Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.09.1985, Az.: III ZR 213/84
Anspruch auf Schadensersatz nach fristloser Kündigung gewährter Kredite; Pflichtverletzung gegenüber aus einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ausscheidenden Gesellschaftern; Verzicht auf Ansprüche aus Pensionsverträgen, Rentenverträgen und Beraterverträgen; Zahlungsschwierigkeiten; Konkursgefahr
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.09.1985
- Aktenzeichen
- III ZR 213/84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 14526
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Zweibrücken - 21.09.1984 - AZ: 1 U 244/82
Prozessführer
1. Anneliese F., R.weg ..., L.,
2. Horst F., R.weg ..., L.,
Prozessgegner
Bank für G... AG,
vertreten durch ihren Vorstand,
dieser vertreten durch das Vorstandsmitglied Dr. Dietrich H., Fr.,
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Kröner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp
am 26. September 1985
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht
(Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Klägerin und des Widerbeklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 21. September 1984 - 1 U 244/82 - wird nicht angenommen.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin 95 % und der Widerbeklagte 5 %. Beide tragen ferner jeweils ihre eigenen außergerichtlichen Kosten.
Streitwert: 1.432.300,- DM.
Gründe
Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
Die Revisionskläger verlangen Schadensersatz, weil die Beklagte sie durch die am 29. Juni 1978 erklärte fristlose Kündigung aller der S. GmbH gewährten Kredite dazu gezwungen habe, im notariellen Vertrag vom 6./7. Juli 1978 auf alle ihre Ansprüche aus Pensions-, Renten- und Beraterverträgen zu verzichten.
1.
Es braucht nicht entschieden zu werden, ob die Beklagte vertraglich verpflichtet war, bei der Abwicklung des der GmbH gewährten Kredits auf die Interessen der Revisionskläger Rücksicht zu nehmen.
Selbst wenn man das bejahen wollte, war die Kündigung nicht pflichtwidrig, sondern gerechtfertigt, weil der Beklagten am 29. Juni 1978 eine weitere Kreditgewährung an die GmbH nicht mehr zuzumuten war (vgl. Senatsurteil vom 10. November 1977 - III ZR 39/76 = WM 1978, 234 = NJW 1978, 947).
Damit entfallen auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
2.
Ob eine fristlose Darlehenskündigung aus wichtigem Grund pflichtwidrig ist, läßt sich - im Verhältnis zu einem Dritten ebenso wie zum Darlehensempfänger - nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles unter Abwägung der Interessen aller Beteiligten entscheiden (vgl. Senatsbeschluß vom 23. Februar 1984 - III ZR 159/83 = WM 1984, 586 m.w.Nachw.).
Die Würdigung des Berufungsgerichts läßt in den entscheidenden Punkten Rechtsfehler nicht erkennen.
a)
Mit Recht hat das Berufungsgericht seine Prüfung nicht auf die im Kündigungsschreiben genannten Umstände beschränkt. Ein Nachschieben von Kündigungsgründen ist zulässig; es kommt nur auf das Vorliegen im Zeitpunkt der Kündigung an (Senatsurteil vom 19. September 1979 - III ZR 93/76 - WM 1979, 1176, 1178); unerheblich ist, ob die entscheidenden Umstände bereits bekannt waren oder nicht (vgl. BGHZ 65, 391, 394) [BGH 18.12.1975 - VII ZR 75/75].
b)
Der Beklagten war eine Weitergewährung des Kredits am 29. Juni 1978 schon deswegen nicht mehr zuzumuten, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für die GmbH Konkursgefahr unmittelbar drohte.
Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob damals eine Überschuldung vorlag, die nach § 63 GmbHG neben der Zahlungsunfähigkeit Konkursgrund sein kann. Auf jeden Fall war nicht zu erkennen, wie die GmbH Ende Juni 1978 ihre drängenden Zahlungsverpflichtungen mit den ihr zur Verfügung stehenden Geld- und Kreditmitteln erfüllen wollte. Auch bei voller Ausnutzung des von der Beklagten bewilligten Kredits verblieb, nachdem die Dresdner Bank ihren Kredit auf 1,1 Millionen DM reduziert hatte, eine Liquiditätslücke von mindestens rund 500.000 DM.
aa)
Soweit die Revision diese Feststellung mit Verfahrensrügen angreift, kann sie keinen Erfolg haben. Mit Recht stützt sich das Berufungsgericht insoweit auf den eigenen Vortrag der Revisionskläger und die schriftlichen Unterlagen (BU 21/22).
bb)
Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Revision, die Beklagte könne sich zur Rechtfertigung der Kündigung nicht auf die Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der GmbH berufen, weil die Beklagte selbst durch eigene Fehlentscheidungen diese Verschlechterungen herbeigeführt habe.
Selbst wenn man davon ausgeht, daß die Beklagte die Gesellschafter zur Einstellung des früheren Geschäftsführers Meier to Bernd gedrängt hatte und daß dessen Tätigkeit sich negativ auswirkte, so rechtfertigt das nicht den Schluß, die Beklagte habe später bei drohender Zahlungsunfähigkeit der GmbH eine im eigenen Interesse gebotene Kündigung unterlassen und zur Beseitigung der Zahlungsschwierigkeiten sogar noch zusätzliche Kredite in Höhe von 500.000 DM zur Verfügung stellen müssen. So weitgehende Folgerungen wären allenfalls dann gerechtfertigt, wenn feststünde, daß die Vertreter der Beklagten ein subjektives Verschulden traf. Das ist aber nicht der Fall. Die Klägerin selbst hat in erster Instanz erklärt, sie wolle der Beklagten aus ihren Eingriffen in die Geschäftspolitik der GmbH keinen Vorwurf machen.
Im Ergebnis nicht anders zu beurteilen ist die Behauptung der Revisionskläger, die Beklagte habe sie zu dem Vorgehen gegenüber der Firma K. veranlaßt, das zur Kündigung der C.-Bank und zur Herabsetzung des Kredits der D. Bank führte.
Der Kündigung der C.-Bank kam für die Zahlungsschwierigkeiten der GmbH nach dem eigenen Vortrag der Revisionskläger keine entscheidende Bedeutung zu. Wesentlich war die Einschränkung des Kredits der D. Bank. Diese Bank aber berief sich zur Rechtfertigung darauf, ihr Vertrauen zur GmbH sei völlig erschüttert, weil ihr die Kündigung der C.-Bank wochenlang verschwiegen worden sei. Dafür aber war nicht die Beklagte, sondern allein die GmbH verantwortlich.
Der Frage, ob die Kreditrücknahme der D. Bank rechtmäßig war, hat das Berufungsgericht mit Recht keine Bedeutung zugemessen. Für die Beklagte war entscheidend, daß diese Maßnahme der D. Bank tatsächlich zu einer Liquiditätslücke von 500.000 DM führte, für die eine Deckung in absehbarer Zeit nicht erkennbar war.
cc)
Ohne Erfolg bleibt schließlich auch das Vorbringen der Revision, die spätere positive Entwicklung der GmbH habe gezeigt, daß eine nachhaltige Zahlungsunfähigkeit im Zeitpunkt der Kündigung gar nicht vorgelegen, die Beklagte vielmehr nur vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten zum Vorwand genommen habe, um die Revisionskläger aus der Gesellschaft herauszudrängen.
Unstreitig haben allerdings sämtliche beteiligten Banken, nachdem die Firma K. die Gesellschaftsanteile der Revisionskläger übernommen und der GmbH Barmittel in Höhe von 500.000 DM zur Verfügung gestellt hatte, ihre Kredite in der früheren Höhe weiter gewährt; die GmbH nahm danach einen erheblichen wirtschaftlichen Aufschwung.
Diese unstreitigen Tatsachen stehen aber der Feststellung nicht entgegen, daß der GmbH seinerzeit der Konkurs drohte, wenn die Beklagte nicht kündigte und die Revisionskläger Gesellschafter blieben. Wenn sie selbst - wie sie Jetzt behaupten - bereit und in der Lage waren, die zur Abwendung der Zahlungsunfähigkeit nötigen 500.000 DM aufzubringen, hätten sie das der Beklagten damals von sich aus vorschlagen müssen. Der Beklagten mußte eine derartige Möglichkeit unter den für sie erkennbaren Umständen ausgeschlossen erscheinen; sie war daher - entgegen der Auffassung der Revision - auch nicht verpflichtet, zunächst ausdrücklich ein entsprechendes Verlangen an die Revisionskläger zu richten.
Selbst wenn die Beklagte mit ihrer Kündigung auch schon das - später erreichte - Ziel verfolgt haben sollte, die GmbH durch einen Gesellschafterwechsel wieder kreditwürdig und zahlungsfähig zu machen, kann ihr deswegen nicht der Vorwurf einer Pflichtverletzung gegenüber den ausscheidenden Gesellschaftern gemacht werden.
3.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 97, 100 Abs. 2 ZPO.
Streitwertbeschluss:
Streitwert: 1.432.300,- DM.
Kröner
Boujong
Halstenberg
Werp