Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.01.1960, Az.: IV ZR 211/59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.01.1960
- Aktenzeichen
- IV ZR 211/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 15005
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 06.02.1959
- LG Hildesheim - 25.07.1958
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- MDR 1960, 388 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Frau Martha H. L. Avenue, E., L.I., N. Y. (USA),
Prozessgegner
das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Hannover,
Amtlicher Leitsatz
- a)
Ein nach §209 Abs. 3 Satz 2 BEG erlassenes Urteil ist nicht deshalb nichtig, weil es statt durch Verkündung durch Zustellung der Urteilsformel an die Parteien verlautbart worden ist.
- b)
Sollte ein nach §209 Abs. 3 Satz 2 BEG ergehendes Urteil eines Landgerichts durch Zustellung der Urteilsformel an die Parteien erlassen werden, so ist es nicht au rechtlichem Dasein gelangt, wenn der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle über die nach §213 ZPO durch Aufgabe zur Post erfolgende Zustellung an eine Partei nicht den nach dieser Vorschrift erforderlichen Vermerk in die Akten aufgenommen hat.
- c)
Die in §516 ZPO vorgesenene Fünfmonatsfrist ist im Sinne des §187 Satz 2 ZPO wie eine Notfrist zu behandeln.
- d)
Über die Voraussetzungen und den zulässigen Inhalt eines Grundurteils im Entschädigungsverfahren, wenn dem Verfolgten bereits ein Teil der von ihm verlangten Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen unanfechtbar zuerkannt ist.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 1960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Dr. von Werner, Wüstenberg, Wilden und Dr. Loewenheim
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts in Hildesheim, dem Beklagten zugestellt am 25. Juli 1958, und das Urteil des 2. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Celle vom 6. Februar 1959 sowie das Verfahren des Berufungsrechtszuges aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Berufung und der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die am ... 1894 geborene Klägerin ist Jüdin. Sie besuchte in Berlin die Höhere Töchterschule und eine Handelsschule. Dann war sie als Buchhalterin und Kassiererin tätig, seit 1934 als Hauptkassiererin und erste Buchhalterin in einem Damenmodengeschäft in Le.. Dort verlor sie wegen ihrer jüdischen Abstammung Ende 1938 ihre Stellung. Nachdem sie noch im Januar und Februar 1939 bei einem Grundstücksverwalter tätig gewesen war, wanderte sie im März 1939 aus Deutschland aus. Sie hielt sich zunächst in England auf. Im Oktober 1947 begab sie sich von dort in die Vereinigten Staaten von Amerika, wo die im Jahre 1948 eine Stellung als kaufmännische Angestellte erlangte.
Die Klägerin begehrt Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen.
Die Entschädigungsbehörde sprach ihr zunächst eine Kapitalentschädigung in Höhe von 5.400 DM oder nach Wahl eine monatliche Rente vom 1. Oktober 1954 an in Höhe von 113 DM zu. Dabei wurde die Klägerin in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes eingereiht und ein Entschädigungszeitraum vom 1. Januar 1939 bis zum 31. Dezember 1947 zugrunde gelegt.
Die Klägerin, die die Rente wählte, erhob Klage und beantragte, sie in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes, hilfsweise des gehobenen Dienstes, einzureihen und den Entschädigungszeitraum bis zum 31. Dezember 1954 auszudehnen.
Zu der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht wurde die Klägerin zu Händen ihres in ... wohnhaften Prozeßbevollmächtigten, der bei dem Oberlandesgericht in Hamm als Rechtsanwalt zugelassen ist, rechtzeitig unter Hinweis darauf geladen, daß nach §209 Abs. 3 BEG bei dem Ausbleiben einer Partei eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen könne. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erschien für die Klägerin niemand, und der Vertreter des beklagten Landes beantragte, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
Daraufhin ernannte das Landgericht dahin, daß die Klage dem Grunde nach für berechtigt erklärt werde, soweit die Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 1939 bis zum 31. Dezember 1948 Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes verlange.
