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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.05.1975, Az.: VIII ZR 215/72

Gültigkeit eines Bierlieferungsvertrages; Vorliegen einer selbstschuldnerischen Bürgschaft; Geltendmachung von Schadensersatz; Nichtigkeit einer Bezugsbindung an eine Brauerei wegen Sittenwidrigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.05.1975
Aktenzeichen
VIII ZR 215/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 12621
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 31.08.1972

Prozessführer

Karl L., Brauereibesitzer in L., B.straße ...

Prozessgegner

Liselotte G., Gastwirtin in S., R.straße ...

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 1975
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und
die Richter Dr. Hiddemann, Hoffmann, Wolf und Merz
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 31. August 1972 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Gültigkeit eines am 18. Oktober 1963 auf die Dauer von zunächst 20 Jahren abgeschlossenen und durch Vertrag vom 20. März 1967 bis zum 18. Oktober 1988 verlängerten Bierlieferungsvertrages.

2

Die Eltern der Beklagten, die Eheleute Br., hatten im Jahre 1934 von dem Kläger - Inhaber der Brauerei L. in Lörrach - das Gaststättengrundstück "Zur F." in S. zum Preis von 33.125 sfrs erworben. Während der Kläger den Eltern der Beklagten diesen Kaufpreis mit einer Verzinsung von 6 % langfristig stundete und außerdem zu ihren Gunsten für die erststellige Hypothek eine selbstschuldnerische Bürgschaft stellte, übernahmen diese die zunächst auf 20 Jahre begrenzte und später bis zum 1. März 1979 verlängerte Verpflichtung, ihren Bierbedarf ausschließlich und ununterbrochen bei der Brauerei des Klägers zu decken. Als sie Anfang 1963 starben und die Beklagte als ihre Erbin die Gaststätte übernahm, belief sich die durch Grundpfandrechte in Höhe von 37.000 DM gesicherte Darlehensschuld auf 36.575,60 DM, während die der selbstschuldnerischen Bürgschaft zugrunde liegende Hypothek noch mit etwa 30.000 sfrs valutiert war. Im Vertrag vom 18. Oktober 1963 erkannte die Beklagte die Darlehensschuld an und verpflichtete sich, diese mit 5 % jährlich zu verzinsende Schuld durch einen Bieraufpreis von 12 DM je Hektoliter, mindestens aber in Höhe von monatlich 250 DM zu tilgen. Außerdem ging sie folgende Verpflichtung ein:

"In Anerkennung der Leistungen der Brauerei L. verpflichtet sich Frau Liselotte G. für sich und ihre Rechtsnachfolger, die Gastwirtschaft ZUR F. stets als solche und mit Bierausschank zu betreiben, oder betreiben zu lassen und alles Bier, das in dem Anwesen oder über die Straße zum Verkauf kommt - dies gilt auch bei einer Erweiterung oder Verlegung - ununterbrochen von der Brauerei L. oder deren Rechtsnachfolger, über die zuständige Niederlage gegen Barzahlung zu beziehen. Dies gilt auch für die alkoholfreien Getränke, ausgenommen reine Fruchtsäfte.

Die Bier- und Getränkebezugspflicht beginnt mit sofortiger Wirkung und dauert so lange eine Schuldverpflichtung besteht, mindestens 20 aufeinanderfolgende Jahre."

3

Bei Nichteinhaltung dieser Bezugspflicht sollte der Kläger berechtigt sein, ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens - ausgehend von einer Mindestbezugsmenge von 250 Hektolitern jährlich - 20 % des jeweiligen Tagespreises als Ersatz für entgangene Bierlieferungen zu verlangen und das bestehende Restdarlehen sofort zurückzufordern. Außerdem räumte die Beklagte dem Kläger ein Vorkaufsrecht ein und stellte für die Vertragsverbindlichkeiten eine selbstschuldnerische Bürgschaft ihres Ehemannes, während die Brauerei sich zur Lieferung zu den jeweils gültigen Tagespreisen verpflichtete und der Beklagten Leihinventar im Werte von 6.575 DM zur Verfügung stellte. Durch Nachtragsvertrag vom 20. März 1967 übernahm die Klägerin außerdem die Kosten für die Erstellung eines Bierkühlraums in Höhe von 2.655 DM und stellte eine Kühlmaschine im Werte von 945 DM leihweise zur Verfügung; als Gegenleistung wurde die Bierbezugspflicht der Beklagten um weitere 5 Jahre bis zum 18. Oktober 1988 verlängert. - Im Frühjahr 1968 kam es zwischen den Parteien zum Streit. Die Beklagte schloß mit einer anderen Brauerei einen Bierlieferungsvertrag ab, zahlte den noch offenstehenden Darlehensbetrag zurück und hält sich seither nicht mehr für verpflichtet, von dem Kläger Bier zu beziehen.

