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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.05.1996, Az.: BVerwG 2 B 106.95

Amtsausübung im Einwirkungsbereich gefährlicher Stoffe bei nachgewiesener Intoxikation ; Erfüllen der gesetzlichen Fiktion des Dienstunfalles ; Erkrankung als typische Folge des Dienstes ; Frage nach dem Verhältnis zwischen dem Staatshaftungsrecht und dem Dienstunfallrecht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.05.1996
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 106.95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 22298
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 17.05.1995 - AZ: 3 B 94.3182

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Mai 1996
durch
die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. O. Müller und Dr. Schmutzler
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Mai 1995 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO liegen nicht vor.

2

Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Aus dem Vorbringen der Beschwerde ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit oder der Weiterentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).

3

Die Beschwerde hält unter Hinweis auf den Vortrag der Klägerin, an dem ihr vom Dienstherrn zugewiesenen Arbeitsplatz sei sie nachhaltig über Jahre hinweg Quecksilberstaubdispositionen ausgesetzt gewesen und habe deshalb eine Quecksilbererkrankung erlitten, die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig,

4

wann und unter welchen Voraussetzungen die Amtsausübung im Einwirkungsbereich gefährlicher Stoffe bei nachgewiesener Intoxikation begrifflich die gesetzliche Fiktion des Dienstunfalles erfüllt.

5

Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Sie ist in grundsätzlicher Hinsicht in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt.

6

Gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG, der wörtlich mit der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Vorläuferregelung des § 135 Abs. 3 Satz 1 BBG übereinstimmt, gilt eine Erkrankung grundsätzlich als Dienstunfall, wenn der Beamte nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an - durch Rechtsverordnung - bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist. Hierdurch wird der Dienstunfallbegriff auf bestimmte Krankheiten erweitert. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG (früher § 135 Abs. 3 Satz 1 BBG) nicht voraus, daß die durch die Art der dienstlichen Verrichtung hervorgerufene Gefährdung generell den Dienstobliegenheiten anhaftet; vielmehr genügt es, wenn die eintretende Gefährdung der konkreten dienstlichen Verrichtung ihrer Art nach eigentümlich ist, allerdings nur dann, wenn sich die Erkrankung als typische Folge des Dienstes darstellt; maßgebend kommt es darauf an, ob die von dem Beamten zum Zeitpunkt der Erkrankung ausgeübte dienstliche Tätigkeit erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit der Erkrankung gerade an dieser Erkrankung in sich birgt (so BVerwGE 11, 229 <232 f.>[BVerwG 09.11.1960 - VI C 144/58] unter Hinweis auf BVerwGE 10, 258 <264>[BVerwG 05.04.1960 - VI C 2/58]; vgl. auch Beschluß vom 31. Oktober 1961 - BVerwG 6 B 20.61 - <ZBR 1962, 189>; Urteil vom 24. Oktober 1962 - BVerwG 6 C 18.61 - <ZBR 1963, 49>; Urteil vom 10. März 1964 - BVerwG 2 C 74.62 - <ZBR 1965, 181, 182>; Urteil vom 11. Februar 1965 - BVerwG 2 C 11.62 - <Buchholz 231 § 107 Nr. 5 = ZBR 1965, 244>; BVerwGE 34, 4 <6>[BVerwG 04.09.1969 - II C 106/67]; Beschluß vom 13. Januar 1978 - BVerwG 6 B 57.77 - <Buchholz 232 § 135 Nr. 59>). Von diesen Anforderungen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen und hat für den vorliegenden Fall unter vergleichender Abgrenzung gegenüber früher entschiedenen Fällen eine erfahrungsgemäße hohe Wahrscheinlichkeit der von der Klägerin geltend gemachten Erkrankung verneint. Ob diese Würdigung zutrifft, kann nicht grundsätzlich, sondern wiederum nur unter Heranziehung der konkreten Umstände des Einzelfalles beantwortet werden.

7

Mit der weiterhin von der Beschwerde aufgeworfenen Frage nach dem Verhältnis zwischen dem Staatshaftungsrecht und dem Dienstunfallrecht wird nur ein allgemeiner Themenbereich und nicht eine die Zulassung der Revision rechtfertigende konkrete Rechtsfrage bezeichnet.

8

Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist die Revision auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Abweichung im Sinne dieser Vorschrift nur gegeben, wenn das Berufungsgericht in einer die Entscheidung tragenden Rechtsfrage bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift anderer Auffassung ist als das Bundesverwaltungsgericht (vgl. u.a. Beschlüsse vom 17. Januar 1975 - BVerwG 6 CB 133.74 - <Buchholz 310 § 132 Nr. 128> und vom 16. Oktober 1979 - BVerwG 2 B 61.79 - <Buchholz 237.1 Art. 15 Nr. 3>).

9

Eine Abweichung des Berufungsurteils von dem Urteil des beschließenden Senats vom 4. September 1969 - BVerwG 2 C 106.67 - <BVerwGE 34, 4 ff.> (von der Beschwerde fälschlich mit BVerwGE 43, 4 [BVerwG 25.06.1969 - II WD 71/68]-7 bezeichnet) liegt nicht vor. In diesem Urteil ist ausgeführt, daß der damalige § 135 Abs. 3 BBG auch dann Anwendung finden könne, wenn in einem Gebiet, in dem ein konkreter militärischer Einsatz stattgefunden habe, die betreffende Krankheit "seuchenhaft" aufgetreten sei; unter diesen Voraussetzungen seien die tatsächlichen Verhältnisse und Begleitumstände, unter denen der konkrete militärische Einsatz durchgeführt worden sei, und damit zugleich auch die konkrete dienstliche Verrichtung jedes an dem Einsatz Beteiligten im ganzen gesehen der Art, daß für die Beteiligten die besondere Gefahr bestanden habe, von dieser seuchenhaften Krankheit befallen zu werden; Entsprechendes gelte auch für eine durch Nahrungsaufnahme verursachte parasitäre Krankheit. Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht ausdrücklich herangezogen und unter den Voraussetzungen des vorliegenden Falles gewürdigt. In Wahrheit rügt die Beschwerde auch nicht eine Abweichung von dem vorgenannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, sondern wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht die für "seuchenhaft auftretende Krankheiten in einem militärischen Einsatzgebiet" entwickelten Überlegungen nicht auf den Einsatz eines Beamten in quecksilberkontaminierten Amtsgebäuden übertragen hat. Dies begründet jedoch keine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwerts [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Dr. Franke
Dr. Müller
Dr. Schmutzler