Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.09.1977, Az.: BVerwG 7 C 13/76
Fernmeldegebühren; Verwaltungsverfahren; Verwaltungsakt; Vollstreckungsverfahren; Fernmelderechnung; Leistungsbescheid; Vorläufige Rechtsschutz
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.09.1977
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 13/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 11166
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt am Main - 02.04.1974 - AZ.: VI/2-E-265/73
- VGH Kassel 04.09.1975 - V OE 19/74
- nachfolgend
- BVerwG - 16.09.1977 - AZ: BVerwG VII C 13.76
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 54, 314
- NJW 1978, 335
Amtlicher Leitsatz
1. Fernmeldegebühren können im Verwaltungsverfahren vollstreckt werden. Dies verstößt nicht gegen GG Art. 19 Abs. 4.
2. Verwaltungsakte im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens zur Beitreibung von Fernmeldegebühren können vor den Verwaltungsgerichten angefochten werden; in diesen Verfahren sind einwendungen gegen Grund und Höhe der Verpflichtung zur Leistung der Gebühren unbeachtlich.
3. Einwendungen gegen Grund und Höhe zur Leistung von Fernmeldegebühren sind durch Klage vor dem ordentlichen Gericht geltend zu machen; dieses Gericht ist berechtigt, den in der Fernmelderechnung enthaltenen Leistungsbescheid zu beseitigen.
4. Das ordentliche Gericht hat auf Antrag des Fernsprechteilnehmers gegen die Vollstreckung von Fernmeldegebühren vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind.