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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.05.1990, Az.: BVerwG 7 B 30.90

Rechtsweg; Verpflichtungsklage; Juristische Person des Privatrechts; Gemeindeeinrichtung; Öffentlichrechtliches Handeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.05.1990
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 30.90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 12719
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 01.02.1989 - AZ: 1 A 26.89
OVG Berlin - 20.12.1989 - AZ: 8 B 11.89

Fundstellen

  • BayVBL 1991, 600-601
  • DVBl 1991, 500 (amtl. Leitsatz)
  • DokBer A 1990, 239-240
  • DÖV 1990, 977-978 (Volltext mit amtl. LS)
  • JuS 1991, 338-339
  • NJW 1991, 715 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1991, 59 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Für eine Klage auf Zutritt zu einer gemeindlichen Einrichtung, die gegen eine mit dem Betrieb der Einrichtung beauftragte juristische Person des Privatrechts gerichtet ist, ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht eröffnet, es sei denn, die Beklagte wäre durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zu öffentlich-rechtlichem Handeln ermächtigt (im Anschluß an den Senatsbeschluß vom 6. März 1990 - BVerwG 7 B 120.89 - JZ 1990, 446 [BVerwG 06.03.1990 - 7 B 120/89]).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Mai 1990
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling und Dr. Bardenhewer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 20. Dezember 1989 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung der entgegenstehenden Entscheidungen der Vorinstanzen für alle Rechtszüge auf 2.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin ist körperbehindert und auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen. Sie verlangt von der Beklagten, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die vom Land Berlin die Deutschlandhalle gepachtet hat, den Zutritt zu den Veranstaltungen in der Halle unabhängig von der Verfügbarkeit von Rollstuhlfahrerlogen. Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit auf den Hilfsantrag der Klägerin an das Landgericht verwiesen; das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

2

Die Beschwerde, mit der die Klägerin die Zulassung der Revision erstrebt, ist nicht begründet. Die Rechtssache hat nicht die als Zulassungsgrund allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

3

Die Beschwerde hält für klärungsbedürftig, "ob die Zwei-Stufen-Theorie auch dann Anwendung findet, wenn der Staat im Rahmen der Daseinsvorsorge zwar in Form der GmbH privatrechtlich handelt, ein (privatrechtlicher) Vertragsschluß auf der zweiten Stufe jedoch nicht zustande kommen kann, weil der Klägerin von vornherein der Zugang als Rollstuhlfahrerin zu der öffentlichen Einrichtung versagt war". Eine grundsätzlich bedeutsame Frage des revisiblen Rechts, die der Klärung in einem Revisionsverfahren bedürfte, ist mit diesem Vorbringen nicht aufgeworfen. Vielmehr läßt sich bereits auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen zweifelsfrei feststellen, daß für das Begehren der Klägerin der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht eröffnet ist.

4

Die Beschwerde bezieht sich mit der Erwähnung der sog. Zwei-Stufen-Theorie auf die vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. etwa Urteil vom 28. März 1969 - BVerwG 7 C 49.67 - Buchholz 11 Art. 21 GG Nr. 1 - insoweit in BVerwGE 31, 368 [BVerwG 28.03.1969 - VII C 49/67] nicht abgedruckt - und zuletzt Beschluß vom 21. Juli 1989 - BVerwG 7 B 184.88 - NJW 1990, 134 = Buchholz 415.1 Allgemeines Kommunalrecht Nr. 91 m.w.N.) aus bundesrechtlicher Sicht wiederholt gebilligte Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, wonach bei der Benutzung von Einrichtungen der Gemeinde, die dem wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Wohl ihrer Einwohner dienen (gemeindliche Einrichtungen), zu unterscheiden ist zwischen dem Anspruch auf Zugang zu der Einrichtung einerseits, der regelmäßig nach öffentlichem Recht zu beurteilen ist und darum nach § 40 Abs. 1 VwGO der Erkenntniszuständigkeit der Verwaltungsgerichte unterliegt, und den Modalitäten der Benutzung andererseits, die auch privatrechtlich ausgestaltet sein können und über die bei solcher Ausgestaltung gemäß § 13 GVG vor den ordentlichen Gerichten gestritten werden muß. Diese Unterscheidung zwischen dem öffentlich-rechtlichen Streit über das "Ob" und dem privatrechtlichen Streit über das "Wie" der Benutzung der Einrichtung betrifft, wie der Senat in seinem Beschluß vom 21. Juli 1989 - BVerwG 7 B 184.88 - (a.a.O. S. 134 bzw. 47) hervorgehoben hat, Einrichtungen der kommunalen Daseinsvorsorge jeder Art einschließlich solcher Einrichtungen, die die Gemeinde nicht selbst betreibt, sondern von einer von ihr begründeten und/oder beherrschten selbständigen juristischen Person des Privatrechts betreiben läßt; sie ist sogar in diesen Fällen wegen der Verschiedenheit der Streitgegner besonders augenfällig. Der Bürger kann daher auch bei einer derartigen Fallgestaltung, wenn ihm der Zugang zu der Einrichtung verweigert wird, zur Durchsetzung seines öffentlich-rechtlichen Benutzungsanspruchs die Gemeinde vor dem Verwaltungsgericht verklagen. Gibt das Verwaltungsgericht der Klage statt, so muß ihm die Gemeinde den Zugang zu der Einrichtung, sofern sie darüber nicht ohnehin selbst entscheidet, durch Einwirkung auf die ihr unterstehende privatrechtliche Betriebsgesellschaft verschaffen (vgl. Beschluß vom 21. Juli 1989 - BVerwG 7 B 184.88 - a.a.O. S. 135 bzw. 48).

5

Zwar ist die Deutschlandhalle, zu der die Klägerin mit ihrer Klage Zutritt begehrt, nach den Ausführungen des Berufungsgerichts eine Einrichtung, die vom Land Berlin zum Zwecke der kommunalen Daseinsvorsorge geschaffen worden ist, und damit eine gemeindliche Einrichtung in dem beschriebenen Sinne. Trotzdem ist die Klage in dem eingeschlagenen Rechtsweg nicht zulässig, weil sie nicht gegen das Land Berlin als den Träger der Einrichtung, sondern gegen die Beklagte als die zuständige privatrechtliche Betriebsgesellschaft gerichtet ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Senatsurteil vom 14. März 1969 - BVerwG 7 C 37.67 - Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 31 = DVBl. 1970, 735; BVerwGE 61, 222 <224 ff.>[BVerwG 11.12.1980 - 3 C 130/79]; Beschluß vom 6. März 1990 - BVerwG 7 B 120.89 - JZ 1990, 446 [BVerwG 06.03.1990 - 7 B 120/89]) unterfällt die Tätigkeit juristischer Personen des Privatrechts, auch wenn sie in den Dienst der Daseinsvorsorge des Staates für seine Bürger gestellt sind, grundsätzlich dem Privatrecht und infolgedessen der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, es sei denn, die betreffende juristische Person wäre durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes mit öffentlich-rechtlichen Handlungs- oder Entscheidungsbefugnissen ausgestattet. Das ist hier nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat lediglich einen aus dem öffentlichen Zweck der Deutschlandhalle erwachsenden öffentlich-rechtlichen Benutzungsanspruch der Klägerin gegenüber dem Land Berlin erwogen und dementsprechend der Beklagten ausdrücklich die Befugnis abgesprochen, neben dem Land oder an seiner Stelle kraft öffentlichen Rechts über den Zugang zu der Einrichtung zu entscheiden. An diese Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, die auf der Auslegung und Anwendung von Landesrecht beruht, wäre der Senat in einem Revisionsverfahren gebunden (§ 137 Abs. 1, § 173 VwGO, § 562 ZPO). Ist die Beklagte mithin nicht zu öffentlich-rechtlichem Handeln ermächtigt, so kann die Klägerin sie nicht in zulässiger Weise vor dem Verwaltungsgericht in Anspruch nehmen, sondern ist mit ihrem Begehren auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen. Das bedeutet nicht, daß die Beklagte keinerlei öffentlich-rechtlichen Bindungen unterworfen wäre; immerhin ist der Betrieb einer gemeindlichen Einrichtung, auch wenn er von der Gemeinde privatrechtlich organisiert worden ist, materiell öffentliche Verwaltung und darum gemäß Art. 1 Abs. 3 GG im Einklang mit den Grundrechten zu führen. Doch sind - auch das ist bereits in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt (vgl. Beschluß vom 6. März 1990 - BVerwG 7 B 120.89 - a.a.O. m.w.N.) - hieraus resultierende Grundrechtsbindungen der privatrechtlichen Betriebsgesellschaft nicht rechtswegbestimmend; vielmehr haben darüber die ordentlichen Gerichte im Rahmen ihrer Rechtswegzuständigkeit nach § 13 GVG mitzuentscheiden (sog. Verwaltungsprivatrecht). Das von der Beschwerde angeführte verfassungsrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) steht dem nicht entgegen. Denn der Zivilrechtsweg und der Verwaltungsrechtsweg sind einander, wie sich schon aus der Auffangzuständigkeit der ordentlichen Gerichte nach Art. 19 Abs. 4 Satz 2 GG ergibt, unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes prinzipiell gleichwertig (vgl. BVerfGE 31, 364 <368>[BVerfG 27.07.1971 - 2 BvR 443/70]; Senatsurteil vom 16. September 1977 - BVerwG 7 C 13.76 - Buchholz 442.061 § 9 FAG Nr. 4). Die Klägerin kann daher einen etwaigen auf (Verwaltungs-)Privatrecht beruhenden Anspruch gegenüber der Beklagten auf Zugang zur Deutschlandhalle auch vor den ordentlichen Gerichten wirksam durchsetzen. Sollte ihr die Weiterführung dieses Verfahrens aus materiellrechtlichen Gründen nicht aussichtsreich erscheinen, kann sie sich statt dessen an das Land Berlin als den Träger der Einrichtung halten; hierfür steht ihr der Verwaltungsrechtsweg zur Verfügung.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung der entgegenstehenden Entscheidungen der Vorinstanzen für alle Rechtszüge auf 2.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 und § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG. Der Senat geht bei Streitigkeiten um die Benutzung einer gemeindlichen Einrichtung von einem die Regelfälle abdeckenden Streitwertrahmen von 2.000 bis 10.000 DM aus. Im vorliegenden Fall erscheint in Anbetracht der Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin ein Streitwert von 2.000 DM angemessen.

Prof. Dr. Sendler
Kreiling
Dr. Bardenhewer