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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.02.1996, Az.: III ZR 49/95

Entschädigungsanspruch; Denkmalschutz

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.02.1996
Aktenzeichen
III ZR 49/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 14391
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DVBl 1996, 671-675 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • GuG 1996, 378 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1996, 912-913 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1997, 126 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1996, 930-933 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1997, 709 (amtl. Leitsatz)
  • WM 1996, 1233-1238 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zu den Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs, wenn an sich zum Bimsabbau geeignete Flächen wegen einer im Boden vermuteten oder mit Gewißheit vorhandenen "römischen Villenanlage" durch Rechtsverordnung zum Grabungsschutzgebiet erklärt werden und dem Unternehmer deshalb die Bimsabbaugenehmigung versagt wird.

Tatbestand:

1

Die Beteiligten zu 1 betreiben ein Bimsabbauunternehmen. Sie hatten in den Jahren 1978 bis 1980 mit den Eigentümern der einzelnen Parzellen eines bisher landwirtschaftlich genutzten Grundstückskomplexes in der Gemarkung T., in dessen Nachbarschaft bereits Bimsabbau erfolgte, Verträge geschlossen, die die Beteiligten zu 1 berechtigten, das vorhandene Bimsvorkommen abzubauen und sich anzueignen.

2

Nachdem archäologische Luftaufnahmen ergeben hatten, daß sich in diesem Bereich der Gemarkung T. im Erdboden die Mauerreste einer ausgedehnten römischen Villenanlage befinden, erklärte die untere Denkmalschutzbehörde - aufgrund eines Ende 1978 in Gang gesetzten Verfahrens - durch Verordnung vom 7. Juli 1983 eine Fläche, die auch Teilbereiche der Grundstücke erfaßt, über die die Beteiligten zu 1 Bimsabbauverträge mit den Eigentümern geschlossen hatten, zum Grabungsschutzgebiet. Der Antrag der Beteiligten zu 1 vom 25. Juli 1985 auf Erteilung einer Bimsabbaugenehmigung scheiterte hinsichtlich der Flächen, die in dem festgesetzten Grabungsschutzgebiet liegen, an der Versagung der nach § 4 der Grabungsschutzgebietsverordnung erforderlichen Genehmigung durch die untere Denkmalschutzbehörde (Bescheid vom 16. Dezember 1985).

3

Die Beteiligten zu 1 beantragten bei der Beteiligten zu 3 als Enteignungsbehörde die Festsetzung einer von dem zu 2 beteiligten Land zu leistenden Entschädigung gemäß § 31 Abs. 1 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmäler (Denkmalschutz- und -pflegegesetz - DSchPflG) vom 23. März 1978 (GVBl. S. 159). Die Beteiligte zu 3 setzte mit Beschluß vom 1. Februar 1988 eine Entschädigung in Höhe von 79.345 DM nebst Zinsen ab dem Datum dieser Entscheidung fest. Diesen Beschluß haben sowohl die Beteiligten zu 1 als auch der Beteiligte zu 2 mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten, erstere mit dem Ziel einer Erhöhung der festgesetzten Entschädigung um 134.013 DM auf 213.358 DM, letzterer mit dem Begehren, unter Aufhebung des angefochtenen Entschädigungsfeststellungsbeschlusses den Antrag auf Festsetzung einer Entschädigung insgesamt zurückzuweisen. Landgericht (Kammer für Baulandsachen) und Oberlandesgericht (Senat für Baulandsachen) haben die von dem Beteiligten zu 2 an die Beteiligte zu 1 zu leistende Entschädigung auf 178.594, 67 DM erhöht. Mit der Revision erstrebt der Beteiligte zu 2 weiterhin die vollständige Abweisung des Entschädigungsanspruchs der Beteiligten zu 1.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

5

I. Nach § 31 Abs. 1 S. 1 DSchPflG hat, wenn aufgrund einer auf diesem Gesetz beruhenden Maßnahme die bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung eines Gegenstandes nicht mehr fortgesetzt werden kann und hierdurch die wirtschaftliche Nutzbarkeit insgesamt erheblich beschränkt wird, das Land eine angemessene Entschädigung zu leisten. Das gleiche gilt, wenn die Maßnahme in sonstiger Weise "enteignend" wirkt (Satz 2).

