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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.03.1969, Az.: BVerwG VII C 49.67

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.03.1969
Aktenzeichen
BVerwG VII C 49.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 15254
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 07.03.1967 - AZ: II OVG A 13/67

Fundstellen

  • BVerwGE 31, 368 - 372
  • BayVBl 1964, 355
  • DVBl 1969, 552-554 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1969, 430-431 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1969, 510-512 (Volltext mit amtl. LS)
  • JuS 1969, 443
  • MDR 1969, 787-789 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwPrax 1969, 279
  • VerwRspr 20, 335
  • VerwRspr 20, 713 - 717

Amtlicher Leitsatz

Zur Vergabe von Räumen einer Gemeinde an eine politische Partei für eine öffentliche Parteiveranstaltung.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 1969
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Dr. Zehner, Fischer und Dr. Heddaeus
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 7. März 1967 ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Lander Niedersachsen und Schleswig-Holstein wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Entscheidungsgründe

1

I.

Die Beklagte unterhält seit 1957 eine Sporthalle, die in der Vergangenheit auch für Veranstaltungen anderer Art benutzt worden ist, Insbesondere ist die Halle für politische Veranstaltungen der Parteien, 1965 auch für eine Wahlversammlung der Klägerin, zur Verfügung gestellt werden.

2

Am 29. November 1966 hatte die Beklagte einen Antrag der Klägerin vom 26. November, ihr die Halle am 15. Dezember 1966 für eine öffentliche Versammlung mit dem stellvertretenden Vorsitzenden der NPD zur Verfügung zu stellen, ohne Begründung abgelehnt. Einer von der Klägerin erwirkten einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichts, der Klägerin die Halle zu überlassen, ist sie nicht nachgekommen. Die Klägerin beantragte daraufhin am 19. Dezember 1966 die Freigabe der Halle für die geplante Kundgebung an 15., 16. oder 17. Februar 1967. Am 26. Januar 1967 faßte der Rat der beklagten Stadt folgenden Beschluß:

  1. I.

    Der Rat stellt bezüglich der Widmung der Sporthalle nochmals fest, daß diese durch seinen Beschluß vom 17. Dezember 1956 ausschließlich zugunsten des Sports erfolgt ist, zumal der Kreissportverband einen Zuschuß von 50.000 DM zu den Baukosten geleistet und auch im übrigen bei der Errichtung der Sporthalle mitgewirkt hat.

    Darüber hinaus wird auf jeden Fall unter dementsprechender Umwidmung die Halle nochmals ausdrücklich zur normalen und laufenden Benutzung ausschließlich dem Sport gewidmet.

  2. II.

    Die Halle kann durch besonderen Beschluß des Verwaltungsausschusses zur Sonderbenutzung für sportfremde Zwecke natürlichen und juristischen Personen auf Grund eines zivilrechtlichen Vertrages freigegeben werden.

    Für Streitigkeiten in diesen Fällen wird der ordentliche Rechtsweg vorgesehen.

3

Am 27. Januar 1967 teilte die Beklagte der Klägerin ohne Begründung mit, daß ihr die Sporthalle nicht zur Verfügung gestellt werden könne. Diese erhob am 30. Januar 1967 Klage mit dem Antrag,

4

die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die Sporthalle in Hildesheim nach Wahl der Beklagten am 15., 16, oder 17. Februar 1967 in der Zeit von 18 Uhr bis 23.30 Uhr zur Benutzung für eine politische Veranstaltung nach den allgemeinen für die Vergabe geltenden Bestimmungen zur Verfügung zu stellen.

5

Zur Begründung hat sie sich auf § 22 der Niedersächsischen Gemeindeordnung vom 4. März 1955 (GVBl. S. 55) - NGemO - berufen. Die Halle sei nicht nur sportlichen Zwecken gewidmet, sondern auch gesellschaftlichen Bedürfnissen aller Art. Daran sei durch den Ratsbeschluß vom 26. Januar 1967 nichts geändert worden. Durch die geplante Versammlung wolle sie die im Juni 1967 stattfindenden Landtagswahlen vorbereiten.

6

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und sich in erster Linie gegen die Zulässigkeit des Rechtsweges gewandt. Die Halle sei ausdrücklich für sportliche Zwecke gewidmet. Allenfalls im Zivilrechtsweg könne der Klägerin die von ihr begehrte Sondernutzung zugesprochen werden. Im übrigen stünden andere geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung. Die Sporthalle sei außerhalb des Wahlkampfes politischen Parteien noch nie überlassen worden.

7

Das Verwaltungsgericht hat den Männer-Turn-Verein (MTV) von 1848 Hildesheim beigeladen, da dessen rechtliche Interessen durch die Entscheidung in dem anhängigen Verfahren berührt wurden.

8

In der mündlichen Verhandlung vom 7. Februar 1967 hat die Klägerin beantragt,

9

den Bescheid der Beklagten vom 27. Januar 1967 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie nach Wahl der Beklagten am 15. oder 17. Februar 1967 in der Zeit von 15 Uhr bis 23.30 Uhr zur Benutzung der Sporthalle in Hildesheim für eine politische Versammlung nach den allgemeinen für die Vergabe geltenden Bestimmungen, zuzulassen.

10

Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom gleichen Tage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt:

11

Der Verwaltungsrechtsweg sei zulässig, da es sich bei der Sporthalle um eine den Gemeindeeinwohnern im öffentlichen Interesse zu allgemein geltenden Bedingungen zur Verfügung gestellte, mithin öffentliche Einrichtung handele. Sie diene auch dem Zweck, den politischer. Parteien Gelegenheit zur Teilnahme an der Willensbildung der Staatsbürger zu geben. An der vorliegenden Widmung habe sich durch den Beschluß vom 26. Januar 1967 nichts geändert. Ein Vorverfahren sei nicht erforderlich gewesen, da sich aus dem vorangegangenen Verhalten der Beklagten dessen Zwecklosigkeit habe ersehen lassen. Die Klägerin sei als Untergliederung einer politischen Partei parteifähig. Als Personenvereinigung habe sie einen Anspruch auf Zulassung zur Benutzung der Sporthalle gehabt, dem die Beklagte sich ohne zureichenden Grund entzogen habe.

12

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat die Beklagte Berufung eingelegt mit dem Antrag, die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen. Angesichts der Anfechtung der Wahl des Landesvorsitzenden der klagenden Partei hat sie die ordnungsmäßige Vertretung der Klägerin im Prozeß bezweifelt und im übrigen zur Begründung ihrer Berufung in Ergänzung ihres früheren Vorbringens ausgeführt:

13

Politische Veranstaltungen lägen außerhalb der Zweckbestimmung der Sporthalle. Das ergebe sich aus Anlage und Einrichtung der Halle, aus der Urkunde über die Grundsteinlegung, aus der bisherigen Nutzung und aus dem Ratsbeschluß vom 26. Januar 1967. Eine ausnahmsweise Vergabe auf privatrechtlicher Ebene im Rahmen einer Sondernutzung ändere daran nichts. Wie sie bereits in der mündlichen Verhandlung in erster Instanz vorgetragen habe, sei die Halle am 15. und 17. Februar für sportliche Zwecke vergeben gewesen. Die Klägerin selbst habe durch Beschränkung ihres Klageantrages auf diese Termine den Vorrang des Sportes anerkannt, nachdem der Vertreter des Beigeladenen erklärt gehabt habe, er könne die seinem Verein am 16. Februar zur Verfügung stehende Halle nicht freigeben. Das Verwaltungsgericht habe es versäumt, auch die Vereine beizuladen, denen die Halle am 15. und 17. Februar zur Verfügung gestellt war. Im übrigen habe die Klägerin keinen Anspruch auf Gleichstellung mit den anderen politischen Parteien. Die NPD sei als eine Nachfolgeorganisation der verbotenen SRP anzusehen; sie vertrete das Rassen- und Führerprinzip und von der Bundesregierung werde ein Vorgehen gegen sie nach Artikel 18 GG erwogen. Angesichts dessen könne von den Gemeinden nicht verlangt werden, ihr durch Raumgestellung Gelegenheit zum Mißbrauch des Rechtes der freien Meinungsäußerung zu geben. Da die NPD in weiten Teilen der Bevölkerung auf Ablehnung stoße, sei auch mit einer Beschädigung der Einrichtung durch Tumulte zu rechnen. Im Hinblick darauf hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 7. März 1967 hilfsweise beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, die Sporthalle der Klägerin nur gegen Leistung einer Sicherheit von 10.000 DM und nach Nachweis eines ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutzes gegen Tumultschäden zur Verfügung zu stellen, und zwar mit folgenden Versicherungssummen

