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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.05.1970, Az.: BVerwG IV B 31/70

Verbindlichkeit mündlicher Zusagen; Form der Erteilung von Baugenehmigungen; Beurteilung innerhalb von Baugenehmigungsverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.05.1970
Aktenzeichen
BVerwG IV B 31/70
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1970, 12765
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 12.11.1969 - AZ: I OVG A 115/68

Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 29. Mai 1970
durch
die Bundesrichter Klein, Dr. Weyreuther und Prof. Dr. Sendler
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 12. November 1969 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die Nichtzulassung der Revision entspricht § 132 Abs. 2 VwGO.

2

Aus der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage, ob auch mündliche Zusagen verbindlich sind, ergibt sich keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (a.a.O. Nr. 1). Diese Frage entzieht sich einer allgemeingültigen Beantwortung in dem einen oder anderen Sinne. Das gilt um so mehr, als die Antwort nur zum Teil vom Bundesrecht abhängt. Gerade das letztere wirkt sich im vorliegenden Fall aus: In welcher Form Baugenehmigungen zu erteilen sind, bestimmt sich nach dem Bauordnungsrecht der Länder (vgl. Beschluß vom 7. November 1967 - BVerwG IV B 204.66 - [S. 3]). Dementsprechend ist es auch eine Frage dieses Bauordnungsrechts, ob - was im übrigen als Schluß naheliegt - Genehmigungszusagen der gleichen Form bedürfen, die von der Genehmigung verlangt wird. Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die vom Kläger behaupteten Erklärungen jedenfalls wegen der fehlenden Schriftform unbeachtlich sind, beruht daher auf der Anwendung von Landesrecht, entzöge sich in einem Revisionsverfahren nach § 137 Abs. 1 VwGO der Nachprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht und kann deshalb auch die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Daraus folgt zugleich, daß insoweit die vom Kläger nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erbetene Revisionszulassung ebenfalls ausscheidet. Das Urteil des Berufungsgerichts weicht nicht von dem in der Beschwerdeschrift angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 1967 - BVerwG VI C 73.64 - (BVerwGE 26, 31 [34 ff.]) ab, weil im Unterschied zum vorliegenden Fall diese Entscheidung eine Zusage betrifft, deren Formbedürftigkeit keine nach § 137 Abs. 1 VwGO irrevisible Frage war. Das von der Beschwerde außerdem noch benannte Urteil vom 28. Mai 1963 - BVerwG. I C 247.58 - (BVerwGE 16, 116) ist überhaupt nicht einschlägig.

3

Eine grundsätzliche Bedeutung kommt der Sache auch nicht im Zusammenhang mit der Satzung vom 25. September 1967 zu. Die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht, daß es für die Beurteilung innerhalb von Baugenehmigungsverfahren auf das jeweils geltende Recht ankomme, stimmt mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats überein und wirft keine Fragen auf, die der Klärung in einem Revisionsverfahren bedürfen (vgl. dazu insbesondere die Beschlüsse vom 7. November 1967 - BVerwG IV B 204.66 - [S. 4] und vom 8. November 1967 - BVerwG IV B 41.66 - [S. 3 f.]).

4

Das Beschwerdevorbringen zu § 34 BBauG rechtfertigt eine Zulassung der Revision gleichfalls nicht. Diesem Vorbringen steht nämlich entgegen, daß das angefochtene Urteil unabhängig von der Anwendung des § 34 BBauG auf die Satzung vom 25. September 1967 gestützt ist. Da bereits diese - nach § 137 Abs. 1 VwGO vom Senat hinzunehmende - Begründung das Ergebnis trägt, könnte ein Revisionsverfahren zu Fragen des § 34 BBauG gar nicht vordringen. Damit scheidet eine Zulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aus (vgl. Beschluß vom 29. Oktober 1965 - BVerwG IV B 10.65 - [Buchholz BVerwG 406.18, Bayern § 62 BauO Nr. 1]). Gleiches gilt für § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Selbst wenn das angefochtene Urteil, wie der Kläger meint, vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. September (nicht: April) 1967 - BVerwG IV C 109.65 - (BVerwGE 27, 341) abweichen sollte, wäre für eine Zulassung der Revision kein Raum, weil zumindest das Ergebnis auf dieser Abweichung nicht beruht (vgl. Beschluß vom 8. März 1961 - BVerwG VIII B 183.60 - [Buchholz BVerwG 310, § 132 VwGO Nr. 12]).

5

Die Revision kann endlich auch nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht zugelassen werden. Der in der Beschwerdebegründung erhobene Vorwurf einer unzureichenden Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist unberechtigt. Der Umfang der erforderlichen Sachaufklärung bestimmt sich nach der Rechtsauffassung, von der das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung ausgegangen ist. Da das Berufungsgericht, wie der Kläger selbst hervorhebt, das Vorliegen einer Zusage für unerheblich gehalten hat, brauchte es dem darauf gerichteten Vorbringen nicht nachzugehen.

6

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [ergibt sich] aus § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.