6

1. Gegen die Gültigkeit des § 31 Abs. 1 DSchPflG bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats stellen Nutzungsbeschränkungen im Interesse des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, an die die Vorschrift anknüpft, keine Enteignungen im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG, sondern lediglich Inhaltsbestimmungen des Eigentums dar (BGHZ 121, 73, 78). Dementsprechend kann die Vorschrift des § 31 Abs. 1 DSchPflG, obwohl sie auf dem früher vom Bundesgerichtshof vertretenen "weiten" Enteignungsbegriff beruht, wie alle vergleichbaren sog. salvatorischen Klauseln im Natur-, Landschafts- und Denkmalschutzrecht nicht mehr als enteignungsentschädigungsrechtliche Regelung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG angesehen werden, sondern sie ist als Ausgleichsregelung im Rahmen der Inhaltsbestimmung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG auszulegen (vgl. BGHZ 121, 73;  121, 328;  123, 242;  126, 379[BGH 07.07.1994 - III ZR 5/93];  128, 204) [BGH 15.12.1994 - III ZB 49/94]. Mithin ist die Vorschrift nicht an der sog. Junktimklausel des Art. 14 Abs. 3 S. 2 GG zu messen. Sie genügt auch dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot (vgl. BGHZ 126, 379, 383 ff) [BGH 07.07.1994 - III ZR 5/93]. Der Landesgesetzgeber brauchte auch nicht im Blick auf Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG ausdrücklich zu bestimmen, wie im Falle des § 31 DSchPflG die ausgleichspflichtigen von den ausgleichsfreien Belastungen abzugrenzen sind. Nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben dient die genannte Vorschrift dem Zweck, eine dem Eigentümer durch bestimmte rechtliche Maßnahmen auferlegte besondere Belastung durch eine Geldleistung auf ein zumutbares Maß herabzumindern um so die andernfalls eintretende Folge der Verfassungswidrigkeit zu vermeiden (BGHZ 121, 328, 332;  123, 242, 245;  126, 379, 382[BGH 07.07.1994 - III ZR 5/93]- jeweils unter Bezugnahme auf BVerfGE 58, 137 [BVerfG 14.07.1981 - 1 BvL 24/78] und 79, 174, 192). Das bedeutet, daß die Entscheidung über die Ausgleichspflicht in jedem Fall das Ergebnis eines Abwägungsvorganges ist. Gegeneinander abzuwägen sind die öffentlichen Interessen (insbesondere) des Denkmalschutzes gegen die privaten Eigentümerbelange. Das Erfordernis der Abwägung ergibt sich zwingend aus dem Gesamtzusammenhang, in den die Ausgleichsregelungen eingebettet sind. Einen besonderen wichtigen Abwägungsgesichtspunkt stellt dabei die - im folgenden noch näher zu erörternde - "Situation" der betroffenen Grundstücke dar. Das Erfordernis, diesen Gesichtspunkt, dem nicht nur faktische, sondern auch normbezogene, nämlich den Eigentumsinhalt entsprechend kennzeichnende Qualität zukommt, im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, ergibt sich aus der Natur der Sache.

7

2. § 31 Abs. 1 DSchPflG ist auf den vorliegenden Fall anwendbar.

8

a) Eine "Maßnahme" im Sinne der Vorschrift, die zu einer Beeinträchtigung der Beteiligten zu 1 als den Pächtern der betroffenen Grundstücke (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 1984 - V ZR 189/83 - NJW 1985, 1025) führte, lag zwar noch nicht in der Verordnung vom 7. Juli 1983 über die Festsetzung des Grabungsschutzgebiets, durch die die förmliche Genehmigungspflicht von Grabungen usw. durch die untere Denkmalschutzbehörde begründet wurde (§ 22 Abs. 1, Abs. 3 DSchPflG), wohl aber in der auf den Schutzzweck der Grabungsschutzgebietsverordnung gestützten Ablehnung der Genehmigung des Bimsabbaues, soweit die vorgesehenen Abbauflächen im Bereich des festgesetzten Grabungsschutzgebietes liegen, durch den Bescheid der unteren Denkmalschutzbehörde vom 16. Dezember 1985.

9

b) Es bedarf im Streitfall keines näheren Eingehens auf die Frage, ob § 31 DSchPflG auch auf rechtswidrige behördliche Maßnahmen Anwendung findet (vgl. hierzu etwa einerseits BGHZ 99, 24, 29[BGH 09.10.1986 - III ZR 2/85];  105, 15, 16 f. [BGH 23.06.1988 - III ZR 8/87]; s. aber auch BGHZ 121, 328, 337, 339;  ferner BGHZ 128, 204, 209) [BGH 15.12.1994 - III ZB 49/94]. Denn dafür, daß die Versagung der von den Beteiligten zu 1 beantragten Bimsabbaugenehmigung im Bereich des durch die Verordnung vom 7. Juli 1983 festgesetzten Grabungsschutzgebiets rechtswidrig gewesen wäre, sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich; das wird hier auch von den Beteiligten nicht geltend gemacht.

10

aa) Die zugrundeliegende Grabungsschutzgebietsverordnung vom 7. Juli 1983 ist nicht deshalb nichtig, weil sie auf unbestimmte Zeit erlassen wurde. Das rheinland-pfälzische Landesrecht (§ 22 Abs. 1 S. 1 DSchPflG) verlangt keine zeitliche Begrenzung. Ob eine solche möglich - was naheliegt - oder sogar in bestimmten Fällen im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geboten ist, kann dahinstehen. Jedenfalls ist im Regelfall die unbefristete Festsetzung von Grabungsschutzgebieten nicht unangemessen. Sie dient im allgemeinen nicht nur als vorübergehender Schutz bis zu einer späteren Unterschutzstellung von Kulturdenkmälern oder bis zur Durchführung von einmaligen Nachforschungen, etwa Ausgrabungen. Vielmehr gestattet es die Ausweisung von Grabungsschutzgebieten der Denkmalpflege auch, Gebiete, die Kulturdenkmäler von besonderer Bedeutung bergen, dauerhaft zu überwachen sowie Gefährdungen der geschützten Kulturdenkmäler rechtzeitig zu erkennen und mit geeigneten Maßnahmen abzuwenden (vgl. Gahlen, NVwZ 1984, 687, 690; Strobl/Majocco/Bürn, Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg, § 22 Rn. 5, 11). Der Schutzzweck der Grabungsschutzgebietsverordnung vom 7. Juli 1983 ist in § 3 wie folgt formuliert:

11

" (1) Der Schutzzweck besteht in der Erhaltung und Sicherung der sich im Erdboden befindlichen Mauerreste einer ausgedehnten römischen Villenanlage. Die Ursprünge der Siedlung liegen etwa in spätkeltischer Zeit.

12

(2) Durch die Unterschutzstellung soll verhindert werden, daß die römische Villenanlage zerstört wird und dadurch der Wissenschaft verlorengeht. Die Anlage soll unverändert in ihrem jetzigen Zustand bestehenbleiben und für spätere wissenschaftliche Untersuchungen zur Verfügung stehen. "

13

Daraus ist zu entnehmen, daß die Festlegung des Grabungsschutzgebiets nicht nur eine spätere Ausgrabung von Kulturdenkmälern sichern soll, schon gar nicht nur eine schon in absehbarer Zeit bevorstehende Ausgrabung. Vielmehr ist von dem genannten Schutzzweck auch die Sicherung einer dauerhaften Erhaltung der einmal ausgegrabenen Anlage, sei es etwa als eine Denkmalzone (vgl. §§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 DSchPflG), sei es als Fundgrube für spätere, über modernere Forschungsmittel verfügende Ausgrabungsunternehmen, gedeckt. Andererseits muß die Festsetzung eines Grabungsschutzgebiets auf unbestimmte Zeit nicht eine entsprechende Festsetzung für alle Zeiten bedeuten. Die Denkmalschutzbehörde ist nach dem Sinn der zugrundeliegenden Regelung und nach allgemeinen Grundsätzen verpflichtet, die Festsetzung als Grabungsschutzgebiet aufzuheben, wenn deren ursprünglicher Zweck endgültig entfallen ist, etwa wenn sich nach Abschluß der Ausgrabungen oder sonstigen Unternehmungen ergeben sollte, daß die im Boden verbliebenen Überreste keinen Schutz (mehr) verdienen und begründete Aussicht auf Funde nicht besteht.

14

bb) Die Grabungsschutzgebietsverordnung vom 7. Juli 1983 erscheint auch nicht aus anderen Gründen unverhältnismäßig oder mit sonstigen Abwägungsmängeln behaftet. Wie der Senat in BGHZ 121, 328, 337 ausgeführt hat, gestattet es allerdings die durch die sog. salvatorischen Klauseln im Natur-, Landschafts- und Denkmalschutzrecht eröffnete Möglichkeit der Kompensation unverhältnismäßiger oder den einzelnen ungleich belastender Maßnahmen durch einen Geldausgleich nicht, auch besonders schwerwiegende, in die Substanz des Eigentums eingreifende Belastungen noch als verfassungsrechtlich unbedenkliche Inhaltsbestimmungen anzusehen. Die Grenze verfassungsrechtlich zulässiger Inhaltsbestimmungen ist in aller Regel überschritten, wenn eine auf Dauer angelegte Beschränkung die Privatnützigkeit des betroffenen Grundeigentums aufhebt, indem sie dem Eigentümer keine rechtlich zulässige private Verwendungsart mehr beläßt (Senat aaO. unter Hinweis auf Nüßgens/Boujong, Eigentum, Sozialbindung, Enteignung, Rn. 212 m.w.N.). Auch bei besonders einschneidenden, etwa existenzbedrohenden oder gar existenzvernichtenden Eingriffen in einen bestandsgeschützten Gewerbebetrieb kann eine zulässige Inhaltsbestimmung zu verneinen sein (Senat aaO.).

15

Ein derartiger besonders schwerwiegender Eingriff in die Substanz des Eigentums muß indessen nicht immer schon dann angenommen werden, wenn der Grundeigentümer einem Dritten die Berechtigung zu einzelnen, zeitlich oder inhaltlich begrenzten Nutzungen des Grundstücks, etwa auch - wie hier - zur Ausbeutung von Bodenschätzen, eingeräumt hat und die betreffende Maßnahme des Natur-, Landschafts- oder Denkmalschutzes dazu führt, daß der Berechtigte diese ihm vom Eigentümer eingeräumte Nutzungsmöglichkeit insgesamt verliert. Die Rechtsposition des Nutzungsberechtigten kann sich zwar - für sich genommen - als "Eigentum" im Sinne des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG darstellen., Naturlandschafts- oder denkmalschutzrechtliche Regelungen, die die Nutzbarkeit eines Grundstücks situationsbedingt einschränken, können aber gleichwohl zulässige Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums auch insoweit sein, als diese Regelungen in konkrete, durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtspositionen eingreifen (BVerwGE 94, 1[BVerwG 24.06.1993 - 7 C 26/92]). Bei Regelungen, die Inhalt und Schranken des Grundeigentums bestimmen, muß die Beurteilung, was an Privatnützigkeit des Eigentums verbleibt, grundsätzlich im Blick auf das Grundeigentum als Ganzes erfolgen; mit der Folge, daß im Falle des Eingriffs in einzelne solcher Befugnisse - mag der Grundeigentümer sie auch auf andere Personen übertragen haben - von einer Aufhebung der Privatnützigkeit des Eigentums regelmäßig solange keine Rede sein kann, als von den ursprünglich zum Grundeigentum gehörenden rechtlichen Befugnissen nicht nur unwesentliche Teile (ob in der Hand des Grundeigentümers selbst oder in der Hand eines Dritten, den er zur Ausübung berechtigt hat) verbleiben. Davon ist im vorliegenden Revisionsverfahren auszugehen, denn der Grund und Boden innerhalb des Grabungsschutzgebiets blieb wie bisher - jedenfalls einstweilen - landwirtschaftlich nutzbar; die erlassene Grabungsschutzgebietsverordnung ließ unberührt, daß Nachforschungen der Denkmalfachbehörde oder in ihrem Auftrag ausgeführte Nachforschungen, die in die Grundstückssubstanz eingriffen, eine Enteignung erforderten, falls die Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte nicht zustimmten (vgl. § 30 Abs. 1 Nr. 2 DSchPflG).

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Ob eine andere Beurteilung in Betracht kommt, wenn das Nutzungs- (Abbau-) Recht des Dritten, das durch, naturlandschafts- oder denkmalschutzrechtliche Regelungen praktisch beseitigt wird, Bestandteil eines von diesem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes ist, kann dahinstehen, weil dies im Streitfall - wie noch auszuführen sein wird - nach den bisherigen Feststellungen nicht der Fall war.

17

cc) Dementsprechend läßt auch die auf der Grundlage der Grabungsschutzgebietsverordnung ergangene ablehnende Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Abbaugenehmigung für die Beteiligten zu 1 keinen Rechtsfehler erkennen.

18

3. Das Berufungsgericht nimmt - allerdings bei einem teilweise abweichenden, ersichtlich noch auf einem "weiten" Enteignungsbegriff aufbauenden, Verständnis des § 31 Abs. 1 DSchPflG - an, die Erklärung zum Grabungsschutzgebiet und die darauf gründende Versagung der von den Beteiligten zu 1 beantragten Bimsabbaugenehmigung bewegten sich nicht lediglich im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums, sondern darin liege ein enteignend wirkender Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Beteiligten zu 1.

