Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.11.1967, Az.: VI ZR 97/66
Schadensersatzansprüche aus einem tödlichen Verkehrsunfall; Haftungsausschluss auf Grund stillschweigenden Verzichts; Erkennbarkeit der durch Alkoholgenuss und Übermüdung bedingten Fahruntüchtigkeit; Abtretung der Schadensersatzansprüche an die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.11.1967
- Aktenzeichen
- VI ZR 97/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 16455
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Zweibrücken - 25.02.1966
- LG Frankenthal - 31.03.1965
Rechtsgrundlage
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß, Heinr. Meyer und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:
Tenor:
A.
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 25. Februar 1966 teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
I.
Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlußberufung des Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal/Pfalz vom 31. März 1965 teilweise abgeändert und neu gefaßt:
- 1)
Der Zahlungsanspruch der Klägerin ist im Umfang seines Übergangs nach § 87 a BBG bis zur Höhe des Vermögensschadens dem Grunde nach gerechtfertigt, den
- a)
die Bundesbahnbeamten Georg Es. und Gerhard N. infolge ihrer Unfallverletzungen vom ... 1960,
- b)
die Ehefrau Margarete B. geb. V. und deren am ... 1945 geborener Sohn Herbert B. durch den Tod des Ehemanns und Vaters, des am ... 1960 verunglückten Bundesbahnobersekretärs Michael B., und
- c)
die Ehefrau Irene E. geb. R. und deren Kinder Monika E., geb. am ... 1947, und Ursula E., geb. am ... 1948, durch den Tod ihres Ehemanns und Vaters, des am ... 1960 verunglückten Bundesbahnsekretärs Otto E.,
erlitten haben.
- 2)
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, über den 1. Oktober 1964 hinaus bis zur Höhe des Vermögensschadens, den
- a)
die Ehefrau Margarete B. geb. Vo. und deren am ... 1945 geborener Sohn Herbert B. durch den Tod des Ehemanns und Vaters, des am ... 1960 verunglückten Bundesbahnobersekretärs Michael B., und
- b)
die Ehefrau Irene E. geb. R. und deren Kinder Monika E., geb. am ... 1947, und Ursula E., geb. am ... 1948, durch den Tod ihres Ehemanns und Vaters, des am ... 1960 verunglückten Bundesbahnsekretärs Otto E. erlitten haben, der Klägerin die von ihr aus Anlaß des Todes der beiden Verunglückten an ihre genannten Hinterbliebenen kraft (Gesetzes erbrachten und zu erbringenden Leistungen im Umfang des Übergangs nach § 87 a BBG zu ersetzen, hinsichtlich der Witwen längstens bis zu deren Wiederverheiratung.
- 3)
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die weitergehende Berufung der Klägerin und Anschlußberufung des Beklagten werden zurückgewiesen.
III.
Zur Entscheidung über die Höhe der zu I 1 genannten Ansprüche wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens vorbehalten bleibt.
B.
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
C.
Die Kosten der Revision werden zu 1/10 der Klägerin und zu 4/10 dem Beklagten auferlegt. Im Übrigen wird die Entscheidung über die Kosten der Revision dem Landgericht übertragen.
Tatbestand
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, bei dem die Insassen des Personenkraftwagens des Beklagten, den er selbst lenkte, die Bundesbahnbeamten E. und B. getötet sowie die Bundesbahnbeamten Es. und N. verletzt wurden.
