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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.01.1972, Az.: BVerwG VII B 42.71

Umfang der gerichtlichen Nachprüfbarkeit von Prüfungsentscheidungen; Anforderungen an die Beurteilung schriftlicher Arbeiten durch Lehrer und Prüfer; Einmalige und nicht wiederholbare Beurteilungssituation hinsichtlich einer juristischenÜbung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.01.1972
Aktenzeichen
BVerwG VII B 42.71
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1972, 14115
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 10.12.1970 - AZ: V B 24.70

Der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 11. Januar 1972
durch
die Bundesrichter Dr. Zehner, Fischer und Dr. Heddaeus
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 10. Dezember 1970 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Das Berufungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil zu Recht nicht zugelassen. Die Rechtssache hat nicht die mit der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche. Bedeutung. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Bewertung der von dem Kläger im Rahmen einer Anfängerübung im öffentlichen Recht geschriebenen Hausarbeit mit "mangelhaft" der gerichtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang unterworfen sei, steht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Einklang. Ein Revisionsverfahren könnte nicht zu einer weiteren, über die bisherige Rechtsprechung hinausgehenden Klärung der Frage führen, in welchem Umfang Prüfungsentscheidungen gerichtlich nachzuprüfen sind.

2

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Prüfungsentscheidungen und ähnliche pädagogischwissenschaftliche Wertungen inhaltlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen ist, allgemeingültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (BVerwGE 8, 272 [BVerwG 24.04.1959 - VII C 104/58]). Der erkennende Senat hat auch bei schriftlichen Prüfungen einen Beurteilungsspielraum anerkannt und dabei auf die Prüfungserfahrung, die Kenntnis des unterschiedlichen Leistungsstands, den Gesamteindruck einer Arbeit und ähnliches als für die Beurteilung wesentliche Faktoren hingewiesen (Urteile vom 10. Juli 1964 - BVerwG VII C 124.63 -, BVerwGE 19, 128 [BVerwG 10.07.1964 - VII C 124/63] [132 f.] - schriftliche Reifeprüfung - und vom 24. April 1959 - BVerwG VII C 146.57 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 6 - Reifeprüfung/schriftliche Englischarbeit -; vgl. auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 1960 - BVerwG VI C 92.58 -, BVerwGE 11, 165 [166 f.] - schriftliche Postassistentenprüfung -; ebenso die Beschlüsse vom 30. August 1966 - BVerwG VII B 113.66 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 30 - erste juristische Staatsprüfung/Beurteilung einer Klausur und der Hausarbeit -, vom 9. Oktober 1969 - BVerwG VII B 4.69 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 39 - erste juristische Staatsprüfung/Bewertung der Klausuren und der Hausarbeit - sowie vom 5. März 1958 - BVerwG VII B 33.57 -, Bewertung einer Dissertation). Daß das Urteil über den Wert geistiger Leistungen verschieden ausfallen kann (vgl. BVerwGE 8, 272 [BVerwG 24.04.1959 - VII C 104/58] [273]), gilt für mündliche und schriftliche Leistungen gleichermaßen. Auch bei der Beurteilung schriftlicher Arbeiten verpflichtet die Rechtsordnung Lehrer und Prüfer, die Leistung des Schülers oder Prüflings nach bestem Wissen und Gewissen zu beurteilen, nicht aber zu einem Urteil, zu dem später auch ein gerichtlicher Sachverständiger gelangen würde, dem die Arbeit vorgelegt wird (BVerwGE 8, 272 [BVerwG 24.04.1959 - VII C 104/58] [273]; vgl. auch BVerwGE 12, 359 [363]). Die Beurteilung wird auch von den Maßstäben des Übungsleiters abhängen, die dieser auf Grund seiner beruflichen Erfahrungen zugrunde legt. Zu Recht geht das Berufungsurteil unter Heranziehung der Satzung der Freien Universität und des Universitätsgesetzes davon aus, daß der Übungsleiter zu beurteilen habe, ob der Übungsteilnehmer den "im Rahmen der Übung" erforderlichen Grad selbständigen wissenschaftlichen Denkens und Arbeitens besitze. Der vom Übungsleiter angelegte Bewertungsmaßstab wird sich u.a. daran ausrichten, in welcher Weise die Übungsteilnehmer in ihre Aufgabe eingeführt wurden und wie die bisherigen Arbeiten ausgefallen und besprochen worden sind. Dabei spielt auch der durchschnittliche Leistungsstand der Übungsteilnehmer eine Rolle, der nachträglich kaum feststellbar ist. Da die tatsächlichen Voraussetzungen der Beurteilung nicht vollständig rekonstruiert und die wissenschaftlich-pädagogische Wertung seitens des Übungsleiters nicht durch die des Gerichts oder eines von diesem bestellten Sachverständigen ersetzt werden kann, mithin auch bei der Bewertung von schriftlichen Hausarbeiten in einer juristischen Übung eine in ihrer. Einmaligkeit und Gesamtheit nicht wiederholbare Beurteilungssituation vorliegt (vgl. die vom Kläger herangezogene Entscheidung BVerwGE 23, 194 [BVerwG 28.01.1966 - VII C 128/64] [200 f.]), hat das Berufungsgericht die Bewertung der Hausarbeit des Klägers zu Recht nur in dem für die gerichtliche Nachprüfung pädagogisch-wissenschaftlicher Wertungen anerkannten Rahmen überprüft.

