Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.07.1994, Az.: BVerwG 10 B 3.94
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.07.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 10 B 3.94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 23639
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 11.11.1993 - AZ: 1 A 2612/89
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Juli 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski und Mayer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. November 1993 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.287,20 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg, weil ein Revisionszulassungsgrund nicht vorliegt. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist ein Verfahrensfehler gegeben.
Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), ob die Behörde die Bewilligung von Trennungsgeld auch bei Antragstellern, deren Kinder im 12. oder 13. Jahr ein Gymnasium besuchen, von der Bedingung abhängig machen dürfe, daß Antragsteller unmittelbar nach der letzten Prüfung der Kinder umziehen müssen, war für das Berufungsgericht nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es komme auf die von ihm bejahte Frage, ob der Bewilligungsbescheid mit einer Bedingung habe versehen werden dürfen, nicht an, da der Kläger diesen Bescheid habe rechtskräftig werden lassen, und eine Überprüfung bereits aus diesem Grund nicht mehr möglich sei. Die Zulassung der Revision wegen einer die Entscheidung nicht tragenden Rechtsfrage kommt aber nicht in Betracht (vgl.Beschluß vom 1. Juli 1986 - BVerwG 2 B 65.85 - <DVBl 1986, 1159> m.w.N., Kopp, VwGO, 9. Aufl., 1992, Rz. 13 zu § 132).
Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich auch kein Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Hinweis darauf, daß das Berufungsgericht unrichtig entschieden habe, indem es von der Umzugsunwilligkeit des Klägers ausgegangen sei und einen Rückforderungsanspruch der Behörde bejaht habe, läßt ein fehlerhaftes Gerichtsverfahren nicht erkennen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.287,20 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.
Czapski
Mayer