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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.06.1967, Az.: BVerwG IV C 216.65

Bindungswirkung einer den Rechtsweg verneinenden und eine Verweisung an das Verwaltungsgericht aussprechenden Entscheidung; Einrichtung eines Kompetenzkonfliktsgerichts; Negativer Kompetenzkonflikt zwischen Zivilgericht und Verwaltungsgericht; Negativer Kompetenzkonflikt zwischen dem Rechtsweg zu den Zivilgerichten und dem zu den Verwaltungsgerichten; Rechtswirkungen einer zu Unrecht ausgesprochenen Verweisung; Klage auf Unterlassen der von dem nachbarlichen Grundstück ausgehenden Belästigungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.06.1967
Aktenzeichen
BVerwG IV C 216.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 14781
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 09.07.1965 - AZ: 38 IV 62

Fundstellen

  • BVerwGE 27, 170 - 176
  • AS 27, 170
  • DVBl 1967, 854
  • DVBl 1968, 89
  • DÖV 1968, 183 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1967, 945-946 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1967, 2128-2130 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 19, 241 - 247
  • VerwRspr. 19, 242

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Die in § 41 Abs. 2 VwGO festgelegte Bindungswirkung einer den Rechtsweg verneinenden und eine Verweisung an das Verwaltungsgericht aussprechenden Entscheidung eines Zivilgerichts entfällt auch dann nicht, wenn nach § 17 a GVG ein Kompetenzkonfliktsgericht eingerichtet ist.

  2. 2)

    Zu den Rechtswirkungen einer zu Unrecht ausgesprochenen Verweisung (Verfahrensart, Umfang des zu prüfenden Rechts).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 1967
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald, Klein, Dr. Weyreuther und Dr. Sendler
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Juli 1965 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in H. mit einem Gebäude, in dem sich Fabrikationsräume und Wohnungen befinden. Das südlich anschließende, im Eigentum des Beklagten stehende Grundstück dient als Müllabladeplatz des beklagten Markts H., der die gemeindliche Müllabfuhr nach einer am 1. April 1961 in Kraft getretenen Satzung aus Gründen des öffentlichen Wohls als öffentliche Einrichtung zum Zweck der Abfuhr des Hausmülls von den innerhalb der geschlossenen Ortslage liegenden Grundstücken betreibt und nach § 7 der Satzung für die Ablagerung von Abfällen jeglicher Art Müllabladeplätze zur Verfügung stellt.

2

Die Klägerin wendet sich gegen die Belästigung, die nach ihren Angaben für ihr Grundstück und die dort wohnenden und arbeitenden Personen von dem Müllabladeplatz ausgeht. Am 19. Juni 1961 erhob sie vor dem Amtsgericht Sonthofen eine als zivilrechtliche Unterlassungsklage bezeichnete Klage gegen den Beklagten, mit der sie beantragte, dem Beklagten zu verbieten, in dem näheren und weiteren Umkreis ihres Grundstücks, insbesondere südlich dieses Grundstücks einen Müllabfuhrplatz zu betreiben und dort Müll, Abfälle und sonstigen Unrat abzuladen und abladen zu lassen.

3

Das Amtsgericht Sonthofen erklärte mit Urteil vom 28. Juli 1961 den Rechtsweg für unzulässig und verwies auf den vorsorglich gestellten Antrag der Klägerin den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Augsburg. Die Berufung der Klägerin, mit der sie die Zulässigkeit des Zivilrechtswegs geltend machte, wurde vom Landgericht Kempten mit Urteil vom 8. November 1961 als unbegründet zurückgewiesen.

4

Mit Urteil vom 1. März 1962 wies das Verwaltungsgericht Augsburg die Klage als unbegründet ab. Durch die Verweisung, so führte das Verwaltungsgericht aus, stehe zwar fest, daß der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei. Die Verweisung könne aber nicht zum Inhalt haben, daß der Klageantrag vom Verwaltungsgericht nach den §§ 906 und 1004 BGB zu behandeln sei. Vielmehr könne die Streitsache vom Verwaltungsgericht nur "nach prozessualen und materiellen Verwaltungsrechtsgesetzen" gewürdigt werden. Danach sei die nur als Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage in Betracht kommende Klage auch ohne das an sich vorgeschriebene Vorverfahren zulässig, weil die Verweisung nach § 17 Abs. 3 GVG ohne Rücksicht auf § 68 VwGO an das Gericht des ersten Rechtszuges und nicht an die Verwaltungsbehörde stattfinde. Die Klage sei jedoch unbegründet.

