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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.09.1977, Az.: BVerwG VII C 13.76

Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Pfändung nach deren Erledigung; Rückgängigmachung von Verwaltungsakten im Wege der Folgenbeseitigung; Verwaltungsvollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen bei Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges; Erfordernis der Zulassung vorbeugenden Rechtsschutzes gegen die Vollstreckung von Leistungsbescheiden

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.09.1977
Aktenzeichen
BVerwG VII C 13.76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 14849
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Frankfurt am Main - 02.04.1974 - AZ.: VI/2-E-265/73
VGH Kassel 04.09.1975 - V OE 19/74
nachfolgend
BVerwG - 16.09.1977 - AZ: BVerwG 7 C 13/76

Fundstellen

  • BVerwGE 54, 314 - 323
  • ArchPF 1978, 87
  • BayVBl 1978, 184
  • DB 1978, 394
  • DVBl 1979, 88 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1978, 327-330 (Volltext mit amtl. LS)
  • JArbBl 1978, 291
  • JZ 1978, 59
  • JuS 1978, 343
  • MDR 1978, 255-257 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1978, 335-337 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Fernmeldegebühren können im Verwaltungsverfahren vollstreckt werden. Dies vertößt nicht gegen Art. 19 Abs. 4 GG.

  2. 2.

    Verwaltungsakte im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens zur Beitreibung von Fernmeldegebühren können vor den Verwaltungsgerichten angefochten werden; in diesen Verfahren sind Einwendungen gegen Grund und Höhe der Verpflichtung zur Leistung der Gebühren unbeachtlich.

  3. 3.

    Einwendungen gegen Grund und Höhe zur Leistung von Fernmeldegebühren sind durch Klage vor dem ordentlichen Gericht geltend zu machen; dieses Gericht ist berechtigt, den in der Fernmelderechnung enthaltenen Leistungsbescheid zu beseitigen.

  4. 4.

    Das ordentliche Gericht hat auf Antrag des Fernsprechteilnehmehrs gegen die Vollstreckung von Fernmeldegebühren vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind.

Der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. September 1977
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner, Fischer, Dr. Heddaeus und Klamroth
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. September 1975 wird aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main vom 2. April 1974 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Mutter des Klägers hatte in ihrer Wohnung in F... einen Fernsprechanschluß, den der Kläger nach ihrem Tode fortführte. Die Beklagte machte gegen den Kläger durch Fernsprechrechnungen Gebühren geltend. Der Kläger erhob dagegen mit der Begründung Widerspruch, über den Anschluß in der genannten Zeit keine Gespräche geführt zu haben. Die Beklagte erkannte die Einwendungen des Klägers nicht an, sondern erteilte Vollstreckungsanordnungen. Auf Grund eines Vollstreckungsauftrags pfändete ihr Vollzugsbeamter beim Kläger wegen eines Gesamtbetrages von 1 374,56 DM eine Schreib- und eine Rechenmaschine. Dagegen erhob der Kläger ebenfalls Widerspruch. Als der Vollstreckungsbeamte die Pfandgegenstände abholen wollte, übergab ihm der Kläger einen Verrechnungsscheck über den geforderten Betrag. Darauf hob die Beklagte die Pfändung der Maschinen auf.

2

Der Kläger hat Klage erhoben. Er hat beantragt, 1. festzustellen, daß die Pfändung rechtswidrig gewesen sei, 2. die Beklagte anzuweisen, den bei getriebenen Betrag in Höhe von 1 358,23 DM an ihn zurückzuzahlen.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 4. September 1975 die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aufgehoben und der Klage u.a. mit folgender Begründung stattgegeben: Der Kläger habe ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung schon deshalb, weil er mit den Kosten des Vollstreckungsverfahrens belastet worden sei. Die Klage müsse auch Erfolg haben. Die Beklagte sei nämlich nicht befugt, ihre Fernmeldegebühren im Verwaltungswege zu vollstrecken. Nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz seien von der Verwaltungsvollstreckung solche öffentlich-rechtlichen Geldforderungen ausgenommen, für die ein anderer Rechtsweg als der Verwaltungsrechtsweg begründet sei. Das sei hier der Fall; denn auf Grund eines Urteils des Gemeinsamen Senats stehe fest, daß für den Streit über Grund und Höhe von Fernmeldegebühren der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben sei. Da die Vollstreckung unrechtmäßig sei, sei auch der Antrag des Klägers auf Rückzahlung des zur Abwendung der Vollstreckung geleisteten Betrages begründet; denn die Beklagte sei verpflichtet, die Folgen ihres unrechtmäßigen Handelns zu beseitigen.

