Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.02.1978, Az.: III ZR 15/76
Entschädigung für eine Enteignung und entgangene Vorteile durch Gipsabbau; Notwendigkeit von Naturschutzmaßnahmen; Pachtvertrag und Abbauvertrag zum Gipsabbau
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.02.1978
- Aktenzeichen
- III ZR 15/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 13482
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 14.11.1975
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DVBl 1979, 90 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1978, 740 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1978, 647-648 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 30, 39 - 44
Prozessführer
1. Firma R. Baustoffwerke GmbH, Bo.,
gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer, Dipl.-Ing. Peter D., Dr. Bolko Ur. und Dr. Oh.
2. Forstgenossenschaft Schw. in Schw.,
gesetzlich vertreten durch ihre Vorsitzenden, die Landwirte Wilhelm W., Wilhelm H.
und Friedel Sch., Schw.
Prozessgegner
Land Niedersachsen,
gesetzlich vertreten durch die Landesregierung,
diese vertreten durch den Kultusminister,
dieser vertreten durch den Regierungspräsidenten in Hi.
Amtlicher Leitsatz
Zur enteignenden Wirkung von behördlichen Maßnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und
die Richter Dr. Tidow, Lohmann, Kröner und Boujong
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin zu 2 wird das Teilurteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 14. November 1975 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin zu 2), eine unter das preuss. Gesetz betr. die Verfassung der Realgemeinden in der Provinz Ha. vom 5. Juni 1888 (pr. Gs S. 233) fallende Forstgenossenschaft, ist Eigentümerin eines größeren forstwirtschaftlichen Grundbesitzes bei Schw. (Landkreis O.), zu dem u.a. das sog. Hai. gehört. Das Hai. ist eine kleinere Erhebung im südwestlichen Har. und wird aus teilweise bis zur Erdoberfläche anstehendem Gipsgestein gebildet.
Zum vorläufigen Schutz dieser Landschaft gegen Veränderungen, insbesondere auch durch Abbau von Bodenbestandteilen, und zur Vorbereitung weiterer Naturschutzmaßnahmen erließ der Regierungspräsident in Hi. als höhere Naturschutzbehörde am 27. November 1962 eine Anordnung zur einstweiligen Sicherstellung von Landschaftsteilen im Landkreis O./Har., die am 1. Dezember 1962 im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hi. veröffentlicht wurde. Zuvor hatte der Regierungspräsident eine an die Klägerin zu 2) gerichtete Anordnung vom 16. November 1962 (zugestellt am 24. November 1962) erlassen, die der einstweiligen Sicherstellung von Landschaftsteilen in den Gebieten Be. und Hai. diente und inhaltlich mit der Anordnung vom 27. November 1962 weitgehend übereinstimmte. Durch eine Verordnung vom 5. Oktober 1967 über die "Naturschutzgebiete Hai. und Be." im Landkreis O. am Har., die am 15. Oktober 1967 im Amtsblatt bekannt gemacht wurde, stellte der Regierungspräsident das zuvor vorläufig sichergestellte Gebiet endgültig unter den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes.
Die Klägerin zu 1), ein gipserzeugendes und -verarbeitendes Unternehmen, hatte bereits im Jahre 1954 mit der Klägerin zu 2) über einen Abbau des Gipsvorkommens in Teilen des Hai. verhandelt. Ein Vertrags Schluß war damals gescheitert, weil die Genossenschaftsversammlung der Klägerin zu 2) die Zustimmung versagt hatte. Im Herbst 1962 trat die Klägerin zu 1) erneut an die Klägerin zu 2) heran, um sich bestimmte Flächen des Hai. zum Gipsabbau zu sichern. Auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung der Klägerin zu 2) am 13. März 1963, an der 60 Forstgenossen teilnahmen, beauftragten die Erschienenen den Vorstand einstimmig, mit der Klägerin zu 1) einen Vertrag nach einem in der Versammlung vorliegenden Entwurf zu schließen. Am 26. März 1963 schlossen die beiden Klägerinnen einen "Pacht- und Abbauvertrag", durch den die Klägerin zu 2) der Klägerin zu 1) das Recht einräumte, auf einer näher bestimmten Fläche ihres Grundbesitzes im Hai. in Größe von etwa 19 ha Gips- und Anhydritgestein auszubeuten. Die zur Ausbeutung überlassene Fläche stellt einen zentralen Teil des Gebietes im Hai. dar, auf das sich die Anordnung vom 16. November 1962 und die Verordnung vom 5. Oktober 1967 beziehen.
