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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.02.1966, Az.: VI ZR 263/64

Schadensersatzpflicht aus unerlaubter Handlung; Mitverschulden des Verletzten; Zweifel an der Fahrtüchtigkeit; Kenntnis des Verletzten von dem Alkoholkonsum des Fahrers; Kenntnis des Verletzten von der Fahruntüchtigkeit des Fahrers; Zweifel des Verletzten an der Fahrtüchtigkeit des Fahrers; Anhalten des Fahrers zu einer angemessenen Fahrweise

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.02.1966
Aktenzeichen
VI ZR 263/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 11876
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Neustadt an der Weinstraße - 23.10.1964

Prozessführer

Mechaniker Helmut G., C./Pfalz, K.straße ...,

Prozessgegner

Polizeiwachtmeister Gerhard S., W./Pfalz, D.straße ...,

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 1966
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Pfretzschner und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Neustadt/Weinstraße vom 23. Oktober 1964 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.

Tatbestand

1

Am 3. September 1961 besuchte der Kläger, der damals 22 Jahre alt und als Polizeiwachtmeister in Mainz tätig war, die Kerwe in Callbach. Ab 21.00 Uhr saß er mit den ihm seit längerem bekannten Beklagten, dessen Ehefrau, Frau S. und weiteren Personen in einem Tanzsaal zusammen. Nach Beendigung der Musik gingen die Parteien mit den übrigen Personen in die Gastwirtschaft. Dort wurde weiter getanzt und getrunken. Wielahge sich der Kläger dort aufgehalten hat, ist streitig. Der Beklagte verließ die Gastwirtschaft gegen 05.00 Uhr in betrunkenem Zustand. An diesem 4. September schlief er bis etwa 16.30 Uhr. Um 19.00 Uhr suchte er ein Gasthaus auf, in dem er nach seinen Angaben zwei Viertel Wein trank. Anschließend ging er in den Tanzsaal. Dort saß er erneut mit dem Kläger und denselben Personen sowie seiner Schwägerin zusammen am Tisch. Er trank Sprudel, einen Colaschoppen mit Wein sowie eine geringe Menge Rotwein aus einer gemeinsamen, auf dem Tische stehenden Flasche.

2

Um Mitternacht äußerten der Beklagte und seine Ehefrau, sie wollten die Schwägerin des Beklagten nach Rehborn heimfahren. Daraufhin baten der Kläger und Frau S., man möge sie mitnehmen, weil "es so dumm aussehe, wenn sie allein beisammen saßen". Der Beklagte brachte zusammen mit seiner Ehefrau, Frau S. und dem Kläger seine Schwägerin in seinem Ford M 12 nach Rehborn. Auf der Rückfahrt verlor er gegen 01.15 Uhr bei regennasser Straße und einer Geschwindigkeit von etwa 80 km/st die Kontrolle über sein Fahrzeug, als er sich eine Zigarette anzünden wollte. Der Wagen, dessen Hinterreifen abgefahren waren, geriet ins Schleudern, prallte gegen einen Baum rechts der Straße und wurde total beschädigt. Sämtliche insassen trugen Verletzungen davon. Eine Stunde nach dem Unfall wurde beim Beklagten eine Blutalkoholkonzentration von 1,72 Promille festgestellt.

3

Der Kläger wurde schwer verletzt. Er erlitt Oberschenkelbrüche, eine Fibularisparese links, einen Beckenringbruch mit Schambeinzertrümmerung, eine Harnröhrenverletzung und eine Gehirnerschütterung. Während der Krankenhausbehandlung von fast 2 Jahren wurden acht operative Eingriffe vorgenommen. Unter anderem wurde die linke Niere entfernt. Eine völlige Wiederherstellung des Klägers ist ausgeschlossen. Durch Verfügung des Ministeriums des Innern des Bandes Rheinland-Pfalz wurde der Kläger mit Ablauf des Monats Dezember 1963 wegen Polizeidienstunfähigkeit aus dem Polizeidienst entlassen.