5

Nur die gesamte Einrichtung "Müllbeseitigungsanstalt" sei eine öffentliche Einrichtung im Sinne des Art. 21 der Bayerischen Gemeindeordnung, nicht hingegen die einzelnen dazu verwendeten Gegenstände, die - wie hier der Müllabladeplatz - auch bei Widmung für einen öffentlichen Zweck Objekt des Privateigentums blieben und damit dem - durch die Widmung freilich modifizierten - bürgerlichen Nachbarrecht unterworfen seien. § 1004 BGB könnte nur dann nicht angewendet werden, wenn dem Nachbarn gesetzlich die Befugnis abgesprochen sei, die Beseitigung oder Unterlassung von Beeinträchtigungen zu verlangen. Den Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten könne der Nachbar aber nur dann beschreiten, wenn ihm eine Norm des Verwaltungsrechts die Möglichkeit gebe, gegen die Behörde einzuschreiten, diese Norm also prozessual den Schutz der Nachbarinteressen bezwecke. Eine solche Norm fehle jedoch im gesamten materiellrechtlichen Verwaltungsrecht, insbesondere auch im Landesrecht. Auch sei die Müllabfuhr durch den vom Beklagten beauftragten Unternehmer auf das dem Beklagten gehörende Grundstück keine hoheitliche Tätigkeit und - trotz des Bestehens von Anschluß und Benutzungszwang - kein Verwaltungsakt; nur ein solcher könne mit einer Verpflichtungsklage begehrt werden.

6

Die Berufung der Klägerin war erfolglos. Der Verwaltungsgerichtshof stellte sich auf den Standpunkt, das Landgericht Kempten habe zu Unrecht dem Verweisungsantrag stattgegeben; es hätte die Klage von seinem Standpunkt aus wegen Unzulässigkeit des Zivilrechtsweges abweisen müssen; denn § 17 Abs. 3 GVG sei ebenso wie § 41 Abs. 3 VwGO im Hinblick auf § 17 a GVG insoweit nicht anwendbar, als ein negativer Kompetenzkonflikt durch eine zur Behebung solcher Kompetenzkonflikte eingerichtete Stelle beseitigt werden könne, wie es in Bayern auf Grund des Gesetzes die Entscheidung der Kompetenzkonflikte zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden oder dem Verwaltungsgerichtshof betreffend (KompKonflG) vom 18. August 1879 (BayBS III S. 204) der Fall sei. Gleichwohl sei die Streitsache auf Grund der Verweisung bei den Verwaltungsgerichten anhängig geworden; auch eine Zurückverweisung komme nicht in Betracht, weil der Instanzenzug bei den Zivilgerichten mit dem Urteil des Landgerichts Kempten abgeschlossen sei. Dennoch sei der Verwaltungsgerichtshof an die negative Rechtswegentscheidung des Landgerichts Kempten nicht gebunden; er habe von sich aus zu prüfen, ob der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten eröffnet sei, und sei befugt, dies mit der Begründung zu verneinen, es handele sich um eine den ordentlichen Gerichten zugewiesene Streitigkeit. Bei isolierter Betrachtung des § 41 Abs. 2 VwGO wäre eine solche Verneinung wegen der dort ausgesprochenen abdrängenden Wirkung der negativen Rechtswegentscheidung zwar nicht zulässig; diese Wirkung entfalle jedoch dort, wo auf Grund des § 17 a GVG der negative Kompetenzkonflikt gelöst werde, indem über den zulässigen Rechtsweg durch ein Kompetenzkonfliktgericht entschieden werde, das nach rechtskräftiger Verneinung aller in Betracht kommenden Rechtswege durch die Klägerin angerufen werden könne.

