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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.09.1977, Az.: BVerwG 7 C 13/76

Fernmeldegebühren; Verwaltungsverfahren; Verwaltungsakt; Vollstreckungsverfahren; Fernmelderechnung; Leistungsbescheid; Vorläufige Rechtsschutz

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.09.1977
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 13/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 11166
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Frankfurt am Main - 02.04.1974 - AZ.: VI/2-E-265/73
VGH Kassel 04.09.1975 - V OE 19/74
nachfolgend
BVerwG - 16.09.1977 - AZ: BVerwG VII C 13.76

Fundstellen

  • BVerwGE 54, 314
  • NJW 1978, 335

Amtlicher Leitsatz

1. Fernmeldegebühren können im Verwaltungsverfahren vollstreckt werden. Dies verstößt nicht gegen GG Art. 19 Abs. 4.

2. Verwaltungsakte im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens zur Beitreibung von Fernmeldegebühren können vor den Verwaltungsgerichten angefochten werden; in diesen Verfahren sind einwendungen gegen Grund und Höhe der Verpflichtung zur Leistung der Gebühren unbeachtlich.

3. Einwendungen gegen Grund und Höhe zur Leistung von Fernmeldegebühren sind durch Klage vor dem ordentlichen Gericht geltend zu machen; dieses Gericht ist berechtigt, den in der Fernmelderechnung enthaltenen Leistungsbescheid zu beseitigen.

4. Das ordentliche Gericht hat auf Antrag des Fernsprechteilnehmers gegen die Vollstreckung von Fernmeldegebühren vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind.