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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.01.1995, Az.: IX ZR 85/94

Bürgschaft; Ehegatte

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.01.1995
Aktenzeichen
IX ZR 85/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 15158
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 128, 230 - 240
  • AZRT 1995, 29-30
  • BB 1995, 378-380 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1995, 572-573 (Volltext mit amtl. LS)
  • DZWIR 1995, 237-243 (Urteilsbesprechung von Dr. iur. Christoph Becker)
  • DZWIR 1995, 244-247 (Volltext mit amtl. LS)
  • EWiR 1995, 561-562 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • FamRZ 1995, 469-472 (Volltext mit amtl. LS)
  • JuS 1995, 546-547 (Volltext mit amtl. LS)
  • JurBüro 1995, 332 (Kurzinformation)
  • MDR 1995, 1025-1027 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1995, 279 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1995, 592-594 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1995, 498 (amtl. Leitsatz)
  • VuR 1995, 196 (amtl. Leitsatz)
  • WM 1995, 237-241 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBB 1995, 83
  • ZIP 1995, 203-206 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Hat der bürgende Partner kein eigenes Einkommen oder Vermögen und sollte die seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit weit übersteigende Bürgschaft demzufolge lediglich verhindern, daß der Gläubiger durch Vermögensverlagerungen Nachteile erleidet, kann er nach Treu und Glauben ganz oder teilweise gehindert sein, den Bürgschaftsanspruch geltend zu machen, sobald feststeht, daß sich die Gefahr nicht realisiert, vor der er sich schützen wollte.

2. Eine Bürgschaft, die ein geschäftsunerfahrener Ehegatte oder Lebenspartner auf Veranlassung der Bank erteilt hat, ist i. d. R. nicht allein deshalb nichtig, weil zwischen dem Verpflichtungsumfang und der Leistungsfähigkeit des Bürgen ein großes Mißverhältnis besteht.

Tatbestand:

1

Der frühere Ehemann der Klägerin unterhielt zusammen mit einem Partner einen Gewerbebetrieb und stand in geschäftlichen Beziehungen zur beklagten Bank. Als die Inhaber den Betrieb erweitern wollten, machte die Beklagte die Gewährung der dafür benötigten Kreditmittel davon abhängig, daß die Ehefrauen eine Bürgschaft leisteten.

2

Die damals 34jährige Klägerin übernahm daraufhin mit schriftlicher Erklärung vom 8. November 1984 die selbstschuldnerische Bürgschaft zur Sicherung aller Forderungen der Beklagten aus der Geschäftsverbindung mit den Inhabern des Gewerbebetriebs bis zum Betrag von 280.000 DM. Die Klägerin hatte kein Vermögen und keine Berufsausbildung. Sie betreute als Hausfrau drei Kinder im Alter bis zu zehn Jahren. Der Familienunterhalt wurde allein aus den Einkünften des Gewerbebetriebs aufgebracht.

3

Die Ehe der Klägerin befand sich damals schon in der Krise. Später trennten sich die Eheleute, und die Ehe wurde geschieden. Die Betriebsinhaber gerieten in Vermögensverfall. Anfang des Jahres 1987 nahm die Beklagte die Klägerin als Bürgin in Höhe von 280.000 DM zuzüglich Zinsen in Anspruch und erwirkte wegen eines Teilbetrages von 50.000 DM zuzüglich 8,5 % Zinsen einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid. Die Vollstreckung aus diesem Titel verlief fruchtlos. Die Klägerin hat die eidesstattliche Versicherung geleistet.

4

Die Klägerin ist der Auffassung, der Bürgschaftsvertrag sei infolge Sittenwidrigkeit nichtig. Sie nimmt die Beklagte deshalb auf Feststellung in Anspruch, daß ihr keine Forderungen über die titulierten Ansprüche hinaus zustehen. Das Berufungsgericht hat das klageabweisende Urteil des Landgerichts bestätigt. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

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Die Revision hat Erfolg; die Klage ist begründet.

