Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.11.1959, Az.: IV ZR 111/59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.11.1959
- Aktenzeichen
- IV ZR 111/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 14668
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Braunschweig - 23.01.1959
- LG Braunschweig
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- MDR 1960, 293 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
des Ingenieurs Albert R. in B., T.straße ...,
Prozessgegner
das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Hannover,
Amtlicher Leitsatz
Soweit in einem Urteil ein Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen für einen bestimmten Entschädigungszeitraum nach einer Einstufung in eine bestimmte vergleichbare Beamtengruppe dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Klage wegen dieses Anspruchs für einen anderen Zeitraum und nach einer Einstufung in eine höhere Beamtengruppe abgewiesen ist, ist die Entscheidung ein in unzulässiger Weise ergangenes Zwischenurteil und hat keine bindende Wirkung.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Dr. v. Werner, Wüstenberg und Wilden
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Zweite Teil- und Grundurteil des Entschädigungssenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 23. Januar 1959 wird aufgehoben, soweit der Anspruch des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Berufung des Klägers zurückgewiesen ist. In diesem Umfang sowie zur Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Revision wird der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der am ... 1885 geborene Kläger legte nach einer praktischen Ausbildung als Mechaniker und Dreher und einem Besuch der Maschinenbauschule die Prüfung als Ingenieur ab. Bis etwa 1930 war er bei der Vogtländischen Maschinenfabrik in Plauen als Ingenieur tätig. Von 1930 bis 1945 war er mehrfach, teilweise für längere Zeit, stellungslos.
Durch Urteil des Sondergerichts in Braunschweig vom 16. Juni 1942 wurde der Kläger wegen Vergehens gegen das Heimtückegesetz zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Strafe verbüßte er vom 16. Juni 1942 bis zum 15. Juni 1944. Für die erlittene Gefängnishaft hat der Kläger nach landesrechtlichen Vorschriften eine Haftentschädigung erhalten. Auf Grund landesrechtlicher Vorschriften bezieht er ferner eine Personenschadensrente. Außerdem erhält er eine Rente von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte.
Der Kläger hat nach dem Bundesergänzungsgesetz Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit, an Freiheit, an Eigentum und im Vermögen sowie im beruflichen Fortkommen verlangt. Er hat über den Berufsschaden vorgetragen, er habe bis zum Jahre 1930 einen monatlichen Verdienst von 800 RM gehabt. Wegen seiner früheren Zugehörigkeit zur Sozialdemokratischen Partei und seiner Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus habe er seit 1930 keine Arbeitsstelle als Betriebsingenieur erhalten. Das Arbeitsamt, das bereits vor 1933 unter dem Einfluß der nationalsozialistisch eingestellten Regierung von Braunschweig gestanden habe, habe ihm keine Arbeit vermittelt.
Wenn er aber eine Arbeitsstelle bekommen habe, sei er alsbald wieder entlassen worden, da er seine antinationalsozialistische Einstellung offen zum Ausdruck gebracht habe. Eine Beschäftigung in einer seiner Ausbildung entsprechenden Stelle sei an dem Widerspruch der Geheimen Staatspolizei gescheitert. Erst am 1. Juli 1941 habe er eine länger dauernde Tätigkeit als Ingenieur bei der Firma S. & L. gefunden. Diese habe er durch seine Verhaftung und die sich anschließende Strafverbüßung zunächst wieder verloren. Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft habe ihn die Firma S. & L. vom 1. August 1944 an wiedereingestellt.
Die Entschädigungsbehörde hat die Anträge auf Grund des Bundesergänzungsgesetzes abgelehnt. Der Kläger hat rechtzeitig, jedoch nach dem Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung des Änderungsgesetzes, Klage erhoben.
Er hat im ersten Rechtszug beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, an ihn
- a)
ab 1. November 1953 eine Rente von monatlich 250 DM unter Anrechnung der bereits geleisteten Zahlungen,
- b)
eine Entschädigung für Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen für die Zeit vom 1. Februar 1933 bis zum 8. April 1945,
- c)
eine Kapitalentschädigung für die Zeit ab 16. Juni 1944,
- d)
eine Entschädigung für Vermögensschaden in Höhe von 1.486 DM
zu zahlen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat Berufung eingelegt. Für die Berechnung der Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen beansprucht er eine Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes. Wegen dieses Schadens hat er die Rente gewählt.
