren bestehen sollte - was dahinstehen mag -, so ist dieser doch nicht von rechtlichem Belang. Denn auch dort trägt der Gläubiger nicht nur das Risiko, daß sich die dem vorläufigen Vollstreckungstitel zugrunde gelegten tatsächlichen Umstände im weiteren Verfahren nicht bestätigen, sondern auch die Gefahr, daß die rechtliche Lage schließlich anders als in der nicht endgültigen Entscheidung beurteilt wird (BGHZ 54, 76, 81).
b)
Allerdings steht für die Gegendarstellung nur das besonders ausgestaltete presserechtliche Schnellverfahren zur Verfügung; ein Hauptverfahren wie sonst im Verfahren der einstweiligen Verfügung ist nach dem HPG ausgeschlossen (vgl. auch OLG Hamburg NJW 1968, 2383 [OLG Hamburg 25.07.1968 - 3 W 61/68]; Löffler a.a.O., § 11 LPG Rdn 153), was verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (BGH Urt. v. 3. November 1967 - VI ZR 65/66 = a.a.O.). Zutreffend entnimmt das Berufungsgericht dieser Regelung, daß der Streit um die Berechtigung des Gegendarstellungsverlangens nur in dem vom Gesetz geregelten Sonderverfahren, einem eigenständigen Institut des Presserechts, ausgetragen werden soll (BGH a.a.O.). Die in diesem Schnellverfahren getroffene gerichtliche Anordnung kann nur im Widerspruchs- oder im Rechtsmittelverfahren überprüft werden. Daher ist es dem Betroffenen im Falle der Aufhebung der zunächst angeordneten und bereits durchgesetzten Anordnung verwehrt, in einem Verfahren zur Hauptsache eine Entscheidung über die Begründetheit seines Gegendarstellungsbegehrens zu erzielen. Diese besondere Gestaltung spricht aber jedenfalls in denjenigen Fällen nicht gegen eine Anwendung des § 945 ZPO auf das Gegendarstellungsverfahren, in denen wie hier die Anordnung, die Gegendarstellung zu veröffentlichen, durch eine Rechtsmittelentscheidung aufgehoben worden ist.
aa)
Einmal geht man selbst im normalen Verfahren der einstweiligen Verfügung, in dem ein Hauptverfahren offen steht, bei solcher Gestaltung überwiegend von einer Bindung des Schadensersatzrichters aus (vgl. Nachweise und Streitstand bei Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 19. Aufl. § 945 II 2 c aa). Ob aus dem besonderen Gesichtspunkt des Gegendarstellungsverfahrens, das nicht nur wie das Verfahren der einstweiligen Verfügung einen Anspruch vorläufig, vorbehaltlich eines Hauptverfahrens sichert sondern unter Ausschluß eines Hauptverfahrens praktisch zur endgültigen Befriedigung des Betroffenen führt (BGH Urt. v. 3. November 1967 - VI ZR 65/66 = a.a.O.), anders als im normalen Verfahren der einstweiligen Verfügung auch dann eine Bindung des Schadensersatzrichters anzunehmen ist, wenn die Anordnung im weiteren Verfahren bestätigt wird, braucht in diesem Rechtsstreit nicht entschieden zu werden.
bb)
Abgesehen hiervon muß, was entscheidend ist, folgendes beachtet werden.
Nach dem Sinngehalt des § 945 ZPO soll der Antragsteller das Risiko nicht nur dafür tragen, daß das im lediglich summarischen Verfahren zustandegekommene Ergebnis im endgültigen Verfahren (Hauptverfahren) keinen Bestand hat, sondern er umfaßt auch das Risiko, dessen Verteilung die Regelung des § 717 Abs. 2 ZPO insbesondere zugrundelegt: nämlich daß der Vollstreckungstitel im Rechtsmittelzug desselben Verfahrens keinen Bestand hat. Der letzte Grund liegt hier aber ebenso vor; die vom Beklagten erwirkte Anordnung ist im Berufungsrechtszug des Gegendarstellungsverfahrens aufgehoben worden. Der erste Gesichtspunkt kann hier zwar nicht Platz greifen, weil die schließliche Entscheidung im summarischen Gegendarstellungsverfahren endgültig ist und keiner weiteren Nachprüfung in einem Hauptverfahren unterliegt. Dieser Unterschied - der sich hier möglicherweise zum Nachteil des Betroffenen auswirkt, bei anderer Gestaltung aber auch zu Lasten des Antraggegners ausfallen kann -, ist allein kein entscheidender Sachgrund gegen die Anwendung des § 945 ZPO. Wie der Senat bereits früher dargelegt hat (Beschl. vom 31. März 1965 - VI ZR 56/65 = a.a.O.), ist das Gegendarstellungsverfahren bewußt einfach und formal ausgestaltet. Im gerichtlichen Verfahren wird im wesentlichen nur geprüft, ob der Antragsteller durch eine Tatsachenbehauptung der Veröffentlichung "betroffen" ist und ob sich die begehrte Gegendarstellung auf tatsächliche Angaben zu dem in der Publikation mitgeteilten Sachverhalt beschränkt. Auf die Frage der Wahrheit der Äußerung oder der Gegendarstellung kommt es in diesem Verfahren nicht an. Es darf nicht verkannt werden (BGH Urt. v. 3. November 1967 - VI ZR 65/66 = a.a.O.), daß der Gegendarstellungsanspruch in der Regel nur auf einen vorläufigen Interessenausgleich hinausläuft. Die eigentliche Auseinandersetzung in der Sache findet statt, wenn über die Wahrheit der beanstandeten Tatsachenäußerung und darüber zu befinden ist, ob die Verlautbarung einen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen enthält. Das geschieht aber, ohne Vorgriff durch das Gegendarstellungsverfahren, in dem Rechtsstreit, der auf Unterlassung, Widerruf oder Schadensersatz in Geld geht.
