Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.06.1989, Az.: IVa ZR 180/88
Anmeldezeitraum von Ansprüchen zur Invaliditätsentschädigung; Zulässigkeit der Vereinbarung eines bestimmten prozessualen Verhaltens zwischen den Parteien; Zulässigkeit einer abredewidrig erhobenen Klage; Kündigung der Vereinbarung über einen zeitweiligen Ausschluss der Klagbarkeit; Wirkungen eines pactum de non petendo
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.06.1989
- Aktenzeichen
- IVa ZR 180/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 13359
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 28.04.1988
Rechtsgrundlagen
- § 8 Abs. 2 S. 1 AUB
- § 8 II AUB
- § 242 BGB
Fundstelle
- NJW-RR 1989, 1048-1049 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
Energieberater Dipl.Ing. Peter G., K. Weg 28, L.
Prozessgegner
T. Sachversicherungs-AG,
vertreten durch den Vorstand, H. 40-44, H.
Amtlicher Leitsatz
Eine Vereinbarung zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer, daß die Frage, ob bei dem Versicherungsnehmer Invalidität eingetreten ist, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht Gegenstand ihres Streites sein soll, hindert als zulässiges Stillhalteabkommen die Klagbarkeit für beide Seiten.
Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Zopfs und Dr. Ritter
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 1989
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Widerbeklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. April 1988 hinsichtlich der Entscheidung über die Widerklage und über die Kosten des Berufungsverfahrens aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Zwischen den Parteien besteht ein Unfallversicherungsvertrag, für den die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) gelten. Den Ansprüchen auf Zahlung von Krankenhaustage- und Genesungsgeld des jetzigen Widerbeklagten wegen eines Unfalls vom 11. Oktober 1984 haben das Landgericht und das Oberlandesgericht stattgegeben. In der Revisionsinstanz streiten die Parteien nur noch um die erst im Berufungsrechtszug vom Versicherer erhobene negative Feststellungswiderklage. Auf diese Widerklage hat das Berufungsgericht festgestellt, daß dem Widerbeklagten wegen des Unfalls keine Ansprüche auf Invaliditätsentschädigung gegen die Widerklägerin zustehen.
Der Widerbeklagte meint, der Widerklage stehe ein Stillhalteabkommen der Parteien entgegen. Auf seine Mitteilung, höchstwahrscheinlich werde ein Dauerschaden zurückbleiben, und auf die Frage, bei welchem Arzt eine Abschlußuntersuchung erfolgen solle, antwortete die Widerklägerin mit Schreiben vom 5. Dezember 1985:
"Wie Sie wissen, ist die Versicherungsschutzfrage strittig. Sie führen deshalb einen Prozeß vor dem Landgericht Köln. Aus diesem Grunde können wir uns mit Ihren Ansprüchen aus der Unfallversicherung im Augenblick nicht näher befassen. Wir bitten um Ihr Verständnis, daß vorläufig der Ausgang des Rechtsstreits abgewartet werden muß."
Der Widerbeklagte behauptet, die Zurückstellung der Invaliditätsfrage bis zum Abschluß des Rechtsstreits sei telefonisch abgesprochen worden, deshalb habe er den Invaliditätsgrad bisher nicht konkretisiert.
Mit seiner Revision begehrt er weiterhin die Zurückweisung der negativen Feststellungswiderklage, hilfsweise Aufhebung und Zurückverweisung.
Entscheidungsgründe
Auf die Revision muß die Entscheidung über die Widerklage aufgehoben werden. Sie ist unter Verletzung des von den Parteien zur Frage der Invalidität geschlossenen Stillhalteabkommens und damit in unzulässiger Weise ergangen.
Das Berufungsgericht führt aus:
Selbst wenn der Widerbeklagte in dem Antwortschreiben der Widerklägerin vom 5. Dezember 1985 und in der behaupteten telefonischen Absprache ein Stillhalteabkommen gesehen habe, sei die Widerklägerin auch ohne Vorliegen besonderer Gründe nicht gehindert gewesen, dieses zu kündigen und den Invaliditätsanspruch im laufenden Rechtsstreit zur Überprüfung und Entscheidung zu stellen. Jedenfalls sei der Widerbeklagte nunmehr gehalten gewesen, seinen Anspruch zu substantiieren. Er habe die Berechtigung des erhobenen Anspruchs nach Grund und Höhe darlegen und beweisen müssen, das jedoch nicht getan.
Damit verkennt das Berufungsgericht die Bedeutung der von den Parteien nach dem unstreitigen Sachverhalt getroffenen Vereinbarung. Während der Prozeß über die wegen des Unfalles begehrten Zahlungen bereits betrieben wurde, hatte der damalige Kläger und jetzige Widerbeklagte mit Schreiben vom 30. Oktober 1985 weiter eine Invaliditätsentschädigung angemeldet. Veranlassung dafür gab ihm § 8 II 1 AUB. Danach muß die Invalidität als Unfallfolge innerhalb eines Jahres vom Unfalltag an gerechnet eingetreten und spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten nach dem Unfalljahr ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein. Daraufhin übersandte ihm die damalige Beklagte und jetzige Widerklägerin das Antwortschreiben vom 5. Dezember 1985. Diese Antwort konnte bei dieser Sachlage nur als Angebot für eine Übereinkunft verstanden werden, wonach die Frage der Invalidität bis zum rechtskräftigen Abschluß der anhängigen Zahlungsklage zurückgestellt, insbesondere nicht zum weiteren Gegenstand des bereits anhängigen oder eines anderen Rechtsstreits gemacht werden sollte. Dieses von ihm ersichtlich so verstandene Angebot hat der Widerbeklagte zumindest konkludent angenommen. Denn er ist in der Folgezeit auf die Frage der Invalidität nicht wieder zurückgekommen. Danach kann dahingestellt bleiben, ob die von ihm behauptete, von der Widerklägerin aber bestrittene telefonische Absprache getroffen worden ist.
Die Parteien haben bis zu einem bestimmten Zeitpunkt, nämlich dem Eintritt der Rechtskraft für die Entscheidung über das Zahlungsbegehren, vertraglich ausgeschlossen, daß die vom Widerbeklagten geltend gemachte Invalidität Gegenstand ihres Streites, insbesondere des zwischen ihnen bereits geführten Rechtsstreites sein durfte. Eine solche Vereinbarung, in der ein bestimmtes prozessuales Verhalten in einer den Interessen beider Seiten dienenden Weise zugesichert wird, ist nach völlig herrschender Meinung zulässig, wenn das zugesicherte Verhalten nicht gegen höherrangiges Recht oder die guten Sitten verstößt (BGHZ 20, 198, 205 und 28, 45, 48 zum Verzicht auf Rechtsmittel im Scheidungsverfahren; BGHZ 38, 254, 258 zum Verzicht auf Aufrechnung; Urteile vom 4.7.1977 - II ZR 55/76 - NJW 1977, 2263 = LM BGB § 705 Nr. 68 unter 1. und vom 23.11.1983 - VIII ZR 197/82 - NJW 1984, 669 = LM ZPO § 253 Nr. 74, dazu Prütting, ZZP 99, 93: Klageweg erst nach Mißerfolg einer bestimmten außergerichtlichen Schlichtung; Urteile vom 19.5.1982 und 14.11.1983 - IVb ZR 705/80 und 1/82 - NJW 1982, 2072 [BGH 19.05.1982 - IVb ZR 705/80] unter I 2 und NJW 1984, 805 = LM ZPO § 794 Abs. 1 Ziff. 1 Nr. 28 unter I 2 und § 515 Nr. 22: Verpflichtung zum Verzicht auf Vollstreckungsabwehrklage und auf Rechtsmittel im Unterhaltsverfahren; Urteil vom 10.7.1985 - VIII ZR 285/84 - NJW 1986, 198 [BGH 10.07.1985 - VIII ZR 285/84] = LM ZPO § 514 Nr. 21: Vereinbarung der Sprungrevision heißt Verpflichtung zum Verzicht auf Berufung). Hier hat diese Vereinbarung die zulässige Folge, daß für beide Parteien die Klagbarkeit des Punktes "Invalidität" bis zum Erreichen des gesetzten Zeitpunktes, also zeitweilig ausgeschlossen ist (BGH Urteil vom 30.11.1972 - II ZR 135/70 - Betrieb 1973, 1451 zum umgekehrten Fall: Geltendmachung nur im bereits anhängigen Rechtsstreit durch Widerklage). Eine abredewidrig erhobene Klage muß als zur Zeit unzulässig abgewiesen werden, wenn der Gegner sich wie hier auf die Abrede beruft (vgl. die oben näher zitierten Entscheidungen LM ZPO § 253 Nr. 74, § 514 Nr. 21 und § 515 Nr. 22).
Dieser zeitweilige Ausschluß der Klagbarkeit kann entgegen der Ansicht der Widerklägerin nicht mit dem Hinweis überwunden werden, sie habe das Stillhalteabkommen auch ohne besonderen Grund kündigen dürfen. Ginge man von diesem Standpunkt aus, dann müßte auch der anderen Partei das Recht eingeräumt sein, das pactum de non petendo jederzeit in gleicher Weise ohne Grund zu kündigen. Damit hätte das pactum de non petendo gerade hinsichtlich seines einzig bedeutsamen Regelungsgegenstandes keine Bindungswirkung. Die mit ihm erlangte Einrede (MünchKomm/Keller, 2. Aufl. § 271 Rdn. 14; Larenz, Schuldrecht I 14. Aufl. S. 270) wäre ohne jede Bedeutung.
Demgemäß bedarf die grundsätzliche Frage, ob die prozessualen Wirkungen eines pactum de non petendo überhaupt einseitig durch Kündigung beseitigt werden können, oder ob sie etwa nur nach Treu und Glauben einschränkbar sind (vgl. BGHZ 28, 45, 52, 54), keiner Entscheidung. Jedenfalls kann nicht wie hier ohne besonderen Grund gekündigt werden.
Allerdings ist im vorliegenden besonderen Fall die Widerklage nicht mehr als zur Zeit unzulässig abzuweisen. Der von den Parteien gesetzte Endzeitpunkt für den Ausschluß der Klagbarkeit ist inzwischen überschritten. Die Entscheidung über die Zahlungsklage ist rechtskräftig. Die Widerklägerin hat gegen ihre Verurteilung zur Zahlung weder Revision noch Anschlußrevision eingelegt.
Demgemäß führt die Revision nur zur Aufhebung der Entscheidung über die Widerklage und zur Zurückverweisung. Das Berufungsgericht muß auch prüfen, welche Bedeutung im Hinblick auf den Beginn und einen etwaigen Ablauf der Fristen des § 8 II 1 AUB sowie auf die etwaige Berufung darauf die Stillhaltevereinbarung und das weitere Parteiverhalten haben (vgl. dazu BGH Urteil vom 28.6.1978 - IV ZR 7/77 - VersR 1978, 1036 = LM AVB f. Unfallvers. § 8 Nr. 3, insbesondere unter 2).
Rottmüller
Dr. Lang
Dr. Zopfs
Dr. Ritter