Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.11.1997, Az.: BVerwG 10 B 1.97
Weitergewährung von Trennungsreisegeld über den 14. Tag einer Abordnung hinaus; Geltendmachung der Verletzung des rechtlichen Gehörs; Hinwegsetzung des Gerichts über einen unstreitigen Sachverhalt; Frage der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.11.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 10 B 1.97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 24252
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 20.12.1996 - AZ: 12 A 5603/94
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. November 1997
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer und Dr. H. Müller
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 1996 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 28.244,29 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Weder leidet das Berufungsurteil an dem geltend gemachten Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) noch ist die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
Die Rüge des Klägers, ihm sei das rechtliche Gehör dadurch versagt worden, daß das Oberverwaltungsgericht sich über den "unstreitigen Sachverhalt" hinweggesetzt und die Klageabweisung damit begründet habe, er habe für den gesamten Abordnungszeitraum keine Nachweise für den Verpflegungsmehraufwand beigebracht, ohne ihm Gelegenheit zu geben, sich zur Höhe der entstandenen Verpflegungsmehraufwendungen zu äußern, geht fehl. Bereits das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß im Widerspruchsbescheid vom 21. August 1992 bemängelt wurde, aus den vom Kläger vorgelegten Nachweisen über erhöhte Mehraufwendungen sei nicht erkennbar, ob die Auslagen ihrer Art und Höhe nach notwendig gewesen seien. Zuvor ist im Schreiben der Beklagten vom 19. Juni 1992 darauf hingewiesen worden, daß die für den Zeitraum vom 2. September bis 19. September 1991 vorgelegten Belege nicht immer alle Aufwendungen erfaßten, die für Frühstück, Mittag- und Abendessen geltend gemacht werden könnten. Insoweit lag kein "unstreitiger Sachverhalt" vor. Das Verwaltungsgericht hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe weder die Höhe der ihm im gesamten Abordnungszeitraum bis zur Entscheidung entstandenen Verpflegungsmehrauslagen beziffert noch habe er diese durch Vorlage von Belegen nachgewiesen. Ein solcher Gesamtvergleich sei aber zur genauen Berechnung notwendig, um wieviele Tage das Trennungsreisegeld weiter zu bewilligen sei, um entstandene, ungedeckte Auslagen für Verpflegung und Unterkunft zu decken. Die Tatsache, daß ein Gesamtvergleich heute nicht mehr möglich sei, gehe zu Lasten des Klägers. Es ist deshalb nicht zutreffend, wenn der Kläger angibt, ihm sei vom Oberverwaltungsgericht keine Gelegenheit gegeben worden, sich zur Höhe der entstandenen Verpflegungsmehraufwendungen zu äußern. Hierzu hatte er aufgrund der Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils Gelegenheit und hat sie in der Berufungsbegründung auch wahrgenommen, indem er zur Frage der Nachweispflicht Stellung genommen hat. Er mußte damit rechnen, daß das Oberverwaltungsgericht die Auffassung des Verwaltungsgerichts bestätigen würde.
Die Rechtssache hat auch nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung. Insoweit genügt die Beschwerde bereits nicht der Darlegungspflicht des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
Die Beschwerde hält folgende Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig:
- 1.
Ist das Gericht berechtigt, von den bei zwischen den streitenden Parteien unstrittigen Tatbeständen, die in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht bewertet worden sind, im vollen Umfang abzuweichen?
- 2.
Stehen die durch den Dienstherrn für die Verwendung in den neuen Bundesländern erlassenen besonderen Rechts- und Verfahrensbestimmungen in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht?
- 3.
Welche Anforderungen hätten aufgrund der amtlichen Schriftstücke, die als Beweisunterlagen in das Verfahren eingeführt worden sind, noch zusätzlich an den Kläger bei seiner Verwendung in den neuen Bundesländern gestellt werden dürfen, um das Trennungsreisegeld nach § 3 Abs. 1 Satz 1 TGV zahlen zu können?
- 4.
Entspricht das Trennungsreisegeld, das durch die Beklagte bewilligt worden ist, dem Grunde und der Höhe nach überhaupt den rechtlichen Anforderungen?
- 5.
Muß bei Nachweis von Kosten, die das Trennungstagegeld gem. § 3 Abs. 2 TGVübersteigen, das Trennungsreisegeld gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 TGV in Höhe der Pauschalsätze gezahlt werden oder ist nur eine Erstattung auf Heller und Pfennig möglich?
- 6.
War die Beklagte berechtigt, die Erstattung der Mehrauslagen für Verpflegung durch die Gewährung von Trennungsreisegeld unter Hinweis auf die Gewährung der steuerfreien Aufwandsentschädigung an Bundesbedienstete, denen eine dienstliche Tätigkeit in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) übertragen ist, gem. der Richtlinie des Bundesministeriums des Innern vom 17.04.1991 - D II 4 - 221 170/36 zu verweigern, und dies auch noch rückwirkend, da das entsprechende Änderungsschreiben des Bundesministeriums des Innern erst mit Wirkung vom 01.07.1992 anzuwenden war?
- 7.
Ist es mit dem geltenden Recht vereinbar, ein Trennungsreisegeld in der Weise festzusetzen, daß nur die Kosten für Unterkunft neben einem gekürzten Trennungstagegeld gezahlt werden?
- 8.
Ist die Begründung des entscheidenden Gerichts, wonach überhaupt kein Trennungsreisegeld hätte gezahlt werden dürfen, im Hinblick auf die Bewilligung der Beklagten, die nach Auffassung der Beklagten auch im Einklang mit dem geltenden Recht steht, haltbar?
- 9.
Ist es mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar, daß bei einer Abfindung, die nach Tagen bemessen wird, rückwirkend (über ein Jahr später !) nachteilige Kriterien und Anforderungen für Bedienstete festgelegt werden?
Soweit diese aufgeworfenen, für klärungsbedürftig gehaltenen Fragen überhaupt konkret sind, knüpfen sie an Umstände des vorliegenden Einzelfalles an und sind deshalb einer rechtsgrundsätzlichen Beantwortung nicht zugänglich (vgl. Beschluß vom 10. Februar 1997 - BVerwG 2 B 13.97 -). Die Beschwerde breitet mit ihrem in Frageform gekleideten Vorbringen im Grunde den Rechtsstoff des Streitfalles erneut aus und stellt damit in grundlegender Vernachlässigung des rechtssystematischen Unterschieds zwischen der Begründung einer Revision den Streitfall insgesamt zur Entscheidung. Sie beschränkt sich darauf, die nach Auffassung des Klägers unrichtige rechtliche Würdigung des Oberverwaltungsgerichts anzugreifen und mit eigenen Argumenten zu bekämpfen. Derartige Angriffe gegen die Beweiswürdigung und die Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht sind aber im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision unbeachtlich. Es fehlt jeglicher Hinweis, aus welchem Grund die angeführten Fragen grundsätzliche, also über den Fall hinausgehende Bedeutung haben können (vgl. Beschluß vom 10. November 1992 - BVerwG 2 B 137.92 - <Buchholz 310 § 133 n.F. Nr. 6>, Beschluß vom 7. Februar 1997 - BVerwG 2 B 10.97 -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 28.244,29 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Mayer
Müller