6

I. Das Berufungsgericht hält die erteilte Bürgschaft für wirksam. Der Vertrag verstoße - auch bei Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1993 (BVerfGE 89, 214) - nicht gegen die guten Sitten. Zwar überfordere die übernommene Verpflichtung die Klägerin finanziell erheblich. Dies habe die Bank auch gewußt. Allein deshalb sei der Vertrag jedoch nicht nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Die Klägerin habe nicht ausreichend dargetan, daß der Bank zusätzliche, die Bürgin besonders belastende Umstände, etwa unzulässiger Druck seitens des Ehemannes, bekannt gewesen seien.

7

II. Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.

8

1. Das Berufungsgericht sieht allerdings zutreffend die Bürgschaft nicht schon deshalb als nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig an, weil die Klägerin bei Vertragsschluß wirtschaftlich nicht in der Lage war, die übernommene Verbindlichkeit zu erfüllen, und dies auch für die Zukunft nur unter besonders günstigen Voraussetzungen erwartet werden konnte. Allein der Umstand, daß der Bürge mit dem Hauptschuldner verheiratet oder ihm verwandtschaftlich eng verbunden ist, rechtfertigt ebenfalls keine andere Entscheidung. Die Verpflichtung des Bürgen ist vielmehr in aller Regel erst dann unwirksam, wenn er durch weitere, dem Gläubiger zurechenbare Umstände in seinen berechtigten Interessen erheblich beeinträchtigt wird und so ein unerträgliches Ungleichgewicht zwischen den Vertragspartnern entsteht. Solche Belastungen des Bürgen können sich insbesondere daraus ergeben, daß der Gläubiger dessen geschäftliche Unerfahrenheit oder eine seelische Zwangslage ausnutzt oder ihn auf andere Weise in seiner Entscheidungsfreiheit wesentlich beeinträchtigt (BGHZ 120, 272, 274; BGH, Urt. v. 24. Februar 1994 - IX ZR 93/93 u. IX ZR 227/93, WM 1994, 676, 677 [BGH 24.02.1994 - IX ZR 93/93];  680, 681 f jeweils m.w.N.).

9

2. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen kann nicht angenommen werden, der Bürgschaftsvertrag sei nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam.

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a) Für die Beklagte war zwar bei Erteilung der Bürgschaft das krasse Mißverhältnis zwischen dem Umfang der Verpflichtung und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Klägerin ersichtlich. Die Bank konnte schon damals nicht ernsthaft annehmen, die Klägerin werde gegebenenfalls in der Lage sein, eine Verbindlichkeit von 280.000 DM in absehbarer Zeit zu tilgen. Es entspricht banküblicher Gepflogenheit, die Sicherheiten, von deren Leistung die Auszahlung des Darlehens abhängig sein soll, auf ihre Werthaltigkeit zu überprüfen. Davon hat die Bank hier abgesehen, was insbesondere bei außergewöhnlich hohen Bürgschaften von Ehegatten oder Verwandten des Hauptschuldners nur die Deutung zuläßt, daß ihr entweder die finanziellen Verhältnisse des Bürgen ohnehin bekannt waren oder sie sich der Erkenntnis, welchen geringen Wert die Sicherheit bietet, bewußt verschlossen hat (Senatsurt. v. 24. Februar 1994 aaO., S. 678, 683).

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b) Dagegen steht nicht fest, daß die Bank von einer sittlich zu mißbilligenden Einwirkung des Hauptschuldners auf die Entschließung seiner damaligen Ehefrau ausgehen mußte. Die Beklagte hat die Behauptung bestritten, ihr sei bekannt gewesen, daß die Ehe der Klägerin sich bereits in der Krise befunden und der Ehemann die Unterzeichnung des Bürgschaftsformulars durch massiven psychischen Druck bewirkt habe. Die von der Klägerin angetretenen Beweise hat das Berufungsgericht nicht erhoben.