Der Beklagte, selbst Bundesbahnbeamter, hatte am ... 1960 von 4.30 Uhr morgens bis 13.00 Uhr als Oberzugschaffner im Bereich des Bahnhofs Gr. Dienst. Den Nachmittag verbrachte er zu Hause in Eb.; dabei legte er sich ein bis zwei Stunden zur Ruhe nieder. Nach dem Abendessen fuhr er mit seinem Personenkraftwagen (Fiat 500 ccm) nach Gr. zu einem Kegelabend der Eisenbahner, der wöchentlich in der Gastwirtschaft H. stattfindet. Er traf gegen 20.00 Uhr ein. Die Bundesbahnbeamten E., B., Es. und N. kamen ebenfalls hin. Man trank Bier und Wein. Ein Kegelbruder brachte zur Feier seines Geburtstags eine Flasche Kornschnaps mit, die von den Kegelbrüdern gemeinsam getrunken wurde. Der Beklagte trank während des Abends mindestens ein Glas Kornschnaps, ein Glas Kognak und ein Liter süßen Schorle, eine Mischung aus Wein und Wasser. Das Kegeln dauerte bis gegen 24.00 Uhr. Sodann fuhr der Beklagte in seinem Kraftwagen zur Gaststätte Th. in Gr., wo er sich mit einigen Kegelbrüdern, so mit E., B., Es. und Neu traf. Hier trank der Beklagte zwei Coca-Cola, während die anderen Bier und Kognak zu sich nahmen. Als B. einige Kegelbrüder zu einem Kaffee in seiner Wohnung in A./Eis einlud, erklärte sich der Beklagte bereit, B. und die Eingeladenen nach A. zu fahren. Gegen 0.30 Uhr des ... 1960 gingen sie zum Wagen des Beklagten. Dieser reinigte die mit Eis beschlagene Windschutzscheibe; die übrigen nahmen im Kraftfahrzeug Platz, E. auf dem rechten Vordersitz, die drei übrigen hinten. Der Beklagte fuhr sodann über die Landstraße I. Ordnung Nr. ... in Richtung A.. Er kannte diese Strecke, war sie aber zur Nachtzeit noch nicht gefahren. Gegen 01.00 Uhr fuhr er mit einer Geschwindigkeit von 45 bis 50 km/st vor der Bahnüberführung am westlichen Ortseingang von A. in die nach rechts beginnende S-Kurve und prallte am Ausgang der Linkskurve mit der rechten Vorderseite des Kraftwagens in der Fahrbahnverengung gegen die rechte Stützmauer der Bahnüberführung. Am Fahrzeug entstand Totalschaden. E. und B. wurden sofort getötet; Es. und N. erlitten Verletzungen. Der Beklagte brach einen Schenkelhals und Rippen. Er hatte zur Unfallzeit eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,05 Promille. Die BAK des E. betrug nach dem Widmarkverfahren 1,41 Promille und nach dem ADH-Verfahren 1,32 Promille, die des B. 1,46 Promille bzw. 1,40 Promille. Es. hatte 1 3/4 Stunden nach dem Unfall eine BAK von 0,87 Promille bzw. 0,96 Promille. Der Beklagte ist zu Strafe verurteilt worden.
Die Klägerin hat vorgetragen: Der Beklagte habe den Unfall schuldhaft hervorgerufen. Er sei in die S-Kurve zu schnell hineingefahren. Wegen eines zuvor entgegenkommenden Personenkraftwagens habe er abgeblendet und den Wagen scharf nach rechts gefahren. Als er nach Vorbeifahrt aufgeblendet und die Bahnüberführung vor sich gesehen habe, sei er erschrocken und habe die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren. Der Beklagte sei auch übermüdet gewesen. Die übrigen Verunglückten treffe kein Mitverschulden. Der Beklagte habe nur wenig Alkohol getrunken. Daß der Beklagte nach der Frühschicht nur zwei Stunden geschlafen habe, hätten die Mitfahrenden nicht gewußt. Der Kegelabend sei für alle Beteiligten nichts Außergewöhnliches und nicht ermüdend gewesen. Deshalb hätten sie an der Fahrtüchtigkeit des Beklagten keinen Zweifel gehabt. Die Besetzung des Kraftwagens mit vier statt mit fünf Personen sei für den Unfall nicht ursächlich geworden; zudem seien sich die Verletzten einer Gefährdung durch Überbesetzung nicht bewußt gewesen. Der Unfall sei auf eine für sie nicht erkennbar gewordene Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit des Beklagten beim Durchfahren der S-Kurve zurückzuführen.
Die "Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten" (KVB) habe unfallbedingt für die Verunglückten insgesamt 1.617,45 DM geleistet. Durch schriftliche Abtretungserklärung vom 8.7.1964 habe die KVB ihre Ersatzansprüche gegen den Beklagten an die Klägerin abgetreten. Die Klägerin selbst habe entsprechend ihrer Aufstellung in der Klageschrift an die beiden Verletzten Es. und N. sowie an die Hinterbliebenen der tödlich Verunglückten B. und E. unfallbedingt 42.963,30 DM gezahlt. Für diese Leistungen fordere sie auf Grund der nach § 87 a BBG auf sie übergegangenen Ansprüche vom Beklagten Ersatz. Im Hinblick auf Gehaltserhöhungen könne sie die ab 1.10.1964 aufzuwendenden Versorgungsleistungen an die Hinterbliebenen der tödlich Verunglückten noch nicht genau beziffern.
Die Klägerin hat im Berufungsverfahren schließlich die Zahlung von 40.884,60 DM (= 1.617,45 DM + 39.267,15 DM) gefordert und um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte ihr über den 1.10.1964 hinaus im Umfang des Rechtsübergangs nach § 87 a BBG den Vermögensschaden zu ersetzen hat, den die Ehefrau Margarete B. geb. V. und der Sohn Herbert durch den Tod des Michael B. und die Ehefrau E. und die beiden Kinder Monika und Ursula durch den Tod des Otto E. erlitten haben.
Der Beklagte hat zunächst um völlige Klageabweisung, im Berufungsverfahren um Abweisung der Klage gebeten, soweit mit dem Leistungsantrag mehr als 2.348,51 DM begehrt und bei dem Feststellungsbegehren von mehr als einer hälftigen Ersatzpflicht ausgegangen werde, beschränkt durch den Vorbehalt eines Übergangs auf einen Versicherungsträger nach § 1542 RVO. Er hat die Klageansprüche nach Grund und Höhe bestritten, sich auf einen stillschweigend vereinbarten Haftungsverzicht zwischen ihm und den Verunglückten vor Antritt der Unfallfahrt für fahrlässig herbeigeführte Schäden berufen und geltend gemacht, seine Haftung sei auch wegen Mitverschuldens der Verunglückten ausgeschlossen. Der Unfall sei auf seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit und die den Verletzten und Getöteten, aber nicht ihm bekannte Überladung seines kleinen Fahrzeuge zurückzuführen. Die Verunglückten hätten mit ihm zusammen getrunken und deshalb seinen Alkoholgenuß gekannt. Sie hätten erkennen müssen, daß er auch bei nicht sehr hohem Alkoholgenuß besonders für eine Nachtfahrt fahruntüchtig gewesen sei. Seien sie dennoch mitgefahren, hätten sie die Gefahr in Kauf genommen.
Das Landgericht hat die Zahlungsansprüche dem Grunde nach zu 4/5 im Umfang des Übergangs nach § 87 a BBG für gerechtfertigt erklärt und im gleichen Umfang - insoweit unter Abweisung im übrigen - dem Feststellungsbegehren stattgegeben.
Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Auf die Anschlußberufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Zahlungsansprüche im Umfang des Rechtsübergangs nach § 87 a BBG bis zur Höhe von 4/5 des Vermögensschadens der Verletzten und Hinterbliebenen nur insoweit dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, als sie nicht auf einen öffentlichen Versicherungsträger übergegangen seien und den Hinterbliebenen der tödlich Verunglückten wegen ihnen verbliebener Schadenersatzansprüche kein Vorrecht der Klägerin gegenüber zustehe. Nur in diesem Umfang hat es auch dem Feststellungsbegehren zu 4/5 stattgegeben. Soweit Ersatz der Aufwendungen der KVB verlangt wird, hat es die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre im Berufungsverfahren gestellten Anträge weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht nimmt in Übereinstimmung mit beiden Parteien eine schuldhafte Verursachung des Unfalls durch den Beklagten an. Weiterhin geht es ohne Widerspruch davon aus, daß Es. sowie N. infolge ihrer Verletzungen zeitweise dienstunfähig waren und daß infolge des Todes von B. sowie E. deren Ehefrauen und Kindern das Recht auf Unterhalt entzogen worden ist. Auf Grund dessen bejaht das Berufungsgericht Schadenersatzansprüche der Verletzten Es. und N. sowie der Hinterbliebenen von B. und E., die es vorbehaltlich eines Rechtsübergangs auf öffentliche Versicherungsträger und des Vorrangs der Hinterbliebenen im Rahmen des § 87 a BBG auf die Klägerin übergegangen erachtet.
