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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.04.1960, Az.: VI ZR 97/59

Haftpflichtversicherungsvertrag; Treu und Glauben; Teilweiser Haftungsverzicht; Haftungsfreistellung; Versicherungsschutz; Verschulden

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.04.1960
Aktenzeichen
VI ZR 97/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 10356
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DAR 1960, 204
  • DB 1960, 638 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1960, 576 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1960, 1197-1198 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

1. Weder der Haftpflichtversicherungsvertrag noch die Grundsätze von Treu und Glauben hindern einen Kraftfahrer daran, mit einem Fahrgast einen teilweisen Haftungsverzicht zu vereinbaren und die Haftungsfreistellung auf den Schaden zu beschränken, für den kein Versicherungsschutz besteht (siehe auch OLG Stuttgart vom 20. 2. 1960, VersR 1961, 384).

2. Vertraut sich jemand laufend einem Fahrer an, der ständig gegen Verkehrsvorschriften verstößt, so setzt sich diese Person dem Vorwurf eigenen Verschuldens aus, wenn er den Fahrer nicht von Anfang an zur Beachtung der Verkehrsvorschriften anhält oder von einer Mitfahrt überhaupt absieht (siehe auch BGH vom 12. 7. 1960, VersR 1960, 950).