7

Die Prüfung im vorliegenden Fall ergebe, wie der Verwaltungsgerichtshof im einzelnen näher begründet, daß die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet werde, bürgerlich-rechtlich sei. Damit sei die Klage im beschrittenen Rechtsweg unzulässig. Was den zweiten Hilfsantrag - Erhebung des Kompetenzkonflikts - anlange, so sei im Fall des - hier gegebenen - negativen Kompetenzkonflikts nur die abgewiesene Klägerin zur Anrufung des Gerichtshofs für Kompetenzkonflikte berechtigt, und auch das nur, wenn die Klägerin vor den Verwaltungsgerichten rechtskräftig abgewiesen sei.

8

Mit der vom Verwaltungsgerichtshof gem. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassenen Revision beantragt die Klägerin, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen. Sie macht geltend, die Verwaltungsgerichte müßten, selbst wenn das Amtsgericht Sonthofen und das Landgericht Kempten den Rechtsstreit zu Unrecht verwiesen hätten, in der Sache selbst entscheiden und dabei sämtliche Rechtsvorschriften, die bei dem gegebenen Sachverhalt in Frage kämen, anwenden, insbesondere auch die Vorschriften des Nachbarrechts; daneben sei die Klage aber auch darauf gestützt, daß verwaltungsrechtliche Normen, insbesondere der Gesundheits- und Seuchenpolizei, verletzt seien. Gegen die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs macht die Klägerin geltend, das Urteil hätte im Kostenpunkt nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt werden dürfen, da dies nur bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten möglich sei, eine solche hier aber nicht vorliege.

9

Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. Nach seiner Meinung kann keine Rede davon sein, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. (1)

10

Er vertritt die Auffassung, daß die Verwaltungsgerichte durch die Verweisung gem. § 41 Abs. 2 VwGO gebunden seien. Die Bedeutung des § 17 GVG sei gegenüber der früheren Regelung des § 17 Abs. 1 GVG erheblich erweitert worden, indem statt der bloßen Befugnis, über die Zulässigkeit des Rechtsweges zu entscheiden, eine Bindungswirkung angeordnet und den Gerichten eine Verweisungsbefugnis eingeräumt worden sei. Es hätte daher einer ausdrücklichen Klarstellung durch den Gesetzgeber bedurft, wenn durch § 17 a GVG eine Ausnahmeregelung zu § 17 GVG hätte geschaffen werden sollen. Daß dies nicht beabsichtigt gewesen sei, ergebe sich auch aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Sie zeige, daß mit der Aufrechterhaltung der in § 17 a GVG getroffenen Regelung nicht eine Ausnahme zu § 41 VwGO geschaffen, sondern eine etwa mögliche Gesetzeslücke für Fälle, die nicht von § 41 VwGO erfaßt seien, habe vermieden werden sollen, z.B. für den Fall, daß zwei Gerichte verschiedener Rechtszweige gleichzeitig mit einer Sache ohne Kenntnis vom Schweben des Parallelverfahrens befaßt würden, oder für den Fall, daß ein Gericht seine Zuständigkeit verneine, ohne ein anderes Gericht für zuständig zu halten. Insbesondere führe eine Auslegung nach dem Sinn und Zweck der §§ 17 GVG, 41 VwGO zu diesem Ergebnis. Diese Vorschriften seien geschaffen worden, um ein lückenloses Bindungs- und Verweisungssystem zu erreichen und um Streitfälle möglichst schnell sachlich entscheiden zu können.

11

Die Staatsanwaltschaft beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, die sich zunächst am Revisionsverfahren beteiligt hatte, hat im Hinblick auf die im Ergebnis gleichlautende Stellungnahme des Oberbundesanwalts ihre Beteiligung für beendet erklärt.

12

II.

Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt bei der Anwendung des § 41 Abs. 2 VwGO, des § 17 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes - GVG - und des § 17 a GVG Bundesrecht.

13

1.