4

Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger die Beklagte hinsichtlich des Fremdbierbezuges auf Unterlassung in Anspruch. Das Landgericht gab der Klage durch Teilurteil statt, das Berufungsgericht wies sie ab. Mit seiner Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

5

I.

Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob nach der Vertragsgestaltung dem Kläger überhaupt ein Unterlassungsanspruch zusteht, und ob er nicht vielmehr hinsichtlich des Fremdbierbezuges auf die Geltendmachung etwaiger Schadensersatzsansprüche beschränkt bleibt. Es läßt ferner offen, ob die Beklagte die von ihr selbst eingegangene oder die von ihren Eltern als deren Rechtsnachfolgerin übernommene Bierbezugsverpflichtung rechtswirksam aus wichtigem Grund gekündigt hat. Jedenfalls - so meint das Berufungsgericht - könne die Klage deswegen keinen Erfolg haben, weil bei Klageerhebung im Februar 1969 eine Bezugsbindung der Beklagten an die Brauerei des Klägers wegen Sittenwidrigkeit nicht mehr bestanden haben (§ 138 Abs. 1 BGB). Die Nichtigkeit des am 18. Oktober 1963 abgeschlossenen Vertrages ergebe sich - abgesehen von der unzumutbaren Härte einzelner Vertragsklauseln - vor allem daraus, daß die Familie der Beklagten bereits seit 1934 ununterbrochen zum Bezug ihres Bieres ausschließlich bei der Brauerei des Klägers verpflichtet gewesen sei, die Beklagte selbst beim Vertragsabschluß keine Darlehen erhalten habe und die Verhältnismäßig geringfügigen Gegenleistungen, zu denen sich der Kläger ihr gegenüber bereitgefunden habe, eine Vertragsverlängerung auf insgesamt 54 Jahre nicht gerechtfertigt hätten.

6

II.

Gegen diese Würdigung durch das Berufungsgericht wendet sich die Revision mit Erfolg.

7

1.

Daß im Hinblick auf die allgemeine Vertragsfreiheit auch langfristige Bierbezugsverträge nur dann gegen die guten Sitten verstoßen, wenn durch die Ausschließlichkeitsbindung die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit und Selbständigkeit des Gastwirts zugunsten der Brauerei in unvertretbarer Weise eingeengt wird, entspricht gefestigter Rechtsprechung insbesondere des erkennenden Senates (vgl. Senatsurteil vom 14. Juni 1972 - VIII ZR 14/71 = WM 1972, 1224 = NJW 1972, 1459 m.w.Nachw.). Es bedarf insoweit stets einer unter Berücksichtigung von Inhalt, Motiv und Zweck des jeweiligen Vertrages vorzunehmenden Abwägung der schutzwürdigen Interessen beider Parteien (RGZ 63, 390), die in erster Linie dem Tatrichter vorbehalten ist und im Revisionsrechtszug nur beschränkt nachgeprüft werden kann (RGZ 152, 251, 253).

8

2.

Im vorliegenden Fall sind die Erwägungen des Berufungsgerichts jedoch rechtsfehlerhaft, weil es von einem unrichtigen Ausgangspunkt ausgegangen ist und aus diesem Grunde wesentlichen Sachvortrag unberücksichtigt gelassen hat. Das gilt vor allem, soweit das Berufungsgericht die 1934 angeknüpften Vertragsbeziehungen des Klägers zu den Eltern der Beklagten einerseits und den hier allein zur Entscheidung stehenden Vertrag vom 18. Oktober 1963 andererseits als Einheit angesehen und in diesem Zusammenhang wesentliche Gegenleistungen des Klägers, die der Beklagten zugeflossen seien und deren Bezugsbindung mindestens bis zum 18. Oktober 1983 rechtfertigen könnten, vermisst hat.

9

a)

Als die Beklagte im Jahre 1963 nach dem Tode ihrer Eltern deren Erbe antrat und sich zur Fortführung der Gaststätte entschloß, oblag ihr - abgesehen von einer mit 6 % zu verzinsenden Darlehensverbindlichkeit in Höhe von 36.575,60 DM - dem Kläger gegenüber die Verpflichtung, noch bis zum 1. März 1979 ihren Bierbedarf ausschließlich bei der Brauerei Lasser zu decken (§ 1967 BGB). Hätte sie, sich über diese Bezugsbindung hinweggesetzt, so hätte sie - auch wenn bereits der Bierlieferungsvertrag zwischen ihren Eltern und dem Kläger, wovon das Berufungsgericht auszugehen scheint, gemäß § 138 BGB nichtig war - jedenfalls mit einer alsbaldigen Inanspruchnahme aus dem Darlehen und damit mit einer erheblichen finanziellen Belastung rechnen müssen. Wenn sie sich angesichts dieser Lage dazu entschloß, nunmehr eine eigene Bierbezugspflicht einzugehen, um auf diesem Wege eine weitere und für sie mindestens im Zinssatz günstigere Stundung des Darlehens sicherzustellen, so handelte es sich dabei um einen selbständigen Vertrag, der nach dem Willen der Vertragsschließenden an die Stelle des alten Vertrages treten sollte und damit auch hinsichtlich der Frage der Sittenwidrigkeit losgelöst von diesem gewürdigt werden muß. Daß der Kläger bei Abschluß des Vertrages vom 18. Oktober 1963 die Beklagte unter Druck gesetzt hätte, behauptet diese selbst nicht. Vielmehr lassen die zwischen den Parteien vor Beginn des Rechtsstreits gewechselten Schreiben sowie der Umstand, daß die Beklagte erst im Berufungsrechtszug in ihrem Sachvortrag entscheidend auf die angebliche Sittenwidrigkeit des streitigen Vertrages abgestellt hat, erkennen, daß sie zunächst, bevor es aus ganz anderen Gründen zwischen den Parteien zum Streit kam, mit den Leistungen des Klägers durchaus zufrieden war und keine Bedenken trug, die jahrzehntelangen und offensichtlich ungetrübt verlaufenen Geschäftsbeziehungen ihrer Eltern zu der Brauerei des Klägers unverändert forzusetzen.

10

b)