II.
Einen Haftungsausschluß auf Grund stillschweigenden Verzichte verneint das Berufungsgericht. Ebenso lehnt es eine volle Haftungsfreistellung nach § 254 BGB ab. Wohl bejaht es auf Grund dieser Vorschrift ein unfallursächliches Mitverschulden sämtlicher vier Bundesbahnbeamten, das es mit 1/5 bemißt. Hierbei hat sich das Berufungsgericht von folgenden Erwägungen leiten lassen:
1.
Das Berufungsgericht führt den Unfall - was unter den Parteien unstreitig ist - auf eine durch Alkoholgenuß und Übermüdung bedingte Fahruntüchtigkeit des Beklagten sowie eine überhöhte Geschwindigkeit beim Durchfahren der scharfen S-Kurve vor der Bahnüberführung zurück. Ob auch die - unstreitige - Überlastung des kleinen Kraftfahrzeugs unfallursächlich geworden ist, läßt es dahinstehen.
a)
Das Berufungsgericht läßt es nicht zu Lasten der Klägerin wirken, daß der Personenwagen des Beklagten in seiner Besetzung mit fünf statt mit vier Personen bei der Unfallfahrt unstreitig überladen war. Es läßt dahinstehen, ob die Überladung unfallursächlich geworden ist und ob den verunglückten vier Mitinsassen die Überbesetzung sowie die dadurch hervorgerufene Beeinträchtigung des Fahrverhaltens des Kraftwagens bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen. Als verantwortlich für die zulässige Besetzung und Belastung betrachtet es in erster Linie den Beklagten als Kraftfahrzeugfahrer und -halter. Nach seiner Auffassung geht eine etwa unfallursächliche Überlastung in erster Linie zu seinen Lasten.
b)
Dagegen lastet es der Klägerin an, daß die Verunglückten mitgefahren sind, obgleich bei gehöriger Sorgfalt für sie die durch Alkoholgenuß und Übermüdung bedingte Fahruntüchtigkeit des Beklagten erkennbar gewesen sei.
Das Berufungsgericht ist davon überzeugt, daß bei keinem der vier Verunglückten eine BAK von mehr als 1,5 Promille vorlag; daher schließt es eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer Erkenntnis- und Einsichtsfähigkeit aus. Unstreitig, so führt es weiter aus, hätten sie gewußt, daß der Beklagte Frühschicht und beim Kegelabend alkoholische Getränke zu sich genommen hatte. Zwar sei dem Beklagten bei einem BAK von 1,05 Promille die Fahruntüchtigkeit nicht anzumerken gewesen. Trotzdem sei sie für die vier Mitfahrer erkennbar gewesen. Wenn ein Kraftfahrer nach Alkoholgenuß eine Fahrt am Steuer eines Kraftfahrzeugs antrete, müsse mit der Möglichkeit seiner Fahruntüchtigkeit gerechnet werden. Bei sorgfältiger Überlegung hätten sie zudem bei Fahrtantritt bedenken müssen, daß der Beklagte nach der Frühschicht möglicherweise nicht, sicher aber nicht ausreichend geschlafen habe und nach dem langen Kegelabend mit anschließendem weiteren Gastwirtschaftsbesuch - wenn auch ohne alkoholischen Konsum des Beklagten - möglicherweise übermüdet sei, so daß er im Zusammenwirken mit dem Alkoholgenuß fahruntüchtig sein könne.
2.
Diese Erwägungen sind nicht frei von Rechtsirrtum.
a)
Allerdings ist für eine Minderung des Schadensersatzanspruchs nach § 254 BGB nicht die Kenntnis der Gefahr und der sie begründenden Umstände erforderlich; es genügt, daß der Geschädigte sie bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können (BGH Urteil vom 26. April 1960 - VI ZR 97/59 = NJW 1960, 1197). Dem Berufungsgericht kann aber nicht in seiner Auffassung gefolgt werden, die Mitfahrer mußten schlechthin schon dann mit der Möglichkeit einer Fahruntüchtigkeit rechnen, wenn ein Kraftfahrer nach Alkoholgenuß eine Fahrt am Steuer eines Kraftfahrzeugs antritt. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats trifft den mitfahrenden Insassen eines alkoholbedingt fahruntüchtigen oder vermindert fahrtüchtigen Kraftfahrers nicht schon dann ein Mitverschulden, wenn ihm bekannt war, daß der Kraftfahrer Alkohol zu sich genommen hat. Erforderlich ist vielmehr, daß er begründete Zweifel an dessen Fahrtüchtigkeit haben mußte (BGH Urteil vom 7. Juli 1964 - VI ZR 118/63 = VersR 1964, 1047/1048 mit weiteren Nachweisen; Urteil vom 15. Februar 1966 - VI ZR 263/64 = VersR 1966, 565; Urteil vom 20. Dezember 1966 - VI ZR 80/65 = VersR 1967, 288), was ihm nachzuweisen ist.
Zu einer solchen Beurteilung reichen die Feststellungen des Berufungsgerichts aber nicht aus. Das Berufungsurteil geht selbst davon aus, daß die Fahruntüchtigkeit des Beklagten seinem äußeren Verhalten nicht zu entnehmen war. Der Umstand, daß er beim Kegelabend alkoholische Getränke zu sich genommen hatte, was die Verunglückten unstreitig wußten, reicht allein zur Annahme nicht aus, sie hätten begründete Zweifel an der Fahrtüchtigkeit des Beklagten haben müssen. Es steht nicht fest - und Beweisantritte in dieser Richtung stehen nicht offen -, daß sie über Menge und Art der vom Beklagten genossenen alkoholischen Getränke auch nur in etwa eine Vorstellung hatten. Den Bekundungen der Zeugen N. und Es. im Strafverfahren hätte das Berufungsgericht sogar entnehmen können, daß sich der Beklagte beim Alkoholgenuß betont zurückgehalten hatte. Zu Nachforschungen über diese Umstände waren sie nicht gehalten (BGH Urteil vom 8. November 1960 - VI ZR 14/60 = VersR 1960, 1146). In erster Linie hat derjenige, der ein Kraftfahrzeug lenken will, selbst darüber zu wachen, daß er nicht zuviel trinkt, wie das Berufungsgericht selbst in anderem Zusammenhang ausführt (BGH Urteil vom 14. März 1961 - VI ZR 115/60 = LM § 254 [Da]BGB Nr. 12; vgl. auch Anm. Hauß zu: BGH Urteil vom 14. März 1961 - VI ZR 189/59 = BGHZ 34, 355 = in LM § 254 [Da]BGB Nr. 11 unter Ziff. 6). Zu begründeten Zweifeln bestand auch kein besonderer Anlaß; der Beklagte zeigte keinerlei erkennbare Zeichen einer Alkoholbeeinträchtigung; die Mitfahrer konnten beobachten, daß er in der Gastwirtschaft Th., die sie nach Ende des Kegelabends aufsuchten, nur alkoholfreie Getränke zu sich nahm.