für Personenschäden500.000 DM
für Sachschäden (nicht an der Mietsache)50.000 DM
für Feuer- und Explosionsschäden an der Mietsache50.000 DM
für andere Schäden an der Mietsache10.000 DM
14

Die Klägerin hat beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

15

hilfsweise,

  1. 1.

    die Hauptsache für erledigt zu erklären,

  2. 2.

    festzustellen, daß der Bescheid der Beklagten vom 27. Januar 1967 rechtswidrig gewesen ist und daß die Beklagte verpflichtet gewesen ist, die Klägerin nach Wahl der Beklagten am 15. oder 17. Februar 1967 in der Zeit von 18 Uhr bis 23.30 Uhr zur Benutzung der Sporthalle für eine politische Versammlung zuzulassen.

16

Zur Begründung hat sie ausgeführt:

17

An der begehrten Feststellung habe sie ein berechtigtes Interesse, da ihr für die Vorbereitung der geplanten Veranstaltung Kosten entstanden seien, die sie gegenüber der Beklagten geltend machen wolle. Diese habe die als Sporthalle errichtete Halle von vornherein auch zur Befriedigung allgemeiner gesellschaftlicher und kultureller Bedürfnisse vorgesehen und sie diesem Zweck auch durch ständige konkludente Handlungen gewidmet. Für die Vergabe an politische Parteien habe sie pro Abend durchweg 300 DM genommen. Bei karitativen Veranstaltungen habe sie nur ihre baren Auslagen erhoben, bei kommerziellen Veranstaltungen etwa 800 bis 900 DM. Für derartige Veranstaltungen hätten die Sportvereine, die die Halle sonst allabendlich nutzten, immer zurücktreten müssen. Aus dem Gesamtverhalten der Beklagten ergebe sich, daß sie sie - die Klägerin - aus politischen Gründen behindern wolle. Sie habe inzwischen einen weiteren Antrag auf Vergabe der Halle für eine politische Versammlung der NPD am 20. Februar, 1. März oder 15. März 1967 abgelehnt, die Halle aber für Ende März zur Durchführung einer Veranstaltung des Landvolkes und eines Beat-Festivals freigegeben. Bei ihren Veranstaltungen sei mit Tumulten nicht zu rechnen, wie eine am 11. Januar 1967 in einer Gaststätte im Gebiet der Beklagten durchgeführte Wahlversammlung bewiesen habe.

18

Das Berufungsgericht hat entsprechend dem von der Klägerin hilfsweise formulierten Feststellungsantrag wegen zwischenzeitlicher Erledigung der Hauptsache dem angefochtenen Urteil folgende Fassung gegeben:

Der Bescheid der Beklagten vom 27. Januar 1967, mit dem sie den Antrag der Klägerin abgelehnt hat, diese nach Wahl der Beklagten am 15. oder 17. Februar 1967 von 18 Uhr bis 23.30 Uhr zur Benutzung der Sporthalle für eine politische Versammlung zuzulassen, war rechtswidrig.

19

Die Berufung gegen das so gefaßte Urteil hat es zurückgewiesen. In Übereinstimmung mit dem Urteil erster Instanz hat es den Verwaltungsrechtsweg für gegeben erachtet, da es sich bei der Sporthalle um eine öffentliche Einrichtung im Sinne von § 22 NGemO handele, die auch für sonstige Zwecke eröffnet gewesen sei. Für die prozessuale Vertretung der Klägerin sei die Anfechtung der Wahl des Landesvorsitzenden der NPD belanglos. Ihr im Berufungsverfahren gestellter Feststellungsantrag sei nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig und auch sachlich begründet. Die Beklagte könne der Klägerin als Personenvereinigung nicht, wie sie es tue, die Sporthalle schlechthin und grundsätzlich versagen. An der Widmung der Halle auch zu sportfremden Zwecken habe der widerspruchsvolle Ratsbeschluß vom 26. Januar 1967 nichts geändert. Eine Verwirkung der Grundrechte bezüglich der NPD habe das Bundesverfassungsgericht bisher nicht ausgesprochen. Die Feststellung, daß eine Vereinigung oder Partei Nachfolgeorganisation der SRP sei, sei ausschließlich Sache der Innenminister. Eine solche Feststellung sei, soweit ersichtlich, bisher nirgends getroffen. Daher sei die Klägerin als Unterorganisation einer nicht verbotenen Partei anzusehen, der auch das Parteienprivileg des Artikels 21 GG zugute komme. Jedenfalls während eines Wahlkampfes seien den politischen Parteien geeignete öffentliche Einrichtungen der Gemeinden bevorzugt zur Verfügung zu stellen. Hiergegen und vor allem auch gegen den Grundsatz der Chancengleichheit verstoße die Beklagte durch die beharrliche Verweigerung der Benutzung ihrer Sporthalle. Wenn sie die Benutzung allgemein verbindlich regeln wolle, könne sie dies nur durch eine Satzung tun. Kein Grund für die Verweigerung der Halle sei die Befürchtung von Ausschreitungen durch NPI-Gegner. Dem entgegenzutreten sei Sache der Gefahrenabwehr. Mit dem Verlangen nach Gestellung von Sicherheiten könne die Beklagte in diesem Verfahren nicht mehr kommen, nachdem sich die Angelegenheit durch Zeitablauf erledigt habe. Ob sie die Vergabe der Halle künftig von Sicherheiten abhängig machen könne, müsse offenbleiben.

20

Gegen das am 17. März 1967 zugestellte Urteil hat die Beklagte form- und fristgerecht die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt, die sie innerhalb der auf Antrag verlängerten Begründungsfrist begründet hat. Hinsichtlich des Verfahrens rügt sie, daß es angesichts der gerichtsbekannten Auflösungs- und Spaltungserscheinungen der NPD besonders in Niedersachsen der Aufklärung bedurft hätte, ob die Klägerin prozeßordnungsgemäß vertreten war. Durch die Unterlassung der Beiladung der Beteiligten, denen die Sporthalle am 15. und 17. Februar 1967 zur Verfügung gestellt war, seien die Grundsätze über die Beiladung verletzt worden. Schließlich sei der Verwaltungsrechtsweg zu Unrecht bejaht worden. Maßgeblich hierfür sei der erkennbare Wille der Gemeinde über die Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses. Deswegen komme dem Ratsbeschluß vom 26. Januar 1967 entscheidende Bedeutung zu. Materiellrechtlich verneint die Revision das Bestehen eines Rechts auf Zulassung zur Benutzung. Auf eine Sondernutzung bestehe kein Anspruch. Ein etwaiger Gemeingebrauch an der Halle auch für nichtsportliche Veranstaltungen sei durch den Beschluß vom 26. Januar 1967 beendet worden. Im übrigen sei die Beklagte trotz Parteienprivileg und Chancengleichheit nicht gehalten, den bekannten verfassungswidrigen Tendenzen der NPD bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dadurch Vorschub zu leisten, daß sie ihr zu Lasten ihres Eigentums und des Schutzes ihrer Bürger den Rahmen dafür schaffe. Bei ungleichen Tatbeständen seien Differenzierungen erlaubt. Soweit die praktische Haltung der NPD zu Provozierungen der staatserhaltenden demokratischen Kräfte und zu tätlichen Auseinandersetzungen geführt habe, könne die Beklagte daran nicht vorbeigehen. Die Gefahr von Störungen der öffentlichen Ordnung sei latent vorhanden und nur mit unzumutbarem Aufwand abwendbar. Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung der Urteile der Vorinstanzen die Klage abzuweisen,