Das Oberlandesgericht hat ein Teil- und Grundurteil erlassen. Durch dieses hat es das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und das beklagte Land verurteilt, an den Kläger wegen Schadens am Vermögen 190 DM zu zahlen; ferner hat es den Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Entschädigung für Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen für die Zeit vom 16. Juni 1942 bis zum 31. Juli 1944 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Nunmehr hat der Kläger beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, an ihn
- a)
für Schaden im beruflichen Fortkommen vom 1. November 1953 an eine Rente von monatlich 600 DM abzüglich zu verrechnender Bezüge für Gesundheitsschaden in Höhe von 10.300 DM,
- b)
für Schaden an Gesundheit in der Zeit vom 1. Januar 1943 bis zum 1. Januar 1953 eine Kapitalentschädigung von 3.895 DM,
- c)
für Schaden an Gesundheit vom 1. November 1953 an eine Rente von monatlich 62,50 DM
zu zahlen.
Soweit dem Antrag auf Entschädigung wegen Vermögensschadens nicht durch das Teilurteil des Oberlandesgerichts entsprochen worden ist, hat der Kläger die Berufung mit Zustimmung des beklagten Landes zurückgenommen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Das Oberlandesgericht hat ein zweites Teil- und Grundurteil erlassen und durch dieses das Urteil des Landgerichts weiterhin geändert. Es hat das beklagte Land verurteilt, an den Kläger wegen des in der Zeit vom 16. Juni 1942 bis zum 31. Juli 1944 erlittenen Berufsschadens 1.210 DM und vom 1. Januar 1959 am eine monatliche Rente von 8 DM zu zahlen. Den Anspruch des Klägers auf Zahlung einer weiteren Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen hat das Oberlandesgericht für die Zeit vom 16. November 1940 bis zum 15. Juli 1941 nach einer Einstufung des Klägers in den mittleren Dienst dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Soweit der Kläger eine Entschädigung wegen Berufsschadens für eine darüber hinausgehende Zeit und entsprechend einer Einstufung in den höheren Dienst begehrt, ist seine Berufung zurückgewiesen worden.
Gegen dieses Urteil hat der erkennende Senat auf die sofortige Beschwerde des Klägers die Revision zugelassen.
Der Kläger hat Revision eingelegt und beantragt,
Das Zweite Teil- und Grundurteil des Oberlandesgerichts aufzuheben, soweit der Entschädigungsanspruch für Schaden im beruflichen Fortkommen auf die Zeit vom 16. November 1940 bis zum 15. Juli 1941 begrenzt und dem Kläger nur die Einstufung in den mittleren Dienst bewilligt worden ist, und in diesem Umfang der Berufung stattzugeben.
Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe:
1.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht, zu der die Parteien unter Hinweis auf die nach §209 Abs. 3 BEG eintretenden Folgen einer Säumnis rechtzeitig geladen worden sind, ist für das beklagte Land niemand erschienen. Es ist deshalb nach dieser Vorschrift auf die einseitige Verhandlung des Klägers entschieden worden.
2.
Das mit der Revision angefochtene Urteil des Berufungsgerichts betrifft allein den Anspruch des Klägers auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen. Auf den von dem Kläger wegen dieses Schadens zuletzt gestellten Antrag, ihm eine Rente zuzuerkennen, hat das Berufungsgericht wegen des vom 16. Juni 1942 bis zum 31. Juli 1944 erlittenen Berufsschadens eine unter dem Antrag bleibende Rente zuerkannt und diesen Anspruch für einen weiteren Zeitraum nach einer Einstufung in den mittleren Dienst dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, im Übrigen jedoch die Klage abgewiesen, soweit die Rente wegen Berufsschadens in einem anderen Zeitraum und entsprechend einer Einstufung in den höheren Dienst begehrt worden ist.
Eine solche Behandlung des Rechtsstreits ist rechtlich unhaltbar, sie widerspricht maßgebenden, auch im Entschädigungsverfahren geltenden Grundsätzen des Zivilprozeßrechts.
Der Kläger macht den in §93 BEG vorgesehenen Rentenanspruch geltend, dessen Höhe nach §33 der 3. DV-BEG zu errechnen ist. Dieser Anspruch ist ein einheitlicher. Nach §304 ZPO in Verbindung mit §209 Abs. 1 BEG ist es zulässig, über den Grund vorabzuentscheiden und damit festzulegen, daß dem Kläger dieser Anspruch in einer später zu bestimmenden Höhe zustehe. Es ist auch statthaft, soweit die Sache entscheidungsreif ist, durch Teilurteil dem Kläger einen zahlenmäßig bestimmten Teil der begehrten Rente zuzusprechen, oder umgekehrt den Antrag zu einem zahlenmäßig bestimmten Teil abzuweisen und sich die Entscheidung über den weitergehenden Antrag vorzubehalten. Es kann aber nicht dahin erkannt werden, daß der Anspruch, soweit er sich auf eine gewisse Zeit beziehe und eine Einstufung in eine bestimmte vergleichbare Beamtengruppe vorgenommen werde, begründet sei, und es darf die Klage nicht abgewiesen werden, soweit der Anspruch sich auf eine andere Zeit bezieht und eine höhere Einstufung verlangt wird. Denn damit wird nicht über den erhobenen Anspruch entschieden, sondern über einzelne Elemente, die für die Höhe des Anspruchs maßgebend sind; über diese aber kann kein der Rechtskraft fähiges Erkenntnis ergehen (RGZ 96, 8, 11; BGHZ 3, 244, 247 [BGH 18.10.1951 - IV ZR 122/50]; 8, 383, 384) [BGH 05.02.1953 - III ZR 105/51].