19

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

20

a) Bei der Prüfung, ob eine Maßnahme des Denkmalschutzes im Sinne des § 31 Abs. 1 S. 2 DSchPflG "enteignend wirkt", ist nach der neueren Rechtsprechung zu fragen, ob eine Beeinträchtigung einer als Eigentum geschützten Rechtsposition vorliegt, durch die - wenn kein Ausgleich in Geld erfolgt - der Eigentümer unverhältnismäßig oder im Verhältnis zu anderen ungleich in unzumutbarer Weise belastet wird (vgl. BGHZ 121, 328, 332;  123, 242, 245;  126, 379, 382) [BGH 07.07.1994 - III ZR 5/93]. Im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit sind die Grundsätze sinngemäß heranzuziehen, die der Bundesgerichtshof noch unter der Geltung eines umfassenden Enteignungsbegriffs zur Abgrenzung der (entschädigungslosen) Sozialbindung des Eigentums von entschädigungspflichtigen Eingriffen mit "enteignender" Wirkung entwickelt hat und wie sie das Berufungsgericht unter Hinweis auf BGHZ 90, 17;  99, 24[BGH 09.10.1986 - III ZR 2/85]und auf das Senatsurteil vom 23. Juni 1988 - III ZR 8/87 - NJW 1988, 3201 zutreffend darstellt (zur neuesten Rechtsprechung vgl. BGHZ 121, 328, 336;  123, 242, 252; Senatsurteil vom 7. Juli 1994 - III ZR 5/93 - DVBl. 1995, 104, 106 - insoweit in BGHZ 126, 379[BGH 07.07.1994 - III ZR 5/93] nicht abgedruckt). Danach wird jedes Grundstück durch seine Lage und Beschaffenheit sowie seine Einbettung in die Landschaft und Natur, also seine "Situation", geprägt. Darauf muß der Eigentümer bei der Ausübung seiner Befugnisse im Hinblick auf die Sozialbindung des Eigentums Rücksicht nehmen. Daher lastet auf jedem Grundstück gleichsam eine aus seiner Situationsgebundenheit abzuleitende immanente Beschränkung des Rechts des Eigentümers, aus der sich Schranken seiner Nutzungsund Verfügungsmacht ergeben. Wie die Grenzen im Einzelfall zu ziehen sind, ist jeweils aufgrund einer wertenden Beurteilung der Kollision zwischen den berührten Belangen des Allgemeinwohls und den betroffenen Eigentümerinteressen festzustellen. Eine situationsbedingte Belastung des Grundstücks ist anzunehmen, wenn ein - als Leitbild gedachter - vernünftiger und einsichtiger Eigentümer, der auch das Gemeinwohl nicht aus dem Auge verliert, von sich aus im Blick auf die Lage und die Umweltverhältnisse seines Geländes von bestimmten Formen der Nutzung absehen würde. Hierfür sind in der Regel die bisherige Benutzung und der Umstand von Bedeutung, ob die Benutzungsart in der Vergangenheit schon verwirklicht worden war. Allerdings kann nicht nur auf schon gezogene Nutzungen abgestellt werden. Vielmehr ist entscheidend, ob eine zulässige Nutzungsmöglichkeit, die sich nach Art und Beschaffenheit des Grundstücks objektiv anbietet, untersagt oder wesentlich eingeschränkt wird. Auf den Denkmalschutz übertragen bedeutet dies, daß von einer Situationsgebundenheit eines Grundstücks nicht nur aufgrund von äußeren Umständen, d.h. aufgrund von Tatsachen, die sich aus dem Verhältnis des in Rede stehenden Grundstücks zu seiner Umgebung ergeben, gesprochen werden kann. Vielmehr kann eine besondere, die Sozialbindung aktualisierende Situation sich auch aus der Tatsache ergeben, daß das Grundstück mit einem nach den jeweils geltenden Denkmalschutzvorschriften schützenswerten Bauwerk bebaut ist oder im Erduntergrund archäologisch oder historisch wertvolle Kulturdenkmäler aufweist, die nach Entdeckung als Bodenfunde ausgewertet bzw. geborgen werden können. In diesem Fall ist die konkrete Situation des Grundstücks gekennzeichnet durch die Umstände, welche die Denkmaleigenschaft des Bauwerks begründen. Sie sind es, die den Charakter und damit den besonderen, ideellen oder auch materiellen Wert des Denkmalgrundstücks bislang schon ausgemacht haben (BGHZ 72, 211, 217;  99, 24, 32[BGH 09.10.1986 - III ZR 2/85];  105, 15, 19) [BGH 23.06.1988 - III ZR 8/87].

21

b) Das Berufungsgericht sieht nach dem Gesamtzusammenhang seiner Ausführungen ersichtlich in der auf die Grabungsschutzgebietsverordnung gegründeten Ablehnung der Bimsabbaugenehmigung vom 16. Dezember 1985 einen Eingriff in eine von den Beteiligten zu 1 - und zwar durch Einbeziehung der betreffenden Flächen in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb - bereits verwirklichte Grundstücksnutzung.