21

hilfsweise,

die Sache an das Oberverwaltungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

22

Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision. Sie verweist darauf, daß es sich bei § 22 NGemO um nichtrevisibles Landesrecht handele. Nicht ersichtlich sei, wieso sie nicht ordnungsmäßig vertreten sein sollte; Zweifel an der Wahl ihres Vorsitzenden hätten nicht vorgetragen werden können. Bei Beurteilung der Frage der Beiladung sei zu beachten, daß die vorliegende Sache vor dem Berufungsgericht gemeinsam verhandelt worden sei mit der Sache II OVG A 4/67, die aus dem von der Klägerin eingeleiteten Anordnungsverfahren hervorgegangen sei. Dabei sei als Ergebnis der Beweisaufnahme in erster Instanz vorgetragen worden, daß der Sachbearbeiter der Beklagten die Sporthalle für Sonderveranstaltungen durch bloße telefonische Benachrichtigung der entsprechenden Vereine habe frei machen können. Daraus folge, daß es einer Beiladung nicht bedurft habe, da die Vereine gehalten waren, einem einseitigen Ersuchen der Beklagten nachzukommen. Im übrigen habe die Beklagte es unterlassen, ihren Vortrag durch Namhaftmachung der betroffenen Vereine zu substantiieren.

23

Der Oberbundesanwalt, der sich am Verfahren beteiligt, ist dem Berufungsurteil beigetreten. In seiner Stellungnahme hebt er hervor, daß eine politische Partei bis zur Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit in ihrer Tätigkeit nicht behindert werden dürfe. Eis danin bestände auch ein Anspruch der Parteien auf Chancengleichheit, wie er nunmehr in § 5 des Parteiengesetzes vom 24. Juli 1967 (BGBl. I S. 773) positiviert sei.

24

II.

Die Revision kann keinen Erfolg haben. Die prozessualen und materiellen Rügen der Beklagten sind nicht begründet.

25

1.

Das Berufungsgericht hat den Verwaltungsrechtsweg mit Recht bejaht. Die Sporthalle der Beklagten ist eine Gemeindeeinrichtung i.S. von § 22 NGemO vom 4. März 1955 (Nieders. GVBl. S. 55). Das Recht der Bewohner auf Benutzung solcher Einrichtungen fließt aus dem öffentlich-rechtlichen Verhältnis der Gemeinde und ihrer Bewohner und ist - dem Grundsatz nach - in § 22 NGemO geregelt. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den hier zu entscheidenden Streit als eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nach § 40 VwGO angesehen hat.

26

Die Beklagte kann sich demgegenüber nicht auf den Beschluß ihres Rates vom 26. Januar 1967 berufen, nach dem für Streitigkeiten dieser Art der ordentliche Rechtsweg vorgesehen worden ist. Nach § 40 Abs. 1 VwGO ist nur der Bundes- oder der Landesgesetzgeber befugt, bindend den Rechtsweg zu bestimmen. Den Gemeinden steht eine solche Befugnis nicht zu.

27

Die Gemeinden sind allerdings befugt, die Benutzungsverhältnisse privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich auszugestalten. Diese Ausgestaltung muß aber eindeutig sein, sei es in den Vorschriften der Gemeinde, sei es durch die Einschaltung eines privatrechtlichen Rechtsträgers (z.B. Betrieb der Einrichtung durch eine AG oder GmbH), sei es auf Grund anderer Gesetze (z.B. durch die Sparkassengesetze für Gemeindesparkassen), sei es auf andere Weise. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts fehlt es hier an einer solchen Ausgestaltung. Der Ratsbeschluß vom 26. Januar 1967 genügt hierfür jedenfalls nicht, da er keine nähere Regelung des Benutzungsverhältnisses enthält und - wie das Berufungsgericht mit Recht dargelegt hat - widerspruchsvoll ist.

28

2.

