Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.02.1997, Az.: BVerwG 2 B 10/97
Unzureichende Substantiierung der Revisionszulassungsgründe
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.02.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 10/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 18170
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 25.10.1996 - AZ: 6 A 4999/94
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Februar 1997
durch
die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer und Dr. Müller
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Oktober 1996 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt schon in formeller Hinsicht nicht den Anforderungen, die nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Geltendmachung und Darlegung der Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, der Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO) zu stellen sind.
Nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO muß in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Urteil des Oberverwaltungsgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. An der Geltendmachung und Darlegung eines dieser in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe läßt es die Beschwerdeschrift fehlen. Revisionszulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO sind schon nicht erkennbar geltend gemacht. Soweit die Beschwerde allgemein auf "Verfahrensfehler der ersten Instanzen" verweist, ist ein Verfahrensfehler des Berufungsgerichts jedenfalls nicht hinreichend dargelegt. Die Beschwerde breitet mit diesem Vorbringen im Grunde den Rechtsstoff des Streitfalles erneut aus (vgl. dazu Beschluß vom 10. November 1992 - BVerwG 2 B 137.92 - <Buchholz 310 § 133 n.F. Nr. 6>) und stellt damit in grundlegender Vernachlässigung des rechtssystematischen Unterschieds zwischen der Begründung einer Revision den Streitfall insgesamt zur Entscheidung. Sie beschränkt sich darauf, die nach Auffassung der Klägerin unrichtige rechtliche Würdigung des Oberverwaltungsgerichts anzugreifen und mit eigenen Argumenten zu bekämpfen. Derartige Angriffe gegen die Beweiswürdigung und die Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht sind aber im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision unbeachtlich (vgl. u.a. Beschluß vom 20. Januar 1978 - BVerwG 6 B 2.78 - <Buchholz 310 § 132 Nr. 162>).
Dies gilt auch hinsichtlich der Beschwerdebegründung zum Vorliegen eines Rehabilitationsinteresses zur Begründung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses. Die Beschwerde hat nicht dargelegt, inwiefern dieser Gesichtspunkt entscheidungserheblich sein soll, nachdem das Berufungsgericht ausgeführt hat, daß die Frage der Rehabilitation keiner abschließenden Entscheidung bedürfe, da die Klage jedenfalls in der Sache keinen Erfolg habe.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dr. Lemhöfer
Dr. Müller