Die Klägerinnen erhoben - zunächst gegen die Anordnung vom 16. November 1962, später auch gegen die Verordnung vom 5. Oktober 1967 - Klage vor dem Verwaltungsgericht, mit der sie (zuletzt) beantragten festzustellen, daß der beklagte Regierungspräsident weder aufgrund der Anordnung noch aufgrund der Verordnung berechtigt sei, den Gipsabbau auf bestimmten Grundstücken zu verbieten; hilfsweise, ihn zu verpflichten, der Klägerin zu 1) eine Ausnahmegenehmigung des Inhalts zu erteilen, daß sie die genannten Grundstücke zum Gipsabbau nutzen dürfe. Das Verwaltungsgericht hob die angeordnete sofortige Vollziehbarkeit der Anordnung vom 16. November 1962 auf. In der Hauptsache wurde über diese Klagen bisher nicht entschieden.
Im vorliegenden Rechtsstreit verlangen die Klägerinnen von dem beklagten Land eine Entschädigung dafür, daß ihnen der Gipsabbau im Hai. untersagt worden sei. Sie haben die Auffassung vertreten, den Naturschutzmaßnahmen des Regierungspräsidenten fehle eine ausreichende Rechtsgrundlage. Selbst wenn die Maßnahmen rechtmäßig seien, müsse das Land sie gemäß Art. 14 GG dafür entschädigen, daß ihnen seit dem Jahre 1964 die aus dem Vertrag vom 26. März 1963 durch Gipsabbau zu erzielenden Vorteile entgingen. Sie haben dazu u.a. behauptet, sie hätten bereits am 24. Oktober 1962 sowie am 11. November 1962 im Anschluß an eine Begehung des in Aussicht genommenen Abbaugebietes mündlich und durch Handschlag einen verbindlichen Pacht- und Abbauvertrag geschlossen. In der Urkunde vom 26. März 1963 sei die damit bereits getroffene Vereinbarung nur noch schriftlich niedergelegt worden. Ihren Schaden hat die Klägerin zu 1) damit begründet, daß sie ihre Gestehungskosten für Rohgips durch die Ausbeutung des Vorkommens im Hai. um mindestens 2 DM je t hätte senken können, die Klägerin zu 2) damit, daß ihr die Förder- und Pachtzinsen nach dem Vertrage entgingen. Die Klägerin zu 1) verlangt 3.885.822 DM, die Klägerin zu 2) 627.450,11 DM, jeweils nebst gestaffelten Zinsen. Ferner begehren beide Klägerinnen die Feststellung, daß das beklagte Land verpflichtet sei, ihnen über diese Beträge hinaus eine angemessene Entschädigung für alle Vermögensnachteile zu zahlen, die ihnen aus der Naturschutzverordnung des Regierungspräsidenten in Hi. vom 5. Oktober 1967 entständen.
Das beklagte Land hat die Notwendigkeit der Naturschutzmaßnahmen verteidigt und ferner bestritten, daß die Parteien bereits vor dem 26. März 1963 einen Pacht- und Abbauvertrag geschlossen hätten und daß die Klägerin zu 1) alsbald mit dem Gipsabbau habe beginnen wollen.
Das Landgericht hat durch Zwischen- und Teilurteil die Zahlungsansprüche der Klägerinnen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsantrag stattgegeben. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Berufungsgericht durch Teilurteil die Klage der Klägerin zu 2) abgewiesen. Mit ihrer Revision erstrebt diese Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Es könne dahingestellt bleiben, ob das Hai. oder Teile davon aufgrund rechtswirksamer Anordnungen unter Natur- oder Landschaftsschutz gestanden hätten oder ob das Hai. eine Situationsgebundenheit aufweise, die jeden einsichtigen Eigentümer vom Gipsabbau in diesem Gebiet abhalten würde, so daß seine Unterschutzstellung nicht als Eingriff in die Eigentumsrechte der Klägerin zu 2) erscheine. Denn jedenfalls habe deren Genossenschaftsversammlung dem Vertrag mit der Klägerin zu 1) über den Gipsabbau nicht in der erforderlichen Form zugestimmt, so daß eine rechtlich gesicherte Möglichkeit, die vertraglich vorgesehenen Flurstücke zur Gipsgewinnung zu nutzen, nicht bestanden habe. Die Klägerin zu 2) habe die Grundstücke daher der Klägerin zu 1) nicht ohne Verstoß gegen ihre eigene Satzung überlassen können. Solange aber jeder einzelne Genosse die Vertragsabwicklung aus Rechtsgründen unterbinden (lassen) könne, sei der Klägerin zu 2) durch die Naturschutzmaßnahmen ein Schaden nicht entstanden.
