Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.04.1960, Az.: VI ZR 97/59
Haftpflichtversicherungsvertrag; Treu und Glauben; Teilweiser Haftungsverzicht; Haftungsfreistellung; Versicherungsschutz; Verschulden
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.04.1960
- Aktenzeichen
- VI ZR 97/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 10356
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DAR 1960, 204
- DB 1960, 638 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1960, 576 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1960, 1197-1198 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
1. Weder der Haftpflichtversicherungsvertrag noch die Grundsätze von Treu und Glauben hindern einen Kraftfahrer daran, mit einem Fahrgast einen teilweisen Haftungsverzicht zu vereinbaren und die Haftungsfreistellung auf den Schaden zu beschränken, für den kein Versicherungsschutz besteht (siehe auch OLG Stuttgart vom 20. 2. 1960, VersR 1961, 384).
2. Vertraut sich jemand laufend einem Fahrer an, der ständig gegen Verkehrsvorschriften verstößt, so setzt sich diese Person dem Vorwurf eigenen Verschuldens aus, wenn er den Fahrer nicht von Anfang an zur Beachtung der Verkehrsvorschriften anhält oder von einer Mitfahrt überhaupt absieht (siehe auch BGH vom 12. 7. 1960, VersR 1960, 950).