Soweit daher in dem angefochtenen Urteil der Anspruch des Klägers auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen für die Zeit vom 16. November 1940 bis zum 15. Juli 1941 nach einer Einstufung in den mittleren Dienst dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dieser Anspruch für einen anderen Zeitraum und entsprechend einer Einstufung in den höheren Dienst zurückgewiesen ist, hat die Entscheidung, die in diesem Umfang ein in unzulässiger Weise ergangenes Zwischenurteil ist, keine bindende Wirkung.
Dasselbe gilt für das erste Teil- und Grundurteil des Oberlandesgerichts, soweit in ihm, abgesehen von der Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung einer Entschädigung wegen Vermögensschadens in Höhe von 190 DM, der Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Entschädigung wegen Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen nicht schlechthin, sondern ausdrücklich für die Zeit vom 16. Juni 1942 bis zum 31. Juli 1944 dem Grunde nach als gerechtfertigt bezeichnet ist. Auch dieses Erkenntnis über ein Anspruchselement, wie es die Dauer des Entschädigungszeitraums darstellt, ist insoweit wirkungslos. Da jedoch das erste Teil- und Grundurteil des Oberlandesgerichts nicht angefochten ist, kann das Revisionsgericht zur Klarstellung ausdrücklich nur das zweite, mit der Revision angefochtene Urteil in dem bezeichneten Umfang aufheben. Das muß von Amts wegen unabhängig davon geschehen, ob der Revisionskläger beschwert ist oder eine Verfahrensrüge erhoben hat.
Der Rechtsstreit ist in dem Umfang, in dem das angefochtene Urteil aufgehoben wird, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird über den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen völlig neu zu entscheiden haben, ohne auf bestimmte Entschädigungszeiträume und eine Einstufung in eine bestimmte vergleichbare Beamtengruppe festgelegt zu sein.
Aufrechterhalten muß jedoch die in dem angefochtenen Urteil enthaltene Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung einer Berufsschadensrente von monatlich 25 DM für die Zeit vom 1. November 1953 bis zum 30. April 1957 und von monatlich 8 DM vom 1. Mai 1957 an bleiben. Insoweit liegt ein rechtlich mögliches Teilurteil vor, das den Revisionskläger nicht beschwert und rechtskräftig geworden ist. Diese Leistungen stehen dem Kläger daher als Mindestentschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen zu; doch ist das Berufungsgericht bei der weiteren Prüfung des Entschädigungsanspruchs wegen Berufsschadens nicht an die der Verurteilung zu Grunde liegende, nicht mit in Rechtskraft erwachsene Annahme gebunden, daß die bereits zuerkannte Rente für einen Entschädigungszeitraum vom 16. Juni 1942 bis zum 31. Juli 1944 geleistet werde. Unabhängig davon sind vielmehr die Rentenbeträge, die dem Kläger wegen Schadens im beruflichen Fortkommen zustehen, zu ermitteln und von ihnen jeweils für den entsprechenden Zeitraum, für den sie zu zahlen sind, die bereits zuerkannten Rentenbeträge abzusetzen.
3.
In der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht u.a. in vollem Umfang unter erschöpfender Würdigung des gesamten Prozeßstoffes neu prüfen müssen, welche gegen den Kläger ergriffenen Maßnahmen eine Verfolgung aus den Gründen des §1 BEG darstellen. Der Kläger wird damit Gelegenheit haben, seine Auffassung, auch im Hinblick auf die in dem angefochtenen Urteil vorgenommene Beweiswürdigung, darzulegen und sein Vorbringen zu ergänzen. Bemerkt sei jedoch, daß eine Verfolgung aus Gründen politischer Gegnerschaft nicht notwendig vorzuliegen braucht, soweit Maßnahmen ausschließlich oder im wesentlichen auf Erwägungen der militärischen Sicherheit zurückgehen, mögen solche Erwägungen auch durch die politische Einstellung des von ihnen Betroffenen veranlaßt worden sein.
Der Kläger wird dem Berufungsgericht ferner seine sonstigen Bedenken gegen die in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen, soweit sie ihm ungünstig sind, vorbringen können. Hier erübrigt es sich, dazu Stellung zu nehmen.