Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.08.1981, Az.: BVerwG 7 B 28.80
Rechtmäßigkeit der Registrierung von Dienstgesprächen eines Hochschullehrers nach Telefonnummer des Angerufenen, Datum und Uhrzeit; Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.08.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 28.80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 11544
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bremen - 15.06.1977 - AZ: I A 39/77
- OVG Bremen - 18.12.1979 - AZ: I BA 52/77
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- Archiv PF 1982, 441-442
- DVBl 1982, 904 (amtl. Leitsatz)
- DokBerB 1981, 311
- NJW 1982, 840 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zu den Voraussetzungen einer konkludenten Zustimmung zur Registrierung von Dienstgesprächen nach Telefonnummer des Angerufenen, Datum und Uhrzeit.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. August 1981
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und Kreiling
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 1979 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin steht als Hochschullehrerin im Dienst der Beklagten. Sie hat in der Zeit von Januar 1975 bis September 1975 als Dienstgespräche deklarierte Telefonate in einer Gebührenhöhe von 7.038,69 DM von ihrem Dienstapparat aus im Selbstwähldienst geführt. Darin waren nach ihren eigenen Angaben insbesondere zahlreiche Gespräche mit einem New Yorker Verleger im Zusammenhang mit der beabsichtigten Veröffentlichung eines Buches enthalten. Dienstliche Ferngespräche sind nach den Richtlinien der Beklagten nur unter einschränkenden Voraussetzungen zulässig. Die Universität der Beklagten registrierte durch eine EDV-Anlage die vom jeweiligen Apparat aus geführten Ferngespräche nach der Telefonnnummer des Angerufenen, dem Datum und der Uhrzeit des Gesprächs sowie nach der Gebührenhöhe und forderte von der Klägerin nach Abzug eines Freibetrages durch Leistungsbescheid die Erstattung von 5.838,69 DM. Das Verwaltungsgericht hob in dem daraufhin von der Klägerin angestrengten Klageverfahren diesen Leistungsbescheid rechtskräftig auf und stellte antragsgemäß fest, die Registrierung der Gespräche sei - wegen Verletzung von Art. 10 GG - rechtswidrig gewesen. Mit der Berufung wandte sieh die Beklagte gegen diese Feststellung. Das Oberverwaltungsgericht änderte das erstinstanzliche Urteil ab und wies die Klage - soweit es um den allein noch streitigen Feststellungsantrag ging - ab. Zur Begründung führte es aus, die Registrierung verstoße nicht gegen Art. 10 GG, weil die Klägerin - wie ihr Verhalten zeige - der Registrierung konkludent zugestimmt habe; außerdem müsse die Klägerin unabhängig davon die Registrierung als eine beamtenrechtliche Maßnahme der Dienstaufsicht hinnehmen, weil sie sich gegenüber ihrer Anstellungsbehörde im Rahmen von Dienstgesprächen nicht auf dieses Grundrecht berufen könne.
Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich die Klägerin mit der rechtzeitig eingelegten Beschwerde. Sie rügt die Abweichung von einem näher bezeichneten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet.
1.
Zu Unrecht beruft sie sich darauf, das Berufungsurteil weiche von dem Urteil des beschließenden Senatsvom 5. März 1965 - BVerwG 7 C 107.64 - (BVerwGE 20, 304 ff.) ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Die Beschwerde begründet die angebliche Abweichung damit, das Berufungsgericht habe bei der Frage des wirksamen Verzichts auf die Einhaltung des Grundrechts aus Art. 10 GG entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine positive Kenntnis des Verzichtenden für notwendig gehalten und auch das Erfordernis "eindeutigen Verhaltens" aufgegeben.
