Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.02.1984, Az.: III ZR 159/83
Nichtannahme der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung; Verwirkung des Bürgschaftsanspruchs gegen Bürgen durch Gläubiger; Schadensersatzanspruch durch Nichteinlösung eines Schecks
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.02.1984
- Aktenzeichen
- III ZR 159/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 14003
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 15.12.1982 - AZ: 3 U 110/79
Rechtsgrundlage
Prozessführer
Stadtsparkasse H.,
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Heinrich H. und Klaus S., R. straße 21-23, H.,
Prozessgegner
Dipl.-Ing. Reinhold B. S. straße 46, H.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Dr. Tidow, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg
am 23. Februar 1984
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht
(Beschluß vom 11. Juni 1980 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Dezember 1982 - 3 U 110/79 - wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 1.000.000,00 DM.
Gründe
Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
1.
Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Bürgschaftsgläubiger seinen Anspruch gegen den Bürgen verwirkt, wenn er unter Verletzung seiner Vertragspflichten gegenüber dem Hauptschuldner dessen wirtschaftlichen Zusammenbruch schuldhaft verursacht, also den Bürgschaftsfall selbst herbeiführt und jeden Rückgriff des Bürgen vereitelt (vgl. BGH Urt. v. 7. Febr.1966 - VIII ZR 40/64 = LM § 765 BGB Nr. 10 = BB 1966, 305; ferner Urt. v. 5. Dez. 1957 - VII ZR 20/57 = WM 1958, 218).
Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, der Beklagte habe sich als Bürge durch eigene Zahlung an den Gläubiger einen Rückgriffsanspruch verschaffen können. Tatsächlich war für den Bürgen diese Möglichkeit nicht gegeben, da die Maßnahmen der Klägerin gegen den Hauptschuldner auch für den Beklagten völlig überraschend kamen und es ihm daher schon zeitlich nicht möglich war, durch rechtzeitiges Eingreifen den wirtschaftlichen Zusammenbruch der Firma B. zu verhindern.
2.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin den Zusammenbruch der Firma B. dadurch herbeigeführt, daß sie am 18. April 1974 ohne vorherige Ankündigung die Einlösung von Schecks in Höhe von rund 450.000,00 DM und die Auszahlung der für fällige Löhne benötigten Gelder verweigerte, obwohl sich diese Kontobelastungen im Rahmen des vereinbarten Kontokorrentkredits gehalten hätten. Dazu war die Klägerin nur berechtigt, wenn sie am 18. April 1974 den Kreditvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen konnte. Das aber hängt nicht von der Klärung rechtsgrundsätzlicher Fragen ab. Hierzu bedarf es vielmehr einer Gesamtwürdigung der besonderen Umstände des einzelnen Falles unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile (Senatsurteil vom 5. März 1981 - III ZR 115/80 = WM 1981, 679, 680 m.w.Nachw.). Das gilt nicht nur für eine Kündigung aus wichtigem Grund gemäß Nr. 11 Abs. 2 der AGB der Klägerin, sondern auch für eine ordentliche Kündigung gemäß Nr. 11 Abs. 1 AGB; auch hierbei muß der Kreditgeber gemäß § 242 BGB Rücksicht auf die Interessen des Vertragspartners nehmen und, wenn seine eigenen Interessen dieses zulassen, eine fristlose Kündigung ohne Vorankündigung vermeiden, wenn dem Kreditnehmer daraus schwere Schäden drohen. Das galt hier in besonderem Maße, weil die Firma B. seit langer Zeit über die Klägerin als Hausbank sämtliche Geschäfte abwickelte und keine andere Bankverbindung unterhielt.
Das Berufungsgericht hat die für die Interessenabwägung bedeutsamen Umstände des Einzelfalls umfassend zusammengestellt und sorgfältig abgewogen. Seine Gesamtwürdigung läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Von den Fällen, die den Senatsurteilen vom 10. November 1977 (III ZR 39/76 = WM 1978, 234) und vom 19. September 1979 (III ZR 93/76 = WM 1979, 1176) zugrunde lagen, unterschied sich der vorliegende Sachverhalt in wesentlichen Punkten: Während die Kreditnehmer dort ihre Kontoüberziehungen trotz Abmahnung bis zur Kündigung fortgesetzt und noch gesteigert hatten, war die Firma B. hier, nachdem die Klägerin sie darum gebeten hatte, bemüht gewesen, die Kontoüberziehung zurückzuführen. Das war ihr auch schon seit einiger Zeit vollständig gelungen. Der Kontostand am 18. April 1974 lag so weit unter der vereinbarten Kreditgrenze, daß auch die anstehenden Belastungen nicht wieder zu einer Überziehung geführt hätten.
Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, daß sich aus der - ihr am 17. April 1974 vorgelegten - vorläufigen Ergebnisübersicht per 31. Dezember 1973 für die Firma B. entgegen früher geäußerten Gewinnerwartungen ein Verlust von ca. 822.000,00 DM ergab. Daraus hätte die Klägerin möglicherweise das Recht herleiten können, ab sofort jede neue Überziehung strikt abzulehnen und sogar das gesamte Kreditverhältnis zu kündigen, wenn sie nur für die Rückzahlung eine angemessene Frist gewährte, in der die Firma B. sich um eine andere Bankverbindung oder eine sonstige Lösung bemühen konnte (vgl. Senatsurteil vom 10. November 1977 a.a.O. S. 236). Die Klägerin durfte aber nicht ohne Vorankündigung - buchstäblich von einer Viertelstunde zur anderen - eine völlige Kontosperre verhängen und insbesondere nicht die Einlösung aller Schecks verweigern, die die Firma B. im berechtigten Vertrauen auf den ihr gewährten Kredit bereits ausgestellt und in Verkehr gebracht hatte. Um den sonst zu erwartenden Zusammenbruch der Firma B. zu vermeiden, mußte die Klägerin ihr jedenfalls einen angemessenen zeitlichen Aufschub gewähren. Das war ihr zuzumuten, da ihr Kreditrisiko nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch die eingeräumten Sicherheiten noch hinreichend abgedeckt war.
3.
Die Verfahrensrügen, mit denen die Revision die Feststellungen des Berufungsgerichts angreift, hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).
Streitwertbeschluss:
Streitwert: 1.000.000,00 DM.
Tidow
Boujong
Engelhardt
Halstenberg