Auch die weitere Beurteilung des Berufungsgerichts, die Verunglückten hätten bei hinreichender Sorgfalt außerdem bedenken müssen, daß der Beklagte nach der Frühschicht möglicherweise nicht, sicher aber nicht ausreichend geschlafen habe und nach dem langen Kegelabend sowie einem weiteren Gastwirtschaftsbesuch möglicherweise übermüdet sei, unterliegt rechtlichen Bedenken. Allerdings hatte sich der Beklagte, der am ... 1960 von 4.30 Uhr bis 13.00 Uhr Dienst verrichtet hatte, nachmittags nur eine bis zwei Stunden zur Ruhe hingelegt. Über die Dauer seiner Ruhe wußten die Insassen aber nichts, wie das Berufungsgericht feststellt. Auch war die Fahruntüchtigkeit infolge Übermüdung und Alkoholgenuß dem Beklagten nicht anzumerken. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Insassen hätten von einem jedenfalls nicht ausreichenden Schlaf wissen müssen, stützt sich ersichtlich nur auf ihre unstreitige Kenntnis davon, daß er Frühschicht bis 13.00 Uhr hatte. Weshalb sie, als der Beklagte um 20.00 Uhr zum Kegelabend kam, und bei Fahrtantritt wissen mußten, daß er in den sieben Stunden seit Dienstende nur zwei Stunden geruht hatte, begründet das Berufungsgericht nichts für seine Annahme finden sich auch sonst keine hinreichenden Anhaltspunkte. Eine Pflicht der Mitfahrer zur Erkundigung über diese Umstände bestand nicht, wie bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt ist. Unter diesen Umständen kann die Dauer des Kegelabends von vier Stunden und das Aufenthalts in der Gastwirtschaft Th. von einer halben Stunde mangels ausätzlicher Anhaltspunkte nicht ausreichen, um den Mitfahrern unsorgfältiges Verhalten im eigenen. Interesse (§§ 254, 276 BGB) deshalb vorzuwerfen, weil sie die Übermüdung des Beklagten nicht erkannt haben.
Somit entfallen die Umstände, die das Berufungsgericht seiner Abwägung nach § 254 BGB zu Lasten der Klägerin zu Grunde gelegt hat.
3.
Hiernach war die Revision begründet, soweit sie sich gegen die Kürzung der Schadenersatzansprüche nach § 254 BGB richtet. Dementsprechend war das Berufungsurteil in diesem Umfang aufzuheben und die Ersatzpflicht des Beklagten im Erkenntnis zum Grunde und bei der Feststellung ohne quotale Beschränkung auszusprechen.
Da der Beklagte den vollen Schaden der Geschädigten zu ersetzen hat, stellt sich die Frage des Quotenvorrechts des Versicherungsträgers gegenüber der Klägerin nicht. Beide sind, soweit sie konkurrieren, Gesamtgläubiger (BGH Urteil vom 17. November 1959 - VI ZR 207/58 = LM § 87 a BBG Nr. 5; vgl. auch Urteil vom 25. Oktober 1960 - VI ZR 191/59 = LM § 1542 RVO Nr. 32 vorletzter Absatz a.E.). Auch das Vorrecht der Geschädigten im Verhältnis zur Klägerin als Dienstherrin ist deshalb ohne rechtliche Bedeutung. Daher entfallen die Einschränkungen des Berufungsurteils in dieser Richtung.
III.
1)
Das Berufungsgericht hält das Klagebegehren insoweit für unbegründet, als mit ihm in Höhe von 1.617,45 DM Ersatz von Leistungen der "Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten" (KVB) begehrt wird. Nach seiner Auffassung standen der KVB keine abtretbaren Schadenersatzansprüche gegen den Beklagten zu. Kraft Gesetzes habe sie solche nicht erworben. Zwar sei sie eine von der Klägerin geschaffene Sozialeinrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit; sie sei aber eben eine von der Klägerin verschiedene Rechtsperson und damit nicht öffentliche Dienstherrin der Verunglückten (vgl. § 87 a BBG). Die KVB sei auch keine Sozialversicherung im Sinne der RVO (vgl. § 1542 RVO). Mangels eigener Ansprüche gegen den Beklagten hätte die KVB solche nur auf Grund einer vertraglichen Abtretung durch die beiden Verletzten und die Hinterbliebenen der zwei tödlich Verunglückten erwerben können, soweit solche Ansprüche nicht auf einen öffentlichen Versicherungsträger oder auf die Klägerin kraft Gesetzes übergegangen seien. Dazu habe die Klägerin jedoch trotz Hinweises des Senats in der mündlichen Verhandlung weder etwas vorgetragen noch Beweis erboten.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand.
2)
Die Revision wendet sich nur gegen die Verneinung einer vertraglichen Abtretung.
a)
Sie räumt zwar ein, daß eine Abtretung der Geschädigten an die KVB nicht ausdrücklich vorgetragen ist. In der Klageschrift sei aber vorgebracht worden, die KVB habe ihre Ansprüche an die Klägerin abgetreten. Da der KVB keine eigenen Ansprüche hätten erwachsen können, auch ein Rechtsübergang kraft Gesetzes ausscheide, habe dieser Vortrag nur dahin verstanden werden können, daß der KVB die Ansprüche der Beamten und der Hinterbliebenen abgetreten worden seien, die sie weiter an die Klägerin zediert habe.