4

Der Beklagte ist wegen fahrlässiger Körperverletzung strafgerichtlich verurteilt worden.

5

Der Kläger hat den Beklagten im ersten Rechtszug auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes und Feststellung seiner Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. Er hat vorgetragen: Der Beklagte habe den Unfall schuldhaft verursacht. Ihn treffe dagegen kein Mitverschulden. Bei Antritt der Fahrt hätten sich beim Beklagten nicht die geringsten Anzeichen einer Alkoholbeeinträchtigung gezeigte Wieviel Alkohol der Beklagte in der Nacht vom 3./4. September 1961 getrunken habe, habe er nicht beobachtet. In der Gastwirtschaft habe bis zu seinem Weggang um 3.00 Uhr kein besonderer Alkoholverzehr stattgefunden. Erst danach müsse der Beklagte erhebliche Mengen zu trinken begonnen haben, was ihm aber unbekannt geblieben sei. Bei Fahrtbeginn in der Nacht von 4./5. September 1961 habe jedenfalls kein Anlaß bestanden, die Fahrtüchtigkeit des Beklagten zu bezweifeln. Dieser habe 12 Stunden geschlafen und am Abend des 4. September 1961, soweit er das habe wissen können, kaum Alkohol getrunken. Im übrigen sei keineswegs sicher, ob der Unfall auf die Alkoholeinwirkung und nicht auf die verkehrsunsichere Bereifung des Wagens zurückzuführen sei.

6

Die ungewöhnlich schweren Verletzungen rechtfertigten ein beträchtliches Schmerzensgeld, wie es für eine Querschnittslähmung gewährt werde, nämlich zwischen 40.000 und 50.000 DM. Er sei nicht mehr zeugungsfähig. Durch den Verlust einer Niere habe er laufend Druckschmerzen in der zweiten Niere. Zudem verbleibe dadurch Stickstoff im Blut, was zu Urämie und Schwindelanfällen fuhren könne. Die Fehlstellung des rechten und die Regelung des linken Oberschenkels führe zu rascher Ermüdung, so daß er nur wenige 100 m gehen könne. Sitzen rufe nach wenigen Stunden Schmerzen hervor. Durch die Fehlstellung des rechten Beines entstehe eine Hüftverschiebung. Die Urämie bedinge eine erhebliche Lebensverkürung. Weil das lange Liegen zu lebensgefährlicher Nierensteinbildung führen könne, seien in absehbarer Zeit die Korrektur des rechten Oberschenkels und die Verlegung des Harnausflusses von der Seite zum normalen Weg nicht möglich.

7

Das Feststellungsbegehren sei deshalb gerechtfertigt, weil sich infolge der Entlassung aus dem Polizeidienst Heilkosten und ein noch nicht bezifferbarer Verdienstausfall ergeben könnten.

8

Der Beklagte hat im ersten Rechtszug um. Abweisung der Klage gebeten. Er hat nicht in Abrede gestellt, den Unfall verschuldet zu haben. Der Kläger habe aber gewußt, daß er erheblich unter Alkoholeinfluß gestanden habe. Deshalb sei seine Haftung wegen stillschweigenden Haftungsverzichts oder nach den Grundsätzen über das handeln auf eigene Gefahr ausgeschlossen. Zumindest treffe den Kläger ein mitwirkendes Verschulden, weil er seine Alkoholbeeinträchtigung hätte erkennen müssen. In der Nacht vom 3./4. September 1961 habe er in Gegenwart des Klägers, insbesonders morgens zwischen 3.00 und 5.00 Uhr, ganz erhebliche Mengen Alkohol getrunken, über die Wirkung der Alkoholrückstände im Unfallzeitpunkt hätte sich der Kläger als Polizeibeamter im Klaren sein müssen. Dieser habe auch tatsächlich Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit gehabt. So habe er auf die Frage seiner Ehefrau, wer denn fahre, erklärt: "Der Helmut schafft es schon". Diese Zweifel hätten ihn von der Teilnahme an der Fahrt abhalten müssen.

