Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.12.1996, Az.: BVerwG 10 B 2.96
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.12.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 10 B 2.96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 24311
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 31.08.1993 - AZ: 22 K 5056/91
- OVG Nordrhein-Westfalen - 14.12.1995 - AZ: 12 A 3762/93
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO
- § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BUKG
- § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 TGV
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Dezember 1996
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel und Czapski
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 1995 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.500 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.
Voraussetzung für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist, daß die als klärungsbedürftig bezeichnete Frage für den konkreten Verwaltungsrechtsstreit rechtserheblich ist (vgl.Beschluß vom 4. Juli 1994 - BVerwG 10 B 3.94 -;Beschluß vom 7. Januar 1986 - BVerwG 2 B 94.85 - <Buchholz 310 § 75 Nr. 11>;Beschluß vom 10. August 1981 - BVerwG 7 B 28.80 - <NJW 1982, 840>). Dies ist nicht der Fall. Die von dem Kläger als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Sinn und Zweck der § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BUKG und § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 TGV die Anerkennung weiterer, im Gesetz nicht ausdrücklich genannter Umzugshinderungsgründe erforderlich machen, war für das Berufungsgericht nicht entscheidungserheblich. Eine für die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht maßgebliche Rechtsfrage vermag die Zulassung der Revision wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung jedoch nicht zu rechtfertigen(Beschluß vom 7. Januar 1986 - BVerwG 2 B 94.85 - <a.a.O.> m.w.N.).
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß auch bei einer Auslegung nach Sinn und Zweck der Regelungen der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nicht begründet wäre, so daß keine Klärung erforderlich sei, ob die genannten Vorschriften über ihren Wortlaut hinaus überhaupt "soweit verstanden werden können". Die Tochter des Klägers habe sich in keinem Abschnitt der Ausbildung befunden, der mit den in den genannten Vorschriften geregelten Fällen vergleichbar sei. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hätte die Tochter des Klägers bei einem Umzug nach Nordrhein-Westfalen im Sommer 1991 weiterhin die Möglichkeit gehabt, den Sekundarabschluß I zu erreichen. Die eventuellen Abweichungen in den Lerninhalten wären durch zeitweise Nacharbeit und durch die Hilfe der aufnehmenden Schule zu beheben gewesen. Diese Schwierigkeiten, die im Prinzip mit jedem Schulwechsel zwischen zwei Bundesländern verbunden seien, habe der Gesetzgeber noch nicht bei der Gewährung von Trennungsgeld besonders berücksichtigen müssen.
Soweit der Kläger allgemein die Frage aufwirft, ob § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BUKG und § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 TGV nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen, genügt er der Darlegungspflicht nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht, zumal er noch nicht einmal die angeblich verletzte höherrangige Rechtsnorm nennt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Zur Streitwertfestsetzung ist darauf hinzuweisen, daß der Kläger seinem Klagebegehren ursprünglich einen Bezug von Trennungsgeld für die Zeit vom 19. Juni 1991 bis 26. Juni 1992 zugrunde gelegt hat, was einem Streitwert von 8.741 DM entsprochen hätte. Die Festsetzung des Streitwerts auf 8.500 DM berücksichtigt, daß der Kläger in der Berufungsinstanz nur noch Trennungsgeld bis zum 9. Juni 1992 beantragt hat.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.500 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.
Gödel
Czapski