Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.05.1987, Az.: III ZR 38/86
Kündigungsrecht bei der Verknüpfung von Darlehensverträge mit entsprechenden Lebensversicherungsverträgen ; Zulässigkeit einer Einschränkungen des Kündigungsrechts von Lebensversicherungen und Darlehen; Versagung der Zustimmung zu einem berechtigten Zinsanpassungsverlangen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.05.1987
- Aktenzeichen
- III ZR 38/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 13711
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig - 27.01.1986
- LG Kiel
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1987, 1701
- MDR 1988, 32 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1987, 1184-1185 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1987, 1114-1116 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Eheleute
1. Brigitte Ka.
2. Marc Ka.
beide wohnhaft: Mo., K.,
Prozessgegner
Provinzial Lebens-, Unfall- und Haftpflichtversicherungsanstalt Schleswig-Holstein, S., K.,
Amtlicher Leitsatz
Wird die Gewährung eines Hypothekendarlehens mit dem Abschluß eines langfristigen Lebensversicherungsvertrags verknüpft, so muß der Darlehensgeber/Versicherer bei der Ausübung seines Darlehenskündigungsrechts in erhöhtem Maße auf die Interessen des Darlehensnehmers/Versicherungsnehmers Rücksicht nehmen. Hat sich der Darlehensgeber einseitige Zinsänderungen vorbehalten (vgl. BGHZ 97, 212 [BGH 06.03.1986 - III ZR 195/84]), so bietet die Weigerung des Darlehensnehmers, einer langfristigen Zinsfestschreibung zuzustimmen, allein dem Darlehensgeber keinen hinreichenden Grund zu einer Änderungskündigung.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 1987
durch
die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Rinne
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 27. Januar 1986 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Parteien standen lange Zeit durch Abschluß von Versicherungs- und Darlehensverträgen in Geschäftsverbindung. Die beklagte Versicherung gewährte den Klägern u.a. in den Jahren 1961, 1968 und 1973 für verschiedene Mietwohnungsbauten vier Hypothekendarlehen über insgesamt 480.000,- DM, die jeweils mit Lebensversicherungsverträgen mit einer Laufzeit von 25 Jahren gekoppelt waren. Die Versicherungssummen sollten zur Tilgung der Darlehen dienen; bezugsberechtigt war die Beklagte. Für zwei der Darlehen waren während der Laufzeit nur Zinsen zu zahlen, für die beiden anderen war eine Tilgung von 1 % jährlich zuzüglich ersparter Zinsen vereinbart. Die Darlehensverträge enthielten folgende Bestimmungen:
1.
...
Die Gläubigerin ist berechtigt, einen Zinssatz zu erheben, der jeweils vom Vorstand der Gläubigerin allgemein festgesetzt wird, jedoch nicht unter fünf v.H. und nicht über zehn v.H. jährlich.
2.
...
3.
Das Darlehen ist beiderseits mit halbjährlicher Kündigungsfrist zu den genannten Zinsterminen (1.1. und 1.7.) kündbar.
In sämtlichen Vertragsurkunden unterwarfen sich die Kläger der sofortigen Zwangsvollstreckung.
In den folgenden Jahren kam es wiederholt zu Zinsanpassungen, regelmäßig in der Weise, daß die Parteien sich nach Verhandlungen auf bestimmte neue Konditionen einigten, zuletzt im Januar 1978 auf einen Festzinssatz von 6 % für die Zeit vom 1. Januar 1978 bis 31. Dezember 1980.
Für die Folgezeit ab 1. Januar 1981 bot die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 28. Oktober 1980 einen Zinssatz von 8 % mit Festschreibung auf 5 Jahre (bis zum 31. Dezember 1985) an und bat um Antwort bis zum 15. November 1980. In seinem Antwortschreiben vom 18. November 1980 erklärte der Kläger u.a., er sei zu einer angemessenen Zinserhöhung bereit, auf keinen Fall aber mit dem angegebenen Zinssatz von 8 % einverstanden, da auch er seine Miete nicht entsprechend erhöhen könne; außerdem könne davon ausgegangen werden, daß die Hypothekenzinsen im Laufe des kommenden Jahres wieder sinken würden.
Daraufhin kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 25. November 1980 - das wiederum allein an den Kläger gerichtet war - die vier Hypothekendarlehen zum 1. Juli 1981. Zugleich erklärte sie sich zur Kündigungsrücknahme bereit, wenn noch eine Einigung über ihr bisheriges Angebot erfolge; zu anderen Vorschlägen sehe sie keine Möglichkeit.
Es folgte ein weiterer Briefwechsel, in dem die Beklagte ihr bisheriges Angebot erläuterte und bis zum 10. Mai 1981 aufrechterhielt, dann aber - unter Berechnung von 6 % Zinsen - Zahlung von 427.047,34 DM zum 1. Juli 1981 forderte. Der Kläger hatte zunächst in seinem Schreiben vom 3. April 1981 ausgeführt:
"Sie können mir nicht die aus außenwirtschaftlichen Gründen kurzfristig auf dem Markt herrschenden Zinssätze langfristig aufzwingen. Ihr Verhalten ist mir deshalb nicht verständlich. Ich betone noch einmal, daß ich unter keinen Umständen den von Ihnen vorgeschlagenen überzogenen Zinssatz von 8 % akzeptieren werde. Ich bin jedoch bereit, einer Zinsregelung zuzustimmen, die die beiderseitigen Interessen berücksichtigt."
Am 23. Juni 1981 erklärte der Kläger sich bereit, die geforderten 8 % für zwei Jahre zu zahlen. Schließlich ließen beide Kläger durch ihre Rechtsanwälte der Beklagten am 29. Juni 1981 mitteilen, sie hielten die Kündigung vom 25. November 1980 zwar für unwirksam, weil sie nur gegenüber einem der beiden Darlehensnehmer erklärt worden sei, rechtsmißbräuchlich erscheine und nur eine "Revanche" für frühere Auseinandersetzungen in anderen Versicherungssparten darstelle; vorsorglich für den Fall der Wirksamkeit der Kündigung erklärten die Kläger aber die Annahme des Angebots der Beklagten vom 28. Oktober 1980.
Mit Schreiben vom 30. Juni 1981 wiederholte die Beklagte daraufhin ihre Kündigung, nunmehr zum 1. Januar 1982. Im übrigen lehnte sie jetzt eine ihrem früheren Angebot entsprechende Zinsvereinbarung ab, verlangte vielmehr für die Zeit ab 1. Juli 1981 9 % Zinsen, ab 1. Oktober 1981 10 % und drohte - mit Schreiben vom 5. Februar 1982 - wegen Hauptforderung und Zinsen (insgesamt 414.771,47 DM) die Zwangsvollstreckung aus den vollstreckbaren Urkunden an.
Daraufhin zahlten die Kläger am 9. Februar 1982 unter Vorbehalt 411.647,30 DM.
Mit ihrer Klage haben sie Ersatz der ihnen durch die - wie sie meinen - vertragswidrige Kündigung bereits entstandenen und künftig noch entstehenden Schäden verlangt, ferner die Unzulässigkeitserklärung der Zwangsvollstreckung aus den vollstreckbaren Darlehensurkunden. Das Landgericht hat ihnen nur Ersatz von Anwaltskosten in Höhe von 2.798,29 DM nebst Zinsen zugesprochen, die Klage im übrigen aber abgewiesen. Ihre Berufung blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihre Klageansprüche weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat die Wirksamkeit der Kündigung vom 25. November 1980 nicht mehr geprüft, weil sie nur für die Anwaltskosten, zu deren Ersatz bereits das Landgericht die Beklagte verurteilt hat, von Bedeutung sei. Den im Berufungsverfahren geltend gemachten Anspruch auf Ersatz des Zinsschadens für die Zeit ab 12. Februar 1982 und die Vollstreckungsgegenklage hat das Berufungsgericht für nicht begründet erachtet, weil die am 30. Juni 1981 erklärte Kündigung der Beklagten wirksam sei. Die Kläger hätten nämlich durch ihren nachhaltigen Widerstand gegen das berechtigte Zinsanpassungsverlangen der Beklagten hinreichenden Grund zur Kündigung gegeben. Auf die Möglichkeit der einseitigen Zinsfestsetzung nach Nr. 1 der Darlehensverträge brauche die Beklagte sich nicht verweisen zu lassen, weil sich die Kläger nach Lage der Dinge einem entsprechenden Vorgehen der Beklagten in noch stärkerem Maße widersetzt hätten.
II.
1.
Nach Nr. 3 der Darlehensverträge war die Beklagte berechtigt, die Darlehen mit halbjährlicher Frist zu kündigen. Eine derartige Formularbestimmung kann zwar gemäß § 4 AGBG auch durch konkludente Individualabreden verdrängt werden (Senatsurteil vom 6. März 1986 - III ZR 234/84 = NJW 1986, 1807 [BGH 06.03.1986 - III ZR 234/84]). Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht es aber abgelehnt, allein aus der Verknüpfung der Darlehensverträge mit entsprechenden Lebensversicherungsverträgen im Wege der Auslegung den Willen der Parteien zu entnehmen, das ordentliche Kündigungsrecht der Beklagten für die Laufzeit der Lebensversicherungen auszuschließen. Die Lebensversicherungen blieben wirtschaftlich sinnvoll, auch wenn sie ihr Ziel, der Darlehenstilgung zu dienen, bei vorzeitiger Darlehenskündigung nicht erreichen konnten.
2.
Die Verknüpfung zwischen Darlehen und Lebensversicherungen ist andererseits aber für das Kündigungsrecht nicht unerheblich, wie die Beklagte meint.
Bei einem langfristigen Hypothekendarlehen ist jeder Darlehensgläubiger ohnehin gemäß § 242 BGB verpflichtet, bei der Ausübung eines ihm eingeräumten ordentlichen Kündigungsrechts auf die ihm erkennbaren Interessen des Schuldners Rücksicht zu nehmen und von seinem Recht nicht ohne ernstlichen Anlaß Gebrauch zu machen (Senatsurteil vom 28. Juni 1977 - III ZR 13/75 = WM 1977, 834, 835 zu 5 c).
Hat der Gläubiger die Gewährung eines Hypothekendarlehens davon abhängig gemacht, daß der Darlehensnehmer zugleich mit ihm einen langfristigen Lebensversicherungsvertrag abschließt, so muß der Darlehensgeber/Versicherer bei der Ausübung seines Darlehenskündigungsrechts dieser Verknüpfung beider Verträge in besonderer Weise, durch erhöhte Rücksichtnahme auf die Interessen des Darlehensnehmers, Rechnung tragen. Es widerspricht Treu und Glauben, wenn der Versicherer dem Kunden ohne hinreichenden Grund den Vorteil eines zinsgünstigen Darlehens entzieht, selbst aber die Vorteile des langfristigen Lebensversicherungsvertrags behalten kann, weil der Versicherungsnehmer seinerseits den Versicherungsvertrag mit Rücksicht auf die Nachteile bei der Berechnung des Rückkaufwerts (vgl. §§ 173, 176 Abs. 1, 4 WG; 4 Abs. 1, 3 ALB) nicht kündigen wird.
Wann ein hinreichender Grund zur Kündigung vorliegt, kann letztlich allerdings nur im Einzelfall aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände unter Abwägung der beiderseitigen Interessen entschieden werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. September 1985 - III ZR 229/84 und 213/84 = WM 1985, 1437, 1493; ferner Senatsurteil vom 6. März 1986 - III ZR 245/84 = WM 1986, 605, jeweils m.w.Nachw.).
3.
Das Berufungsgericht hat die Einschränkungen des Kündigungsrechts der Beklagten im rechtlichen Ansatz zwar zutreffend erkannt. Gegen seine Würdigung, die Kläger hätten durch ihren nachhaltigen Widerstand gegen das berechtigte Zinsanpassungsverlangen der Beklagten einen hinreichenden Grund zur Kündigung gegeben, bestehen jedoch durchgreifende Bedenken.
a)
Die Darlehensverträge gaben der Beklagten das Recht, innerhalb eines bestimmten Rahmens (zwischen 5 und 10 %) den jeweils von ihrem Vorstand allgemein festgesetzten Zinssatz auch von den Klägern zu erheben. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats hält eine derartige AGB-Klausel, die dem Darlehensgeber ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht einräumt, der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG stand, weil sie nach ihrem erkennbaren Sinn dem Gläubiger nur die Möglichkeit bietet, den Zinssatz variabel den wechselnden Verhältnissen auf dem Kapitalmarkt nach Maßgabe des § 315 BGB anzupassen; sie berechtigt ihn also nicht nur zu Zinserhöhungen, sondern verpflichtet ihn auch, bei jeder entsprechenden Änderung des allgemeinen Zinsniveaus den Zins innerhalb angemessener Frist wieder zu senken (Senatsurteil BGHZ 97, 212, 216, 222) [BGH 06.03.1986 - III ZR 195/84].
Für die Annahme, die bis 1978 regelmäßig geübte Praxis der Parteien, Zinsänderungen nur nach vorhergehender Einigung durchzuführen, habe zu einer entsprechenden Vertragsänderung geführt, bieten die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts keine hinreichende Grundlage. Die Beklagte blieb befugt, nach Ablauf einer vereinbarten Zinsfestschreibungsfrist die von ihrem Vorstand allgemein festgesetzten Zinssätze zu erheben, solange sie aufgrund des allgemeinen Zinsniveaus berechtigt waren.
b)
Von diesem vertraglichen Recht hat die Beklagte hier aber zum 1. Januar 1981 keinen Gebrauch gemacht, sondern versucht, einen entsprechend den damaligen Kapitalmarktverhältnissen von vorher 6 auf 8 % erhöhten Zinssatz sogleich auf 5 Jahre festzuschreiben. Das war nur im Wege einer neuen Vereinbarung möglich. Daß die Kläger dazu ihre Zustimmung versagten, kann nicht zu ihren Lasten als "nachhaltiger Widerstand" gegen das "berechtigte Zinsanpassungsverlangen" der Beklagten gewertet werden. Eine Zinsfestschreibung mag, da sie eine längerfristige Kalkulation ermöglicht, für beide Parteien vorteilhaft und erstrebenswert sein. Trotzdem bot die vorliegende Vertragsgestaltung - auch bei Berücksichtigung der bisherigen Vertragspraxis - der Gläubigerin nicht die Möglichkeit, die notwendige Einigung über ihren Vorschlag zu erzwingen. Die Kläger waren auch nach § 242 BGB nicht verpflichtet, den in der damaligen Hochzinsphase berechtigten Zinssatz alsbald für 5 Jahre festzuschreiben. Während der Kapitalmarkt für die Feststellung, ob ein Zinssatz in einem bestimmten Zeitpunkt angemessen ist, objektive Maßstäbe - auch für eine gerichtliche Überprüfung nach § 315 BGB - bietet, erfordert die Entscheidung darüber, ob die Festschreibung eines bestimmten Zinssatzes für längere Zeit den Interessen beider Parteien gerecht wird, eine Prognose der künftigen Zinsentwicklung, die Unwägbarkeiten und Risiken einkalkulieren und daher immer subjektiv bleiben muß. Wenn die Vertragsparteien hierbei zu verschiedenen Einschätzungen kamen und die Kläger deswegen ihre Zustimmung zu einer langfristigen Festschreibung verweigerten, bot das allein der Beklagten keinen hinreichenden Grund zur Kündigung, zumal der Vertrag ihr das Recht einräumte, den damals angemessenen Zinssatz einseitig festzuschreiben, wenn auch mit der Verpflichtung zur Senkung bei entsprechenden späteren Kapitalmarktveränderungen. Hier liegt - zusätzlich zu der Verknüpfung der Darlehensverträge mit den Lebensversicherungen - ein wesentlicher Unterschied zwischen dem vorliegenden und dem Fall des Senatsurteils vom 26. Juni 1977 aaO, in dem die Gläubigerin auf eine Änderungskündigung angewiesen war, weil sie aufgrund einer völlig unvorhergesehenen allgemeinen Steigerung des Zinsniveaus nicht mehr die Möglichkeit hatte, mit Hilfe ihrer vertraglich vorgesehenen Rechte vom Darlehensschuldner Zinszahlungen zu erhalten, die ihren Refinanzierungsmöglichkeiten entsprachen. Im vorliegenden Fall bot der Vertrag der Beklagten dagegen die Möglichkeit, sofort nach Ablauf der letzten Festschreibungsperiode ab 1. Januar 1981 den von ihrem Vorstand allgemein festgesetzten erhöhten Zinssatz zu erheben.
c)
Soweit das Berufungsgericht seine Entscheidung darauf stützt, eine solche einseitige Zinsbestimmung gemäß Nr. 1 der Darlehensverträge habe sich damals für die Beklagte nicht als erfolgversprechende Möglichkeit zur Konfliktlösung dargestellt, weil die Kläger sich nach Lage der Dinge einer solchen Bestimmung in noch stärkerem Maße als dem Einigungsangebot widersetzt hätten, kann diese Begründung schon deswegen keinen Bestand haben, weil sie erklärtermaßen auf der Annahme beruht, eine solche einseitige Bestimmung wäre von dem Angebot "inhaltlich kaum abgewichen". Damit wird der entscheidende Unterschied verkannt, daß nämlich die Beklagte nicht berechtigt war, einseitig den erhöhten Zinssatz sogleich für einen bestimmten längeren Zeitraum festzusetzen, sondern nur bis auf weiteres unter dem Vorbehalt jederzeitiger Änderung - auch zugunsten der Kläger - entsprechend den Kapitalmarktverhältnissen.
Im übrigen rügt die Revision mit Recht, das Berufungsgericht habe bei seiner Feststellung, die Kläger hätten keinerlei Verhandlungs- und Kompromißbereitschaft gezeigt und hätten sich auf jeden Fall geweigert, 8 % Zinsen zu zahlen, den Sachverhalt unter Verstoß gegen § 286 ZPO nicht erschöpfend gewürdigt:
Der Kläger hat zwar das Zinsangebot der Beklagten, das - im Gegensatz zur vorangegangenen Festschreibung in der Niedrigzinsperiode (6 % auf 3 Jahre) - jetzt von Anfang an stets mit der Festschreibung auf 5 Jahre gekoppelt war, zunächst eindeutig abgelehnt. Er berief sich dabei jedoch schon in seinem ersten Schreiben vom 18. November 1980 auf seine Erwartung, die Zinsen würden schon im Laufe des nächsten Jahres wieder sinken. Auch in seinem späteren Schreiben vom 3. April 1981 heißt es ausdrücklich: "Sie können mir nicht die aus außenwirtschaftlichen Gründen kurzfristig auf dem Markt herrschenden Zinssätze langfristig aufzwingen". Am 23. Juni 1981, also noch vor der Kündigung der Beklagten vom 30. Juni 1981 - die Wirksamkeit der früheren Kündigung hat das Landgericht verneint, das Berufungsgericht hat sie dahinstehen lassen - erklärte der Kläger sich schließlich sogar ausdrücklich bereit, den geforderten Zinssatz von 8 % mit einer Festschreibung auf 2 Jahre zu akzeptieren.
Dieses Verhalten bietet durchaus Ansätze für die Annahme, gerade die - von der Beklagten nie eingeschränkte - Forderung nach einer Zinsfestschreibung auf 5 Jahre habe die Kläger zur Ablehnung des Angebots veranlaßt, diese Ablehnung lasse daher keine hinreichend sicheren Schlüsse darauf zu, wie die Kläger reagiert hätten, wenn die Beklagte, statt sofort zu kündigen, von ihrem vertraglichen Recht Gebrauch gemacht hätte, einseitig den Zinssatz ohne zeitliche Festlegung angemessen zu erhöhen.
Eine erneute Prüfung durch den Tatrichter erscheint notwendig. Das Berufungsgericht hat die Schreiben der Kläger vom 18. November 1980 und 3. April 1981 im Tatbestand des Berufungsurteils nur ohne die erwähnten Wendungen zitiert und ist auch in den Entscheidungsgründen darauf nicht eingegangen. Es ist danach nicht auszuschließen, daß es bei erneuter Überprüfung zu einer anderen Würdigung des Verhaltens der Parteien kommt.
Boujong
Engelhardt
Halstenberg
Rinne