Dieses Vorbringen mißversteht sowohl das Berufungsurteil als auch die genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang - übrigens ohne das Verhalten der Klägerin als Verzicht einzuordnen - festgestellt, die Klägerin habe der Registrierung "konkludent zugestimmt" (vgl. Urteilsabdruck S. 14, II 2 a); es hat diese Zustimmung durch die Benutzung des Dienstapparates in Verbindung mit mehreren Indizien als erwiesen angesehen, aus denen es die Kenntnis der Klägerin über den Inhalt der Registrierungspraxis der Beklagten geschlossen hat. So hat das Oberverwaltungsgericht darauf hingewiesen, die Beklagte habe bei der Umstellung auf eine EDV-Registrierung ein allgemeines Merkblatt herausgegeben, ohne dessen Kenntnis angesichts der zahlreichen und umfangreichen Änderungen im Fernsprechverkehr eine Benutzung des Diensttelefones nicht mehr möglich gewesen wäre; die Klägerin müsse - da sie den Dienstapparat unstreitig benutzt habe - vom Inhalt dieses Merkblattes Kenntnis gehabt haben. Außerdem enthalte das Telefonverzeichnis der Universität einen entsprechenden Hinweis auf die Registrierung der Gespräche. Damit hat das Berufungsgericht eine entsprechende konkludente Zustimmung der Klägerin - und damit deren Kenntnis - seiner Entscheidung zugrunde gelegt; die von der Beschwerde im einzelnen gerügten Formulierungen betreffen lediglich die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts aus den tatsächlichen äußeren Umständen auf einen bestimmten inneren Willen bei der Klägerin.
Mit dieser Auffassung steht das Berufungsurteil in keinem Gegensatz zu der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Der beschließende Senat hat dort für den geltend gemachten Anspruch auf Befreiung vom Wehrdienst ausgesprochen (a.a.O. S. 306), ein wirksamer Verzicht setze voraus, daß der Betreffende den verzichtbaren Anspruch kenne und der Verzicht sich aus dem Verhalten des Berechtigten klar ergebe, sei es, daß er ausdrücklich erklärt werde oder aus einem sonstigen Verhalten eindeutig zu entnehmen sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat - und das scheint die Beschwerde zu verkennen - das Erfordernis positiver Kenntnis zunächst auf den verzichtbaren Anspruch - hier also auf das Grundrecht aus Art. 10 GG - bezogen. Daß die Klägerin positiv gewußt hat, daß Art. 10 GG gegebenenfalls einen entsprechenden Anspruch gewährt, wird von der Beschwerde selbst nicht in Zweifel gezogen. Der Verzichtswille selbst darf nach der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - wie der Hinweis auf das Verhalten des Betreffenden zeigt - durchaus - gegebenenfalls gegen die Beteuerungen des Betroffenen - aus den äußeren Umständen gefolgert werden. Nichts anderes hat das Oberverwaltungsgericht in bezug auf die Zustimmung der Klägerin getan.
Die von ihm zum Beweis der Zustimmung herangezogenen äußeren Umstände - an deren Feststellung das Bundesverwaltungsgericht ebenso gebunden ist wie an die Feststellung, die Klägerin habe die Registrierungspraxis der Beklagten gekannt, - tragen die daraus gezogenen Folgerungen. Das Berufungsgericht hat damit nicht etwa - wie es in der Beschwerde anklingt - zu Lasten der Klägerin fahrlässige Unkenntnis der Klägerin mit positiver Kenntnis gleichgesetzt.
2.
Auch die Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.
Als klärungsbedürftig bezeichnet die Beschwerde im Hinblick auf Art. 10 und Art. 5 Abs. 3 GG die Rechtsfrage, "ob ein Hochschullehrer die Registrierung der von ihm geführten Telefongespräche auch hinsichtlich der Telefonnummer des Angerufenen sowie nach Datum und Uhrzeit dulden muß"; die grundsätzliche Bedeutung ergebe sich aus der weiten Verbreitung solcher Aufzeichnungsanlagen.
Zu einer Klärung dieser Frage würde ein Revisionsverfahren jedoch nicht beitragen. Die Beschwerdeführerin hat selbst zu Recht darauf hingewiesen, daß das Berufungsurteil auf zwei je für sich selbständig das Urteil tragenden Begründungen beruht. Es ist in erster Linie darauf gestützt, die Registrierung durch die Universität sei nicht rechtswidrig gewesen, weil die Klägerin ihr konkludent zugestimmt habe. Bereits diese Begründung trägt das Berufungsurteil; der insoweit allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Abweichung ist nach dem Gesagten nicht gegeben. Angesichts dessen kommt es auf die zweite selbständige Begründung des Berufungsurteils, die Klägerin könne sich unabhängig von ihrer Zustimmung weder auf Art. 10 GG noch auf Art. 5 GG berufen, nicht mehr an; sie könnte entfallen, ohne daß der Bestand des Berufungsurteils in Frage gestellt wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
[d]ie Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dr. Zehner
Kreiling