Das Fehlen einer wirksamen Zustimmung der Genossenschaftsversammlung hat das Berufungsgericht daraus gefolgert, daß der Vertrag nach Inhalt und Umfang der Pflichten, die die Klägerin zu 2) darin übernehme, eine Zweckänderung ihrer satzungsmäßig vorgesehenen und bis dahin ausgeübten Tätigkeit darstelle. Das ergebe sich aus ihrem Grundcharakter als Forstgenossenschaft und aus der Satzungsbestimmung, der zufolge der gesamte Grundbesitz der Genossenschaft zur Holzzucht benutzt werden solle. Eine solche Zweckänderung erfordere eine Änderung der Satzung. Eine Satzungsänderung sei indessen nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der vorhandenen Stimmen möglich, die in der Versammlung vom 13. März 1962 nicht erreicht worden sei.
Diese Ausführungen vermögen, wie die Revision mit Recht rügt, das angefochtene Urteil nicht zu tragen.
II.
1.
Die Frage, ob die Beschränkungen, denen die Klägerin zu 2) durch die naturschützenden Maßnahmen des Regierungspräsidenten unterworfen worden ist, eine entschädigungspflichtige Enteignung oder einen enteignungsgleichen Eingriff darstellen oder ob sie sich im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GG) halten und daher von ihr entschädigungslos hinzunehmen sind, ist nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats nach folgenden Grundsätzen zu entscheiden: Befugnisse, die zur Nutzung oder Benutzung von Grundstücken berechtigen, unterliegen einer Sozialbindung insbesondere darin, daß alle Arten der Nutzung oder Benutzung der jeweiligen "Lage" des Grundstücks, seiner "Situation" und der sich daraus im allgemeinen Interesse ergebenden "Situationsgebundenheit" entsprechen müssen. Diese Bedeutung der vorgegebenen "Situation" hat bei Grundstücken, die die Voraussetzungen dafür besitzen, Naturschutzgebiet zu sein (§ 4 RNatSchG) oder dem Landschaftsschutz unterstellt zu werden (§ 5 RNatSchG), insbesondere die regelmäßige Folge, daß eine aus Gründen des Naturschutzes angeordnete Nutzungs- oder Benutzungsbeschränkung keine Enteignung, sondern lediglich Ausdruck ihrer Sozialbindung ist. Ein entschädigungspflichtiges Sonderopfer wird dem Eigentümer erst dann abverlangt, wenn die naturschutzrechtliche Regelung eine ausgeübte Nutzung oder eine vernünftigerweise in Betracht zu ziehende Nutzungsmöglichkeit ausschließt (zuletzt Senatsurteil vom 17. Februar 1977 - III ZR 115/74 = WM 1977, 561 = NJW 1977, 945 - "Lavaberg" - m.w.Nachw.).
a)
Eine "ausgeübte Nutzung" ist durch die Maßnahmen des Regierungspräsidenten nicht ausgeschlossen worden. Nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils muß der erkennende Senat davon ausgehen, daß die Klägerin zu 2) im Bereich des Hai. Gips bisher weder selbst abgebaut hat noch durch andere hat abbauen lassen. Der Gipsabbau im Gebiet am Be., auf den die Revision hinweist, fand (oder findet) ersichtlich außerhalb der Flächen statt, über die die Klägerin zu 2) mit der Klägerin zu 1) den Pacht- und Abbauvertrag vom 26. März 1963 geschlossen hat.
b)
Ob die Maßnahmen des Regierungspräsidenten eine "vernünftigerweise in Betracht zu ziehende Nutzungsmöglichkeit" ausgeschlossen haben, kann der erkennende Senat nicht abschließend beurteilen. Es handelt sich nicht bloß um eine Frage rechtlicher Beurteilung, sondern weitgehend um eine Frage tatsächlicher Würdigung. Das Berufungsgericht hat hierzu aber keine Feststellungen getroffen, sondern ausdrücklich offengelassen, ob das Hai. wegen seiner landschaftlichen Schönheit und seiner geologischen, botanischen, biosoziologischen und anderer Eigentümlichkeiten eine Situationsgebundenheit aufweist, die jeden einsichtigen Eigentümer vom Gipsabbau in diesem Gebiet abhalten würde. Zugunsten der Klägerin zu 2) muß der erkennende Senat daher davon ausgehen, daß die fraglichen Flächen auch für einen einsichtigen Eigentümer für eine Nutzung durch Gipsabbau in Betracht kommen und die naturschützenden Maßnahmen des Regierungspräsidenten daher über das Maß dessen hinausgehen, was die Klägerin zu 2) aufgrund der Sozialbindung ihres Eigentums entschädigungslos hinnehmen muß.
2.
Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin zu 2) auf Zahlung einer Enteignungsentschädigung mit der Begründung verneint, ihr sei (bisher) durch die Naturschutzmaßnahmen ein Schaden nicht entstanden. Diese Begründung geht fehl. Selbst wenn die Klägerin zu 2), wie das Berufungsgericht gemeint hat, die Grundstücke nicht ohne Verstoß gegen ihre eigene Satzung der Klägerin zu 1) zum Gipsabbau überlassen und jeder ihrer Genossen die Überlassung unterbinden könnte, würde dies nicht ausschließen, daß ihr durch die Maßnahmen des Regierungspräsidenten ein Schaden entstanden ist. Denn ein Schaden kann schon darin liegen, daß sich durch die Maßnahmen der Verkehrswert ihres Grundbesitzes gemindert hat (Senatsurteil vom 16. März 1959 - III ZR 13/58 = LM Art. 14 C b GG Nr. 5 unter 3 c der Entscheidungsgründe). Diese Möglichkeit hat das Berufungsgericht in seine Betrachtung nicht einbezogen, obwohl ein solcher Schaden zumindest durch den gestellten Feststellungsantrag umfaßt wird.
Zu prüfen ist aber, ob die Überlegung des Berufungsgerichts seine Entscheidung unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt trägt. In Fällen sog. Gebietserklärungen hat der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen, daß der Eigentümer wegen der Beschränkungen, denen er infolge der Gebietserklärung unterliegt, eine Entschädigung nur verlangen kann, wenn ihm dadurch eine fühlbare ("spürbare") wirtschaftliche Beeinträchtigung auferlegt worden ist (so für einen militärischen Schutzbereich: BGHZ 57, 278, 285; für den Bauschutzbereich eines Flughafens: Urteile vom 10. Januar 1972 - III ZR 61/68 - BRS Bd. 26 Nr. 16 und vom 18. Juni 1973 - III ZR 122/71 = BRS Bd. 26 Nr. 130; für den Schutzstreifen einer Bundesautobahn: BGHZ 64, 382, 390 f und Urteil vom 12. Juni 1975 - III ZR 127/72 = WM 1975, 956, 957, insoweit in BGHZ 64, 361 nicht abgedruckt). Wenn die Unterstellung der Grundstücke im Hai. unter den Natur- oder Landschaftsschutz nach §§ 4, 5 RNatSchG rechtlich wie eine derartige Gebietserklärung zu behandeln wäre, so hätte das zur Folge, daß die der Klägerin zu 2) dadurch auferlegten Nutzungs- und Benutzungsbeschränkungen für sie wirtschaftlich fühlbar geworden sein müßten, um als entschädigungspflichtiger enteignender Eingriff gewertet werden zu können. Dann könnte sich die weitere Frage stellen, ob die Beschränkungen deshalb bisher nicht fühlbar geworden sind, weil die Genossenschaftsversammlung der Klägerin zu 2) - wie das Berufungsgericht gemeint hat - dem Vertrag mit der Klägerin zu 1) nicht mit der erforderlichen Mehrheit zugestimmt hat.
Der erkennende Senat braucht indessen nicht zu entscheiden, ob die Maßnahmen des Regierungspräsidenten in Hi. rechtlich wie eine Gebietserklärung in dem vorgenannten Sinn zu werten sind. Denn der unstreitige Sachverhalt ergibt, daß die der Klägerin zu 2) dadurch auferlegten Beschränkungen für sie jedenfalls fühlbar geworden sind.
Durch seine an die Klägerin zu 2) gerichtete und ihr zugestellte besondere "Anordnung" vom 16. November 1962 hat der Regierungspräsident unter Berufung auf §§ 5, 17 Abs. 3 RNatSchG die "einstweilige Sicherstellung" näher bestimmter Grundstücke im Hai. verfügt. Der in dieser Anordnung enthaltene Katalog verbotener Maßnahmen entspricht dem, der in der Anordnung vom 27. November 1962 und der Verordnung vom 5. Oktober 1967 enthalten ist, ohne daß die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung erwähnt wird. Daraus ist zu entnehmen, daß der Regierungspräsident es von vornherein abgelehnt hat, der Klägerin zu 2) eine Ausnahme zu bewilligen. Es ist nichts dafür festgestellt oder auch nur vorgetragen, daß der Regierungspräsident die Anordnung später aufgehoben oder auch nur eingeschränkt hat. Im Gegenteil befindet sich bei den Gerichtsakten ein Schreiben des niedersächsischen Kultusministers vom 28. Dezember 1972 an die Klägerin zu 1), in dem der Minister es ablehnt, eine Entscheidung des Regierungspräsidenten in Hi. vom 25. März 1968, durch die der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Abbau von Gips im Naturschutzgebiet Hainholz abgelehnt worden war, sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten vom 17. Oktober 1968 aufzuheben. Selbst wenn die Klage, die die Klägerinnen gegen die Anordnung vom 16. November 1962 und die Verordnung vom 5. Oktober 1967 vor dem Verwaltungsgericht erhoben haben, Erfolg hätte, würde dies nichts daran ändern, daß die Klägerin zu 2) bis dahin durch die Maßnahmen des Regierungspräsidenten faktisch gehindert worden ist, die Grundstücke zum Gipsabbau zu nutzen. Wie der erkennende Senat bereits in dem schon erwähnten Urteil vom 17. Februar 1977 "Lavaberg" ausgesprochen hat, würde dies ausreichen, um von einer nachteiligen Einwirkung der hoheitlichen Maßnahmen auf das Eigentum zu sprechen.
Hiernach hängt das Vorliegen einer Enteignung oder eines enteignungsgleichen Eingriffs nicht davon ab, ob die Klägerin zu 2) die Absicht und die Möglichkeit hatte, ihre Grundstücke zum Gipsabbau zu verpachten, und allein durch die Maßnahmen des Regierungspräsidenten daran gehindert worden ist (entsprechend der Rechtslage bei vorläufigen Bausperren; vgl. Senatsurteil BGHZ 57, 285 m.w.Nachw.; Hußla NJW 1968, 631 f mit Hinweisen auf die Senatsrechtsprechung). Das angefochtene Urteil könnte indessen auch dann keinen Bestand haben, wenn die Rechtslage insoweit anders zu beurteilen wäre. Ob das Vorhaben der Klägerin zu 2), Flächen im Hai. an die Klägerin zu 1) zur Gipsausbeute zu verpachten, ihr möglich und von ihr beabsichtigt ist, kann nicht allein danach beurteilt werden, ob der Pachtvertrag vom 26. März 1963 wirksam abgeschlossen worden ist und ob ihr Vorstand sich dabei an seine satzungsmäßigen Befugnisse gehalten hat. Denn selbst wenn dies nicht der Fall wäre, schlösse es nicht aus, daß die satzungsmäßigen Voraussetzungen jederzeit herbeigeführt werden könnten und ein wirksamer Pachtvertrag geschlossen würde. Ist dies aber, der Fall, so läßt sich nicht sagen, die Klägerin zu 2) sei - unabhängig von den Maßnahmen des Regierungspräsidenten - rechtlich nicht in der Lage, das Gebiet im Hai. zur Gipsausbeute zu verpachten. Vielmehr käme es entscheidend darauf an, ob die Genossen der Klägerin zu 2) in der satzungsmäßig erforderlichen Mehrheit eine solche Verpachtung befürworten und bereit sind, die dazu etwa notwendigen Beschlüsse, einschließlich des Beschlusses einer Satzungsänderung, zu fassen. Da den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen ist, daß dies nicht der Fall ist, vermöchten sie das angefochtene Urteil auch bei dem hier zu Grunde gelegten rechtlichen Ausgangspunkt nicht zu tragen. Auf die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe der Klägerin zu 2) nach § 139 ZPO Gelegenheit geben müssen, den tatsächlichen Meinungsstand unter den Genossen der Klägerin zu 2) darzulegen, braucht daher nicht eingegangen zu werden.