Dem kann nicht gefolgt werden. Mit der Behauptung der Abtretung durch die KVB an die Klägerin ist noch nicht vorgetragen, die Geschädigten hätten im bezeichneten Rahmen ihre Ansprüche an die KVB abgetreten. Ein Irrtum konnte durchaus zur Annahme führen, die KVB habe die Schadenersatzansprüche kraft Gesetzes erlangt. Das Berufungsgericht konnte daher ohne Rechtsverstoß vom Fehlen dieses klagebegründenden Umstandes ausgehen.
b)
Allerdings liegt die Annahme nahe, daß dem Berufungsgericht bei einer solchen Lage eine Aufklärung nach § 139 ZPO oblag. Dem ist das Berufungsgericht nach der Feststellung des Berufungsurteils, der trotz ihrer Niederlegung in den Entscheidungsgründen tatbestandlicher Charakter zukommt (Rosenberg ZPR § 57 I 3 b), nachgekommen. Nach ihr hat das Gericht die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf diesen Umstand hingewiesen, ohne daß diese dazu etwas vorgetragen oder unter Beweis gestellt hätte. Die von der Klägerin mit dem Ziel der Streichung beantragte Tatbestandsberichtigung (§ 320 ZPO) ist aus Sachgründen abgelehnt worden.
Ohne Erfolg versucht die Revision die Unrichtigkeit dieser Feststellung des Berufungsurteils darzutun. Der Beschluß, der die Tatbestandsberichtigung aus Sachgründen ablehnt, ist unanfechtbar (§ 320 Abs. 4 Satz 4 ZPO; vgl. BGH Urteil vom 27. Februar 1963 - V ZR 86/61 = LM § 320 ZPO Nr. 5). Er kann auch nicht durch Einlegung der Revision der Nachprüfung des Revisionsgerichts unterworfen werden (Rosenberg a.a.O.; Stein/Jonas/Pohle ZPO 18. Aufl. § 320 V). Dem erkennenden Senat unterliegt daher das nicht berichtigte Urteil zur Nachprüfung (vgl. BGH a.a.O.).
Entgegen der Auffassung der Revision stehen dieser Annahme keine durchgreifenden Bedenken unter dem Gesichtspunkt des zu gewährenden rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) entgegen. Die Frage, ob die von der Revision angegriffene tatbestandliche Feststellung des Berufungsurteils zutrifft oder nicht, ist in dem dafür vorgesehenen Verfahren des § 320 ZPO unter Gewährung rechtlichen Gehörs geprüft und aus Sachgründen beschieden worden. Die Möglichkeit der Unrichtigkeit dieser verfahrensrechtlich nicht zu beanstandenen Entscheidung reicht nicht zur Annahme einer Verletzung des Gebots rechtlichen Gehörs aus. Davon, daß diese Entscheidung "ersichtlich" auf Irrtum beruht, wie die Revision meint, kann zudem keine Rede sein. Damit ist zugrunde zu legen, daß der Klägerin Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vortrages gegeben wurde und eine Verletzung des § 139 ZPO, die verfahrensrechtlich in Frage kommt, ausscheidet.
3)
Insoweit war die Revision somit unbegründet und zurückzuweisen.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO. Der Senat hat über die Kosten der Revision befunden, soweit die Klägerin mit ihrer Revision endgültig unterlegen ist - Ersatz der Aufwendungen der KVB in Höhe von 1.617,45 DM - und soweit sie endgültig obgesiegt hat - Feststellungsbegehren ohne Beschränkung auf 4/5 -. Soweit die Klägerin einen Anspruch zum Grunde des Leistungsbegehrens ohne quotale Beschränkung erreicht hat, war die Kostenentscheidung dem Landgericht vorzubehalten, an das die Sache zur Entscheidung über die Höhe zurückgeht.
Hanebeck
Dr. Hauß
Meyer
Dr. Nüßgens