9

Das Landgericht hat dem Kläger 1/5 Mitverschulden angelastet und ihm 24.000 DM nebst Zinsen zuerkannt sowie die erbetene Feststellung zu 4/5 - vorbehaltlich eines Übergangs auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger - getroffen.

10

Der Kläger hat sich mit seiner Anschlußberufung gegen die Annahme jeglichen Mitverschuldens gewandt und dementsprechend ein weiteres angemessenes, über die vom Kläger gezahlten 15.000 DM hinausgehendes Schmerzensgeld, Mindestens aber weitere 15.000 DM, sowie die uneingeschränkte Feststellung begehrt. Außerdem hat er unter Berücksichtigung dessen, daß er ohne den Unfall mit Wirkung vom 1. Oktober 1962 wahrscheinlich zum Polizeioberwachtmeister befördert worden wäre, einen monatlichen Verdienstausfall ab 1. Oktober 1962 von 24,00 DM, ab 1. April 1963 von 66,00 DM und vom 1. August 1964 bis 30. September 1965 von 158,35 DM geltend gemacht.

11

Der Beklagte hat sich mit seiner Berufung dagegen gewandt, daß dem Kläger ein Schmerzensgeld von mehr als 15.000 DM zugesprochen und festgestellt worden ist, der Beklagte habe dem Kläger mehr als die Hälfte seines Schadens zu ersetzen. Die Hälfte der bezifferten Ansprüche wegen entgangenen Verdienstes hat der Beklagte anerkannt und 15.000 DM Schmerzensgeld nebst Zinsen gezahlt.

12

Das Oberlandesgericht hat dem Kläger unter Verneinung eines Mitverschuldens die bezifferten Beträge zuerkannt, die erbetene Feststellung - vorbehaltlich eines Übergangs auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger - uneingeschränkt getroffen und den über die Zahlung des Beklagten hinausgehenden Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

13

Der Beklagte verfolgt mit der Revision seine Berufungsanträge weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

14

I.

Über die vom Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei bejahte Schadensersatzpflicht des Beklagten aus unerlaubter Handlung besteht unter den Parteien Einverständnis. Streitig ist nur noch die Frage, ob den Kläger ein Mitverschulden trifft.

15

II.

1.

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß dem mitfahrenden Insassen nicht schon deshalb ein Vorwurf im Sinne des § 254 BGB zu machen ist, weil ihm bekannt war, daß der Fahrer vor Antritt der Fahrt Alkohol getrunken hatte. Gegen den Fahrgast kann nur dann ein Verschuldensvorwurf erhoben werden, wenn er begründete Zweifel an der Fahrtüchtigkeit des Fahrers hatte oder haben mußte (Senatsurteile vom 8. November 1960 - VI ZR 14/60 - VersR 1960, 1146 mit weiteren Nachweisen; vom 12. Juli 1960 - VI ZR 197/59 - VersR 1960, 950; vom 7. Juli 1964 - VI ZR 118/63 - VersR 1964, 1047).

16

2.

Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Berufungsgericht sich nicht zu überzeugen vermocht.

17

Nach seiner Meinung brauchten dem Kläger Zweifel an der Fahrtüchtigkeit des Beklagten nicht auf Grund seines Wissens um die Vorgänge in der vorhergehenden Nacht vom 3./4. September 1961 zu erwachsen. Allerdings habe der Kläger gewußt, daß der Beklagte in dieser Nacht Alkohol getrunken hatte. Es hat aber nicht festzustellen vermocht, daß ihm ein übermäßiger Alkoholgenuß des Beklagten bekannt war. Nach seinen Feststellungen hat der Kläger am Morgen des 4. September 1961 zwischen 3.00 und 3.30 Uhr die Gastwirtschaft verlassen. Es sei daher nicht ausgeschlossen, daß der Beklagte, der gegen 5.00 Uhr morgens nach Hause gegangen ist, erst nach Weggang des Klägers übermäßig dem Alkohol zugesprochen habe. Zudem habe die Kenntnis vom Trinken des Beklagten in dieser Nacht dem Kläger noch keinen Anlaß gegeben, in der folgenden Nacht vom 4. auf den 5. September 1961 gegen 1.00 Uhr die Fahrtüchtigkeit des Beklagten mit Grund anzuzweifeln. Selbst wenn ihm die erfahrungsmäßige Alkoholausscheidung von 0,1-0,2 Promille je Stunde bekannt gewesen wäre, hätte er sich ausrechnen können, daß der Beklagte am Abend des 4. September 1961 keinen Alkohol mehr im Blut haben konnte.