III.
1.
Das Berufungsgericht wird daher die bisher von ihm offengelassene Frage entscheiden müssen, ob die Maßnahmen des Regierungspräsidenten eine "vernünftigerweise in Betracht zu ziehende Nutzungsmöglichkeit" ausgeschlossen haben. Dabei sind die bisher in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu berücksichtigen. Nach ihnen ist zwar die Unterstellung eines Grundstücks unter den Natur- und Landschaftsschutz keine Enteignung, sondern Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums, wenn die bisherige land- oder forstwirtschaftliche Nutzung erhalten bleibt (BVerwGE 3, 335, 337 f; s. auch Senatsurteil BGHZ 23, 30, 33 - "Grünfläche"). Andererseits gilt dies aber nur nach Maßgabe der "Situationsgebundenheit", d.h. unter der Voraussetzung, daß mit der Anordnung wirklich Bindungen geltend gemacht werden, die sich aus der naturgegebenen Lage des Grundstücks in der Landschaft ergeben (BVerwGE 35, 256, 261 f; s. dazu auch Kimminich in Bonner Kommentar Art. 14 Drittbearbeitung Rdn. 167 und neuerdings v. Schalburg in NJW 1978, 303, 305). Hiernach wird das Berufungsgericht sich u.a. mit dem Vorbringen der Klägerinnen auseinandersetzen müssen, in der Umgebung des Hai. werde bereits Gips abgebaut. Es wird prüfen müssen, ob sich etwa aus den geologischen, botanischen oder sonstigen Eigentümlichkeiten des Hai. durchgreifende Gründe ergeben, in diesem Gebiet den Gipsabbau zu untersagen, oder ob die besondere Qualität und Abbauwürdigkeit des dortigen Gipsvorkommens seinen Abbau in einer Weise wirtschaftlich fordert, die sich bei Abwägung aller Umstände und Belange gegenüber den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes durchsetzt. Dabei wird das Allgemeininteresse an der Erhaltung eines einzigartigen Naturdenkmals den Vorrang vor wirtschaftlichen Interessen Privater genießen (vgl. Urteil vom 17. Februar 1977 "Lavaberg" a.a.O.). Soweit sich die entscheidenden Bedenken aus dem Umfang des geplanten Abbaus ergeben, wird auch zu prüfen sein, ob der Klägerin zu 2) eine Ausnahmegenehmigung für einen räumlich oder mengenmäßig beschränkten Abbau hätte erteilt werden müssen, sofern an einem derart beschränkten Abbau ein Interesse bestand. - Diese Hinweise sind jedoch beim gegenwärtigen Stand des Rechtsstreits notwendig unvollständig und schließen nicht aus, daß andere, hier nicht erwähnte Gesichtspunkte, für die Entscheidung erheblich werden.
2.
Falls das Berufungsgericht eine Entschädigungspflicht des beklagten Landes bejaht, wird es bei der Entscheidung über die Höhe des Anspruchs zu berücksichtigen haben, daß die Klägerinnen keinen Schadensersatz, sondern eine an dem Wert des durch die Enteignung betroffenen Rechts ausgerichtete Entschädigung verlangen können (Kreft in WM Sonderbeilage Nr. 2/1977 S. 4 mit Hinweisen auf die Senatsrechtsprechung). Insofern begegnet es Bedenken, wenn die Klägerin zu 2) ihren Zahlungsantrag mit dem Entgang der Förder- und Pachtzinsen begründet. Das gilt grundsätzlich auch für den Fall, daß die Klägerinnen im Verwaltungsstreitverfahren Erfolg haben und entweder die Maßnahmen des Regierungspräsidenten zu Fall bringen oder eine Ausnahmegenehmigung zum Gipsabbau erstreiten. Die Entschädigung für die vorübergehende Nutzungsbeschränkung, um die es sich dann handeln würde, könnte aber nach dem in der Zeit der Beschränkung ausgebliebenen Ertrag berechnet werden, wie es der erkennende Senat bei vorübergehenden Eingriffen in einen Gewerbebetrieb der Einfachheit halber zugelassen hat (vgl. Kreft a.a.O. S. 8 f mit Rechtsprechungs-Hinweisen).
Tidow
Lohmann
Kröner
Boujong