12

Wie der Senat in den Urteilen vom 24. Februar 1994 (aaO.) im einzelnen ausgeführt hat, ist das Begehren der Eltern an ihre erwachsen gewordenen, noch geschäftsunerfahrenen Kinder, aus familiärer Hilfsbereitschaft eine Bürgschaft zu leisten, die ihre finanzielle Leistungsfähigkeit voraussichtlich auf Dauer weit übersteigt, in aller Regel rechtlich und sittlich zu mißbilligen. Konnte die Bank erkennen, daß das Kind wirtschaftlich nicht leistungsfähig ist und nur aus familiärer Hilfsbereitschaft handelt, ist eine auf Verlangen des Kreditgebers erteilte Bürgschaft grundsätzlich sittenwidrig. Diese Erwägungen lassen sich indessen nicht ohne weiteres auf die Bürgschaft von Ehegatten, die kein eigenes Einkommen oder Vermögen besitzen, übertragen. Die eheliche Lebensgemeinschaft (§ 1353 Abs. 1 BGB) umfaßt die persönlichen ebenso wie die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Eheleute zueinander und ist vom Gesetz als eine Partnerschaft gleichen Rechts und gleicher Pflichten ausgestaltet. Von daher darf der Gläubiger in der Regel annehmen, daß Eheleute Angelegenheiten, die den Geschäftsbetrieb betreffen, aus dem die Familie ihren Lebensunterhalt zieht, vertrauensvoll miteinander erörtern, in allen anstehenden Fragen keinen unzulässigen Druck aufeinander ausüben und das Recht zur freien Entscheidung des Partners gegenseitig achten. Darauf, ob der Betrieb beiden Eheleuten oder einem allein gehört, sie gemeinsam dort arbeiten oder ein Partner allein den Haushalt führt und die Kinder versorgt, kommt es nicht an. Unabhängig davon, wie die Ehegatten in gemeinsamer Verantwortung die Aufgabenverteilung gemäß §§ 1353 Abs. 1, 1356 BGB geregelt haben, ist grundsätzlich davon auszugehen, daß die dem Familienbetrieb dienende Kreditgewährung den Wünschen und Interessen beider Partner entspricht. Infolgedessen hat die Bank ohne besondere Anhaltspunkte keine Veranlassung anzunehmen, ein Ehegatte, der eine Bürgschaft erteilt, die über seine voraussichtliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit weit hinausgeht, sei zu dieser Entscheidung durch ein sittlich oder rechtlich zu mißbilligendes Vorgehen des Partners veranlaßt worden. Die Ehe als eine alle Lebensbereiche betreffende personale Beziehung umfaßt ihrer Bestimmung nach auch eine Wirtschafts- und Risikogemeinschaft der Partner. Von daher ist es im Ansatz nicht zu beanstanden, wenn auch die Ehefrau, die weder eigenes Einkommen noch Vermögen besitzt, in die Haftung für Verbindlichkeiten aus Investitionen, die dem Familieneinkommen zugute kommen sollen, miteinbezogen wird. Etwas anderes mag bei Verbindlichkeiten gelten, die von Anfang an besonders risikoreich waren oder im wesentlichen nur aus persönlichen Interessen des Hauptschuldners begründet wurden (vgl. BGH, Urt. v. 26. April 1994 - XI ZR 184/93, WM 1994, 1022 [BGH 26.04.1994 - XI ZR 184/93]).

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c) Eine Bürgschaft kann auch ohne solche, der Bank anzulastende Umstände nichtig sein, weil ein besonders grobes Mißverhältnis zwischen dem Verpflichtungsumfang und der Leistungsfähigkeit des Bürgen besteht und dieser aus Geschäftsunerfahrenheit ohne wesentliches Eigeninteresse gehandelt hat. Das kommt allerdings nur in Betracht, wenn die Bank kein berechtigtes Interesse an einer so weitgehenden Haftung des Partners besaß (Senatsurt. v. 24. Februar 1994 - IX ZR 93/93, WM 1994, 676, 678) [BGH 24.02.1994 - IX ZR 93/93]. Ehegatten oder in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft verbundene Personen verlagern jedoch häufig Teile des Vermögens auf den am Betrieb nicht beteiligten Partner, weil sich dies als steuerlich und haftungsrechtlich günstiger erweist. Solche Maßnahmen sind geeignet, die Durchsetzung der Darlehensforderung gegen den Hauptschuldner wesentlich zu erschweren oder ganz zu vereiteln. Diese Gefahr hat erfahrungsgemäß erhebliche Bedeutung, solange die Lebensgemeinschaft intakt ist und der gewährte Kredit im wirtschaftlichen Endergebnis dem gemeinsamen Haushalt zugute kommen soll. Weiter hat der Darlehensnehmer die Möglichkeit, im Einvernehmen mit dem Partner dafür zu sorgen, daß jeglicher zukünftige Vermögenserwerb allein in dessen Person entsteht. Auf diese Weise kann er die Durchsetzbarkeit der Gläubigerforderung ebenfalls wesentlich beeinträchtigen. Vor den ihm drohenden Nachteilen wird der Kreditgeber durch die Bestimmung des § 826 BGB sowie die Vorschriften des Anfechtungsgesetzes nicht ausreichend geschützt. Diese Normen erfassen weder die aus rechtlich vertretbaren Erwägungen vorgenommenen Vermögensverlagerungen noch die Verteilung zukünftigen Vermögenserwerbs. Im übrigen sind die Voraussetzungen eines Schädigungsvorsatzes oder einer Benachteiligungsabsicht nicht selten schwer nachzuweisen, und eine Anfechtung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AnfG scheitert häufig an der sehr kurzen Einjahresfrist.

14

Infolgedessen ist in solchen Fällen grundsätzlich ein berechtigtes Interesse des Gläubigers anzuerkennen, durch eine Mithaftung des Ehegatten die der Durchsetzung seiner Ansprüche drohenden Gefahren auszuschließen. Entgegen der Auffassung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGHZ 120, 272, 278 f; BGH, Urt. v. 22. Januar 1991 - XI ZR 111/90, ZIP 1991, 224, 226) ist darin keine über das billigenswerte Ziel inhaltlich weit hinausgehende Regelung zu sehen; denn die Vereinbarung hat nicht zwingend zur Folge, daß das Kreditinstitut den Bürgen ohne Einschränkung in Anspruch nehmen darf, sobald die Hauptforderung fällig ist. Vielmehr kann die Haftungsabrede in dem Sinne auszulegen sein, daß sie ein stillschweigendes pactum de non petendo enthält (vgl. dazu BGH, Urt. v. 26. Mai 1970 - VI ZR 4/69, VersR 1970, 837, 839; v. 7. Januar 1986 - VI ZR 203/84, NJW 1986, 1337, 1338; v. 14. Juni 1989 - IVa ZR 180/88, NJW-RR 1989, 1048, 1049), solange der leistungsunfähige Partner kein Vermögen erworben hat, der Gläubiger also unter dieser Voraussetzung nach § 242 BGB gehindert ist, gegen ihn gerichtlich vorzugehen. Im Hinblick auf Sinn und Zweck, dem die Einbeziehung des vermögenslosen Lebenspartners in die Haftung dient, kann es jedenfalls rechtsmißbräuchlich sein, ihn in Anspruch zu nehmen, obwohl sich seine Einkommens- oder Vermögensverhältnisse nicht verbessert haben.

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3. Hier wird diese Frage jedoch nicht entscheidungserheblich. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Klägerin die Bürgschaft unter dem Druck ihres Ehemannes unterzeichnet hat und dies der Bank bekannt war; denn die Feststellungsklage hat auch dann Erfolg, wenn der Bürgschaftsvertrag wirksam war. Die Beklagte ist im Streitfall gemäß § 242 BGB nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage gehindert, die Klägerin aus der Bürgschaft über den titulierten Betrag hinaus in Anspruch zu nehmen.