18

Berechtigte Zweifel an der Fahrtüchtigkeit des Beklagten brauchte der Kläger nach Auffassung des Berufungsgerichts aber auch nach dem Verhalten des Beklagten am Abend des 4. September 1961 nicht zu hegen. Hierzu reichte die Alkoholmenge, die der Beklagte an diesem Abend in Gegenwart des Klägers zu sich genommen hatte, wegen ihrer Geringfügigkeit - Sprudel, ein Colaschoppen mit Wein und etwas Rotwein aus einer gemeinsam getrunkenen Flasche - nicht aus. Seine Überzeugung hat das Berufungsgericht weiter auf Grund der Bekundungen der Zeugen gewonnen, nach denen der Beklagte bei Antritt der Fahrt keinen betrunkenen Eindruck machte.

19

3.

Die Revision kann mit ihren Angriffen gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung keinen Erfolg haben. Es ist nicht ersichtlich, daß die Erwägungen des Berufungsgerichts einen Rechtsfehler enthalten oder auf einer unvollständigen Verwertung des zur Verfügung stehenden Beweismaterials beruhen.

20

a)

Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe einen übermäßigen Alkoholgenuß des Beklagten in der Nacht vom 3./4. September 1961 möglicherweise nicht bemerkt. Das Berufungsgericht brauchte zu der von der Revision erstrebten Feststellung nicht auf Grund der Zeugenaussagen des Klägers und der Ehefrau des Beklagten im Verfahren 2 O 172/63 vor dem Landgericht Kaiserslautern zu gelangen, nach denen die Parteien mit den übrigen Personen vom Tanzsaal in die Gastwirtschaft hinuntergegangen sind, wo "noch getanzt und getrunken" wurde.

21

In tatrichterlich möglicher Würdigung weist das Berufungsgericht darauf hin, daß sich hieraus nicht ergebe, daß der Kläger auch ein weiteres übermäßiges Trinken des Beklagten bemerkt habe. Zudem ist der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gegen 3.00 Uhr weggegangen, während der Beklagte noch bis gegen 5.00 Uhr geblieben ist.

22

Wenn die Revision meint, der Beklagte habe sich beim Zusammentreffen mit dem Kläger am Abend des 4. September 1961 nach der Lebenserfahrung über das Ende des ersten Kerwetages und insbesondere über Zeitpunkt und Art der Heimkehr des Beklagten unterhalten, so geht sie von einem nicht festgestellten Sachverhalt aus. Es stellt auch keine Rechtsverletzung dar, wenn das Berufungsgericht bei seiner Würdigung nicht zu dieser von der Revision vermißten Annahme gelangt. Daß für sie ein Erfahrungssatz spricht, kann nicht zugegeben werden.

23

b)

Vergeblich greift die Revision die weitere Annahme des Berufungsgerichts an, der Kläger habe nach dem Verhalten des Beklagten am Abend des 4. September 1961 dessen Fahrtüchtigkeit nicht zu bezweifeln brauchen.