4

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Revision eingelegt mit dem Antrag,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main vom 2. April 1974 zurückzuweisen.

5

Ob der Klagantrag zu 1) zulässig sei, habe das Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen. Unzulässig sei jedoch in jedem Falle der Klagantrag zu 2); denn über die Erstattung des vom Kläger gezahlten Betrages könne nur vor den ordentlichen Gerichten gestritten werden. Im übrigen sei die im Fernmeldeanlagengesetz enthaltene Befugnis zur zwangsweisen Beitreibung von Fernmeldegebühren in der gleichen Weise wie Postgebühren durch das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz nicht berührt worden. Zu den öffentlich-rechtlichen Geldforderungen, die nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes zu vollstrecken seien, gehörten sämtliche Gebührenforderungen der Post. Daran ändere auch die gesetzliche Regelung nichts, daß über die Pflicht zur Zahlung der Fernmeldegebühren der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offenstehe, weil im Fernmeldeanlagengesetz ausdrücklich bestimmt sei, daß Fernmeldegebühren wie Postgebühren im Verwaltungsvollstreckungswege beigetrieben werden könnten. Diese Bestimmung gehe als Spezialvorschrift anderen Regelungen vor. Unrichtig sei auch die darüber hinausgehende Behauptung in einem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln, daß die bisherige Praxis der Beitreibung von Fernmeldegebühren im Verwaltungswege zu rechtsstaatlich bedenklichen Ergebnissen führe. Zwar sei es ausgeschlossen, daß die Verwaltungsgerichte sich im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens mit dem Gebührenanspruch selbst befaßten; das obliege aber den Zivilgerichten. Diese könnten in analoger Anwendung der §§ 707 und 719 ZPO die im Verwaltungsweg betriebene Zwangsvollstreckung einstweilen bis zur Entscheidung über den Gebührenanspruch einstellen; denn das zur Nachprüfung eines Vollstreckungstitels berufene Gericht sei generell befugt, die Vollstreckung der angefochtenen Entscheidung durch eine einstweilige Anordnung zu regeln. Damit sei der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG voll entsprochen.

6

Der Kläger beantragt,

die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

7

Nach der Entscheidung des Gemeinsamen Senats sei der Streit über Grund und Höhe der Fernsprechgebühren den ordentlichen Gerichten zugewiesen. Das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz habe aber solche öffentlich-rechtlichen Geldforderungen von der Verwaltungsvollstreckung ausgenommen, für die ein anderer als der Verwaltungsrechtsweg begründet sei. Die dem entgegenstehende Vorschrift im Fernmeldeanlagengesetz sei durch diese Bestimmung des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes außer Kraft gesetzt worden. Der Klagantrag zu 2) sei zulässig und begründet. Es handele sich dabei nicht um einen Streit über Fernmeldegebühren, sondern um die Rückerstattung als Folgenbeseitigung einer unzulässigen Vollstreckung. Die Regelung des Fernmeldeanlagengesetzes könne auch nicht als Spezialvorschrift den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes vorgehen, weil dieses in § 20 den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes den Vorrang vor früheren abweichenden Regelungen einräume.

8

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er widerspricht dem angefochtenen Urteil. Gemäß der Zielsetzung des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes sei die Ausnahmebestimmung, daß öffentlich-rechtliche Geldforderungen von der Vollstreckung im Verwaltungswege u.a. dann ausgenommen seien, wenn ein anderer als der Verwaltungsrechtsweg begründet sei, eng auszulegen. Insbesondere setze § 20 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes nur solche Regelungen außer Kraft, die die Verwaltungsvollstreckung abweichend vom Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz regelten. Das treffe aber bei der Vollstreckung von Fernsprechgebühren nicht zu, weil diese wie die Postgebühren vollstreckt würden und im Postgesetz bei der Vollstreckung von Postgebühren ausdrücklich auf das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz verwiesen werde.