3.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bestehen keine durchgreifenden Bedenken verfassungsrechtlicher Art gegen eine Anwendung des § 945 ZPO auf das presserechtliche Gegendarstellungsverfahren.
§ 945 ZPO stellt, wie bereits erwähnt, den im Interesse einer ausgewogenen Risikoverteilung gebotenen Ausgleich zu der dem Gläubiger eingeräumten Befugnis zu vorläufiger Vollstreckung dar. Wie bereits unter I 2 im einzelnen dargelegt, ist - jedenfalls bei einer Gestaltung wie hier - das Risiko des Betroffenen nicht anders gelegen als im normalen Verfahren der einstweiligen Verfügung und zudem - soweit es gerade aus dem Fehlen eines Hauptverfahrens erwächst - in der Regel gering zu veranschlagen. Besondere Umstände, die für das presserechtliche Gegendarstellungsverfahren eine andere Risikoverteilung erforderten, sind nicht ersichtlich. Den ungleich größeren Einwirkungsmöglichkeiten der Presse gegenüber denen des einzelnen auf den öffentlichen Meinungsbildungsprozeß hat der Gesetzgeber hinreichend Rechnung getragen, indem er dem von einer Pressemitteilung Betroffenen einen Anspruch auf eine kostenfreie, nach Form und Inhalt in § 11 Abs. 3 HPG bestimmten Gegendarstellung eingeräumt hat. Dem Betroffenen darüber hinaus auch noch das Risiko der Begründetheit eines Begehrens abzunehmen, besteht kein Anlaß, auch nicht unter dem Gesichtspunkt der dem Gegendarstellungsanspruch wesenseigenen Dringlichkeit. Ein schutzwürdiges Bedürfnis nach besonders schneller Rechtsdurchsetzung liegt nicht nur bei presserechtlichen Gegendarstellungsverfahren vor, sondern ist Voraussetzung eines jeden einstweiligen Verfügungs- oder Arrestverfahrens. Auch in diesen besonderen zivilprozessualen Verfahren steht der Gläubiger im Hinblick auf das Risiko des § 945 ZPO trotz Dringlichkeit vor der Frage, ob er mit der Vollziehung des Arrests oder der einstweiligen Verfügung bis zu deren Unanfechtbarkeit zuwarten soll. Das gilt auch dann, wenn der Betroffene in dieser Verfahrensart einen Anspruch geltend macht, auf Grund dessen ein Presseorgan die Verbreitung bestimmter Äußerungen zu unterlassen hat.
Die Möglichkeit einer Schadensersatzpflicht nach § 945 ZPO stellt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine übermäßige Belastung für den Betroffenen dar. Wie bereits unter Hinweis auf das Urteil vom 3. November 1967 (VI ZR 65/66 = a.a.O.) dargelegt, ist das Risiko einer Fehlentscheidung des Gerichts angesichts der formalen Ausgestaltung des Gegendarstellungsanspruchs nicht sehr hoch zu veranschlagen. Dieses durch Einholung rechtskundigen Rats noch weiter zu verringern, steht dem Betroffenen jederzeit offen. Andererseits darf nicht verkannt werden, daß die Verpflichtung der Presse, ohne Rücksicht auf den Wahrheitsgehalt der Gegendarstellung auf ihre Kosten dem Betroffenen Gelegenheit zur Darstellung der Dinge aus seiner Sicht zu geben, eine deutliche Einschränkung ihrer verfassungsrechtlich geschützten ideellen und wirtschaftlichen Interessen bedeutet. Allerdings ist nicht zu übersehen, worauf das Berufungsgericht mit Recht hinweist, daß bereits die Gefahr, mit einer (möglicherweise nicht, geringen) Schadensersatzverpflichtung belastet zu worden, falls sich die den Abdruck einer Gegendarstellung anordnende gerichtliche Verfügung im Widerspruchs- oder Berufungsverfahren als von Anfang an ungerechtfertigt erweisen sollte, für den einzelnen eine ernst zu nehmende Erschwerung seines Entschlusses zur Rechtsverfolgung darstellen kann und damit mittelbar seine Interessen berührt sind. Zweifellos kommt dem Persönlichkeitsschutz und dem Recht des einzelnen auf Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung nach der Wertentscheidung des Grundgesetzes ein hoher Wert zu (vgl. BVerfGE 7, 198, 205, 208 [BVerfG 15.01.1958 - 1 BvR 400/51]), dies besonders bei ihn betreffenden Angelegenheiten. Daraus folgt hier aber noch nicht, daß den Interessen des Betroffenen der Vorrang vor den Belangen der Presse eingeräumt werden müßte, berücksichtigt man wie geboten (s. oben) die sonstige Wertung durch den Gesetzgeber. Welchem der einander widerstreitenden Interessen der Vorzug zu geben ist, hängt - abgesehen von dem allgemeinen Rang, den die beteiligten Rechte und Rechtsgüter innerhalb der Wertung des Grundgesetzes einnehmen - davon ab, in welcher Art und Weise, insbesondere in welchem Umfang und mit welcher Intensität sie im Konfliktsfall berührt sind.
Wenn unter diesen Umständen der Gesetzgeber es - ebenso wie in den normalen Verfahren nach den §§ 916 ff ZPO - für angemessen erachtet hat, die Gefahr der materiellen Unbegründetheit des Gegendarstellungsbegehrens dem Antragsteller aufzuerlegen, so ist das unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.
4.
Die Auffassung, daß § 945 ZPO auf das presserechtliche Gegendarstellungsverfahren entsprechend anzuwenden ist, wird - wenn auch ohne nähere Begründung - nahezu einhellig auch vom Schrifttum geteilt (Koebel NJV 1964, 1108, 1109; NJW 1967, 321, 325; Löffler a.a.O. § 11 LPG Rdn 154 und 164; Rebmann/Ott/Storz, Pressegesetz Baden-Württemberg 1964 § 11 Rdn 46; Rehbinder, Presserecht 1967 Rdn 91; Roeber/Alberding, Recht der Presse Bd. 9, Pressegesetz NRW 1966 § 11 Anm. 8). Für den hier zu entscheidenden Fall - Aufhebung der Anordnung auf Veröffentlichung der Gegendarstellung im Gegendarstellungsverfahren - bejaht auch eine sonst abweichende Auffassung im Ergebnis die Ersatzpflicht, wenn auch nicht aufgrund des § 945 ZPO, sondern entsprechend § 717 Abs. 2 ZPO (Schultz, Die Justiz 1964, 319, 321, 323).
III.
Nach alledem hat das Berufungsurteil keinen Bestand. Der Senat konnte nicht selbst endgültig entscheiden, weil zur abschließenden Beurteilung jedenfalls noch tatrichterliche Feststellungen zur Schadenshöhe sowie zu Grund und Höhe der hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung erforderlich sind. Daher war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Im übrigen wird bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung zu beachten sein:
Daß der Klägerin der behauptete Schaden weder aus der Vollziehung der angeordneten Maßnahme noch dadurch erwachsen ist, daß sie Sicherheit geleistet hat, um die Vollziehung abzuwenden oder die Aufhebung der Maßregel zu erwirken - so der Wortlaut des § 945 ZPO -, steht allein der Anwendung dieser Bestimmung hier nicht entgegen. Auch bei der sonstigen einstweiligen Verfügung ist, soweit es sich um eine Leistungsverfügung handelt, nach allgemeiner Rechtsauffassung in § 945 ZPO gleichzustellen, wenn der Schuldner die Vollziehung der Maßregel durch Erfüllung des Anspruchs abwendet (Stein/Jonas/Grunsky ZPO a.a.O. § 945 I 2 b; Baur a.a.O. S. 107/108). Allerdings hat der Tatrichter zu prüfen, was bisher (folgerichtig) unterblieben ist, ob die Klägerin durch die Art und Weise des Abdrucks der Gegendarstellung der - schließlich aufgehobenen - Anordnung nachgekommen ist, was der Beklagte in den bisherigen Rechtszügen in Abrede gestellt hat.
Zu Umfang und Höhe des geltend gemachten Schadens wird zu beachten sein: Die Klägerin verlangt den Betrag, den sie nach ihrem Vorbringen für eine Anzeigenveröffentlichung dieses Umfangs damals forderte und erhalten hätte. Das ist nur dann gerechtfertigt, wenn sie die Aufnahme einer Anzeige deshalb abgelehnt hat und ablehnen mußte mit der Folge eines derartigen Gewinnentgangs, weil sie die Gegendarstellung veröffentlicht hat (vgl. dazu das Vorbringen der Klägerin in der Klageschrift und im Schriftsatz vom 2. Februar 1971). Anderenfalls könnte sie lediglich Ersatz ihrer eigenen Aufwendungen begehren.
Nüßgens
Dunz
Dr. Steffen
Dr. Kullmann