3

Der vorliegende Fall gibt entgegen der Ansicht des Klägers auch keinen Anlaß, die für die Annahme eines Beurteilungsspielraums sprechenden Gründe grundsätzlich zu überdenken und zu entscheiden, ob der Beurteilungsspielraum mit der Unvertretbarkeit der höchstpersönlichen pädagogisch-wissenschaftlichen Wertung oder der Unmöglichkeit der Rekonstruktion des zu beurteilenden Sachverhalts zu begründen ist. Sowohl das Wesen der pädagogisch-wissenschaftlichen Beurteilung als einer höchstpersönlichen Wertung wie auch der Gesichtspunkt der vom Gericht nicht nachvollziehbaren Beurteilungssituation erfordert auch bei der Entscheidung über die Bewertung einer, schriftlichen Hausarbeit eine Beschränkung der gerichtlichen Überprüfung. Auch bei einer solchen Prüfungsleistung sind, wie dargelegt wurde, beide Erwägungen von Bedeutung.

4

Der vorliegende Fall wirft auch insoweit keine der der Klärung bedürftigen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, als über die Beurteilung der Hausarbeit nach Vorkorrektur durch, einen Assistenten durch nur einen Lehrer, nicht ein Kollegium, zu entscheiden ist. Die Grundsätze des erkennenden Senats zur gerichtlichen Überprüfbarkeit pädagogisch-wissenschaftlicher Beurteilungen sind nicht auf kollegial zusammengesetzte Prüfungsorgane beschränkt, vielmehr auch auf Fälle der Beurteilung des. Prüflings durch nur einen. Prüfer anwendbar. Das bestätigt das Urteil des Senats vom 1. Oktober 1971 - BVerwG VII C 5.71 - zur ärztlichen Vorprüfung, bei der die Leistungen in jedem Fach nur von einem Prüfer bewertet werden. Daß sich der Prüfer zur Vorkorrektur eines Assistenten bedienen darf, solange dessen Mitwirkung bei der Korrektur auf eine reine Hilfstätigkeit beschränkt bleibt, hat der erkennende Senat anerkannt (Urteile vom 6. November 1959 - BVerwG VII C 136.59 -, BVerwGE 9, 306 und vom 22. März 1963 - BVerwG VII C 141.61 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 17 [S. 48]; Beschluß vom 10. Februar 1971 - BVerwG VII B 33.70 - [DÖV 1971, 784]).

5

Da die Beschwerde keinen Erfolg hat, muß der Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Zehner
Fischer
Dr. Heddaeus