Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.03.1978, Az.: III ZR 99/76
Folgen der Abtretung eines Rechts aus einem Vertrag auf den mit diesem verbundenen Schiedsvertrag; Erforderlichkeit des gesonderten Beitritts des Erwerbers des Rechtes aus einer Abtretung zum Schiedsvertrag ; Formerfordernisse bei Schiedsverträgen; Erstreckung der schiedsvertraglichen Formerfordernisse auf den Sonderrechtsnachfolger
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.03.1978
- Aktenzeichen
- III ZR 99/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 12820
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 13.04.1976
- LG Berlin
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 71, 162 - 167
- DB 1978, 2214-2215 (Volltext mit amtl. LS)
- DNotZ 1978, 541-544
- JR 1978, 463
- MDR 1978, 822 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1978, 1585-1587 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Frau Wera S. geb. W., Gr. D., B.
Prozessgegner
Kommanditgesellschaft Konstantin Da. Technische Werkstätte,
vertreten durch ihre Komplementärin, die K. Verwaltungs-GmbH, diese
vertreten durch ihre Geschäftsführer Alwin R. und Erwin Do., A.straße ..., B.
Amtlicher Leitsatz
Bei der Abtretung eines Rechts aus einem Vertrag gehen regelmäßig auch die Rechte und Pflichten aus einem mit ihm verbundenen Schiedsvertrag auf den Erwerber über, ohne daß es des gesonderten Beitritts des Erwerbers zum Schiedsvertrag in der Form des § 1027 Abs. 1 ZPO bedarf.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 1978
durch
die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Peetz, Lohmann und Kröner
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 13. April 1976 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges.
Tatbestand
Durch Vertrag vom 29. Januar 1965 nahmen die drei persönlich haftenden Gesellschafter der im Handelsregister eingetragenen Firma Konstantin Da., darunter der Ehemann der Klägerin, die ausschließlich von ihnen vertretene K.-Verwaltungsgesellschaft mbH - im folgenden: K. - als persönlich haftende Gesellschafterin auf und wurden selbst Kommanditisten.
§§ 4 und 17 des Gesellschaftsvertrages lauten:
"Gesellschaftsanteile
(1)
Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen oder Teilen davon an Ehegatten und Kinder sowie an Gesellschafter unterliegen keiner Beschränkung.(2)
Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen an Dritte ist nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung zulässig.(3)
Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen wird erst mit der rechtswirksamen Unterzeichnung des Schiedsvertrages durch den Erwerber wirksam.""Schiedsgericht
Für alle Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis ist das in besonderer Urkunde vereinbarte Schiedsgericht zuständig."
In einer Anlage zum Gesellschaftsvertrag unterzeichneten die Gründer der Kommanditgesellschaft einen besonderen schriftlichen Schiedsvertrag über die Einrichtung und Zusammensetzung eines Schiedsgerichts sowie dessen Verfahren.
Im Jahr 1966 ließen die Kommanditisten die Übertragung ihrer Anteile auf ihre Ehefrauen im Handelsregister eintragen. Da nahe Angehörige der Klägerin ein mit der Beklagten in Wettbewerb stehendes Unternehmen führten, kam es seit dem Jahr 1968 wegen der gesellschaftsrechtlichen Stellung der Klägerin zu Spannungen und zu mehreren Rechtsstreitigkeiten vor dem Landgericht Berlin.
In der Versammlung am 11. September 1974 stellten die Gesellschafter fest, daß der Klägerin ein fälliger Zinsanspruch in Höhe von 11.091,34 DM aus ihrem Privatkonto und von dem Gewinn laut der Bilanz für das Jahr 1973 zustehe. Die Gesellschafter beschlossen, diese Zinsen je zur Hälfte bis zum 31. Dezember 1974 und bis zum 31. Mai 1975 auszuzahlen und falls das aus Liquiditätsgründen nicht möglich sein sollte, hierüber erneut zu beschließen.
Mit Schreiben vom 9. Dezember 1974 beantragte die Koda, im schriftlichen Verfahren zu beschließen, die Auszahlung der Zinsen bis zum 31. Mai 1975 zurückzustellen. Die Klägerin lehnte dies ab; die anderen Gesellschafter stimmten zu.
Die Klägerin begehrt mit der Klage die Zahlung der nach ihrer Meinung fälligen Hälfte der ausgewiesenen Zinsen. Sie hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.545,67 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte hat die Einrede des Schiedsvertrages erhoben und weiter geltend gemacht, die Klage sei auch unbegründet, weil der Zeitpunkt der Auszahlung der Zinsen wirksam hinausgeschoben worden sei.
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Klagantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
1.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin den Kommanditanteil wirksam erworben, obwohl die Übertragung des Kommanditanteils abweichend von § 15 des Gesellschaftsvertrages nur mündlich vereinbart wurde und die Erwerberin entgegen § 4 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages den Schiedsvertrag nicht unterzeichnet hat. Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß eine stillschweigende, einverständliche Aufhebung vertraglicher Formvorschriften anzunehmen ist, wenn alle Vertragspartner, wie es unstreitig der Fall war, trotz der vertraglichen Abreden einen formlosen Erwerb genügen lassen wollen. Dabei ist es unwesentlich, ob sie an die vertraglichen Abreden über die Form einer Anteilsübertragung gedacht haben (BGH WM 1965, 175; 1972, 311, 312).
2.
Die Geltendmachung der Zinsansprüche betrifft eine Streitigkeit aus dem Gesellschaftsverhältnis, für die das in § 17 des Gesellschaftsvertrages vereinbarte Schiedsgericht zuständig sein soll. Davon ist das Berufungsgericht rechtsbedenkenfrei ausgegangen. Gegen seine Auffassung, die Klägerin sei an diese Bestimmung trotz des formlosen Erwerbs des Kommanditanteils gebunden, wendet sich die Revision ohne Erfolg.
3.
Der Senat hat mehrfach ausgesprochen, daß bei der Abtretung eines Rechts, mit dem eine Schiedsklausel verbunden ist, regelmäßig auch die Rechte und Pflichten aus der Schiedsklausel auf den Sonderrechtsnachfolger übergehen (vgl. BGHZ 68, 356, 359 m.w.Nachw.; WM 1976, 331; hM). Diese Rechtsfolge beruht darauf, daß die Schiedsklausel eine Eigenschaft des abgetretenen Rechts selbst darstellt und nach dem in § 401 BGB enthaltenen Grundgedanken mit dem abgetretenen Recht auf den Erwerber übergeht, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart oder den Umständen zu entnehmen ist (RGZ 146, 52, 55; BGB-RGRK 12. Aufl. § 401 Rdn. 18; so bereits Kohler, Gruchot Bd. 31 S. 518 f, 523).
Die Revision macht demgegenüber geltend, die Schiedsklausel binde den Erwerber nur, wenn dieser auch der Schiedsvereinbarung in der in § 1027 Abs. 1 ZPO vorgeschriebenen Form beigetreten sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Die in § 1027 Abs. 1 ZPO getroffene Regelung erfaßt nicht den hier vorliegenden Fall der Sonderrechtsnachfolge.
a)
Nach § 1027 Abs. 1 ZPO muß ein Schiedsvertrag ausdrücklich geschlossen werden. Damit ist erkennbar allein die zum Abschluß einer solchen Vereinbarung führende Einigung gemeint. Hätte auch der Eintritt eines Dritten in die Rechte und Pflichten aus einem bereits geschlossenen Schiedsvertrag als Folge des Erwerbs der Rechte aus dem Hauptvertrag, hier einem Gesellschaftsvertrag, grundsätzlich unter Formzwang gestellt werden sollen, so hätte es nahegelegen, dies zusätzlich im Gesetz zum Ausdruck zu bringen. Als § 1027 ZPO durch das Reichsgesetz vom 27. Oktober 1933 (RGBl I S. 780) die nunmehr geltende Fassung erhielt, war allgemein anerkannt, daß die Rechte und Pflichten aus Schiedsverträgen, falls die Vertragspartner nichts anderes vereinbaren, bei Abtretung der Rechte aus dem Hauptvertrag mitübergehen, ohne daß die Abtretung deswegen einer besonderen Form bedarf (RGZ 56, 182, 183; 146, 52, 56; 147, 213, 216; RG JW 1914, 90; Stein/Jonas ZPO 12./13. Aufl. 1926 § 1025 Anm. VI; Seuffert/Walsmann ZPO 12. Aufl. § 1025 Anm. 4 c; von Staff, Das Schiedsgerichtsverfahren nach heutigem deutschen Recht, 1926, S. 80 ff).