Zutreffend ist der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen, daß er - bei Außerachtlassung des § 17 a GVG - gemäß § 41 Abs. 2 VwGO und § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG an die Verweisung durch Amtsgericht und Landgericht gebunden war. Es ist anerkannt, daß diese Bindung auch dann eintritt, wenn das verweisende Gericht zu Unrecht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und deswegen die Verweisung an einen anderen Gerichtszweig ausgesprochen hat (vgl. BVerwGE 15, 48 [51]; BGHZ 17, 168 [171]; Koehler, Verwaltungsgerichtsordnung, 1960, VIII zu § 41), wobei hier offen bleiben kann, ob das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, die Möglichkeit hat, die Zulässigkeit des nunmehr zu ihm eröffneten Rechtsweges mit der Begründung zu verneinen, der Rechtsweg zu einem dritten Gerichtszweig sei gegeben (vgl. dazu Eyermann-Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl. 1965, RdNr. 16 zu § 41); mit Recht hat der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, daß eine solche Möglichkeit hier nicht in Betracht kommt.

14

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs wird die durch § 41 Abs. 2 VwGO und § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG bewirkte Bindung an das verweisende Urteil der Zivilgerichte durch § 17 a GVG nicht in Frage gestellt. Die Vorschrift des § 17 a GVG, die durch Verselbständigung des früheren § 17 Abs. 2 GVG in § 178 Nr. 2 VwGO entstanden ist, räumt zwar der Landesgesetzgebung die Möglichkeit ein, die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten über die Zulässigkeit des Rechtsweges besonderen Behörden zu übertragen. Indessen ist weder in dieser Vorschrift noch anderswo die - im Gegensatz zum früheren Recht - in § 17 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GVG und in § 41 Abs. 1 Satz 2 VwGO festgelegte Bindungswirkung an verweisende Urteile des Gerichts eines anderen Gerichtszweiges beseitigt worden. Schon der Wortlaut des § 17 a GVG ergibt nichts dafür, daß bei Schaffung eines Kompetenzkonfliktsgerichts die in den genannten Vorschriften des § 17 GVG und des § 41 VwGO geschaffenen Bindungen beseitigt sein sollten. Aus dem Wort "jedoch" in § 17 a Halbsatz 1 GVG kann eine solche Wirkung nicht hergeleitet werden; es stellt lediglich die Verknüpfung zwischen § 17 a und § 17 GVG her, ohne selbst etwas darüber auszusagen, in welchem Umfang die durch § 17 a GVG ermöglichten Gerichtshöfe - angesichts der Regelung in § 17 GVG und § 41 VwGO - noch Rechtswegentscheidungen treffen können. Ebensowenig vermag der Wortlaut des § 17 a Nr. 4 GVG die Meinung zu stützen, lediglich im Falle des positiven Kompetenzkonflikts sei die Tätigkeit der als "besondere Behörden" bezeichneten Kompetenzkonfliktsgerichtshöfe nach § 17 a GVG ausgeschlossen. § 17 a Nr. 4 GVG läßt nämlich die "Entscheidungen des Gerichts maßgebend" sein, "sofern die Zulässigkeit des Rechtswegs durch rechtskräftiges Urteil des Gerichts feststeht, ohne daß zuvor auf die Entscheidung der besonderen Behörde angetragen war". Dieser Vorbehalt zugunsten der "Entscheidung des Gerichts" gegenüber eine Anrufung des Kompetenzkonfliktsgerichts gilt schlechthin. Er hatte zwar bis zum Inkrafttreten der Neufassung des § 17 GVG durch § 178 Nr. 1 VwGO nur Bedeutung für einen positiven Kompetenzkonflikt; schon nach dem Wortlaut des § 17 a Nr. 4 GVG läßt sich aber durchaus die Auffassung halten, daß dieser Vorbehalt nunmehr auch gegenüber einer Entscheidung gilt, die den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten verneint und zugleich die Verweisung an einen anderen Gerichtszweig ausspricht. Denn mit der Rechtskraft eines solchen die eigene Zuständigkeit verneinenden und die Verweisung an einen anderen Gerichtszweig aussprechenden Urteils steht die "Zulässigkeit des Rechtswegs" im Sinne des § 17 a Nr. 4 GVG fest, und zwar kraft der in § 17 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GVG und in § 41 VwGO ausgesprochenen Bindungswirkung die Zulässigkeit des Rechtswegs zu jenem Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist. Demgegenüber kann nicht eingewandt werden, daß nach einer - freilich umstrittenen - Auffassung zumindest die Weiterverweisung an einen dritten Gerichtszweig möglich sei; denn insoweit könnte auch ein Kompetenzkonfliktsgerichtshof, dessen Entscheidungsbefugnis auf das Verhältnis zwischen Zivil- und Verwaltungsgerichten beschränkt ist, keine verbindliche Rechtswegentscheidung treffen.

15

Diese die Bedeutung des § 17 a GVG beschränkende Auslegung aus dem Wortlaut wird bestätigt durch die systematische Eingliederung des § 17 a (lediglich) im Gerichtsverfassungsgesetz. Ebensowenig wie bei § 17 GVG ist bei § 41 VwGO ein Vorbehalt zugunsten des § 17 a GVG ausgesprochen; die sich aus §41VwGO ergebende Bindungswirkung ist also auch bei der vom Verwaltungsgerichtshof vertretenen Auslegung des § 17 a nicht zugunsten der Entscheidung eines Kompetenzkonfliktsgerichtshofs nach § 17 a GVG ausgeschlossen. § 17 a GVG enthält infolgedessen nur eine "hinkende" Lösung. Nachdem die Kompetenzkonfliktsregelung, die zunächst allein im Gerichtsverfassungsgesetz enthalten war, nunmehr in Gerichtsverfassungsgesetz und Verwaltungsgerichtsordnung "verzahnt" worden ist, hätte um so mehr Anlaß bestanden, den § 17 a GVG in die Verzahnung bei § 41 VwGO einzubeziehen, wenn das vom Verwaltungsgerichtshof für richtig gehaltene Ergebnis wirklich beabsichtigt gewesen wäre. Bleibt die sich aus § 41 VwGO ergebende Bindung bestehen, so ist kein Grund ersichtlich, warum für § 17 GVG, der nur die korrespondierende Regelung für die ordentlichen Gerichte enthält, anderes gelten sollte.

16

Dafür, daß die sich aus § 41 VwGO und § 17 GVG ergebende Bindungswirkung durch eine Regelung nach § 17 a GVG nicht beseitigt werden sollte, spricht weiter der Sinn der Verweisungs- und Bindungsregelung, möglichst schnell zu Sachentscheidungen zu kommen, die für den rechtsuchenden Bürger in der Regel allein von Interesse sind. Gerade der hier zu entscheidende Fall zeigt, welche Verzögerungen eintreten, falls die vom Verwaltungsgerichtshof vertretene Auslegung des § 17 a GVG richtig wäre. Bisher haben sich vier Gerichtsinstanzen im wesentlichen nur mit Rechtswegfragen befaßt und wechselseitig den Rechtsweg verneint. Würde die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs bestätigt, so müßte die Klägerin den Kompetenzkonfliktsgerichtshof nach Art. 22 KompKonflG anrufen, der (als inzwischen sechste Gerichtsinstanz) nur die Rechtswegfrage entscheiden könnte und damit erstmals den Weg zu einer Sachentscheidung eröffnen würde. Erst die siebente. Gerichtsentscheidung würde zur Sache selbst vordringen. Auch wenn die Klägerin die die Zulässigkeit des jeweiligen Rechtsweges verneinenden Entscheidungen alsbald hätte rechtskräftig werden lassen und sich damit früher den Weg zum Kompetenzkonfliktsgerichtshof eröffnet hätte (vgl. Art. 22 Abs. 1 KompKonflG), hätte sie nach der vom Verwaltungsgerichtshof für richtig gehaltenen Auslegung des § 17 a GVG mindestens drei Gerichte angehen müssen, ehe sie beim vierten Gericht eine Sachentscheidung hätte erwarten können. Denn erst die rechtskräftige Verneinung des Zivil- und des Verwaltungsrechtsweges durch mindestens ein Zivilgericht und ein Verwaltungsgericht eröffnet dem Bürger nach der Regelung in Art. 22 KompKonflG den Weg zum Kompetenzkonfliktsgerichtshof, der als (mindestens) dritte Gerichtsinstanz den zuständigen Rechtsweg bestimmen könnte. Solche Umwege zu vermeiden, war das Ziel der in § 41 VwGO, § 17 GVG und in den anderen Gerichtsgesetzen geschaffenen Bindungswirkungen. Der Bürger kann, wenn er kein Rechtsmittel gegen ein verweisendes Urteil einlegt, bereits mit der zweiten Entscheidung eine Sachentscheidung erwarten, das wenigstens in der Regel, da der Fall der Weiterverweisung an einen dritten Gerichtszweig - abgesehen davon, daß die Zulässigkeit einer solchen Weiterverweisung umstritten ist (vgl. dazu Eyermann-Fröhler, a.a.O., RdNr. 16 zu § 41) - ohne große praktische Bedeutung ist. Angesichts von Sinn und Zweck, die mit der Schaffung der gegenseitigen Bindungswirkungen verfolgt worden sind, hätte es einer eindeutigen Regelung des Gesetzgebers bedurft, wenn das angestrebte Ergebnis durch die Schaffung von Kompetenzkonfliktsgerichtshöfen in den Ländern mit der umfassenden Entscheidungsbefugnis, wie sie der Verwaltungsgerichtshof ihnen einräumen will, weitgehend hätte in Frage gestellt werden sollen.

17

Daß dies beabsichtigt gewesen wäre, wird schließlich auch durch die Entstehungsgeschichte des § 17 a GVG widerlegt. Zutreffend hat der Oberbundesanwalt auf die Beratungen des Rechtsausschusses des Bundestages in seiner 56. und 65. Sitzung am 4. März und 24. April 1959 hingewiesen. Der Ausschuß war der Auffassung, daß durch die Regelung im (späteren) § 41 VwGO, in § 17 GVG und den anderen Gerichtsgesetzen die Möglichkeit des positiven und des negativen Kompetenzkonflikts weitestgehend ausgeschaltet sei, daß aber in Ausnahmefällen noch ein Bedürfnis für die Tätigkeit von Kompetenzkonfliktsgerichtshöfen bestehen könne und deswegen der bisherige § 17 Abs. 2 als § 17 a GVG aufrechterhalten bleiben solle. § 17 a GVG sollte demnach nur noch in Ausnahmefällen zur Anwendung gelangen können. Im Ergebnis damit übereinstimmend geht auch das Schrifttum überwiegend davon aus, daß den Kompetenzkonfliktsgerichten nur noch geringe Bedeutung zukomme (so Baumbach-Lauterbach, ZPO, 29. Aufl. 1966, Anm. 1 zu § 17 a GVG; ähnlich Eyermann-Fröhler, a.a.O., Anm. 1 zu § 178 VwGO; anderer Auffassung lediglich Widtmann in BayVBl. 1964, 361). Damit spricht sich die überwiegende Meinung inzidenter für eine einengende Auslegung des § 17 a GVG aus. Ginge man nämlich von der Gegenauffassung des Verwaltungsgerichtshofs aus, so wäre die Bedeutung des § 17 a GVG zumindest ungemindert, ja sogar - angesichts der gestiegenen Bedeutung des § 17 GVG mit seiner umfassenden Bindungswirkung - als ebenso umfassende Ausnahmeregelung größer geworden.

18

2.

Der Verwaltungsgerichtshof war nach dem zu 1 Gesagten an die verweisende Entscheidung der Zivilgerichte gebunden und hätte daher in der Sache entscheiden oder gemäß § 130 Abs. 1 VwGO die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverweisen müssen. Entsprechend dem Antrag der Klägerin hat der erkennende Senat davon abgesehen, die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, sondern im Interesse einer beschleunigten Entscheidung des Rechtsstreits die Sache an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