9

II.

Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Das angefochtene Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs verletzt Bundesrecht.

10

Zwar hat das Berufungsgericht zu Recht entschieden, daß die Klaganträge zulässig sind (1), und zwar sowohl der Feststellungsantrag (a) als auch der Antrag auf Rückzahlung des Geleisteten (b); die Anträge sind aber unbegründet (2). Deshalb ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main zurückzuweisen.

11

1.

a)

Der Kläger begehrt die Feststellung, daß die bei ihm vorgenommene Pfändung rechtswidrig gewesen sei. Das ist zulässig.

12

Die Sachpfändung ist ein Verwaltungsakt, gegen den die Anfechtungsklage nach § 42 VwGO gegeben ist (so Urteil vom 18. November 1960 - BVerwG VII C 184.57 - NJW 1961, 332 = Buchholz 310 Vorbm. III Ziff. 4 zu § 42 VwGO Nr. 13; Wolff, Verwaltungsrecht III, 3. Aufl. 1973, § 160 III n 2 S. 336, 337; Erichsen in Erichsen-Martens, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl. 1977, § 20 I 4 a S. 200). Da sich die Sachpfändung durch Aufhebung auf Grund von Zahlung erledigt hat, verlangt der Kläger nunmehr die Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit. Ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist gegeben. Es besteht nämlich Wiederholungsgefahr, weil der Kläger im Falle von Einwendungen gegen die Nichtberechtigung von Fernsprechgebührenrechnungen erneut einer Pfändung ausgesetzt werden könnte. Vor allem aber hat der Kläger auf diese Weise Gelegenheit, im Wege der Folgenbeseitigung nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Rückzahlung des Geldes zu verlangen; denn die Zahlung ist die erzwungene Folge der Sachpfändung (vgl. Redeker-von Oertzen, VwGO, 5. Aufl. 1975, § 80 RdNr. 47). Der Kläger braucht sich nicht darauf verweisen zu lassen, lediglich auf Folgenbeseitigung zu klagen; denn Anfechtung und Folgenbeseitigung bilden nach dem Gesetz eine Einheit, so etwa wie die Anfechtung der Ablehnung, einen Verwaltungsakt zu verfügen, und die Verpflichtung zum Erlaß dieses Aktes (vgl. dazu Redeker-von Oertsen, a.a.O. § 113 RdNr. 5).

13

b)

Dem Klagantrag auf Rückzahlung des Geleisteten steht § 9 Abs. 1 Satz 2 des Fernmeldeanlagengesetzes - FAG - vom 14. Januar 1928 (RGBl. I S. 8) nicht entgegen; es handelt sich dabei nämlich nicht um einen Rechtsstreit über die Pflicht zur Zahlung der Gebühren, sondern um die Rückgängigmachung eines vollzogenen Verwaltungsakts im Wege der Folgenbeseitigung. Dabei spielt die Frage, ob der Kläger die Fernsprechgebühren wirklich schuldet, keine Rolle, sondern es ist darüber zu entscheiden, ob die Beklagte zur Pfändung befugt war und ob die Zahlung die unmittelbare Folge der Pfändung ist.

14

2.

Die Anträge des Klägers sind aber unbegründet, weil die Beklagte die Fernsprechgebühren im Verwaltungsverfahren vollstrecken durfte:

15

Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 18. November 1960 - VII C 184.57 - (VerwRspr. 13, 362 = DVBl. 1961, 134 = NJW 1961, 332 = DÖV 1961, 182 = ArchPostFern 1961, 48) die Auffassung vertreten, daß die Fernmeldegebühren zwar im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden können, nach § 9 Abs. 1 Satz 2 FAG aber über die Pflicht zur Zahlung der Gebühren für die Benutzung der Fernmeldeanlagen der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offensteht. An dieser Rechtsprechung hält er auch jetzt noch fest. Der Beschluß des Gemeinsamen Senats vom 15. März 1971 (BVerwGE 37, 369 [BGH 15.03.1971 - GmS-OGB - 1/70]) hat daran nichts geändert, weil 1960 der erkennende Senat ebenso wie der Gemeinsame Senat entschieden hat, daß die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 2 FAG den Verwaltungsrechtsweg für die Prüfung der Frage, ob und in welcher Höhe Fernsprechgebühren geschuldet werden, ausgeschlossen hat. Der erkennende Senat hat allerdings zeitweilig durch Urteil vom 16. Februar 1968 (BVerwGE 29, 133) seine frührere Ansicht (BVerwG VII C 184.57 a.a.O.) im Hinblick auf die inzwischen in Kraft getretenen Rechtswegzuweisungen in § 40 VwGO aufgegeben; er ist aber nach Erlaß der Entscheidung des Gemeinsamen Senats durch Urteil vom 21. April 1972 - BVerwG VII C 39.71 - (VerwRspr. 24, 403 = BB 1972, 731) zu ihr zurückgekehrt.

