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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.12.1997, Az.: BVerwG 10 B 6.97

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.12.1997
Aktenzeichen
BVerwG 10 B 6.97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 24596
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Magdeburg - 05.12.1995 - AZ: 8 A 136/94
OVG Sachsen-Anhalt - 25.06.1997 - AZ: A 3 S 12/96

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Dezember 1997
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer und Dr. H. Müller
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 25. Juni 1997 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 9.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie genügt nicht den Anforderungen, die nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung der in Frage kommenden Revisionszulassungsgründe (§ 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO) zu stellen sind.

2

Der Kläger hat zwar einen Verfahrensmangel bezeichnet. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob die von ihm vermißte Protokollierung seiner Befragung im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht gemäß § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 3 ZPO erforderlich war und ob er sein Rügerecht gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 295 Abs. 1 ZPO verwirkt hat (vgl. hierzuBeschluß vom 20. August 1987 - BVerwG 6 B 2.87 - NJW 1988, 579). Der Kläger hat jedenfalls nicht dargelegt, daß der gerügte Verfahrensfehler auf der Grundlage des von ihm vorgetragenen Sachverhalts im Ergebnis sich zu seinen Lasten ausgewirkt haben könnte, sein Rechtsschutzbegehren also ohne den gerügten Verfahrensfehler hätte Erfolg haben können(Beschluß vom 22. Juli 1992 - BVerwG 6 B 43.92 - <DVBl 1993, 49>).

3

Die Rechtssache hat auch nicht die ihr vom Kläger beigelegte grundsätzliche Bedeutung. Aus seinem Vorbringen ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen.

4

Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen beziehen sich auf Umstände des vorliegenden Einzelfalles und sind deshalb einer rechtsgrundsätzlichen Beantwortung nicht zugänglich. Die Beschwerde breitet mit ihrem Vorbringen im Grunde den Rechtsstoff des Streitfalles erneut aus und stellt damit in grundlegender Vernachlässigung des rechtssystematischen Unterschieds zwischen der Begründung einer Revision und einer Nichtzulassungsbeschwerde den Streitfall insgesamt zur Entscheidung. Sie beschränkt sich darauf, die nach Auffassung des Klägers unrichtige rechtliche Würdigung des Oberverwaltungsgerichts anzugreifen und mit eigenen Argumenten zu bekämpfen. Derartige Angriffe gegen die Beweiswürdigung und die Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht sind aber im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision unbeachtlich. Es fehlt jeglicher Hinweis, aus welchem Grund die angeführten Fragen grundsätzliche, also über den Fall hinausgehende Bedeutung haben könnten (vgl.Beschluß vom 10. November 1992 - BVerwG 2 B 137.92 - <Buchholz 310 § 133 n.F. Nr. 6>, Beschluß vom 19. Februar 1997 - BVerwG 2 B 6.97-, Beschluß vom 19. November 1997 - BVerwG 10 B 1.97 -). Soweit es der Kläger im übrigen für klärungsbedürftig hält, ob die Umzugshinderungsgründe des § 2 Abs. 2 TGV in Anerkennung eines praktischen Bedürfnisses entgegen dem engen Gesetzeswortlaut auch schon vor Wegfall des Wohnungsmangels geltend gemacht werden können, war diese Rechtsfrage für das Oberverwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich. Dies steht der Zulassung einer Revision wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung ebenfalls entgegen(Beschluß vom 19. Dezember 1996 - BVerwG 10 B 2.96 -).

5

Da die Beschwerde schon aus den angeführten Gründen keinen Erfolg haben kann, braucht über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegrüngungsfrist nicht entschieden zu werden.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 9.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 13 Abs. 2 GKG.

Bermel
Mayer
Müller