22

Wie die Revision jedoch mit Recht rügt, wird diese Annahme nicht von hinreichenden Feststellungen getragen. Daß die Beteiligten zu 1 mit ihrem Abbauunternehmen seit vielen Jahren den Bimsabbau in dieser Gegend betreiben, besagt dazu noch nichts Konkretes, auch nicht der Umstand, daß die Ausbeute von Bimsvorkommen "im Nachbarbereich bereits eingeleitet" war und die "Nachbargrundstücke schon teilweise ausgebeutet" worden sind. Soweit die Ausbeute, wie das Berufungsgericht ausführt, "in dem unmittelbar angrenzenden Gelände" erfolgte, handelt es sich möglicherweise nur um erst nach dem 16. Dezember 1985 genehmigte Abgrabungen in denjenigen Teilen der hier betroffenen Parzellen, die außerhalb des Grabungsschutzgebiets liegen. Die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Beteiligten zu 1 die in Rede stehenden Parzellen als "Vorratsgelände" angepachtet hatten, läßt für sich genommen ebenfalls noch nicht den Schluß zu, daß seitens der Beteiligten zu 1 auf diesen Flächen schon der Bimsabbau verwirklicht worden war. Als Vorratsflächen waren die zum Zwecke der zukünftigen Ausbeutung angepachteten Grundstücke auch noch nicht ohne weiteres in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Beteiligten zu 1 als produktiv wirkende Bestandteile mit einbezogen (vgl. Senatsurteile BGHZ 98, 341, 351 f [BGH 18.10.1986 - III ZR 83/85] und vom 5. Dezember 1985 - III ZR 154/84 - VersR 1986, 372, 374). Für seine gegenteilige Würdigung führt das Berufungsgericht keine ausreichenden Tatsachen an. Seine diesbezügliche Schlußfolgerung wird auch nicht durch den S. getragen, die Beteiligten zu 1 hätten den Bimsabbau so betrieben, daß die hier betroffenen Grundstücke ohne die Unterschutzstellung schon ausgebeutet würden.

23

c) Aufgrund seines insoweit fehlerhaften Ausgangspunktes läßt das Berufungsurteil eine hinreichende Prüfung unter dem Blickwinkel vermissen, ob sich auf den von der Grabungsschutzgebietsverordnung erfaßten Flächen der Bimsabbau für die Beteiligten zu 1 aufgrund ihres Pachtrechts als zulässige Nutzungsmöglichkeit anbot oder ob die Denkmalschutzbelange situationsbedingt Vorrang hatten. Zwar spricht das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auch von einer legalen Nutzungsmöglichkeit, die die Situation der betroffenen Grundstücke präge, eine umfassende Würdigung und Abwägung liegt dem jedoch nicht zugrunde.

24

aa) Es ist schon nicht hinreichend geklärt, ob die Beteiligten zu 1 im Bereich der jetzigen Grabungsschutzzone das Recht im Sinne einer als Eigentum geschützten Position (vgl. Nüßgens/Boujong, Eigentum, Sozialbindung, Enteignung, Rn. 60 ff) hatten, Bims (und andere beim Bimsabbau zutage tretende Materialien) abzubauen.

25

(1) Zwar durfte das Berufungsgericht, ohne dies näher zu problematisieren, davon ausgehen, daß die Voraussetzungen für eine Abbaugenehmigung nach dem rheinland-pfälzischen Landesgesetz über den Abbau und die Verwertung von Bimsvorkommen (BimsG Rhld. -Pf.) in Verbindung mit § 2 der Landesverordnung zur Durchführung dieses Gesetzes vom 21. Juli 1952 (GVBl. S. 117) als solche gegeben waren.

26

(2) Es ist auch kein durchgreifender Rechtsfehler ersichtlich, soweit das Berufungsgericht für den Fall des Bimsabbaus bis hin in den Grundwasserbereich nach dem ihm vorliegenden Sachverhalt keine Kollision mit den Erfordernissen des Grundwasserschutzes gesehen, der Sache nach also angenommen hat, daß den Beteiligten zu 1 gegebenenfalls die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis (vgl. §§ 1 a Abs. 3, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG; § 25 Abs. 1 Nr. 2 LWG Rhld.-Pf.) nicht hätte versagt werden dürfen (vgl. zu diesen Fragen Nüßgens/Boujong aaO. Rn. 60 ff).

27

(3) Offen ist aber, ob einem Recht der Beteiligten zu 1 zum Bimsabbau auf den betroffenen Flächen nicht schon vor dem Erlaß der Grabungsschutzgebietsverordnung Gründe des Denkmalschutzes entgegenstanden.

28

Nach § 2 Abs. 1 S. 1 DSchPflG sind Eigentümer, sonstige Verfügungsberechtigte und Besitzer verpflichtet, die Kulturdenkmäler im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten und zu pflegen. Die Vorschrift bedeutet, daß Kulturdenkmäler (§ 3 DSchPflG) schon vor einer förmlichen behördlichen Unterschutzstellung (§§ 8 ff DSchPflG) und auch vor der Festlegung von Grabungsschutzgebieten (§ 22 DSchPflG) einen gewissen Schutz genießen (vgl. Hönes, Denkmalschutz und Denkmalpflege in Rheinland-Pfalz (1984), Teil B Erl. 2.6; ders. aaO. Erl. 6). Die Denkmaleigenschaft mit den sich daraus aus § 2 Abs. 1 DSchPflG ergebenden Erhaltungspflichten haftet dem Denkmal kraft Gesetzes an (OVG Rhld.-Pf. DÖV 1984, 75; OVG Rhld.-Pf. BRS 44 (1985) Nr. 127 = DVBl. 1985, 1189).