Die somit gebotene Würdigung des Vertrages vom 18. Oktober 1963 - losgelöst von den früheren Beziehungen zwischen dem Kläger und den Eltern der Beklagten - rechtfertigt jedoch die Feststellung einer Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB) nicht. Je größer bei einem derartigen Bierbezugsvertrag die Gegenleistungen der Brauerei sind, desto einschneidender können die Bindungen sein, die dem Gastwirt im Rahmen einer sachgerechten Risikoverteilung noch zugemutet werden können (vgl. Senatsurteil vom 16./17. September 1974 - VIII ZR 116/72 = WM 1974, 1042 = NJV 1974, 2089). Im vorliegenden Fall waren aber die Leistungen, die der Kläger im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluß vom 18. Oktober 1963 an die Beklagte erbrachte, nicht unerheblich. Er stundete ihr - was wirtschaftlich einer Darlehensgewährung gleichkam - einen Betrag von 36.575,60 DM weiterhin langfristig, - und zwar zu einem Zinssatz, der mit 5 % schon damals nicht ungünstig war und sich inzwischen dank des Umstandes, daß der Kläger nicht auf einer Zinsgleitklausel bestanden hatte, als sehr vorteilhaft erwiesen hat. Die in einem Aufpreis von 12 DM je Hektoliter bestehende, somit vom jeweiligen Umsatz abhängige Tilgungsweise kam ebenfalls der Beklagten entgegen, zumal der monatliche Mindesttilgungsbetrag von 250 DM bei einem von beiden Parteien zugrunde gelegten Jahresumsatz von 250-300 Hektolitern unschwer aus dem Aufgeld erbracht werden konnte und bei normalem Ablauf der Geschäftsbeziehungen mit einer Tilgung des Darlehens nicht unwesentlich vor Ende der vorgesehenen Mindestlaufzeit zu rechnen war. Da im übrigen der Vertrag - und insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall grundlegend von dem Sachverhalt, wie er dem Senatsurteil vom 17. Oktober 1973 (VIII ZR 91/72 = WM 1973, 1360 = LM BGB § 138 (Bb) Nr. 35) zugrunde liegt - hinsichtlich des Darlehens keine besondere Kündigungsbefugnis für den Kläger (etwa bei unverschuldetem Umsatzrückgang) vorsah, die Beklagte sich mithin bei vertragstreuem Verhalten auf eine langfristige Kreditierung einrichten konnte, stellte diese Stundung eine durchaus ins Gewicht fallende Gegenleistung der Brauerei dar, die zusammen mit der Gestellung von Leihinventar im Werte von 6.575 DM eine weitgehende Bezugsbindung der Beklagten rechtfertigte. Dem steht nicht entgegen, daß die vereinbarte Verfallklausel - sofortiges Fälligwerden des Restdarlehens bei Zahlungsrückstand von mehr als einem Monat - hart war; denn diese Klausel stand unter dem bei Dauerschuldverhältnissen dieser Art selbstverständlichen Vorbehalt, daß nach Treu und Glauben nicht schon jede geringfügige Vertragsverletzung den Kläger zur Rückforderung berechtigte und die Beklagte daher einer etwaigen Inanspruchnahme insoweit gemäß § 242 BGB entgegentreten konnte (vgl. Senatsurteil vom 3. März 1971 - VIII ZR 55/70 = WM 1971, 503 = NJW 1971, 1034).

11

c)

Andererseits verkennt der Senat nicht, daß die Bindung der Beklagten an die Brauerei des Klägers und damit die Einschränkung ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit - auch unbeschadet der Dauer der Bezugsbindung (vgl. dazu unter II. 4.) - nicht unerheblich war. Während der Kläger durch eine dingliche Sicherung in Höhe von 37.000 DM und durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft des Ehemannes der Beklagten sein Risiko von vornherein verhältnismäßig niedrig gehalten hatte, musste sich die Beklagte zum ausschließlichen und ununterbrochenen Bezug ihres gesamten Bedarfs an Bier und an alkoholfreien Getränken mit Ausnahme reiner Fruchtsäfte verpflichten, - eine Verpflichtung, die sie besonders deswegen traf, weil sie die Gaststätte "Zur F." nicht als Speiserestaurant, sondern als ausgesprochene Biergaststätte betrieb und damit in dem wesentlichsten Teil ihres Umsatzes von der Brauerei des Klägers abhängig war. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Kläger den Bezug alkoholfreier Getränke durch die Beklagten von dritter Seite duldete und ihr im übrigen neben dem Bier seiner eigenen Brauerei in gewissem Umfang auch "König-Pils" sowie Spezialbier der "Henniger-Brauerei" anbot, so daß sie durch ein gefächertes Angebot Sonderwünschen ihres Publikums entgegenkommen konnte.

12

d)

Wenn der Senat trotz dieser engen Bindung der Beklagten den Vertrag vom 18. Oktober 1963 - vorbehaltlich der Frage seiner Laufzeit - nicht für sittenwidrig hält, so ist dafür neben den nicht unerheblichen Gegenleistungen des Klägers vor allem die Erwägung maßgebend, daß der Kläger bis 1934 selbst Eigentümer der Gaststätte war, das Grundstück den Eltern der Beklagten - und zwar unstreitig unter ungewöhnlich günstigen Zahlungsbedingungen - verkauft hatte und daher besonders daran interessiert sein durfte, gerade in dieser Gaststätte den Ausschank seines Bieres jedenfalls solange sicher zu stellen, als sie von einem Angehörigen der Familie Br. betrieben wurde.

13

3.

Ist somit der Vertrag vom 18. Oktober 1963 nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig, so kann der Kläger die Beklagte wegen des Fremdbierbezuges auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Die Beklagte hat dieses zwar im ersten Rechtszug - und zwar unter Hinweis auf den Beschluß des Vereinigten Zivilsenats des Reichsgerichts vom 24. Januar 1910 (RGZ 72, 393) - in Zweifel gezogen und im Revisionsverfahren erneut zur Nachprüfung gestellt. Die Zweifel sind jedoch unbegründet. Die vorgenannte Entscheidung, die im Schrifttum verschiedentlich auf Kritik gestoßen ist (vgl. dazu Lenzen NJW 1967, 1260 m.w.Nachw,), befaßt sich lediglich mit der Frage, ob jemand, der aufgrund eines Vertrages von einem anderen eine Leistung verlangen kann, diesen schon kraft Gesetzes darauf in Anspruch nehmen kann, das mit dem Tun Unvereinbare zu unterlassen. Darum geht es hier jedoch nicht. Die Beklagte hatte sich verpflichtet, ihren gesamten Bierbedarf nur bei der Brauerei des Klägers zu decken. Diese Verpflichtung zum ausschließlichen Bierbezug enthielt bei sinngemäßer Auslegung (§ 133 BGB) zugleich die sich aus den Umständen ergebende vertragliche Verpflichtung, einen Bezug bei einer anderen Brauerei zu unterlassen, auch wenn dies nicht ausdrücklich im Vertrag ausgesprochen, dort vielmehr lediglich eine Schadensersatzsanktion normiert war. Für diesen Fall aber gelten die Erwägungen des Reichsgerichts - wie dieses am Ende der Entscheidung (a.a.O. S. 395) ausdrücklich klargestellt hat - nicht; vielmehr kann insoweit die vertraglich übernommene Unterlassungspflicht Gegenstand einer Unterlassungsklage sein.

14

4.

Allerdings steht der Unterlassungsanspruch dem Kläger keinesfalls in dem geltend gemachten Umfang - also bis zum 18. Oktober 1988 - zu. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senates, daß bei einer Bierbezugsverpflichtung - und dasselbe gilt für die ihr entsprechende Unterlassungspflicht hinsichtlich des gleichzeitigen Fremdbierbezuges - eine Bindung von 20 Jahren an die äußerste Grenze des in einem Ausnahmefall gerade noch Zulässigen geht und eine längere Bindung auch dann unwirksam ist, wenn die Bezugsbindung im übrigen nicht zu beanstanden ist (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 22. Januar 1975 - VIII ZR 243/73 = WM 1975, 307 m.w.Nachw.). Dabei sind, wenn die Vertragsparteien - wie hier - bereits nach wenigen Jahren eine Verlängerung vereinbart haben, die sich erst nach Ende der ursprünglich vereinbarten Vertragszeit auswirken kann, Hauptvertrag und Verlängerungsvertrag als Einheit anzusehen (Senatsurteil vom 16./17. September 1974 - VIII ZR 116/72 a.a.O.).

15

Eine derartig übermäßig lange Bindung schließt jedoch nicht aus, daß der im übrigen nicht zu beanstandende Vertrag in entsprechender Anwendung des § 139 BGB mit einer kürzeren, nicht zu beanstandenden Laufzeit aufrecht erhalten bleibt (vgl. Senatsurteile vom 14. Juni 1972 - VIII ZR 14/71 a.a.O. und vom 31. Januar 1973 - VIII ZR 131/71 = WM 1973, 357). Geht man davon aus, daß eine Laufzeit von 20 Jahren das im äußersten Fall gerade noch Zulässige darstellt und in aller Regel nur bei einer Verpflichtung zur Abnahme eines Teiles des Bedarfs hingenommen werden kann (vgl. Senatsurteil vom 7. Oktober 1970 - VIII ZR 202/68 = WM 1970, 1402 = NJW 1970, 2243), während sich hier die Beklagte zur Abnahme ihres gesamten Bedarfs an Bier und den meisten alkoholfreien Getränken verpflichtet hatte und diese Bindung angesichts des Charakters der Gaststätte den größten Teil des Umsatzes umfasste, daß aber andererseits die Gegenleistung der Brauerei nicht unerheblich war und man insoweit angesichts der gebotenen Gesamtwürdigung der Verträge vom 18. Oktober 1963 und 20. März 1967 auch den im Jahre 1967 gewährten Baukostenzuschuß von 2.655 DM zuzüglich weiteren Leihinventars im Werte von 945 DM berücksichtigen muß, so erscheint eine Laufzeit von insgesamt 15 Jahren und damit eine Unterlassungspflicht hinsichtlich des Fremdbierbezuges bis längstens zum 18. Oktober 1978 sachgerecht. Anhaltspunkte dafür, daß die Vertragsparteien den Vertrag vom 18. Oktober 1963 mit einer solchen kürzeren Laufzeit nicht abgeschlossen, vielmehr dann von einem Vertragsabschluß überhaupt abgesehen hätten, sind nicht ersichtlich.