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a) Nach ständiger Rechtsprechung wird die Geschäftsgrundlage eines Vertrages gebildet durch die nicht zum Vertragsinhalt erhobenen, aber beim Vertragsschluß zutage getretenen, dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen des einen Vertragsteils oder durch entsprechende gemeinsame Vorstellungen beider Vertragspartner, auf denen der Geschäftswille aufbaut (BGH, Urt. v. 10. Oktober 1984 - VIII ZR 152/83, NJW 1985, 313, 314 [BGH 10.10.1984 - VIII ZR 152/83]; v. 26. Februar 1987 - IX ZR 98/86, NJW 1987, 1629, 1630; BGHZ 120, 10, 23) [BGH 14.10.1992 - VIII ZR 91/91]. Allerdings kommt bei einer Haftungsvereinbarung für fremde Schulden ein Wegfall der Geschäftsgrundlage nur ganz ausnahmsweise in Betracht; denn der Verpflichtete übernimmt hier in der Regel schlechthin und uneingeschränkt das Risiko, daß der Schuldner bei Fälligkeit der Schuld nicht leistungsfähig ist (BGH, Urt. v. 9. Oktober 1974 - VIII ZR 190/73, WM 1974, 1127, 1128; BGHZ 88, 185, 191 [BGH 14.07.1983 - IX ZR 40/82]; BGH, Urt. v. 26. Februar 1987 - IX ZR 98/86, NJW 1987, 1629, 1630; v. 17. März 1994 - IX ZR 174/93, NJW 1994, 2146, 2147). Unter solchen Voraussetzungen gehören sowohl alle die Zahlungsfähigkeit des Bürgen betreffenden Umstände als auch der Fortbestand der Ehe zum alleinigen Risikobereich des Bürgen.

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b) Vereinbart der Kreditgeber mit dem Ehepartner oder Lebensgefährten des Hauptschuldners eine Bürgschaft, die dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bei weitem überschreitet, und ist dem Gläubiger diese Tatsache bekannt oder hat er bewußt davon abgesehen, Feststellungen zum Einkommen und Vermögen des Bürgen zu treffen, so unterscheidet sich der Sinn und Zweck einer solchen Bürgschaft ganz grundlegend von dem, was mit derartigen Verträgen in aller Regel beabsichtigt ist. Üblicherweise will der Gläubiger sich durch die Bürgschaft die Möglichkeit eröffnen, auf das Vermögen eines Dritten zuzugreifen, weil er befürchtet, aus demjenigen seines Hauptschuldners möglicherweise keine Befriedigung zu erlangen. Wirtschaftlich geht es im Regelfall also darum, daß auf diese Weise die Haftungsmasse erweitert wird, weil neben dem Vermögen des Kreditnehmers selbständig dasjenige des Bürgen dem Zugriff des Gläubigers unterliegt. Bei der Bürgschaft eines finanziell nicht leistungsfähigen Partners des Darlehensnehmers steht dagegen im Vordergrund ausschließlich das gerade aus der umfassenden Lebensgemeinschaft zwischen Hauptschuldner und Bürgen abgeleitete berechtigte Interesse des Kreditgebers, beide Personen wirtschaftlich wie einen Schuldner zu behandeln und auf diese Weise Nachteile durch Vermögensverlagerungen zwischen den Partnern zu vermeiden. Hieraus allein gewinnt die Verpflichtung der einkommens- und vermögenslosen Ehefrau aus der Sicht der Parteien eine vernünftige Bedeutung, die mit den beiderseitigen berechtigten Interessen vereinbar ist. Ohne dieses Schutzbedürfnis der Bank hätte es sich um ein von Anfang an erkennbar sinnloses Geschäft gehandelt, dessen Rechtsfolgen sich darin erschöpft hätten, der Bürgin eine Verbindlichkeit aufzuerlegen, die sie aller Voraussicht nach nie tilgen kann.