16

Die Vollstreckbarkeit im Verwaltungsverfahren wird nicht durch §§ 1 Abs. 2 und 20 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes - VwVG - vom 27. April 1953 (BGBl. I S. 157) ausgeschlossen (a); sie verstößt auch nicht gegen Art. 19 Abs. 4 GG (B).

17

a)

§ 1 Abs. 2 VwVG schließt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts (ebenso VGH Mannheim, NJW 1972, 1341 f. und VG Köln, MDR 1977, 342 [VG Köln 09.09.1976 - 1 K 694/75] [343] mit zustimmender Anmerkung von Tettinger) die Verwaltungsvollstreckung von solchen öffentlich-rechtlichen Geldforderungen, für die ein anderer Rechtsweg als der Verwaltungsrechtsweg begründet ist, nicht völlig aus. Wie bereits der Wortlaut dieser Bestimmung mit den Worten: "Ausgenommen sind solche öffentlich-rechtlichen Geldforderungen, die ..." ergibt, handelt es sich um eine Ausnahme von der Regel des § 1 Abs. 1 VwVG, der eine Generalklausel für die Anwendung des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes enthält. Diese Generalklausel schließt jedoch nicht aus, daß nicht auch andere Geldforderungen nach diesem Gesetz vollstreckt werden können. Es können z.B. auch privatrechtliche Forderungen entgegen § 1 Abs. 1 VwVG dann im Wege des Verwaltungsverfahrens vollstreckt werden, wenn das ausdrücklich gesetzlich zugelassen ist (so mit Recht Erichsen in Erichsen-Martens, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl. 1977, § 20 I 1 S. 199). Wenn aber die Anwendbarkeit des Gesetzes nicht auf der Generalklausel des § 1 Abs. 1 VwVG beruht, sondern ausdrücklich anderweit gesetzlich angeordnet ist, entfällt auch die Anwendung der Ausnahmeregelung in § 1 Abs. 2 VwVG.

18

Das folgt gleichfalls aus § 9 Abs. 3 des Gesetzes über das Postwesen - PostG - vom 28. Juli 1969 (BGBl. I S. 1006). Nach § 9 Abs. 3 PostG können nicht nur die Gebührenforderunggen der Deutschen Bundespost nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz beigetrieben werden, sondern auch die Ausfallgebühr und solche Beträge, die die Deutsche Bundespost aus Anlaß einer Benutzung der Einrichtungen des Postwesens verauslagt hat oder die ihr von einer fremden Verwaltung oder einem fremden Beförderungsunternehmen angerechnet werden. Insbesondere bei den letztgenannten Beträgen erscheint es zumindest sehr zweifelhaft, ob sie als öffentlich-rechtliche Geldforderungen des Bundes angesehen werden können (so auch Altmannsperger, Komm. zum Gesetz über das Postwesen, § 9 RdNr. 34). Das hat den Gesetzgeber aber nicht gehindert, diese Regelung zu treffen; denn nach der Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Postgesetzes (BTDrs. V/3295 S. 15) stellt § 9 Abs. 3 klar, daß diese Forderungen als öffentlich-rechtliche Geldforderungen im Sinne des § 1 VwVG anzusehen sind und demgemäß nach den Bestimmungen dieses Gesetzes beigetrieben werden können. Daraus folgt, daß § 1 VwVG keine abschließende Regelung für die Verwaltungsvollstreckung enthält und spezielle gesetzliche Bestimmungen in anderen Gesetzen nicht ausschließt. An diesem Umstand scheitert auch die Begründung des Verwaltungsgerichts Köln (a.a.O.), daß § 9 Abs. 3 PostG auf das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz insgesamt, also auch auf dessen § 1, verweise und dieser die Vollstreckung von Gebühren, für die ein anderer Rechtsweg als der Verwaltungsrechtsweg begründet sei, Im Verwaltungsverfahren ausschließe. § 1 VwVG stellt zwar ein Gebot dar, weiche Geldforderungen nach diesem Gesetz vollstreckt werden sollen, es enthält aber kein Verbot, auch andere Forderungen gemäß den Vorschriften des Gesetzes einzutreiben.

