Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.12.1983, Az.: III ZR 51/83
Bestimmung des Zeitpunkts, in dem der Darlehensgegenstand aus dem Vermögen des Darlehensgebers ausgeschieden und dem Vermögen des Darlehensnehmers zugeführt worden ist; Verhältnis zwischen Darlehensgeber, Darlehensnehmer und Dritten; Stillschweigend einverständliche Aufhebung einer Schriftformklausel; Sittenwidrigkeit eines Bierbezugsvertrags; Rechtmäßigkeit von Ausschließlichkeitsbindungen; Nichtannahme der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.12.1983
- Aktenzeichen
- III ZR 51/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 13388
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 09.02.1983 - AZ: 11 U 124/82
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Frau Rosemarie W., L. straße 107, C.-R.,
Prozessgegner
D. Brauerei AG, T. Straße 46, S.,
vertreten durch den Vorstand Peter A. D., Wolfgang D. und Immo L., daselbst,
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Dr. Tidow, Kröner, Dr. Halstenberg und Dr. Werp
am 22. Dezember 1983
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht
(Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Februar 1983 - 11 U 124/82 - wird angenommen, soweit das Berufungsgericht der Klägerin aus einer Summe von 90.000,- DM für die Zeit
v. 30.4.1982-18.5.1982 mehr als 12,5 % Zinsen,
v. 19.5.1982-5.9.1982 mehr als 12,0 % Zinsen,
v. 6.9.1982-28.10.1982 mehr als 11,5 % Zinsen
und ab 29.10.1982 mehr als 10,5 % Zinsen
zugesprochen hat.
Im übrigen wird die Revision nicht angenommen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
Gründe
Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch keine Aussicht auf Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung der Hauptforderung wendet.
1.
Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Beklagte das Darlehen im Sinne des § 607 BGB "empfangen" hat, wenn die Klägerin die Darlehenssumme auf Weisung der Beklagten an die Firma G.-T. bzw. an deren Subunternehmer ausgezahlt hat.
Die Revision kann sich nicht darauf stützen, nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 13. April 1978 (III ZR 125/76 - NJW 1978, 2294) müsse die Zahlung an den Dritten im Interesse des Darlehensnehmers erfolgt sein, hier aber habe die Zahlung an die Firma G.-T. nicht im Interesse der Beklagten gelegen, weil die Arbeiten dieser Firma völlig unbrauchbar und wertlos gewesen seien.
In der zitierten Senatsentscheidung geht es um die Bestimmung des Zeitpunkts, in dem der Darlehensgegenstand aus dem Vermögen des Darlehensgebers ausgeschieden und dem Vermögen des Darlehensnehmers zugeführt worden ist. Wird der Dritte, an den der Darlehensbetrag vereinbarungsgemäß ausgezahlt wird, im Interesse des Darlehensgebers, zu seiner Sicherung, tätig, so liegt noch kein Empfang durch den Darlehensnehmer vor (Senatsurteil vom 13. April 1978 a.a.O. zu 3 b). Hier erhielt die Firma G.-T. das Geld aber als Vertragspartner der Beklagten; sie war nicht "verlängerter Arm" der Klägerin, sondern sollte das Geld als Leistung der Beklagten endgültig behalten. In einem solchen Fall hat der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer den Darlehensbetrag verschafft (Senatsurteil vom 13. April 1978 a.a.O. zu 3 c). Wenn der Darlehensnehmer später feststellt, daß dem Dritten das Geld gar nicht zustand, so kann er diesen Einwand aus seinem Verhältnis zum Dritten nicht dem Darlehensgeber entgegenhalten.
2.
Wenn sich die Schriftformklausel unter Nr. 11 der Darlehensbedingungen überhaupt auf eine spätere Anweisung des Darlehensnehmers über die Auszahlung beziehen sollte, so konnte sie jedenfalls - auch stillschweigend - einverständlich aufgehoben werden, wenn die Vertragspartner später formlose Anweisungen genügen lassen wollten (Senatsurteile BGHZ 71, 162, 164 und vom 22. April 1982 - III ZR 122/80 - WM 1982, 902; ferner BGH Urteil vom 26. November 1980 - VIII ZR 298/79 = BB 1981, 266 m.w.Nachw.). Das war hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall. Dabei ist es unwesentlich, ob die Parteien, als die Beklagte mündliche Anweisungen erteilte und die Klägerin sie als bindend befolgte, an die Schriftformklausel gedacht haben (BGHZ 71, 164 [BGH 02.03.1978 - III ZR 99/76]).
3.
Die Revision muß auch ohne Erfolg bleiben, soweit sich die Beklagte darauf beruft, der Bierbezugsvertrag und damit auch die Darlehensvereinbarung seien nach § 138 BGB nichtig.
Nach der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats (Zusammenfassung bei Hiddemann WM 1975, 942; ferner BGHZ 74, 293, 298) liegt eine Sittenwidrigkeit im Sinne des § 138 BGB erst dann vor, wenn eine Gesamtwürdigung des Vertrags nach Inhalt, Motiv und Zweck ergibt, daß die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Gastwirts in unvertretbarer Weise eingeengt wird. So hat die Beklagte selbst in den Vorinstanzen offenbar den Vertrag nicht empfunden. Sie beruft sich darauf erstmalig in der Revisionsbegründung; in den früheren Schriftsätzen fehlt jeder Vortrag in dieser Richtung.
Die nunmehr angeführten Bestimmungen aus den Darlehensbedingungen reichen allein nicht aus, um den Vertrag als sittenwidrig zu bewerten. Für den Normalfall sind Ausschließlichkeitsbindungen von 15 Jahren noch zu billigen; in Sonderfällen wird sogar eine Bindungsfrist von 20 Jahren noch hingenommen (BGHZ 74, 298 [BGH 18.05.1979 - V ZR 70/78]). Im übrigen kommt es entscheidend auf die Gegenleistungen der Brauerei an: je größer sie sind, desto einschneidender können die Bindungen des Gastwirts sein (Urteil vom 21. Mai 1975 - VIII ZR 215/72 = WM 1975, 850, 851). Hier war die Gegenleistung der Klägerin erheblich (90.000 DM Darlehen zum Festzins von 5 %). Daß hierfür die Sicherungsübereignung von Sachen im Verkehrswert von ca. 150.000 DM versprochen wurde, kann nicht zur Sittenwidrigkeit führen (vgl. BGH Urteil vom 16./17. September 1974 - VIII ZR 116/72 = WM 1974, 1042, wo das Darlehen sogar an rangsicherer Stelle hypothekarisch abgesichert wurde). Im übrigen ist nicht vorgetragen, ob es überhaupt zu der Sicherungsübereignung gekommen ist.
Tidow,
Kröner,
Halstenberg,
Werp