Die Rüge der Beklagten, die Klägerin sei nicht prozeßordnungsmäßig vertreten, ist nicht begründet. Nach § 22 NGemO sind auch juristische Personen und Personenvereinigungen benutzungsberechtigt. Nach § 61 Nr. 2 VwGO sind solche Personenvereinigungen parteifähig und handeln nach § 62 Abs. 2 VwGO durch ihre Vorstände. Es ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den Kreisverband der NPD Hildesheim als eine solche Vereinigung angesehen hat. Daß Dipl.-Landwirt Rudolph Kreisvorsitzender ist, ist nicht bestritten. Auf die Unklarheiten bezügl. des Landesvorsitzenden kommt es nicht an. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat bis zum Abschluß des Berufungsverfahrens eine schriftliche Vollmacht nicht vorgelegt. Seine Prozeßführung in der 1. und 2. Instanz ist aber dadurch genehmigt, daß Rudolph an den mündlichen Verhandlungen ohne Widerspruch teilgenommen hat. Im Revisionsverfahren ist die schriftliche Vollmacht eingereicht worden.

29

3.

Die Rüge der unterlassenen Beiladung ist unbegründet. Nach Erledigung des Verpflichtungsantrags wegen Zeitablauf und nach Übergang zur Feststellungsklage waren die Voraussetzungen der notwendigen Beiladung der am 15. und 17. Februar 1967 eingeteilten Sportvereine entfallen.

30

4.

In sachlich-rechtlicher Hinsicht hat das Berufungsgericht die Streitsache mit Recht sowohl nach Landesrecht, insbes. § 22 der NGemO, als auch nach Bundesrecht, insbes. Art. 5 und 21 GG, beurteilt. Auch wenn die in Art. 21 Abs. 3 GG angekündigten Bundesgesetze zur ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes nach Art. 71 und 73 GG zu rechnen sind, ist der vorliegende Streitfall nicht nur nach Bundesrecht (Parteienrecht) zu entscheiden, da die Klägerin zur Durchführung Ihrer eigentlichen Aufgabe, der Mitwirkung bei der politischen Willensbildung des Volkes (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG), die Zuweisung eines Raumes erstrebt, ein Vorgang, der nicht nur im Rahmen der Aufgaben und Tätigkeiten der Parteien liegt, sondern dem allgemeinen Rechtsverkehr zuzuordnen ist.

31

5.

Das Berufungsgericht hat auch die Rechtsstellung der Parteien nach dem Grundgesetz zutreffend gewürdigt. Im Gegensatz zu den früheren Regelungen hat das Grundgesetz die Parteien nicht im staatlich-organisatorischen, sondern im gesellschaftlichen Bereich angesiedelt. Sie sind frei konkurrierende, aus eigener Kraft wirkende und vom Staat unabhängige Gruppen (BVerfGE 20, 56 [BVerfG 19.07.1966 - 2 BvF 1/65], Leitsatz 5), die bei der Meinungs- und Willensbildung vom Volk auf die Staatsorgane einwirken (BVerfGE a.a.O., Leitsatz 2 u. 3). Sie stehen anderen Bürgern und Personenvereinigungen dem Grundsatz nach gleich, so daß ihnen auch die Grundrechte zustehen. Zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben, insbesondere der Mitwirkung bei der politischen Willensbildung, ist ihnen wegen der außerordentlichen Bedeutung dieser Aufgaben eine besondere Rechtsstellung eingeräumt worden. Es sind dies vor allem die Parteienfreiheit nach Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG, nach der die Gründung einer Partei frei ist, das Parteienprivileg nach Art. 21 Abs. 2 GG, nach dem über die Verfassungswidrigkeit und Auflösung einer Partei nur das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden hat, und die aus Art. 3 GG hergeleitete Chancengleichheit der Parteien, wonach die Rechtsordnung und die Träger öffentlicher Gewalt den Parteien - jedenfalls im Wahlkampf - grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten im Wettbewerb um die Wählerstimmen zu gewährleisten haben (BVerfGE 14, 121 [BVerfG 30.05.1962 - 2 BvR 158/62]). Diese Rechtsstellung ist inzwischen durch das Parteiengesetz vom 24. Juli 1967 (BGBl. I S. 773) erweitert und im einzelnen geregelt worden. Dieses Gesetz findet in diesem Verfahren noch keine Anwendung, weil es bei der hier zu beurteilenden Verweigerung der Sporthalle noch nicht gegolten hat.

