Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.02.1971, Az.: BVerwG VII B 33.70
Recht einer Fakultät zur Regelung des Prüfungswesens unter eigener Verantwortung; Grundsatz der Chancengleichheit; Befangenheit eines als Hochschullehrer tätigen Prüfers; Studiendauer als Maßstab für die Beurteilung einer Prüfungsleistung; Vorkorrektur von Prüfungsarbeiten durch Assistenten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.02.1971
- Aktenzeichen
- BVerwG VII B 33.70
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1971, 12988
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 30.01.1970 - AZ: 183 III 68
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- DÖV 1971, 784 (Volltext mit amtl. LS)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Februar 1971
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zehner und Fischer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 30. Januar 1970 ergangenen Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger bestand im April 1966 die Prüfung für Diplom-Kaufleute an der beklagten Universität M. nicht. Er focht die Prüfungsentscheidung an. Klage und Berufung des Klägers hatten keinen Erfolg. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil wendet sich der Kläger mit der Beschwerde, die er darauf stützt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe.
II.
Die Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
1.
Die Auffassung der Beschwerde, die Staatswirtschaftliche Fakultät der beklagten Universität habe die der Prüfung des Klägers zugrundeliegende Prüfungsordnung für Diplom-Kaufleute nicht erlassen dürfen, wird nicht zur Klärung grundsätzlicher Fragen durch das Bundesverwaltungsgericht führen können. Eine Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil Bundesrecht verletzt (§ 137 Abs. 1 VwGO). Wer zur Regelung einer Prüfung, die wie die Prüfung für Diplom-Kaufleute an der beklagten Universität den Abschluß des betriebswirtschaftlichen Hochschulstudiums bildet, zuständig ist, richtet sich nicht nach Bundesrecht. Auch die im Grundgesetz festgelegten rechtsstaatlichen Grundsätze schließen die Auffassung des Berufungsgerichts nicht aus, daß die Fakultät das Recht habe, das Prüfungswesen unter eigener Verantwortung zu regeln. Die hochschulrechtliche Stellung, die das Berufungsgericht dabei der Fakultät gibt, entspricht im Übrigen dem, wovon auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20. Februar 1959 - BVerwG VII C 133.57 - (JZ 1960, 363 [364], insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 8, 170) für das Habilitationsverfahren ausging.
2.
Neue, durch das Bundesverwaltungsgericht zu klärende Rechtsfragen ergeben sich auch nicht daraus, daß das Berufungsgericht die Forderung des Prüfungsausschusses, auf den Klausurarbeiten der schriftlichen Prüfung Name und Semesterzahl des Kandidaten anzugeben, für zulässig hielt.
Da die im Falle des Klägers anzuwendende Prüfungsordnung anders als die spätere Prüfungsordnung das Anonymitätsprinzip noch nicht verwirklichte, konnte der Prüfungsausschuß Angaben zur Person des Kandidaten auf den Klausurarbeiten verlangen. Dies entsprach der Prüfungsordnung, so daß eine Verletzung des Prinzips der Rechtsstaatlichkeit, wie sie der Kläger im Hinblick auf das Fehlen einer ausdrücklichen Vorschrift der Prüfungsordnung rügt, nicht in Betracht kommt.
Mit dem Grundsatz der Chancengleichheit, den der Kläger durch die Angabe des Namens und der Semesterzahl verletzt sieht, hat sich das Bundesverwaltungsgericht wiederholt befaßt (vgl. BVerwGE 31, 190; Urteil vom 23. Juli 1965 - BVerwG VII C 196.64 - [Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 28 = DÖV 1965, 771 = DVBl. 1966, 860] jeweils mit weiteren Nachweisen). Es hat auch unter diesem Gesichtspunkt schon geprüft, ob ein Mangel des Prüfungsverfahrens darin liegt, daß ein Prüfer bei einer schriftlichen Prüfung mitgewirkt hat, obwohl ihm einzelne Prüflinge bekannt waren. In dem Urteil vom 14. Juni 1963 (BVerwGE 16, 150 [BVerwG 14.06.1963 - VII C 44/62] [151]) ist ausgeführt, daß die Befangenheit eines Prüfers, der als Hochschullehrer tätig ist, regelmäßig zu verneinen sein wird, wenn der Prüfling Schüler des Professors an der Hochschule gewesen ist, beispielsweise dort an dessen Seminaren teilgenommen hat. Für diese Auffassung war, wie das Bundesverwaltungsgericht anführte, die Erwägung maßgebend, daß der Universitätsprofessor sich seiner wissenschaftlichen Verantwortung bewußt ist und deshalb einem alten akademischen Herkommen entsprechend gegen seine Mitwirkung an Hochschulprüfungen, bei denen seine Schüler beteiligt sind, nichts einzuwenden ist. Danach ist es nicht zu beanstanden, daß die Angabe des Namens des Kandidaten in der schriftlichen Prüfung verlangt wird, obwohl der Prüfer dadurch erfährt, daß die zu beurteilende Arbeit von einem ihm bekannten Kandidaten stammt. Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auf Vorzüge des Anonymitätsprinzips hinwies, ist festzustellen, daß die Gerichte die Universität nicht zu einer entsprechenden Umgestaltung des Prüfungssystems verpflichten können; hiervon ging der Senat zuletzt in seinem Beschluß vom 17. April 1970 - BVerwG VII B 116.69 - (BayVBl. 1970, 255) aus.
Im Hinblick auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dem vorgenannten Urteil vom 14. Juni 1963 wirft auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Angabe der Semesterzahl verlangt werden könne, keine grundsätzlichen Rechtsfragen mehr auf. Es ist selbstverständlich, daß die Studiendauer allein kein Maßstab für die Beurteilung einer Prüfungsleistung sein kann und bei Professor Dr. P., wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf dessen Zeugenaussage feststellte, auch nicht war.
3.
Ob § 2 der im Falle des Klägers anzuwendenden Prüfungsordnung verbietet, Prüfungsarbeiten durch Assistenten vorkorrigieren zu lassen, ist keine Frage des Bundesrechts. Das Berufungsgericht legte die Prüfungsordnung dahin aus, daß die Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht alle mit der Durchführung der Prüfung anfallenden Arbeiten selbst erledigen müssen, vielmehr ihre Assistenten zur Vorkorrektur schriftlicher Prüfungsarbeiten einsetzen dürfen. Daß eine solche Vorkorrektur nicht grundsätzlich unzulässig ist, ergibt sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 1959 - BVerwG VII C 136.59 - (BVerwGE 9, 306 = JZ 1960, 609). Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine Prüfungsordnung wie in dem früher entschiedenen Falle eine derartige Vorkorrektur ausdrücklich vorsieht oder nur im Wege der Auslegung dahin verstanden werden muß. Daß sich die Mitwirkung der Assistenten des Prüfers auf eine reine Hilfstätigkeit beschränkte, wie es das Bundesverwaltungsgericht verlangt (vgl. auch Urteil vom 22. März 1963 - BVerwG VII C 141.61 - [Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 17 = VerwRSpr. 15 S. 779 = DVBl. 1964, 318 = DÖV 1963, 475 = JR 1964, 234 = MDR 1963, 707]), hat das Berufungsgericht nach dem Beweisergebnis festgestellt. Der vom Kläger hervorgehobene Umstand, daß die Klausur zweimal vorkorrigiert wurde, schließt diese Feststellung nicht aus.
4.
Bei der Frage, ob der prüfende Professor voreingenommen war, ging das Berufungsgericht von den Urteilen des Senats vom 14. Juni 1963 und vom 26. Januar 1968 (BVerwGE 16, 150 [BVerwG 14.06.1963 - VII C 44/62] und 29, 70) aus. Zur Klärung darüber hinausgehender, grundsätzlicher Rechtsfragen wird ein Revisionsverfahren bei dem festgestellten Sachverhalt nicht führen können.
5.
Auch wenn der Prüfling nach seiner Meinung gefragt wird, unterliegt der Bewertung nicht nur - wie die Beschwerde meint - die Frage, wie diese Meinung vorgetragen und begründet wird, vielmehr ist auch die geäußerte Meinung selbst zumindest auf ihre Vertretbarkeit hin zu beurteilen.
Anderenfalls wäre eine Prüfung des Verständnisses und des Urteilsvermögens eines Kandidaten nicht möglich. Hierzu bedarf es keiner Revisionsentscheidung. Zudem ist nicht zu erkennen, daß das Gutachten vom 26. April 1966, das der Prüfer zu der umstrittenen Klausur des Klägers erstattet hat, überhaupt Anlaß zur Prüfung der von der Beschwerde, aufgeworfenen Frage geben könnte.
Da die Beschwerde keinen Erfolg hat, muß der Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Zehner
Fischer