29

Allerdings gilt § 2 Abs. 1 DSchPflG nicht schon für im Boden wahrscheinlich vorhandene Kulturdenkmäler. Die Vorschrift kommt nach ihrem Wortlaut und Sinn vielmehr erst zum Tragen, wenn die Existenz eines Kulturdenkmals im Boden feststeht (wegen des für die Überzeugung hiervon erforderlichen Grades der Gewißheit vgl. OVG Münster NVwZ-RR 1996, 37 [OVG Nordrhein-Westfalen 28.03.1995 - 11 A 3554/91]). Die Frage, ob sich ein Kulturdenkmal im Boden befindet, läßt sich jedoch in sehr vielen Fällen auch ohne Ergrabung, beispielsweise durch Vergleich mit bereits erforschten Situationen, durch Oberflächenfunde, Anschnitte, Sondierungen oder Luftaufnahmen, mit der erforderlichen Gewißheit beantworten (Gahlen, NVwZ 1984, 687, 688). Im Streitfall läßt sich nach dem im Revisionsverfahren gegebenen Sachstand - insbesondere im Hinblick darauf, daß jedenfalls schon Ende der siebziger Jahre durch archäologische Luftaufnahmen einer ausgedehnten römischen Villenanlage zugeordnete Mauerreste im Erdboden "entdeckt" worden waren - nicht ausschließen, daß aus der Sicht der archäologischen Fachdisziplinen, auf die es ankommt, schon seit längerer Zeit Gewißheit über das Vorhandensein eines Kulturdenkmals (in erster Linie: im Sinne einer Denkmalzone, §§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 DSchPflG) bestand.

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Die in § 2 Abs. 1 DSchPflG normierte Pflicht, Kulturdenkmäler zu erhalten - d.h. insbesondere auch, sie nicht zu beseitigen (vgl. OVG Rhld. -Pf. BRS 44 (1985) Nr. 127 = DVBl. 1985, 1189) -, ist andererseits nur "im Rahmen des Zumutbaren" gegeben. Bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze sind die Belange des Eigentümers oder des berechtigten Besitzers, vor allem sein Interesse an einer wirtschaftlich ergiebigen und sinnvollen Nutzung seines Eigentums/Nutzungsrechts, sowie die Bedeutung des Kulturdenkmals und das öffentliche Interesse an seiner Erhaltung gegeneinander abzuwägen (OVG Rhld. -Pf. aaO.). Für die Abwägung sind wiederum dieselben Grundsätze sinngemäß heranzuziehen, die der Bundesgerichtshof unter der Geltung eines umfassenden Enteignungsbegriffs zur Abgrenzung der (entschädigungslosen) Sozialbindung des Eigentums von entschädigungspflichtigen Eingriffen mit "enteignender" Wirkung entwickelt hat (s.oben unter a; zur Begrenzung der Erhaltungspflicht im "Rahmen des Zumutbaren" in diesem Sinne vgl. auch Moench, NJW 1980, 1445, 1550 f [BVerfG 26.02.1980 - 1 BvR 195/77] und - für das baden-württembergische Denkmalschutzrecht - Strobl/Majocco/Bürn aaO., § 6 Rn. 7 ff).

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bb) Darüber hinaus fehlt es - nicht nur für die nach den vorstehenden Ausführungen in Betracht kommende Zumutbarkeitsprüfung im Blick auf § 2 Abs. 1 S. 1 DSchPflG, sondern auch für den Fall, daß bei dem Erlaß der Grabungsschutzgebietsverordnung lediglich eine Vermutung für das Vorhandensein eines Kulturdenkmals bestanden haben sollte, die Beteiligten zu 1 also bis dahin einen Rechtsanspruch auf Genehmigung des Bimsabbaus gehabt hätten, - an der erforderlichen Abwägung, ob der Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigte "vernünftigerweise" im Blick auf die durch das (vermutete) Kulturdenkmal geprägte "Situation" von einem Bodenabbau, auch wenn er sich unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten durchaus anbot, abgesehen hätte. Daraus, daß ein Grundstück archäologisch oder historisch wertvolle Kulturdenkmäler aufweist, die nach ihrer Entdeckung als Bodenfunde ausgewertet werden können, kann sich eine besondere, die Sozialbindung aktivierende Situation ergeben (BGHZ 105, 15, 18 f[BGH 23.06.1988 - III ZR 8/87];  121, 73, 78). Geht es dabei um die Erhaltung eines einzigartigen Denkmals, so kann das Allgemeininteresse daran den Vorrang vor wirtschaftlichen Interessen Privater geniessen (vgl. Senatsurteile vom 17. Februar 1977 - III ZR 115/74 - NJW 1977, 945, 946 [BGH 17.02.1977 - III ZR 115/74] und vom 2. Februar 1978 - III ZR 15/76 - WM 1978, 585, 588). Über den Grad der Bedeutung der hier in Rede stehenden (vermuteten) Denkmalanlage enthält das angefochtene Urteil keine näheren Feststellungen. Aus revisionsrichterlicher Sicht läßt sich nicht ausschließen, daß es sich bei der "ausgedehnten römischen Villenanlage" um ein Denkmal von außergewöhnlicher Bedeutung handelt.