19

Die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 1 FAG bleibt also trotz der Regelung in § 1 Abs. 2 VwVG weiterhin anwendbar (so auch Engelhardt, Komm. zum VwVG, 1970, § 1 RdNr. 21). Daran ändert auch § 20 VwVG nichts. Er regelt die Vollstreckung als solche und bestimmt, daß für Bundesbehörden und bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts die Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes anzuwenden sind. Das bedeutet, daß die Bundesbehörden und die bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts nur noch nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz vollstrecken dürfen. Gerade das aber nimmt die Beklagte für sich in Anspruch. § 20 VwVG will die Vollstreckung im Wege der öffentlich-rechtlichen Vollstreckung nach anderen Grundsätzen als denen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetses für Bundesbehörden und die genannten juristischen Personen verhindern. Er kann nicht als Grundlage dafür dienen, dem Bund die Vollstreckung im öffentlich-rechtlichen Weg zu versagen und ihn zur Vollstreckung nach zivilprozessualen Bestimmungen zu verpflichten.

20

Für seine Auffassung, daß eine Vollstreckung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nicht zulässig sei, beruft sich das Berufungsgericht zu Unrecht auf Aubert (Fernmelderecht, 2. Aufl. 1962, S. 27, und Erläuterungen zu § 9 FAG in Das deutsche Bundesrecht, VI H 42 S. 18). In diesen Anmerkungen hält zwar Aubert § 9 Abs. 1 Satz 1 FAG auf Grund des § 20 VwVG nicht mehr für anwendbar, aber nur deshalb, weil § 1 VwVG unmittelbar zugunsten der Post eingreife. Inzwischen hat Aubert (Fernmelderecht I 3. Aufl. 1974, S. 28) seine Auffassung revidiert. Er vertritt nunmehr die Ansicht, daß § 20 VwVG hier unbeachtlich sei, weil durch ihn lediglich Bestimmungen außer Kraft gesetzt worden seien, die die Vollstreckung abweichend vom Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz regelten.

21

b)

Die Vollstreckung im Verwaltungsverfahren wäre jedoch auch dann unzulässig, wenn hierdurch das Grundrecht des Fernsprechteilnehmers nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verletzt würde, weil es nach § 3 Abs. 1 VwVG für die Vollstreckung im Verwaltungsverfahren eines vollstreckbaren Titels nicht bedarf und der Fernsprechteilnehmer nach § 9 Abs. 1 Satz 2 FAG nicht die Möglichkeit hat, im Verwaltungsprozeß gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage zu erreichen. Auf diese fehlende Rechtsschutzmöglichkeit weisen das Verwaltungsgericht Köln (a.a.O.) und Tettinger in seiner Anmerkung dazu ausdrücklich hin. Dieser Hinweis geht jedoch fehl, weil ein hinreichender Rechtsschutz gewährt ist.

22

Soweit der Fernsprechteilnehmer gegen die Vollstreckung als solche Einwendungen vorbringt, steht ihm dafür der Verwaltungsrechtsweg offen; soweit er aber die Prüfung der Frage verlangt, ob und in welcher Höhe er Gebühren schulde, erhält er Rechtsschutz gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 FAG durch die ordentlichen Gerichte.

23

In diesem Zusammenhang vertreten das Oberverwaltungsgericht Münster (DVBl. 1959, 785) und das Verwaltungsgericht Karlsruhe (DVBl. 1957, 755 mit zustimmender Anmerkung von Neumann) die Ansicht, daß ein Fernsprechteilnehmer, der die Verpflichtung zur Leistung bestreite, erst leisten müsse und dann darauf angewiesen sei, seinen Anspruch auf Rückgewähr, also auf Erstattung, vor den Zivilgerichten geltend zu machen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Sie entspricht schon nicht der Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 2 FAG. Auf jeden Fall würde die ausschließliche Zulassung einer Erstattungsklage den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG nicht gerecht werden. Art. 19 Abs. 4 GG fordert die Effektivität des Rechtsschutzes (so BVerfGE 35, 263 [274]; 40, 272 [275]). Zu einem effektiven Rechtsschutz gehört es aber auch, daß der Betroffene nicht erst die Vollstreckung zu ertragen braucht und erst nachher berechtigt ist, die Erstattung des vollstreckten Betrages im Rechtswege zu verfolgen. Die Effektivität des Rechtsschutzes erfordert nicht nur die Möglichkeit einer Klage gegen den Leistungsbescheid vor der Vollstreckung, sondern auch die Möglichkeit, die Vollstreckung vorbeugend zu verhindern (siehe BVerfGE 35, 253 [BVerfG 16.06.1973 - 2 BvF 1/73] [274]; vgl. auch v. Mangoldt-Klein, Komm. zum GG, 2. Aufl. 1957, Art. 19 Anm. VII), weil durch die Vollstreckung eines Verwaltungsakts regelmäßig vollendete Tatsachen geschaffen werden. Den Erfordernissen des Art. 19 Abs. 4 wird folglich nur dann Rechnung getragen, wenn der Fernsprechteilnehmer nicht nur gegen die Fernsprechrechnung vor den Zivilgerichten Klage erheben kann, sondern wenn er auch die Möglichkeit hat, die Vollstreckung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 FAG in Verbindung mit § 9 Abs. 3 PostG gerichtlich zu verhindern. Beide Voraussetzungen sind erfüllt.

24

Das ordentliche Gericht hat nach § 9 Abs. 1 Satz 2 FAG die Fernsprechrechnung auf ihre Rechtmäßigkeit vollen Umfangs zu überprüfen. Irgendeine Tatbestandswirkung tritt ihm gegenüber als dem kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung kontrollierenden Gericht nicht ein ( so Wolff-Bachof, Verwaltungsrecht I, 9. Aufl. 1974, § 20 IV b S. 92; Erichsen in Erichsen-Martens, Allgem. Verwaltungsrecht, 2. Aufl. 1977, § 13 S. 166). Es ist auch befugt, den in einer Fenrsprechrechnung liegenden Leistungsbescheid im Sinne von § 3 Abs. 2 Buchst. a VwVG zu beseitigen (vgl. die Fallgestaltung bei LG Berlin, NJW 1966, 669 [LG Berlin 09.12.1965 - 7 S 30/65]; vgl. ferner Aubert, Fernmelderecht I, 3. Aufl. 1974, S. 40; Eidenmüller/Kämmerer, Post- und Fernmeldewesen, WK-Reihe Nr. 96, 1976, § 9 FAG Anm. 5); denn das Gericht muß diejenige Klage- und Verfahrensart wählen, die am meisten dem Rechtsschutzbegehren entspricht (gl. für den Fall der unrichtigen Rechtswegverweisung BVerwGE 27, 170 [BVerwG 06.06.1967 - IV C 216/65] [175] m.w.N.).

25

Darüber hinaus hat das ordentliche Gericht im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 FAG Rechtsschutz gegen die Beitreibung dieser öffentlich-rechtlichen Forderung zu gewähren (vgl. dazu Herrmann, Öffentlich-rechtliche Rechtsstreitigkeiten vor Zivilgerichten in ZZP 1965, Band 78, 346 ff. [350 mit Anm. 21]). Es hat in diesem Zusammenhang beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch vorläufigen Rechtsschutz zu geben. In welcher Form ein solcher einstweiliger Rechtsschutz zu erfolgen hat, ob etwa durch entsprechende Anwendung der §§ 707 und 719 ZPO oder durch Erlaß einer einstweiligen Verfügung nach § 940 ZPO, die Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung der Hauptsache von dem ordentlichen Gericht zu unterlassen oder einzustellen, muß dabei der Entscheidung des zuständigen ordentlichen Gerichts überlassen bleiben.