16

5.

Eine abschließende Entscheidung in der Sache selbst ist dem Senat jedoch nicht möglich. Wie jedes Dauerschuldverhältnis, so kann auch ein Bierlieferungsvertrag von dem Gastwirt dann aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag - insbesondere angesichts einer schwerwiegenden Vertragsverletzung durch die Brauerei - nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. BGH Urteil vom 20. März 1953 - V ZR 123/51 = LM BGB § 247 Nr. 1 = BB 1953, 369). Auf ein derartiges Kündigungsrecht hatte die Beklagte sich hilfsweise berufen. Der Vorfall, der im Jahre 1968 zum Streit zwischen den Parteien geführt hat - nach dem Vorbringen der Beklagten hatte die Brauerei eine bestimmte Bierglasform ("Schweizer Tulpen"), mit der sie bisher in S. nur die Beklagte beliefert hatte, auch einer anderen Gaststätte zur Verfügung gestellt und später die Lieferung dieser Gläser, die der Gaststätte "Zur F." ein besonderes Gepräge gegeben haben sollen, ganz eingestellt -, scheidet allerdings in diesem Zusammenhang aus; die Beklagte hat im Berufungsrechtszug zuletzt selbst nicht mehr ernsthaft behauptet, daß der Kläger ihr vertraglich die Alleinbelieferung mit diesen Gläsern, die sie im übrigen im Handel - wenn auch ohne Reklameaufdruck der Brauerei - unschwer beziehen konnte und später auch bezogen hat, zugesagt habe. - Entsprechendes gilt von dem Vorwurf der Beklagten, die Brauerei habe ihr plötzlich auch König-Pils-Gläser nicht mehr zur Verfügung gestellt und willkürlich die Lieferung von Starkbier eingestellt bzw. auf eine Abfüllung in andere Flaschengrößen umgestellt. Diese Vorwürfe sind - ihre Richtigkeit unterstellt - weder allein noch zusammen gewichtig genug, eine Kündigung aus wichtigem Grunde zu rechtfertigen.

17

Dagegen hatte die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung vom 14. Dezember 1970 (GA Band II Bl. 23, 53 ff) unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens behauptet und unter Zeugenbeweis gestellt, daß der Kläger anderen Gastwirten in vergleichbarer Lage - die Lieferung an Versandhäuser, Einzelhandelsgeschäfte und Sportvereine scheidet hier mangels Vergleichbarkeit aus - das Bier wesentlich billiger geliefert habe. Da der Kläger gemäß Abschnitt VII des Vertrages vom 18. Oktober 1963 verpflichtet war, der Beklagten das Bier zu den jeweils bei ihm gültigen Tagespreisen - also zu den Preisen, zu denen auch diejenigen Gastwirte beliefert wurden, die nicht Darlehensschuldner der Brauerei waren (RGZ 63, 393) - zu liefern, könnte das Verhalten des Klägers, sofern die genannten Fälle dem vorliegenden vergleichbar sind und genügendes Gewicht haben, der Beklagten ein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grunde (§ 242 BGB) gegeben haben. Insoweit bedarf daher der Rechtsstreit noch weiterer Sachaufklärung, die das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus zu Recht - bisher unterlassen hat.

18

III.

Das angefochtene Urteil konnte daher keinen Bestand haben. Bei der erneuten mündlichen Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht, an das die Sache zurückverwiesen werden muß, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.

Dr. Haidinger
Dr. Hiddemann
Hoffmann
Wolf
Merz