Die Entscheidung wurde nicht verkündet, sondern dem beklagten Land zugestellt. Dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin in ... wurde sie durch die Post zugesandt. Ein von dem Urkundsbeamten des Landgerichts unterzeichneter Vermerk darüber, zu welcher Zeit und unter welcher Adresse die Aufgabe zur Post geschah, findet sich nicht in den Akten.
Nunmehr erließ die Entschädigungsbehörde auf der Grundlage des Urteils des Landgerichts einen Änderungsbescheid dahin, daß der Klägerin für Schaden im beruflichen Fortkommen vom 1. Oktober 1954 an eine monatliche Rente von 225 DM zustehe; die Klägerin wurde in den gehobenen Dienst eingestuft und der Schadenszeitraum vom 1. Januar 1939 bis zum 31. Dezember 1948 bemessen.
Gegen das Urteil des Landgerichts legte die Klägerin Berufung ein mit dem Antrag, dieses Urteil dahin zu ändern, daß die Klage dem Grunde nach für berechtigt erklärt werde, soweit sie für die Zeit vom 1. Januar 1939 bis zum 31. Dezember 1954, hilfsweise bis zum 31. Dezember 1952, unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen verlange.
Das Oberlandesgericht wies die Berufung der Klägerin zurück.
Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, hat die Klägerin beantragt, das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe:
I.
Zu der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht sind die Parteien unter Hinweis auf die nach §209 Abs. 3 BEG eintretenden Folgen einer Säumnis rechtzeitig geladen worden. In der Verhandlung sind sie nicht erschienen. Auf Grund der angeführten Vorschrift ist deshalb ohne mündliche Verhandlung entschieden worden.
II.
1.
Das Urteil des Landgerichts hat, wie von Amts wegen zu berücksichtigen ist, keine bindende Wirkung und bildet deshalb keine geeignete Grundlage für Entscheidungen der Rechtsmittelgerichte in der Sache selbst.
a)
Das ist nicht schon deshalb der Fall, weil das Landgericht im Verfahren nach §209 Abs. 3 Satz 2 BEG die Entscheidung nicht verkündet hat, sondern sie durch Zustellung der Urteilsformel hat erlassen wollen. Wenn in einem Entschädigungsverfahren trotz rechtzeitiger Ladung und Hinweises auf die folgen einer Säumnis nur eine Partei oder keine Partei zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, ohne daß beide Parteien sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt haben, so handelt es sich, wenn gleichwohl eine Entscheidung ergeht, nicht um ein Verfahren nach §128 Abs. 2 ZPO. Die Vorschrift des §310 Abs. 2 Satz 1 ZPO, nach der in einem solchen Verfahren die Verkündung des Urteils durch die Zustellung der Urteilsformel ersetzt wird, gilt in diesem Falle nicht; vielmehr verbleibt es bei der Regel, daß das Urteil entsprechend §310 Abs. 1 ZPO zu verkünden ist (BGH LM BEG 1956 §209 Nr. 13).