24

Unstreitig hatte der Beklagte vor dem Zusammentreffen mit dem Kläger an diesem Abend bereits zwei Viertel Wein getrunken. Nach dem Berufungsurteil hat der Beklagte nicht behauptet, daß der Kläger davon wußte. Die Rüge der Revision, der Beklagte habe die Kenntnis des Klägers unter Beweisantritt behauptet, greift schon deshalb nicht durch, weil ihr mangels Berichtigung (§ 320 ZPO) die Beweiskraft der - wenn auch in den Entscheidungsgründen enthaltenen - (vgl. RGZ 80, 174) - tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsurteils entgegensteht (§ 314 ZPO). Zudem scheidet eine Verletzung des § 286 ZPO deshalb aus, weil der Beklagte den Beweis nur in dem im ersten Rechtszug eingereichten Schriftsatz vom 9. September 1963 angeboten, diesen Beweisantritt im Berufungsverfahren aber nicht wiederholt hat. Selbst wenn er in zweiter Instanz allgemein auf sein Vorbringen im ersten Rechtszug Bezug genommen hätte, was er nicht einmal getan hat, Wäre das Berufungsgericht nicht zur Erhebung dieses Beweises gezwungen gewesen (vgl. BGHZ 35, 103, 106 [BGH 19.04.1961 - IV ZR 217/60]/107).

25

Daß die Atemluft des Beklagten nach Alkohol roch - nach der Verkehrsunfallanzeige war der Alkoholgeruch "wahrnehmbar" -, daß nach dem ärztlichen Untersuchungsbericht sein Zustand "mittelgradig betrunken" und sein Gesicht gedunsen war sowie Ermüdungszeichen vorlagen, zwang das Berufungsgericht nicht zu der Überzeugung, der Kläger habe bei Antritt der Fahrt begründete Zweifel an der Fahrtüchtigkeit des Beklagten haben müssen.

26

Der Beklagte hatte vorgetragen, auf die Frage seiner Frau: "Wer von euch beiden fährt?" - gemeint war, ob der Beklagte oder der Kläger mit dem jeweils eigenen Wagen fahre - habe der Kläger geantwortet: "Der Helmut (der Beklagte) schafft es schon", und diesen Hergang als Anzeichen dafür angesehen, daß der Kläger selbst Zweifel an der Fahrtüchtigkeit des Beklagten hatte. Das Berufungsgericht sieht die Bemerkung des Klägers für nicht erwiesen an, indem es darauf hinweist, daß sieh die Aussagen der Zeuginnen G. und S. gegenüberstanden, ohne daß eine Bekundung glaubwürdiger als die andere sei. Daß die Aussage der Zeugin S. mit der Bekundung der Zeugin G. nicht in Widerspruch steht, weil diese die behaupteten Äußerungen nach ihrer Aussage nicht gehört hat, kann der Revision nicht zugegeben werden. Denn die streitigen Äußerungen sollten im Kreise der Mitfahrenden gefallen sein. Im übrigen hat das Berufungsgericht hilfsweise erwogen, daß sich aus der behaupteten Antwort des Klägers nicht mit hinreichender Sicherheit auf Zweifel an der Fahrtüchtigkeit des Beklagten schließen lasse. Sie könne auch besagen, daß der Beklagte "es schon mache", was nicht fernlag, weil infrage stand, wer von den Parteien mit seinem Wagen die Fahrt ausführen sollte. Diese mögliche tatrichterliche Würdigung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

27

4.

Da der Kläger nach der rechtsbedenkenfrei gewonnenen Überzeugung des Berufungsgerichts keine begründeten Zweifel an der Fahrtüchtigkeit des Beklagten zu haben brauchte, war er nicht gehalten, nähere Nachforschungen über dessen Alkoholgenuß anzustellen, insbesondere ihn selbst hierüber zu befragen. Ein solches Verlangen würde unter diesen Umständen eine Überspannung der zumutbaren Sorgfalt bedeuten (BGH Urteil vom 7. Juli 1956 - VI ZR 129/55 - VersR 1956, 692; Urteil vom 8. November 1960 - VI ZK 14/60 - a.a.O.). Andernfalls würde die grundsätzlich dem Fahrer obliegende Verantwortung für die ordnungsmäßige Führung des Kraftfahrzeugs in unangemessenem Umfang zu Ungunsten des Fahrgastes verlagert worden.

28

5.

Entgegen der Meinung der Revision brauchte das Berufungsgericht dem Kläger auch nicht anzulasten, daß er den Beklagten während der Fahrt zu einer angemessenen Fahrweise habe anhalten müssen.

