Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.11.1980, Az.: VIII ZR 298/79
Abschluss eines Formularvertrags über die Miete eines Kopierautomaten ; Vorliegen eines mündlich abgeschlossenen Erlassvertrages; Verstoß gegen die Schriftform; Wirksamkeit von Schriftformklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen; Einverständliche Aufhebung vereinbarter Formerfordernisse
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.11.1980
- Aktenzeichen
- VIII ZR 298/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 12844
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 12.10.1979
Rechtsgrundlage
Prozessführer
1. Camille V., C. Straße 21 in K.
2. ...
Prozessgegner
R. X. GmbH,
gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Hans Adolf B. und Hans Friedrich H., E.-L.-Straße 20 in D.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 1980
durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Dr. Hiddemann, Wolf, Dr. Skibbe und Dr. Brunotte
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten zu 1 wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Oktober 1979 insoweit aufgehoben, als die Berufung des Beklagten zu 1 zurückgewiesen worden ist und er nach diesem Urteil Kosten zu tragen hat.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin schloß am 21. September 1973 mit der K. Agentur für Finanz- und Vermögensberatung KG (künftig: Kommanditgesellschaft) einen Formularvertrag über die Miete eines Kopierautomaten für eine Laufzeit von 24 Monaten; in § 11 Ziffer 1 der "Allgemeinen Vertragsbedingungen" wurde u.a. folgendes bestimmt: "Änderungen, Ergänzungen oder die Aufhebung dieses Vertrages bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung." Der Kopierautomat wurde am 28. September 1973 installiert. Den Mietzins für Februar bis September 1975 mit monatlich 832,50 DM, zusammen 6 660 DM, hat die inzwischen liquidierte Kommanditgesellschaft nicht bezahlt. Die Klägerin hat deren persönlich haftende Gesellschafter V. (Beklagter zu 1, künftig: Beklagter) und S. (früherer Beklagter zu 2) mit getrennt erhobenen Klagen auf Zahlung der Miete nebst Zinsen in Anspruch genommen. Die Beklagten haben geltend gemacht, es sei bei Gesprächen mit der Klägerin aus Anlaß der Liquidation der Kommanditgesellschaft mündlich vereinbart worden, daß sie aus der Haftung für Schulden aus dem Mietvertrag entlassen sein sollten, falls S. mit seiner neuen Firma bei der Klägerin einen Kopierautomaten bestelle, was unstreitig geschehen ist.
Der Beklagte ist im wesentlichen antragsgemäß verurteilt worden. Die gegen S. gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Im zweiten Rechtszug sind die Prozesse zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden. Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin wurde S. als Gesamtschuldner mit dem Beklagten zur Zahlung des Mietzinses verurteilt. Mit der - zugelassenen - Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter; S. hat seine Verurteilung hingenommen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
1.
Das Berufungsgericht entnimmt aus § 11 Ziffer 1 der Mietvertragsbedingungen, daß ein mündlich abgeschlossener Erlaßvertrag - dessen Zustandekommen "letztlich dahinstehen" könne - jedenfalls wegen Formmangels nichtig wäre. Ob auch allein für die Freistellung der Beklagten die Schriftform erforderlich gewesen wäre, möge zweifelhaft sein. Die Beklagten hätten jedoch nach ihrem eigenen Vortrag eine Vereinbarung, durch die nur sie, nicht jedoch die Kommanditgesellschaft aus der Haftung entlassen werden sollten, nicht gewollt. Die Formnichtigkeit einer Vereinbarung mit der Kommanditgesellschaft ergreife daher nach § 139 BGB auch etwaige Erlaßvereinbarungen mit den Beklagten.
Das hiernach für seine Entscheidung maßgebliche Schriftformerfordernis ist nach Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht wirksam abbedungen worden. Denn weder für einen ausdrücklichen noch einen stillschweigenden Ausschluß seien konkrete Anhaltspunkte erkennbar.
2.
Diese von der Revision angegriffenen Ausführungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen Nachprüfung stand.
a)
Dem Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt werden - wovon es offenbar ausgeht -, daß im Falle einer vom schriftlichen Vertrag abweichenden mündlichen Vereinbarung die Parteien die Schriftform in irgendeiner Weise noch besonders abdingen müssen, um der mündlichen Vereinbarung zur Wirksamkeit zu verhelfen. Vielmehr genügen ihre auf eine inhaltliche Änderung des Vertrages gerichteten übereinstimmenden Willenserklärungen; durch die neue bindende Einigung sind alle dieser entgegenstehenden früheren Abmachungen überholt, auch die Vereinbarung der Schriftform. Hierbei ist unerheblich, ob sich die Parteien daran erinnern, daß sie von dem früheren Vertrag in einzelnen Punkten abweichen (vgl. BGH Urteil vom 26. November 1964 - VII ZR 111/63, LM BGB § 125 Nr. 20 = NJW 1965, 293; vom 2. Juli 1975 - VIII ZR 223/73, LM BGB § 566 Nr. 23 unter I 2 = NJW 1975, 1653, 1654; BGHZ 71, 162, 164 unter 1). Für die Aufhebung eines Vertrages - hierauf würde die angebliche Freistellung von der Mietzahlung im wesentlichen hinauslaufen - kann grundsätzlich nichts anderes gelten (BGHZ 66, 378, 381 vor 2).
b)
Der unter a) dargestellten Rechtsauffassung stehen die Senatsurteile vom 2. Juni 1976 - VIII ZR 97/74 (BGHZ 66, 378) sowie die Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Schriftformklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. Urteil vom 24. Oktober 1979 - VIII ZR 235/78 = WM 1979, 1385 unter II 2) nicht entgegen.
Die Entscheidung vom 2. Juni 1976 hatte einen Individualvertrag zum Gegenstand, in dem bestimmt war, "auf das Formerfordernis" könne "nur durch eine schriftliche Erklärung verzichtet werden". Ein wesentlicher Gesichtspunkt war in jenem Urteil, daß die Vertragschließenden mit der erwähnten Klausel erkennbar auf Sicherheit in ihren rechtsgeschäftlichen Beziehungen zueinander entscheidenden Wert gelegt haben. Bei einem Formularvertrag, dessen allgemeine Bedingungen gerade nicht ausgehandelt werden, kann dieses in den Vordergrund gestellte Sicherheitsbedürfnis jedenfalls für den Vertragspartner des Verwenders nicht zugrunde gelegt werden.
Bei dem Urteil vom 24. Oktober 1979 ging es um die Frage, ob der Vertragspartner des Verwenders damit gehört werden konnte, zum Formularvertrag, der eine Schriftformklausel enthielt, seien bei Vertragsabschluß ergänzende mündliche Abreden getroffen worden. Die Frage wurde u.a. mit dem Hinweis darauf verneint, daß der Käufer mündliche Nebenabreden von Angestellten des Verkäufers durch Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung in den ohnehin schriftlich abgefaßten Vertrag verbindlich machen könne. Bei einer nachträglichen formlosen Vertragsänderung scheidet dieser tragende Gesichtspunkt aus. Deshalb kann sich der Vertragspartner des Verwenders in einem solchen Fall auf die Grundsätze berufen, die allgemein für die einverständliche Aufhebung vereinbarter Formerfordernisse entwickelt worden sind.
3.
Da nach dem für die Revisionsinstanz maßgeblichen Sachverhalt in Betracht kommt, daß der Mietvertrag zwischen der Klägerin und der Kommanditgesellschaft wirksam für die hier interessierende Zeit aufgehoben worden ist und ein Mietzinsanspruch, für den der Beklagte haften müßte, entfällt, kann dessen Verurteilung in Hauptsache, Zinsen und Kosten (für beide Vorinstanzen) keinen Bestand haben. Die Sache ist zurückzuverweisen, damit das Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen trifft. In die im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2 rechtskräftige Kostenentscheidung konnte das Revisionsgericht nicht eingreifen (vgl. Schneider, Kostenentscheidung im Zivilurteil, S. 249 f).
Dr. Hiddemann
Wolf
Dr. Skibbe
Dr. Brunotte