32

6.

Mit Recht hat das Berufungsgericht die Klägerin als Partei im Sinne des Art. 21 GG angesehen. Dies entspricht dem vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 6, 96) entwickelten Begriff der Parteien (sowie nun dem Parteienbegriff des § 2 des Parteiengesetzes). Nach dem Parteienprivileg war es deshalb der Beklagten verwehrt, die Verfassungswidrigkeit der NPD, sowie ihre Eigenschaft als Nachfolgeorganisation der verbotenen SRP, bei ihrer Entscheidung über die Überlassung der Sporthalle in den Kreis ihrer Erwägungen zu ziehen, die Frage der Nachfolgeorganisation, weil es sich hierbei auch um die Verfassungswidrigkeit einer Partei handelt und weil die Entscheidung hierüber vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 23. Oktober 1952 (BVerfGE 2, 1 [BVerfG 23.10.1952 - 1 BvB 1/51]) den Innenministern und -senatoren der Länder, nicht aber der Beklagten, übertragen worden ist.

33

7.

Der Anspruch der Klägerin auf Überlassung der Sporthalle kann sich mithin ergeben a) einerseits aus § 22 NGemO - wenn dessen Voraussetzungen gegeben sind -, b) andererseits aus Art. 3 GG und dem Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien, wenn die Beklagte die Sporthalle bisher schon den Parteien zur Verfügung gestellt hatte.

34

Zu a) hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die Voraussetzungen des § 22 NGemO für die Zuteilung der Sporthalle an die Klägerin erfüllt seien. Diese Ausführungen betreffen die Auslegung und Anwendung von Landesrecht und sind nach § 137 VwGO der revisionsgerichtlichen Nachprüfung entzogen, sofern nicht Bundesrecht verletzt ist. Die insoweit vorgebrachten Rügen der Beklagten - insbes. hinsichtlich Gemeingebrauch und Sondernutzung, der Gültigkeit des Ratsbeschlusses vom 26. Januar 1967 und der Auslegung der Worte "im Rahmen der bestehenden Vorschriften" in § 22 Abs. 1 NGemO - betreffen Landesrecht. Verletzungen von Bundesrecht sind nicht ersichtlich. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 22 NGemO sind mithin für das Revisionsgericht verbindlich.

35

Zu b). Der Anspruch auf Überlassung der Sporthalle ist - jedenfalls dem Grundsatz nach - auch nach Art. 3 Abs. 1 GG begründet. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Sporthalle bisher schon den Parteien, einschl. der Klägerin, für politische Veranstaltungen zur Verfügung gestellt worden ist. Die Einzelfälle sind zwar im Berufungsurteil nicht festgehalten worden, doch schadet dies nichts, da diese Feststellung nicht angezweifelt worden ist. Nach ihrem bisherigen Verhalten bei der Zuteilung der Sporthalle an politische Parteien durfte die Beklagte die Klägerin von der Benutzung der Sporthalle nicht grundsätzlich ausschließen. Ihr gegenteiliges Vorgehen ist mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem daraus hergeleiteten Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien nicht zu vereinbaren. Gewiß ist eine Gemeinde befugt, die Zweckbestimmung ihrer Einrichtungen aus wichtigem Grund zu ändern. Ändert sie aber die Zweckbestimmung, nachdem ein Antrag auf Überlassung bereits vorliegt, so setzt sie sich dem naheliegenden Verdacht aus, daß sie die Zweckbestimmung nicht aus einem anzuerkennenden allgemeinen Grund geändert hat, sondern nur, um den Antrag ablehnen zu können. Ein solches Verfahren ist deshalb mit der Pflicht der Gemeinden zur Gleichbehandlung der politischen Parteien nicht zu vereinbaren. Jedenfalls mußte der bereits gestellte Antrag noch nach den bisher geltenden Grundsätzen beschieden werden.