Das bedeutet jedoch nicht, daß ein nach §209 Abs. 3 Satz 2 BEG auf Grund der einseitigen Verhandlung einer Partei oder ohne mündliche Verhandlung ergehendes Urteil von vornherein nichtig ist, wenn seine Formel, statt verkündet zu werden, der. Parteien an Verkündungs Statt zugestellt wird. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Gedanke entwickelt worden, daß Fehler, die bei der Verlautbarung eines Urteils unterlaufen sind, die Entscheidung im Rechtssinne nur dann nicht zur Entstehung gelangen lassen, wenn wesentliche Formerfordernisse verletzt sind. Deshalb ist ein Urteil, das nicht in dem zu diesem Zweck anberaumten Verkündungstermin, sondern in einem arideren, den Parteien nicht bekannt gemachten Terrain verkündet worden ist, kein Scheinurteil, sondern nur wegen dieses Fehlers, wenn die Entscheidung auf dem Verstoß beruhen kann, mit dem zulässigen Rechtsmittel anfechtbar (BGHZ 14, 39). Ebensowenig kann die Existenz eines Urteils dadurch in Frage gestellt werden, daß die Verkündung durch die Zustellung der Urteilsformel ersetzt worden ist, obwohl das nach der Verfahrensart, in der entschieden worden ist, nicht zulässig ist. Denn immerhin ist die Entscheidung auf eine Weise verlautbart worden, die in der Zivilprozeßordnung für den Erlaß von Urteilen vorgesehen ist; der Umstand, daß für die Art der Kundgebung der Entscheidung der unrichtige Weg gewählt worden ist, hat nicht von vornherein die Nichtigkeit der Entscheidung zur Folge (ebenso Johannsen LM ZPO §128 Nr. 6, §310 Abs. 1 Nr. 3; a.A. RGZ 133, 215). Das muß jedenfalls dann gelten, wenn in einer Entschädigungssache in einem auf Grund des §209 Abs. 3 Satz 2 BEG durchgeführten Verfahren eine Entscheidung durch Zustellung der Urteilsformel ergangen ist. Denn die etwas undeutliche Ausdrucksweise des Gesetzes konnte immerhin die unrichtige Ansicht aufkommen lassen, in diesen Fällen sei die Urteilsformel nicht zu verkünden, sondern zuzustellen. Es wäre mit den Bedürfnissen der Rechtssicherheit und dem Gebot der besonderen Beschleunigung der Entschädigungsverfahren (§179 Abs. 1 BEG) nicht zu vereinbaren, wenn Entscheidungen, die aus diesem Grunde nicht verkündet, sondern den Parteien zugestellt worden sind, als von vornherein nichtig angesehen werden müßten.
Die fehlerhafte Art der Verlautbarung der Entscheidung ist vielmehr ein Verfahrensverstoß, der im Rechtsmittelverfahren geltend zu machen ist, wenn die Entscheidung auf ihm beruhen kann. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt ein derartiger im ersten Rechtszug vorgekommener Verfahrensfehler im allgemeinen nicht; mindestens müßte der Revisionskläger geltend machen, daß das Berufungsgericht wegen dieses Fehlers zu einer anderen Entscheidung habe kommen müssen. Eine solche Annahme Könnte nur ausnahmsweise begründet sein; eine dahingehende Rüge ist auch in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht erhoben.
b)
Voraussetzung dafür, daß ein Urteil durch Zustellung der Urteilsformel existent wird, ist jedoch eine ordnungsmäßige Zustellung an beide Parteien. Erst mit der letzten Zustellung gelangt die Entscheidung zu rechtlichem Dasein (BGHZ 8, 303; BGH LM BEG 1953 §98 Nr. 4). Hier liegt nur eine ordnungsmäßige Zustellung des Urteils des Landgerichts an das beklagte Land vor, während es an dem Nachweis für eine Zustellung an die Klägerin fehlt und diese Zustellung ersichtlich auch nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erfolgt ist.
