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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.08.1993, Az.: BVerwG 2 B 106/93

Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Verfahrensfehlers; Verwertung eines bereits im ursprünglichen verwaltungsrechtlichen Verfahren gewonnenen Gutachtens; Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.08.1993
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 106/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 20049
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 03.05.1993 - AZ: 3 B 92.2737

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. August 1993
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer und Dr. Müller
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Mai 1993 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 55.700,00 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht gegeben.

2

Der geltend gemachte Verfahrensfehler mangelnder Sachaufklärung (§ 86 VwGO) liegt nicht vor. Zu Unrecht macht die Beschwerde geltend, das Berufungsgericht habe aufgrund seiner Pflicht zur Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) außer den bereits vorliegenden ärztlichen Gutachten noch ein (weiteres) Obergutachten zur Frage der Dienstfähigkeit des Klägers einholen müssen. Das Berufungsgericht war verfahrensrechtlich nicht gehindert, auch die im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten und Äußerungen im Wege des Urkundenbeweises als Urteilsgrundlage zu verwerten und daraus Schlüsse auf die auch zum maßgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 5. August 1988 bestehende Dienstunfähigkeit zu ziehen (vgl. u.a. Beschlüsse vom 3. September 1980 - BVerwG 2 B 63.79 - <Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 130> und vom 18. Januar 1982 - BVerwG 7 B 254.81 - <Buchholz a.a.O. Nr. 137 = DÖV 1982, 410>). Ob es die Einholung noch eines weiteren Sachverständigengutachtens für erforderlich hielt, hatte das Berufungsgericht nach seinem Ermessen zu bestimmen (vgl. BVerwGE 18, 216 <217 f.>[BVerwG 15.04.1964 - V C 45/63]; Urteil vom 8. Juni 1979 - BVerwG 4 C 1.79 - <Buchholz a.a.O. Nr. 120 = NJW 1980, 900 [BVerwG 08.06.1979 - 4 C 1/79]>). Die unterlassene Einholung eines Obergutachtens würde nur dann einen Verfahrensmangel darstellen, wenn sich dem Berufungsgericht eine weitere Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen, weil die bereits vorliegenden Gutachten nicht den ihnen obliegenden Zweck zu erfüllen vermochten, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. In diesem Sinne kann ein Sachverständigengutachten für die Überzeugungsbildung des Gerichts ungeeignet oder jedenfalls unzureichend sein, wenn es grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, wenn es von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht oder Anlaß zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. BVerwGE 31, 149 <156>[BVerwG 19.12.1968 - VIII C 29/67]; Beschluß vom 10. März 1977 - BVerwG 6 B 38.76 - <Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 21>). Das Vorliegen solcher Mängel hat das Berufungsgericht mit Ausführungen, die keinen Rechtsfehler erkennen lassen, verneint.

3

Sollte die Beschwerde mit dem Hinweis auf die allgemeine Bedeutung der "Frage der Verwertung eines bereits im ursprünglichen verwaltungsrechtlichen Verfahren gewonnenen Gutachtens" auch grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend machen wollen, so könnte sie damit nicht durchdringen, weil diese Frage durch die vorstehend angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt ist.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 55.700,00 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dabei hat der Senat gemäß seiner ständigen Praxis in Streitsachen, welche die Begründung oder Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit betreffen, pauschalierend den Jahresbetrag des Endgrundgehaltes aus der innegehabten Besoldungsgruppe A 11 als Anhaltspunkt für die Bedeutung der Sache zugrunde gelegt.