Mit der Neufassung des § 1027 ZPO wollte der Gesetzgeber zwar Mißbräuchen der Schiedsgerichtsbarkeit, insbesondere gegenüber rechtlich Unerfahrenen, entgegentreten (vgl. Volkmar, JW 1933, 2427, 2437). Es fehlt aber jeder Anhalt dafür, wie schon das Reichsgericht ausgeführt hat (RGZ 146, 52, 57), daß das Gesetz auch den formlosen Übergang einer formgerecht begründeten Schiedsabrede auf Sonderrechtsnachfolger verhindern wollte.
b)
Die Vorschrift des § 1027 ZPO ist auch nach ihrem Sinn und Zweck nicht auf Sonderrechtsnachfolger in das mit der Schiedsklausel verbundene Recht zu erstrecken. Sie soll demjenigen, der vor der Entscheidung steht, ob er einen Schiedsvertrag abschließen will, die Tragweite dieses Entschlusses verdeutlichen, insbesondere ihm vor Augen führen, daß er damit auf den gesetzlichen Richter verzichtet (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; BGHZ 68, 356, 360).
Der Revision ist zuzugeben, daß auch der Erwerber eines mit einer Schiedsklausel verbundenen Rechts der Warnung vor einem nicht hinreichend beachteten Verzicht auf den gesetzlichen Richter bedarf. Dieser Schutz ist jedoch hinreichend gewährleistet, wenn - wie hier - bereits eine in gesonderter Urkunde vereinbarte Schiedsklausel besteht. Da sich die Schiedsklausel als eine Eigenschaft des abgetretenen Rechts darstellt, es also nicht in das (einseitige) Belieben des Erwerbers des Rechts gestellt ist, ob er dieses mit oder ohne diese Eigenschaft erwerben will (vgl. RGZ 56, 182, 183), ist es ihm grundsätzlich zuzumuten, sich über den Inhalt dieses Rechts, also auch über eine möglicherweise mit ihm verbundene Schiedsklausel, zu informieren. Ein schutzwürdiges Interesse, das Recht unter Wegfall der Bindung an die Schiedsklausel ohne Zustimmung der anderen Vertragspartner zu erwerben, ist grundsätzlich nicht anzuerkennen.
Ob die Vertragspartner - wie hier in § 4 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages geschehen - die Wirksamkeit einer Abtretung vertraglicher Rechte davon abhängig machen können, daß der Erwerber der Schiedsvereinbarung in der Form des § 1027 Abs. 1 ZPO beitritt, ist zweifelhaft. Denn diese Vereinbarung nimmt dem abzutretenden Recht nicht die Veräußerungsfähigkeit, so daß § 399 BGB nicht einschlägig sein dürfte (vgl. BGB-RGRK a.a.O. § 399 Rdn. 12). Eine solche Vereinbarung unterstreicht aber den Willen der Vertragspartner, auch künftige Rechtsinhaber an die Rechte und Pflichten aus der Schiedsklausel zu binden. Sie gibt dem Erwerber besonderen Anlaß, sich nach dem Bestehen einer den Anforderungen des § 1027 Abs. 1 ZPO genügenden Schiedsvereinbarung zu erkundigen. Einer weitergehenden "Warnung" bedarf der Erwerber eines derart mit einer Schiedsklausel verbundenen Rechts nicht.
4.
Nach alledem hängt die Geltung des Schiedsvertrages gegenüber der Klägerin von dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages und den sich darauf beziehenden späteren Willenserklärungen der Beteiligten ab.
Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt:
Der Verzicht der Gründungsgesellschafter auf die Einhaltung der für die Übertragung von Anteilen vorgesehenen Form rechtfertige nicht die Annahme, daß sie deshalb ihre Ehefrauen als Rechtsnachfolger von der Wirkung der Schiedsabrede hätten ausnehmen wollen. Ein besonders enges Vertrauensverhältnis zwischen den Gründungsgesellschaftern habe zwar zum Abschluß der Schiedsabrede geführt. Eben dieses Vertrauensverhältnis habe aber gerade nach dem Vortrag der Klägerin die Beteiligten veranlaßt, ihre Kommanditanteile auf die Ehefrauen zu übertragen. Die zum Abschluß des Schiedsvertrages führenden Erwägungen hätten zur Zeit der Übertragung der Anteile fortbestanden. Eine andere Entscheidung sei zum Schutz der Klägerin vor den aus einer Schiedsabrede möglicherweise drohenden Gefahren nicht gerechtfertigt. Es liege nahe, daß die Gründungsgesellschafter, die die Geschicke der Beklagten über die K. ohnehin maßgeblich beeinflußt hätten, auch nach der aus steuerlichen Gründen erfolgten Übertragung der Anteile, die "eigentlichen wirtschaftlichen Herren der Gesellschaft" geblieben seien. Diese Gesellschafter aber hätten etwaige Streitigkeiten durch ein Schiedsgericht entscheiden lassen wollen.
