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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.02.1978, Az.: BVerwG 4 B 180.77

Verwaltungsgerichtliche Kontrolle im Rahmen des Abwägungsgebots bei einem Planfeststellungsverfahren; Verfahrensmangel wegen einer fehlerhaften Beweiswürdigung des Berufungsgerichts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.02.1978
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 180.77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 14865
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 12.07.1977 - AZ: II OE 17/75

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Februar 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und Dr. Niehues
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden der Kläger zu 1) und zu 3) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Juli 1977 werden zurückgewiesen.

Die Kläger zu 1) und zu 3) tragen die Kosten des sie betreffenden Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das die Kläger zu 1) und zu 3) betreffende Beschwerdeverfahren auf 16.000 DM festgesetzt.

Auf die Beschwerden der Kläger zu 2) und zu 4) wird die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 12. Juli 1977 aufgehoben.

Insoweit wird die Revision zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt insoweit der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das die Kläger zu 2) und zu 4) betreffende Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Beschwerden der Kläger zu 1) und zu 3) können keinen Erfolg haben. Ein Grund, der gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Zulassung der Revision rechtfertigen würde, ist mit dem sie betreffenden Beschwerdevorbringen nicht im Sinne des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt worden.

2

Die Revision ist nicht zuzulassen im Hinblick auf die von den Klägern gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten Verfahrensmängel.

3

In bezug auf die Kläger zu 1) und zu 3) wird mit den Beschwerden gerügt, das Berufungsgericht habe seine Feststellungen über die an den Planunterlagen vorgenommenen zeichnerischen Änderungen und über die bauliche Nutzung des Grundstücks des Klägers zu 3) unter Verstoß gegen die dem Gericht nach § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Aufklärungspflicht getroffen (I Nrn. 2 und 3 der Beschwerde). Damit ist jedoch ein Aufklärungsmangel nicht dargetan. Denn aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nichts für die einen solchen Mangel begründende Annahme, das Berufungsgericht habe eine Sachverhaltsermittelung unterlassen, deren Notwendigkeit sich ihm ungeachtet der ihm in den Verwaltungsakten zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten aufgedrängt hat oder doch hätte aufdrängen müssen.

4

Ein Aufklärungsmangel liegt auch nicht vor, soweit die Kläger zu 1) und zu 3) rügen, das Berufungsgericht habe unzureichende tatsächliche Feststellungen zu der Frage getroffen, ob und gegebenenfalls welche Alternativtrassen für das geplante Straßenbauvorhaben zur Verfügung stünden und welche verkehrslenkenden Maßnahmen in Betracht gezogen, werden könnten (I Nrn. 6-11 der Beschwerde). Zu dieser Rüge ist zunächst klarzustellen, daß die verwaltungsgerichtliche Kontrolle im Rahmen des Abwägungsgebots nicht darauf gerichtet ist, im gerichtlichen Verfahren die nach Meinung des Gerichts optimale Lösung für das Planvorhaben herauszufinden. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich vielmehr auf die Frage, ob die Planfeststellungsbehörde in bezug auf die von der Verwaltung gefundene Lösung die maßgebenden abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend erkannt hat und ob sie - auf der Grundlage des zutreffend ermittelten Abwägungsmaterials - die Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung der von der Planung - positiv und negativ - betroffenen Belange eingehalten hat (vgl. Urteil vom 14. Februar 1975 - BVerwG IV C 21.74 - in BVerwGE 48, 56 [64]). Von dieser Auffassung ist zutreffend auch das Berufungsgericht ausgegangen. Hinter dem dadurch bestimmten Umfang seiner Aufklärungspflicht ist das Gericht nicht zurückgeblieben:

5

In der mündlichen Verhandlung vom 13. Juli 1976 hat es die vom Beklagten erwogenen Planalternativen mit den Beteiligten eingehend erörtert und sodann im Planungsbereich sowie an den Grundstücken der Kläger einen Augenschein eingenommen. In der mündlichen Verhandlung vom 5. Juli 1977 hat es mit den Beteiligten erneut die verschiedenen Möglichkeiten der Trassenführung, insbesondere anhand der inzwischen von den Klägern vorgelegten Pläne für zwei ihrer Ansicht nach sachgerechte Planungsalternativen, erörtert. Daraufhin haben ausweislich der Sitzungsniederschrift die Beteiligten übereinstimmend auf eine mit Gerichtsbeschluß vom 4. April 1977 zunächst angeordnete Beweiserhebung über Fragen des Verkehrsaufkommens sowie auf eine weitere Augenscheinseinnahme durch das Berufungsgericht verzichtet; sie haben ferner davon abgesehen, Beweisanträge nach § 86 Abs. 2 VwGO zu stellen. Unter diesen Umständen bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß, von sich aus weitere Schritte zur Erforschung des Sachverhalts zu unternehmen. Was die Kläger im vorliegenden Zusammenhang in Wahrheit rügen, ist nicht eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht, sondern die vom Berufungsgericht in der ihm gemäß § 108 VwGO obliegenden Beweiswürdigung gewonnene richterliche Überzeugung. Damit können sie aber gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht durchdringen, zumal da das Berufungsgericht die Grenzen seiner Beweiswürdigung ersichtlich nicht überschritten, nämlich weder gesetzliche Beweisregeln verletzt noch gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hat (vgl. dazu Beschluß vom 18. Februar 1972 - BVerwG VIII B 3.72 - in Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 62).

6

Gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts wenden sich die Kläger auch im Zusammenhang mit dessen Darlegungen über das aus dem Erläuterungsbericht hervorgehende Planungsziel. Sie sehen einen unauflöslichen Widerspruch darin, daß das Berufungsgericht darauf hinweist, die geplante Umgehungsstraße solle für die bestehenden Ausfallstraßen eine Entlastung bringen, während ihrer Ansicht nach mit dem im vorliegenden Verfahren zur Rede stehenden dritten Bauabschnitt eine weiträumige Umgehung der Stadt Oberursel gerade nicht erreicht werde. Damit ist jedoch kein Verstoß gegen § 108 VwGO, übrigens auch keine mit den Denkgesetzen unvereinbare Folgerung des Berufungsgerichts, aufgezeigt worden. Das vom Berufungsgericht angeführte Planungsziel, eine Umgehung der Stadt Oberursel im Zuge der Bundesstraße 455 zu erreichen, bezieht sich offensichtlich auf die auf "zügige Verkehrsverbindungen zwischen dem Raum Frankfurt am Main und dem Hochtaunus" ausgerichtete Gesamtmaßnahme. Das schließt nicht aus, daß - wie das Berufungsgericht im Tatbestand darlegt - einzelne Bauabschnitte "unmittelbar an der Siedlung Eichwäldchen im Stadtteil Oberstedten vorbeigeführt werden" und dabei Verkehrsveränderungen auch auf bisher bestehenden Ausfallstraßen mit sich bringen.

7

Die Revision ist auch nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat unter den von den Klägern zu 1) und zu 3) angeführten Gesichtspunkten keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift.

8

Als rechtsgrundsätzlich bezeichnen die Kläger die Frage, ob den Betroffenen "nur der Text des Planfeststellungsbeschlusses" oder - wie sie meinen - auch "die Planunterlagen zugestellt" werden müssen. Diese Frage bedarf jedoch keiner Klärung in einem Revisionsverfahren; sie beantwortet sich unmittelbar aus, dem Gesetz: Nach § 18 Abs. 6 des Bundesfernstraßengesetzes in der für den vorliegenden Rechtsstreit noch maßgebenden Fassung vom 6. August 1961 (BGBl. I S. 1741) - FStrG 1961 - war "die Feststellung des Plans" den am Verfahren Beteiligten zuzustellen; nach der jetzt maßgebenden Vorschrift des § 18 a Abs. 4 Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes in seiner Fassung vom 1. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2413) - FStrG 1974 - ist der "Planfeststellungsbeschluß" zuzustellen. Damit ist für die alte Gesetzesfassung klargestellt, daß sich das Zustellungserfordernis auf die feststellende Entscheidung der obersten Landesstraßenbaubehörde als solche, nicht aber auch auf die "Pläne mit Beilagen" im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 FStrG 1961 bezog, die lediglich Gegenstand der Planfeststellung waren. Damit sachlich übereinstimmend ergibt sich für die neue Gesetzesfassung, daß der Planfeststellungsbeschluß im Sinne des § 18 a FStrG 1974, nicht aber auch der aus Zeichnungen und Erläuterungen bestehende Plan im Sinne des § 18 Abs. 1 FStrG 1974 zuzustellen ist.

9

Die Revision ist schließlich auch nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen Abweichung zuzulassen. Soweit das angefochtene Urteil die Kläger zu 1) und zu 3) betrifft, weicht es nicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab.

10

Das angefochtene Urteil beruht in seinem allgemeinen rechtlichen Ansatz zur gerichtlichen Plankontrolle auf Erwägungen, die vollen Umfangs mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats, insbesondere mit dem vom Berufungsgericht ausdrücklich angeführten Urteil vom 14. Februar 1975 - BVerwG IV C 21.74 - (BVerwGE 48, 56) zur verwaltungsgerichtlichen Prüfung der auf Grund des Bundesfernstraßengesetzes erlassenen Planfeststellungsbeschlüsse übereinstimmt. In dem Urteil vom 14. Februar 1975 hat der beschließende Senat auch diejenigen Erwägungen berücksichtigt, die er in seinen von der Beschwerde angeführten früheren (vornehmlich zum Bebauungsrecht ergangenen) Entscheidungen (Urteil vom 23. Oktober 1968 - BVerwG IV C 84.67 - in Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 10; Urteil vom 5. Juli 1974 - BVerwG IV C 50.72 - in BVerwGE 45, 309; Urteil vom 1. November 1974 - BVerwG IV C 38.71 - in BVerwGE 47, 144 [BVerwG 01.11.1974 - IV C 38/71]) zur gerichtlichen Kontrolle der planenden Verwaltung angestellt hat. Insofern kommt es für die Frage nach einer Divergenz allein auf die Übereinstimmung des angefochtenen Urteils mit dem Urteil des beschließenden Senats vom 14. Februar 1975 an. Daß die grundsätzlichen Rechtsausführungen des Berufungsgerichts mit diesem Urteil unvereinbar wären, ist nicht zu erkennen und läßt sich insbesondere auch nicht den vorwiegend auf die tatsächlichen Verhältnisse des konkreten Falles abstellenden Darlegungen der Beschwerde entnehmen.

11

Soweit die Beschwerde Abweichung auch von dem Urteil des beschließenden Senats vom 21. Mai 1976 - BVerwG IV C 80.74 - (Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 20) geltend macht, ist darauf bezüglich der Kläger zu 1) und zu 3) ebensowenig einzugehen wie auf deren weitere Rüge, das Berufungsgericht habe das Urteil des beschließenden Senats vom 14. Februar 1975 jedenfalls hinsichtlich seiner Ausführungen zu § 17 Abs. 4 FStrG 1961 und zu dem im Rahmen dieser Bestimmung gebotenen Immissionsschutz außer Betracht gelassen. Die im Planbereich gelegenen Grundstücke der Kläger zu 1) und zu 3) werden von dem Planvorhaben mit ihrer gesamten Fläche in Anspruch genommen. Für sie stellt sich daher allein die Frage, ob diese Inanspruchnahme gerechtfertigt ist, nicht aber die Frage nach dem Immissionsschutz für die einer Straße benachbarten Grundstücke.

12

Die Beschwerden der Kläger zu 1) und zu 3) waren danach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

13

II.

Die Beschwerden der Kläger zu 2) und zu 4) führen zum Erfolg. Insoweit ist die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 VwGO zuzulassen. Das angefochtene Urteil kann, soweit es die Kläger zu 2) und zu 4) betrifft, auf einer Abweichung von dem Urteil des beschließenden Senats vom 14. Februar 1975 - BVerwG IV C 21.74 - hinsichtlich derjenigen Ausführungen beruhen, die sich mit der Anwendung des § 17 Abs. 4 FStrG 1961 befassen (BVerwGE 48, 56 [68/69]). In diesem Umfang kann das Berufungsurteil auch an einem Aufklärungsmangel leiden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das die Kläger zu 2) und zu 4) betreffende Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG F. 1975

Oppenheimer
Dr. Korbmacher
Dr. Niehues