18

Unter solchen Voraussetzungen hängen alle Gründe, aus denen die Kreditgeberin ein berechtigtes, den Anforderungen von Treu und Glauben genügendes Interesse an der Bürgschaft der Ehefrau herleiten kann, von vornherein davon ab, daß eine Vermögensverlagerung zwischen den Ehepartnern stattgefunden hat bzw. in Zukunft noch möglich erscheint.

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Entfallen diese Voraussetzungen später, weil die Lebensgemeinschaft endgültig aufgelöst ist, kann der mit dem Bürgschaftsvertrag verfolgte Zweck nicht mehr verwirklicht werden. Nunmehr fehlt es an den Umständen und Verhältnissen, deren Fortdauer erforderlich ist, damit der Vertrag eine den Intentionen beider Parteien entsprechende sinnvolle Regelung darstellen kann (vgl. BGH, Urt. v. 8. Februar 1984 - VIII ZR 254/82, NJW 1984, 1746, 1747; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts Bd. 1 14. Aufl. S. 322, 324; Palandt/Heinrichs, BGB 53. Aufl. § 242 Rn. 122). Die den Inhalt und Zweck einer solchen Bürgschaft entscheidend prägenden Besonderheiten liegen auch für beide Vertragspartner klar auf der Hand. Ein entsprechendes Bewußtsein bringt die Bank dadurch zum Ausdruck, daß sie eine solche Bürgschaft trotz Kenntnis der Vermögensverhältnisse des Ehegatten verlangt oder von Feststellungen zu dessen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit bewußt absieht. Für den vermögenslosen Bürgen ist aus den Umständen ebenfalls hinreichend erkennbar, daß seine Verpflichtung allein dazu dienen soll, den Gläubiger vor den Folgen einer Vermögensverlagerung unter den Lebenspartnern zu schützen. Infolgedessen ist hier die Gefahr der Vermögensverlagerung ausnahmsweise nicht dem alleinigen Risikobereich des Bürgen zuzurechnen (vgl. auch die Überlegungen im Schrifttum: Medicus AcP 188 (1988), 489, 504 ff; Reifner ZIP 1990, 427, 434 ff; H. P. Westermann, Festschrift für Hermann Lange 1992, 995, 1008 ff). Vielmehr setzt sich die Bank dem Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens aus, wenn sie den wirtschaftlich nicht leistungsfähigen Bürgen in Anspruch nimmt, obwohl die Gründe, die seine Verpflichtung allein zu rechtfertigen vermochten, nicht mehr bestehen. Soweit dem Senatsurteil vom 16. Januar 1992 (IX ZR 113/91 - NJW 1992, 896, 899) eine davon abweichende Auffassung zu entnehmen sein sollte, wird daran nicht festgehalten.

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c) Der Wegfall der Geschäftsgrundlage wird freilich nur dann rechtlich erheblich, wenn und soweit der Fortbestand des Vertrages wegen der veränderten Situation zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führt (BGHZ 40, 334, 337;  115, 132, 136, 138 [BGH 10.07.1991 - XII ZR 114/89];  121, 378, 393 [BGH 25.02.1993 - VII ZR 24/92];  BGH, Urt. v. 13. Mai 1993 - IX ZR 166/92, ZIP 1993, 903, 905). Dies setzt voraus, daß die volle Weiterhaftung aus der Bürgschaft für die verpflichtete Partei sich als schlechthin unzumutbar darstellt und ein Abgehen vom Vertrag auch in Anbetracht der berechtigten Interessen des Gläubigers sachgerecht ist. Bei Bürgschaften einkommens- und vermögensloser Ehegatten ist das grundsätzlich nur anzunehmen, wenn die Verpflichtung den Rahmen üblicher Konsumentenkredite deutlich übersteigt und auch unter Berücksichtigung der Dauer der Lebensgemeinschaft nach Gewährung des Kredits sowie der wirtschaftlichen Vorteile des Bürgen aus der Leistung der Bank nicht mehr vertretbar erscheint (vgl. BVerfGE 89, 214, 235). Zudem gilt auch hier, daß der Wegfall der Geschäftsgrundlage grundsätzlich nur zu einer Vertragsanpassung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles führt, insbesondere der Zeitdauer, in der die Bank schutzbedürftig war, sowie der wirtschaftlichen Bedeutung des Kredits für den Bürgen. Im Einzelfall kann dies allerdings auch zu einer Reduktion der Zahlungspflicht auf Null führen.