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II. Da mithin die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts die Bejahung eines Entschädigungsanspruchs der Beteiligten zu 1 aus § 31 Abs. 1 DSchPflG nicht tragen und ohne eine zusätzliche tatrichterliche Beurteilung nicht auszukommen ist, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

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Für die erneute Verhandlung bemerkt der Senat:

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1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht in der auf die Grabungsschutzgebietsverordnung vom 7. Juli 1983 gestützten Ablehnung der Bimsabbaugenehmigung für die Beteiligten zu 1 durch den Bescheid vom 16. Dezember 1985 eine endgültige Maßnahme gesehen. Seine Würdigung, die Möglichkeit, daß die "Unterschutzstellung" unter Umständen zu einem späteren Zeitpunkt wieder rückgängig gemacht werden könnte, sei so ungewiß, daß die "Unterschutzstellung" nicht als nur vorübergehend anzusehen sei, ist auf der Grundlage des bisher vorliegenden Sachverhalts aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

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2. Sollte die erneute Prüfung ergeben, daß ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Beteiligten zu 1 ausscheidet, wohl aber die Beeinträchtigung einer sich objektiv anbietenden Nutzungsmöglichkeit in Betracht kommt, so kann ein Entschädigungsanspruch auch dann begründet sein, wenn dem Bimsabbau auf den betroffenen Flächen schon vor Erlaß der Grabungsschutzgebietsverordnung Gründe des Denkmalschutzes entgegengestanden haben sollten. Insoweit hängt die Beurteilung - bei voller Würdigung der (hier noch zu ermittelnden) Bedeutung des Bodenfundes - vor allem von der Intensität der Beeinträchtigung ab. Dabei kann von Bedeutung sein, ob für die Beteiligten zu 1 die Möglichkeit anderweitigen Bimsabbaus besteht.

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3. Falls die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch nach § 31 Abs. 1 DSchPflG gegeben sind, können die Beteiligten zu 1 nicht auf vertragliche Schadensersatzansprüche gegen die Grundeigentümer der betroffenen Parzellen verwiesen werden. Ob derartige Ansprüche in Betracht kämen, kann dahinstehen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 7. Dezember 1984 - V ZR 189/83 - NJW 1985, 1025 [BGH 07.12.1984 - V ZR 189/83]). Die Haftungseinschränkung des § 839 Abs. 1 S. 2 BGB für den Amtshaftungsanspruch kann nicht entsprechend auf andere öffentlich-rechtliche Entschädigungs- und Ausgleichsansprüche angewendet werden (RGRK-Kreft aaO. § 839 Rn. 495 m.w.N.), auch nicht auf den hier in Rede stehenden Anspruch auf einen Geldausgleich im Rahmen der Inhaltsbestimmung des Eigentums.

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Insoweit kommt auch der Gesichtspunkt einer Vorteilsausgleichung nicht zum Tragen. Wie es sich auf den Entschädigungsanspruch auswirken würde, wenn die Beteiligten zu 1 als Pächter von den Grundeigentümern einen irgendwie gearteten Ausgleich wegen des Wegfalls der Bimsabbaumöglichkeit erhalten hätten, kann offen bleiben, denn dafür gibt der vorliegende Sachverhalt nichts her.

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4. Die Entschädigungsberechnung des Berufungsgerichts als solche ist entgegen den Bedenken der Revision nicht zu beanstanden. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht nach den für die Enteignungsentschädigung geltenden Grundsätzen, die hier entsprechend heranzuziehen sind (vgl. BGHZ 126, 379, 385) [BGH 07.07.1994 - III ZR 5/93], eine Entschädigung für die "Substanz" der den Beteiligten zu 1 genommenen Möglichkeit, auf der Grundlage ihrer Abbauverträge (rechtlich: Pachtverträge; vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 1984 aaO.) mit den Grundeigentümern Bims und andere Mineralien abzubauen, zugesprochen, nämlich den Betrag, der im gesunden Verkehr für den Erwerb einer gleichgearteten (nutzbaren) Rechtsstellung aufgewendet werden müßte (vgl. RGRK-Kreft BGB 12. Aufl. vor § 839 Rn. 119). Diesen Preis hat das Berufungsgericht mit sachverständiger Hilfe ermittelt; er muß entgegen der Auffassung der Revision nicht mit den Beträgen übereinstimmen, die die Beteiligten zu 1 ihrerseits vor Jahren an die Grundstückseigentümer für den Erwerb ihrer Pachtrechte gezahlt haben.