26

Dieser durch das ordentliche Gericht zu gewährende Rechtsschutz steht dem durch die Verwaltungsgerichte grundsätzlich nicht nach. Da es sich bei den Fernmeldegebühren um öffentliche Abgaben im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO handelt, würden auch Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, so daß erst ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung beim Gericht nach § 80 Abs. 5 VwGO die Möglichkeit zum vorläufigen Rechtsschutz gewähren würde. Allerdings ist der Rechtszug bei Anrufung des ordentlichen Gerichts entsprechend der Höhe des geforderten Gebührenbetrages beschränkt, während der Instanzenzug im Verwaltungsstreitverfahren von der Höhe des Streitwerts unabhängig ist. Die Beklagte erteilt auf ihren Fernsprechrechnungen auch nicht die nach § 59 VwGO vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung. Eine solche Belehrung auf den Fernmelderechnungen, daß gegen die Geltendmachung des Betrages und dessen Höhe vor den Zivilgerichten geklagt werden könne, wäre zwar im Verhältnis zwischen der Bundespost und ihren Benutzern wünschenswert; ihr Fehlen verstößt aber ebensowenig wie die Beschränkung des Instanzenzuges gegen die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG.

27

Darüber hinaus würde die Unzulässigkeit der Vollstreckung im Verwaltungsverfahren dem Fernsprechteilnehmer in der Regel deshalb nichts nützen, weil nach § 20 Abs. 1 der Fernmeldeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1971 (BGBl. I S. 541) die Beklagte den Fernsprechanschluß bei nicht fristgerechter Bezahlung der Fernmelderechnung sperren kann. Diese Sperre ist keine Maßnahme der Vollstreckung (so mit Recht Hess. VGH, ArchPostFern 1975, 484; OVG Lüneburg, ArchPostFern 1975, 496). Es spricht viel dafür, daß der Fernsprechteilnehmer in dem Anfechtungsverfahren auf Aufhebung der Sperre gleichfalls nicht mit dem Einwand gehört werden kann, er habe Beanstandungen gegen Fernsprechrechnungen (siehe BVerwGE 13, 133 [136]). Auch in diesem Falle wird er sich gegen die Sperre nur durch eine Klage oder einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz vor dem ordentlichen Gericht zur Wehr setzen können.

28

Der Senat verkennt bei alledem nicht, daß der "Wirrwarr von Gerichtswegen und insbesondere die Zersplitterung der Zuständigkeiten im Bereich des Fernmeldewesens" (so Eidenmüller/Kämmerer, a.a.O. Anm. 4 zu § 9 FAG) für den Rechtsschutz des Bürgers wenig befriedigt; kennzeichnend dafür ist immerhin, daß sich die Beklagte - wie auch die mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Senat ergab - von dieser unbefriedigenden Regelung des Rechtsschutzes offenbar eine Erleichterung ihrer Verwaltungsarbeit verspricht und jedenfalls davon ausgeht, daß dadurch von ihr anderenfalls befürchtete Erschwerungen ihrer Arbeit vermieden werden. Ob diese - wirklichen oder vermeintlichen - Bedürfnisse der Beklagten es wünschenswert oder erforderlich machen, den eben gekennzeichneten Zustand aufrechtzuerhalten, haben jedoch nicht die Gerichte zu entscheiden, da dieser Zustand - wie erwähnt - zwar wenig befriedigt, aber jedenfalls nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Abhilfe durch eine Rechtswegbereinigung - etwa durch Aufhebung des § 9 Abs. 1 Satz 2 FAG - könnte nur der Gesetzgeber bringen (so mit Recht Eidenmüller/Kämmerer, a.a.O.).

29

Da der Kläger mit seiner Berufung ohne Erfolg bleibt und er im Revisionsverfahren unterlegen ist, fallen ihm nach § 154 Abs. 1 und 2 VwGO zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, zu deren Tragung ihn bereits das Verwaltungsgericht verurteilt hat, auch die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zur Last.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1 358,23 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Sendler
Dr. Zehner
Fischer
Dr. Heddaeus
Klamroth