Die von der Revision gegen diese im wesentlichen auf tatrichterlichen Feststellungen beruhenden Ausführungen erhobenen Bedenken greifen nicht durch.
Insbesondere hat sich das Berufungsgericht, anders als die Revision meint, auch mit dem Vortrag der Klägerin auseinandergesetzt, nach dem alle Beteiligten auf die Vollziehung des Schiedsvertrages verzichtet haben. Es hat in einer nach dem Sachverhalt möglichen und daher im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden tatrichterlichen Würdigung ausgeführt, daß die zur Begründung des Schiedsvertrages führenden Erwägungen bei und nach der Übertragung des Kommanditanteils an die Klägerin, die sich unstreitig bei den Versammlungen der Gesellschafter wie auch die anderen Kommanditistinnen regelmäßig durch den Ehemann hat vertreten lassen, fortbestanden hätten.
Soweit die Revision rügt, entgegen der Meinung des Berufungsgerichts könne aus dem Verzicht auf die in § 4 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages vorgesehene Unterzeichnung des Schiedsvertrages durch die Klägerin "nur der Schluß gezogen werden", daß die Rechte und Pflichten aus dem Schiedsvertrag nicht auf die Ehefrauen hätten übergehen sollen, begibt sie sich auf das ihr verschlossene Gebiet der tatrichterlichen Würdigung. Dasselbe gilt für ihre Ausführungen, nach denen die Abänderung des § 4 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages dahin ausgelegt werden müsse, daß damit der persönliche Geltungsbereich des Schiedsvertrages auf die Gründungsgesellschaft habe beschränkt werden sollen.
5.
Dem Berufungsgericht hat die Tatsache, daß die Beklagte die Einrede des Schiedsvertrages in mehreren Vorprozessen nicht erhoben hat, nicht genügt, um einen Verzicht auf diese Einrede anzunehmen. Entgegen der Meinung der Revision begegnet diese Auffassung keinen rechtlichen Bedenken. Ein Verzicht enthält die Aufgabe eines Rechts. Sie ist nach der Lebenserfahrung nicht zu vermuten.
Das Berufungsgericht hat auch eine Verwirkung der Einrede verneint, weil es nicht gegen Treu und Glauben verstoße, wenn die Beklagte die Einrede jetzt geltend mache, obwohl dies während der 1968 und 1969 schwebenden beiden Vorprozesse nicht geschehen sei. Die Beklagte habe auch nicht übermäßig lange mit der Geltendmachung der Einrede gewartet. Auch das läßt im Ergebnis einen Rechtsfehler nicht erkennen. Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit seiner Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und bestimmte Umstände hinzukommen, auf Grund deren die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (BGHZ 43, 289, 292; Palandt/Heinrichs, BGB 37. Aufl. § 242 Anm. 9 a m.w.Nachw.).
Wegen des Verzichts der Beteiligten auf die Wahrung der im Gesellschaftsvertrag für die Übertragung eines Anteils vorgesehene Form konnten wohl Zweifel darüber entstehen, ob der Schiedsvertrag auch gegenüber den an die Stelle der Gründungsgesellschafter getretenen Kommanditistinnen gelten sollte. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte aber der Klägerin gegenüber nicht durch irgendwelche Äußerungen den Eindruck erweckt, sie fühle sich an die Schiedsabrede nicht mehr gebunden. Das behauptet auch die Revision nicht. Bedeutsam kann daher in dieser Hinsicht nur sein, daß die Beklagte in mehreren Vorprozessen - tatsächlich waren es in der Zeit von 1968 bis 1973 vier und nicht nur zwei in den Jahren 1968 und 1969, wie das Berufungsgericht offenbar versehentlich ausführt - die Einrede des Schiedsvertrages nicht erhoben hat. Dabei handelt es sich jedoch um einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum. Außerdem fehlt es an weiteren Umständen, die bei der Klägerin den Eindruck erwecken konnten, die Beklagte werde sich künftig auf die Einrede des Schiedsvertrages nicht mehr berufen. Deshalb kann auch nicht angenommen werden, die Klägerin habe sich in ihren geschäftlichen Dispositionen darauf eingerichtet, auch bei späteren Auseinandersetzungen der Schiedseinrede nicht mehr ausgesetzt zu sein.
Tidow
Peetz
Lohmann
Kröner