36

Sowohl nach den Ausführungen zu a) als auch zu b) konnte mithin die Beklagte die Klägerin von der Benutzung der Sporthalle für ihre politischen Zwecke nicht grundsätzlich ausschließen.

37

8.

Die Beklagte hat spätestens im Berufungsschriftsatz - allerdings ohne nähere Darlegung - behauptet, daß die Sporthalle für den 15. und 17. Februar 1967 für sportliche Zwecke bereits vergeben sei. Dieser Einwand ist beachtlich. Er kann nicht ohne weiteres mit dem Hinweis auf die Chancengleichheit der Parteien zurückgewiesen werden. Denn hier handelt es sich zunächst nicht um die Gleichbehandlung zweier konkurrierenden Parteien, sondern um die Anwendung des Gleichheitssatzes bei der Konkurrenz einer Partei und eines anderen Benutzungsberechtigten. Ohne erschöpfende Erörterung dieses Fragenkreises wird von dem Grundsatz auszugehen sein, daß die erfolgte Zuteilung von Räumen nur ausnahmsweise zurückgenommen werden kann, z. B. wenn die Zuteilung unter einem entsprechenden Vorbehalt erfolgt ist. Ein solcher Vorbehalt muß hier angenommen werden. Denn nach den nicht angegriffenen Feststellungen unterrichtete ein Beamter der Beklagten in Fällen der vorliegenden Art den benutzungsberechtigten Sportverein, der dann seinen Übungsabend ausfallen ließ. Von dieser Übung durfte die Beklagte nur aus triftigen Gründen abweichen. Da die Beklagte anzuerkennende Gründe für ihr abweichendes Verhalten nicht vorgetragen hat, hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht diesem Einwand keine Folge gegeben.

38

9.

Erst im Berufungsverfahren hat die Beklagte ihre ablehnende Haltung damit begründet, daß die Veranstaltung der Klägerin unfriedlich verlaufen werde und Schäden an der Sporthalle zu befürchten seien, und Sicherung gegen die ihr entstehenden Kosten gefordert. Die Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu sind nicht ohne Bedenken.

39

Die Beklagte hat ihre ablehnende Verfügung vom 27. Januar 1967 nicht begründet. Sie konnte deshalb noch im Berufungsverfahren weitere Gründe für die Ablehnung geltend machen, zumal über die am 30. Januar 1967 erhobene Klage bereits am 7. Februar 1967 entschieden worden ist.

40

Das Berufungsgericht verneint nicht ausdrücklich, daß die Gemeinde, die die Zerstörung oder Beschädigung ihrer Räume mit Recht befürchtet, die Zuteilung der Räume ablehnen kann. Immerhin ist es Aufgabe der Gemeinde und ihrer Organe, das Gemeindevermögen, insbes. ihre Einrichtungen, vor Schaden zu bewahren (§ 82 NGemO).

41

Ob die Hinweise auf den Schutz durch die Polizei und die Bestimmungen des Bundesversammlungsgesetzes vom 24. Juli 1953 (BGBl. I S. 684) durchschlagen, oder ob polizeirechtliche und gemeinderechtliche Gesichtspunkte in unzulässiger Weise vermengt werden, kann unerörtert bleiben. Jedenfalls hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Befürchtungen der Beklagten nicht begründet gewesen seien, da bisher in Hildesheim Schäden bei Parteiveranstaltungen nicht eingetreten seien, insbes. die Versammlungen der Klägerin, zuletzt im Januar 1967 in der Gaststätte Berghölzchen, friedlich verlaufen seien. Daher ist dem Berufungsgericht darin beizutreten, daß mit dieser Begründung die Sporthalle nicht hätte verweigert werden dürfen.

42

Nach alledem muß die Revision zurückgewiesen werden.

43

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Witten
Dr. Zinser
Dr. Zehner
Fischer
Dr. Heddaeus