Die Klägerin lebt im Ausland, ebenso ihr bei einem deutschen Gericht zugelassener Prozeßbevollmächtigter, der in Deutschland auch keinen Wohnsitz und keine Anwaltskanzlei zu haben scheint. Einen in Deutschland wohnenden Zustellungsbevollmächtigten hatte die Klägerin im ersten Rechtszug nicht benannt; ob ihr Prozeßbevollmächtigter einen Zustellungsbevollmächtigten bestellt hatte, wozu er nach §22 Abs. RAOBrZ verpflichtet war, ist nicht bekannt. Wenn dies nicht der Fall war, so konnte die Zustellung der Urteilsformel an ihn selbst durch Aufgabe zur Post erfolgen (§22 Abs. 3 RAOBrZ; vgl. §30 Abs. 1, 3, §213 Abs. BRAO). Die Geschäftsstelle des Landgerichts scheint auch eine Zustellung der Urteilsformel an den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin durch Aufgabe zur Post beabsichtigt zu haben; jedenfalls läßt ein in den Akten befindlicher Posteinlieferungsschein über eine an den Vertreter der Klägerin aufgehobene Sendung und ein Vermerk über die an Verkündungs Statt erfolgte Zustellung des Urteils an die Parteien darauf schließen. Zwingendes Erfordernis für die von Amts wegen erfolgende Zustellung durch Aufgabe zur Post ist jedoch ein von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterzeichneter Vermerk darüber, zu welcher Zeit und unter welcher Adresse die Aufgabe geschehen ist (§213 ZPO in Verbindung mit §209 Abs. 1 BEG). Da dieser Vermerk fehlt, liegt eine wirksame Zustellung nicht vor (BGHZ 8, 314 [BGH 15.01.1953 - IV ZR 180/52]), und die Entscheidung ist deshalb nicht zu rechtlichem Dasein gelangt. Der Satz, daß die Mitteilung der von dem Urkundsbeamten nicht beglaubigten Formel eines nach §310 Abs. 2 ZPO erlassenen Urteils die Entscheidung zur Entstehung bringen kann (BGHZ 15, 142), läßt sich hier nicht entsprechend anwenden; denn das fehlen des nach §213 ZPO erforderlichen Vermerks bewirkt, daß der Zustellungsvorgang selbst, der hier nicht in dem Zugang des Schriftstücks bei dem Empfänger besteht (§187 ZPO), sondern in der Aufgabe zur Post (§175 a.a.O.), und der Zeitpunkt der Zustellung nicht einwandfrei festgehalten worden sind und die Zustellung deshalb an wesentlichen Mängeln leidet. Ohne den durch §213 ZPO vorgeschriebenen Vermerk läßt sich auch nicht einwandfrei feststellen, ob die Aufgabe des Schriftstücks zur Post, auf die es hier ankommt, im Auftrag des zuständigen Geschäftsstellenbeamten, dessen Einschaltung geboten ist, erfolgt ist (BGHZ 15, 142, 144) [BGH 28.10.1954 - III ZR 327/52]. §187 Satz 1 ZPO ist nicht anwendbar, und zwar auch deshalb nicht, weil durch die Zustellung des landgerichtlichen Urteils die Fünfmonatsfrist des §516 ZPO in Lauf gesetzt wird, von deren Ende unter Umständen der Beginn der Berufungsfrist, einer Notfrist, abhängt und die deshalb insoweit ebenfalls entsprechend §187 Satz 2 ZPO wie eine Notfrist behandelt werden muß.
c)
Das Urteil würde aber selbst dann, wenn es beiden Parteien richtig zugestellt worden wäre, ohne rechtliche Wirkung sein.
Obwohl der Klägerin durch den mit der Klage angefochtenen Bescheid ein Teil der von ihr verlangten Entschädigung unanfechtbar zuerkannt war, konnte das Landgericht wegen des von ihr geltend gemachten darüber hinausgehenden Entschädigungsanspruchs ein Grundurteil erlassen, sofern der weitergehende Anspruch nach Grund und Betrag streitig war und das Gericht nach selbständiger Prüfung zu der Auffassung gelangte, daß der Anspruch dem Grunde nach bestehe und der Höhe nach über denjenigen Betrag hinausgehe, der der Klägerin durch den Bescheid bereits zugesprochen worden war (RGZ 103, 219; 112, 95). Weitere Voraussetzung für ein Grundurteil war, daß die Sache nicht auch schon wegen des Betrages zur Endentscheidung reif war. Die bloße Notwendigkeit, die sich ergebende Entschädigung berechnen zu müssen, ist kein hinreichender Anlaß für eine Vorabentscheidung dem Grunde nach, zumal die Erfahrung lehrt, daß nicht selten Verzögerungen und Schwierigkeiten eintreten, wenn das Gericht die ihm obliegende, auch verhältnismäßig leicht durchzuführenden Berechnungen für die Ermittlung der Höhe des Anspruchs anderen Stellen überläßt.
Keinesfalls konnte aber das Landgericht, wie es das getan hat, dahin erkennen, die Klage sei dem Grunde nach berechtigt, soweit die Klägerin für einen bestimmten Entschädigungszeitraum unter Einstufung in eine vergleichbare Beamtengruppe Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen verlange. Damit sollte, wie den Gründen des Urteils zu entnehmen ist, zugleich die von der Klägerin begehrte weitere Entschädigung unter Einstufung in eine höhere Beamtengruppe und für einen darüber hinausgehenden Entschädigungszeitraum abgelehnt werden. Ein derartiges Urteil ist kein Grundurteil, wie es in §304 Abs. 1. ZPO vorgesehen ist, sondern eine Entscheidung, in der außer über den Grund des Anspruchs über einzelne Elemente, die für seine Höhe maßgebend sind, entschieden wird. Auch im Entschädigungsverfahren kann ein derartiges Erkenntnis, das rechtskraftfähig wäre, nicht ergehen; vielmehr handelt es sich um ein in unzulässiger Weise erlassenes Zwischenurteil, das keine bindende Wirkung hat (Urteil des Senats vom 20. November 1959 - IV ZR 111/59 -, zur Veröffentlichung bestimmt).
Das Urteil läßt sich auch nicht als reines Grundurteil, ohne das eine weitergehende Bindung an den in ihm festgesetzten Entschädigungszeitraum und die erfolgte Einstufung in eine vergleichbare Beamtengruppe eintritt, aufrechterhalten. Es könnte Anlaß zu Unklarheiten und Verwirrung geben, wenn der Urteilsausspruch, der nach der Absicht des Landgerichts ein geschlossenes Ganzes bilden sollte, in einzelne Abschnitte zerlegt würde und diese zum Teil als der Rechtskraft fähig, zum Teil als von vornherein unwirksam zu behandeln wären. Die Frage, in welchem Umfang im Betragsverfahren eine Bindung an das Grundurteil eingetreten ist, könnte in diesem Falle erhebliche Schwierigkeiten bereiten. Das Urteil des Landgerichts ist deshalb in vollem Umfang als unwirksam anzusehen.
d)
Da die von dem Landgericht getroffene Entscheidung den Parteien mitgeteilt worden ist und die Grundlage für das weitere Verfahren gebildet hat, muß sie zur Klarstellung der Rechtslage aufgehoben werden. Gleichzeitig ist das Urteil des Berufungsgerichts, das nicht in der Sache selbst hätte entscheiden dürfen, aufzuheben. Die Aufhebung muß sich auf das Verfahren des Berufungsrechtszuges, dem das Urteil des Landgerichts als eine wirksame Entscheidung zugrunde gelegt worden ist, erstrecken. Die Sache ist nach §565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit §209 Abs. 1 BEG an das Landgericht zurückzuverweisen; denn das Revisionsgericht kann selbst die Entscheidung fällen, die auf die Berufung der Klägerin hätte ergehen müssen (RGZ 133, 215). Die Möglichkeit einer Sachentscheidung durch das Berufungsgericht, wie sie auch bei wesentlichen Mängeln des Verfahrens des ersten Rechtszuges nach den §§539, 540 ZPO besteht, ist in einem Falle wie dem vorliegenden, in dem es an einem existent gewordenen Urteil des Landgerichts fehlt, nicht gegeben (RGZ a.a.O.).
2.
Der von der Entschädigungsbehörde erlassene Änderungsbescheid, der auf der Grundlage des Urteils des Landgerichts ergangen ist, ist damit nicht ohne weiteres hinfällig, und er ist auch nicht in dem vorliegenden Verfahren aufzuheben. Darüber, ob die Entschädigungsbehörde berechtigt ist, ihn zu widerrufen, nachdem sich herausgestellt hat, daß das ihm zur Grundlage dienende Urteil in Wirklichkeit nicht zu rechtlichem Dasein gelangt ist, ist hier nicht zu entscheiden. Sollte dieser Bescheid bestehen bleiben, so wird in dem weiteren Verfahren vor dem Landgericht davon auszugehen sein, dab die Hauptsache in dem entsprechenden Umfang erledigt ist.
3.
Im übrigen wird die Klägerin in dem weiteren Verfahren vor dem Landgericht einen der Rechtslage entsprechenden Antrag zu stellen haben und das Landgericht den Sachverhalt völlig neu beurteilen müssen.
Auf die von der Revision erhobenen Rügen in der Sache selbst ist deshalb nicht mehr einzugehen.