21

d) Im Streitfall folgt aus alldem, daß der Beklagten, wie von der Klägerin beantragt, über den titulierten Betrag von 50.000 DM hinaus keine Ansprüche aus der Bürgschaft mehr zustehen.

22

Für die Beklagte diente die Bürgschaft allein dem Zweck, sich vor Vermögensverschiebungen zwischen dem Hauptschuldner und der Klägerin zu schützen. Die Beklagte hat selbst vorgetragen, sie habe die Bürgschaft der Klägerin gefordert, um die Gefahr auszuschließen, daß sich die Eheleute "durch geschicktes Jonglieren mit Vermögensgegenständen" der Rückzahlung des Kredits entziehen. Auch für die Klägerin war erkennbar, daß sie nur aus diesem Grunde die Haftung übernehmen sollte. Die Umstände, die allein die Wirksamkeit der Bürgschaft begründeten, sind zwischenzeitlich entfallen. Eine Vermögensübertragung auf die Klägerin hat nicht stattgefunden; eine entsprechende Gefahr besteht infolge der Illiquidität des Unternehmens sowie des endgültigen Scheiterns der Ehe nicht mehr. Jedes eigene wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Kreditgewährung ist daher ebenfalls erloschen. In Anbetracht der extremen Höhe der Bürgschaft wäre es mit Treu und Glauben unvereinbar, die Klägerin in vollem Umfang an der eingegangenen Verpflichtung festzuhalten, nachdem die Gefahren, vor denen sich die Beklagte durch die Bürgschaft schützen wollte, endgültig auszuschließen sind. Da die Klägerin schon bei Vertragsschluß kein eigenes Einkommen und Vermögen besaß und auch die Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart über 50.000 DM fruchtlos verlaufen ist, entspricht es Treu und Glauben, die Bürgschaftsverbindlichkeit auf den beantragten Betrag herabzusetzen.

23

Diese Würdigung ist dem Senat möglich, ohne daß es weiterer tatrichterlicher Feststellungen bedarf. Die Revisionserwiderung hat eingewandt, bei Erörterung der Voraussetzungen des § 242 BGB vor dem Tatrichter könne sich die Beklagte vielleicht darauf berufen, daß sie die Bürgschaft auch im Hinblick auf eine mögliche spätere Berufstätigkeit sowie eine eventuelle Erbschaft der Klägerin verlangt habe. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, daß bereits im Rahmen der Beurteilung des Bürgschaftsvertrages nach § 138 BGB Anlaß bestanden hätte, solche Umstände vorzutragen, wenn sie für die Willensbildung der Beklagten wesentlich gewesen wären. Im übrigen könnten sie es auf keinen Fall rechtfertigen, die Klägerin, die keine Berufsausbildung besitzt, über den Betrag von 50.000 DM hinaus an der Verbindlichkeit gegenüber der Beklagten festzuhalten, nachdem die Vollstreckung aus dem erwirkten Titel fruchtlos verlaufen ist.

24

4. Da die oben 2 c dargestellte Divergenz zur Auffassung des XI. Zivilsenats somit nicht entscheidungserheblich wird, bedurfte es keiner Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen.

25

Auf die Revision der Klägerin war der Klage daher unter Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen stattzugeben (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).