Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.09.1985, Az.: III ZR 229/84
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung; Schadensersatzanspruch aus vorvertraglicher Pflichtverletzung; Nichteinhaltung einer Kreditzusage; Berechtigung der Kündigung eines Kontokorrentkredits
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.09.1985
- Aktenzeichen
- III ZR 229/84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 14527
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Bamberg - 03.10.1984 - AZ: 3 U 182/83
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
S. Felix, Kaufmann, E.straße ... a, B.,
Prozessgegner
C. AG, Neue M. Straße ..., F.,
gesetzlich vertreten durch die Vorstandsmitglieder Walter Se., Peter D., Engelbert Di., Dietrich-Kurt F., Friedrich G., Wolfgang J., Götz K., Jürgen R., Raban Freiherr von Sp. und Jürgen T.,
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Kröner,
Dr. Engelhardt,
Dr. Halstenberg und Dr. Werp
am 26. September 1985
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht
(Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 3. Oktober 1984 - 3 U 182/83 - wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 45.000 DM.
Gründe
1.
Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Die Entscheidung darüber, ob das Verhalten der Beklagten bei den Kreditverhandlungen einen Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo begründete und ob ihre Kündigung des Kontokorrentkredits nach Nr. 17 AGB der Banken wirksam war, erfordert eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, nicht aber eine Weiterentwicklung oder Änderung der bisherigen Senatsrechtsprechung.
2.
Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
a)
Wenn die Beklagte den Kläger zu einer Umschuldung unter Abbruch aller Beziehungen zu seiner bisherigen Hausbank veranlaßte, so rechtfertigte das allein noch nicht seine Erwartung, die Beklagte werde in Zukunft seinen steigenden Kreditbedarf vollständig befriedigen, zumindest ihm aber einen Kredit in Höhe von insgesamt 1 Million DM zur Verfügung stellen, solange er ihn benötigte.
Die Kreditzusagen der Beklagten beschränkten sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf einen Kreditrahmen von insgesamt 900.000 DM.
b)
Soweit die Beklagte innerhalb dieses Rahmens einen Kontokorrentkredit von 150.000 DM gewährte und zunächst auch noch darüber hinausgehende Kontoüberziehungen zuließ, mußte der Kläger damit rechnen, daß die Beklagte ihre Rechte aus Nr. 17 Satz 1 ihrer AGB ausübte, also eine Rückführung des Kontokorrentkredits verlangte.
Nach der Rechtsprechung des Senats hält diese AGB-Regelung der Inhaltskontrolle nach dem AGBG stand, wenn man sie im Zusammenhang mit den Einschränkungen würdigt, die sich aus ihrem Wortlaut (anderweitige Vereinbarung) und aus § 242 BGB (Verbot der Kündigung zur Unzeit und des Rechtsmißbrauchs) ergeben (vgl. Senatsbeschluß vom 30. Mai 1985 - III ZR 112/84 - zu 2 b m.w.Nachw.).
Eine anderweitige Vereinbarung war hier nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts für den Kontokorrentkredit nicht getroffen worden. Sie ergaben sich - entgegen der Auffassung der Revision - auch nicht aus Sinn und Zweck der Umschuldung; deren Ziel war es, die Kreditverbindlichkeiten des Klägers durch Erhöhung des langfristigen Anteils zu konsolidieren.
Selbst wenn man aber in der am 9. Mai 1979 getroffenen Abrede, daß der - auf ein Unterkonto gebuchte - Schuldsaldo von 210.000 DM durch wöchentliche Umbuchungen von 5.000 DM zurückgeführt werden sollte, eine anderweitige Vereinbarung im Sinne der Nr. 17 AGB sehen wollte, blieb doch die Beklagte nach Nr. 17 Satz 2 AGB berechtigt, aus wichtigem Grund jederzeit eine schnellere Rückzahlung zu verlangen.
Die Berechtigung der Kündigung des Kontokorrentkredits ist nach der Rechtsprechung des Senats aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des einzelnen Falles unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile zu beurteilen; das gilt für die Frage, ob ein wichtiger Grund die Kündigung nach Nr. 17 Satz 2 AGB rechtfertigt, ebenso wie für die Entscheidung, ob eine ordentliche Kündigung nach Nr. 17 Satz 1 AGB rechtsmißbräuchlich ist (vgl. Senatsbeschluß vom 23. Februar 1984 - III ZR 159/83 = WM 1984, 586 zu 2 m.w.Nachw.).
Das Berufungsgericht hat die für die Interessenabwägung bedeutsamen Umstände des Einzelfalls umfassend geprüft, in seine Würdigung insbesondere auch die Tatsache, daß die Beklagte den Kläger zur Umschuldung veranlaßt hatte, mit einbezogen und deshalb zu Lasten der Beklagten einen besonders strengen Maßstab angelegt. Wenn das Berufungsgericht trotzdem die Kündigung - auch ohne vorherige Abmahnung - für berechtigt gehalten hat, so ist dieses Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Die Beklagte hatte bis Mitte Mai 1979 noch davon ausgehen können, daß es dem Kläger gelingen werde, seinen Kontokorrentsaldo bei ihr in absehbarer Zeit auf die zugesagte Kredithöhe von 150.000 DM zurückzuführen und dann auf Dauer mit diesem und einem weiteren, sehr viel niedrigeren Kredit der B. Vereinsbank auszukommen. Erst in der zweiten Maihälfte 1979 erfuhr die Beklagte, daß der Kläger seinen Überziehungskredit bei der B. Vereinsbank in Wahrheit auf fast 200.000 DM ausgeweitet hatte und von der Beklagten einen zusätzlichen langfristigen Kredit von 200.000 DM - 250.000 DM benötigte, weil er gegenüber anderen Gläubigern ständig Säumniszuschläge und Verzugszinsen in erheblicher Höhe zahlen mußte.
Damit waren die der Kreditgewährung zugrunde liegenden Vorstellungen und Erwartungen der Beklagten über die finanzielle Lage des Klägers so nachhaltig enttäuscht worden, daß ihr das Recht zugebilligt werden mußte, am 25. Mai 1979 den Kontokorrentkredit zu kündigen, und zwar ohne vorherige weitere Warnung. Dabei hat das Berufungsgericht mit Recht berücksichtigt, daß die Beklagte nicht die sofortige Rückzahlung forderte, sondern mit einer Zahlungsfrist ausreichend Rücksicht auf die Belange des Klägers nahm, im Juni und Juli 1979 sogar noch einen Teil seiner Lohnkosten aufbrachte und sich bereiterklärte, ihn bei einer Umschuldung durch Freigabe der Sicherheiten zugunsten eines anderen Kreditinstituts zu unterstützen.
Vergeblich macht der Kläger mit der Revision geltend, die Beklagte habe sich durch Nachfrage früher über seinen Schuldenstand bei der B. Vereinsbank unterrichten müssen; wenn sie aufgrund einer nur vorläufigen Bilanz Kredit gewähre, trage sie das Risiko späterer Berichtigungen. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß es die Pflicht des Klägers war, die Beklagte über die erkennbar für ihre Kreditentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig aufzuklären.
Ohne Erfolg muß auch die Verfahrensrüge der Revision bleiben, das Berufungsgericht habe gemäß § 286 ZPO ein Sachverständigengutachten über die Ertragslage des Unternehmens des Klägers einholen müssen. Es kommt für die Beurteilung der Kündigung nicht darauf an, wie ein Sachverständiger heute rückschauend die damalige Lage des Unternehmens und seine Zukunftsaussichten ohne Kreditkündigung beurteilt. Entscheidend ist vielmehr, wie sich die erheblichen Tatsachen damals für die Beteiligten bei pflichtgemäßer Prüfung darstellten (Senatsbeschluß vom 30. Mai 1985 - III ZR 112/84 - zu 2 c dd).
Die Beklagte war nicht verpflichtet, vor der Kreditkündigung ein betriebswirtschaftliches Gutachten über die finanzielle Situation des Klägers einzuholen, wie die Revision meint. Die Bank durfte am 25. Mai 1979 das Kreditverhältnis aufheben, wenn die ihr vom Kreditnehmer selbst vermittelten Daten diese Entscheidung rechtfertigten.
Streitwertbeschluss:
Streitwert: 45.000 DM.
Kröner,
Engelhardt,
Halstenberg,
Werp