29

Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats trägt für die Führung des Kraftfahrzeugs grundsätzlich der Fahrer selbst die Verantwortung (BGH Urteil vom 12. Juli 1960 - VI ZR 197/59 - a.a.O.). Nur wenn seine Fahrweise ersichtlich zu einer erheblichen Gefährdung des Fahrgastes führt, ist diesem schon in seinem eigenen Interesse zuzumuten, daß er seine Bedenken zu erkennen gibt (BGH Urteil vom 23. März 1955 - VI ZK 22/54 - VersR 1955, 309). Diese Voraussetzungen lagen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber nicht vor.

30

Die Revision hält die Geschwindigkeit von 80 km/st in Hinblick auf die Alkoholbeeinflussung des Beklagten, seine Übermüdung, die Dunkelheit, das Regenwetter und die nur 6,80 m breite Fahrbahn für zu hoch. Davon, daß dem Kläger die Alkoholbeeinträchtigung des Beklagten - ebenso wie seine Übermüdung - bekannt war oder bei gehöriger Sorgfalt von ihm hätte erkannt werden können, hat sich das Berufungsgericht nicht zu überzeugen vermocht. Daß die Geschwindigkeit allein im Hinblick auf die übrigen Umstände - abgesehen weiterhin von dem dem Kläger unbekannten Reifenzustand - bei übersichtlicher und gerader Teerstraße ohne Verkehr übersetzt war, nimmt die Revision offenbar selbst nicht an. Jedenfalls bestanden für eine dahingehende Annahme des Berufungsgerichts keine hinreichenden Anhaltspunkte.

31

III.

Zu Unrecht vermiß die Revision eine Begründung des Berufungsurteils dafür, daß der Schmerzensgeldanspruch über die gezahlten 15.000 DM hinaus dem Grunde nach gerechtfertigt sei, die sie hier jedenfalls deshalb für erforderlich hält, weil der Ausspruch über den Grund wegen seiner Fassung zugleich über den Umfang des Schmerzensgeldbegehrens befinde.

32

Der Revision ist zuzugeben, daß durch das Berufungsurteil dem Grunde nach erkannt ist, eine über 15.000 DM hinausgehende Entschädigung in Geld sei begründet. Ein solches Grundurteil war entsprechend den zu § 304 ZPO entwickelten Rechtsgrundsätzen dann zulässig, wenn für das Bestehen eines 15.000 DM übersteigenden Anspruchs eine hohe Wahrscheinlichkeit bestand (vgl. BGH Urteil vom 14. Dezember 1950 - III ZR 67/50 - LM § 304 ZPO Nr. 2; Urteil vom 4. November 1960 - VI ZR 138/59 - LM § 304 ZPO Nr. 16; vgl. auch: BGZ 103, 219; BGH Urteil vom 29. Januar 1960 - IV ZR 211/59 - LM § 304 ZPO Nr. 14 = § 209 BEG 1956 Nr. 31). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Berufungsgericht bejaht, indem es abweichend vom Landgericht und entgegen dem Vorbringen des Beklagten jegliches Mitverschulden des Klägers verneint hat. Der Beklagte selbst, der von einem hälftigen Mitverschulden des Klägers ausging, hatte durch die Zahlung seines Versicherers in Höhe von 15.000 DM zum Ausdruck gebracht, daß auch nach seiner Auffassung der nicht geminderte Entschädigungsanspruch die Höhe von 15.000 DM übersteige.

33

2.

Das Berufungsgericht hatte im Grandverfahren nicht zu berücksichtigen, ob und in welchem Maße für die Höhe der Umstand von Belang ist, daß es sich um eine sog. Gefälligkeitsfahrt handelte (BGHZ 18, 149, 158 [BGH 06.07.1955 - GSZ - 1/55]/159). Daß dieser umstand eine Begrenzung auf 15.000 DM zur Folge habe, brauchte das Berufungsgericht nicht anzunehmen.

34

IV.

Nach alledem war die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Engels
Hanebeck
Dr. Bode
Dr. Pfretzschner
Dr. Nüßgens