19

Für das weitere Verfahren wird noch auf folgendes hingewiesen: Zutreffend hat der Verwaltungsgerichtshof angenommen, der von der Klägerin geltend gemachte Abwehranspruch sei bürgerlich-rechtlicher Natur; denn der Klageanspruch ist "nach seiner tatsächlichen Begründung die Rechtsfolge eines Sachverhalts, der nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts für die Entstehung eines solchen Anspruchs Raum läßt" (BGHZ 41, 264 [BGH 18.03.1964 - V ZR 44/62] [265]). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, daß der Verwendung des Nachbargrundstücks zum Zweck der Müllablagerung keine (öffentlich-rechtliche) Widmung zugrunde liegt. Damit gehen nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs die von der Klägerin gerügten Beeinträchtigungen, nämlich die Geruchsentwicklung auf dem Müllplatz, nicht unmittelbar auf hoheitliche Maßnahmen des Beklagten zurück; der Unterlassungsanspruch ist daher auch nicht unmittelbar gegen eine hoheitliche Maßnahme gerichtet. Die Verweisung des Rechtsstreits durch die Zivilgerichte an das Verwaltungsgericht ist demnach zu Unrecht ausgesprochen worden. Gleichwohl sind die Verwaltungsgerichte nach den Ausführungen zu 1 an die Verweisung gebunden. Rechtsfolge der irrigen Verweisung ist die Erweiterung der Prüfungskompetenz des "Adressatgerichts" 5 dieses übernimmt die Rechtsschutzfunktion, die an sich das verweisende Gericht wahrzunehmen gehabt hätte (so zutreffend Koehler, a.a.O., VIII zu § 41 und Felix in JZ 1959, 656). Da eine gesetzliche Regelung für das einzuschlagende Verfahren bei irrigen Verweisungen fehlt, muß diejenige Klage- und Verfahrensart gewählt werden, die am meisten dem Rechtsschutzbegehren des Klägers entspricht (vgl. für den entsprechenden Fall, daß eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit zu Unrecht an ein Zivilgericht verwiesen wird, Baumbach-Lauterbach, a.a.O., § 13 GVG Anm. 6 K). Das ist hier die - auf ein Unterlassen gerichtete - allgemeine Leistungsklage. Denn nach dem Klagebegehren wird ein Unterlassen des Beklagten gefordert, nicht jedoch die Vornahme eines Verwaltungsakts, so daß eine Verpflichtungsklage ausscheidet. Daraus folgt, daß Bedenken wegen des Fehlens eines Vorverfahrens, wie sie im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht geltend gemacht worden sind, nicht bestehen, da ein Widerspruchsverfahren bei der (allgemeinen) Leistungsklage nicht vorgesehen ist.

20

Was den Umfang der vom Verwaltungsgerichtshof vorzunehmenden materiellrechtlichen Prüfung anlangt, so ergibt er sich aus dem oben Gesagten, daß das Adressatgericht die Rechtsschutzfunktion des verweisenden Gerichts zu übernehmen hat. Das hat hier zur Folge, daß - im Gegensatz zu der Auffassung des Verwaltungsgerichts - der Verwaltungsgerichtshof die zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen der §§ 906, 1004 BGB prüfen muß. Es geht nicht an, die Bindungswirkung des § 41 Abs. 2 VwGO in der Weise zu begrenzen, daß das Adressatgericht nur den Rechtsweg nicht mehr verneinen, gleichwohl aber nur die in seinem Bereich geltenden öffentlich-rechtlichen Anspruchsgrundlagen prüfen dürfte. Eine falsche Verweisung hätte bei einer solchen Rechtsauffassung nur die Folge, daß die Klage nicht mehr als unzulässig behandelt werden dürfte, ohne Prüfung der materiellen Rechtslage aber als unbegründet abgewiesen werden müßte. Das kann nicht Rechtens sein.

21

Darüber hinaus wird der Verwaltungsgerichtshof gegebenenfalls etwa denkbare öffentlich-rechtliche Ansprüche prüfen müssen. Die Klägerin hat sich im Laufe des Verfahrens insoweit auf angebliche Ansprüche aus gesundheits- und seuchenpolizeilichen Vorschriften berufen; vorausgesetzt, daß sich solche Ansprüche gegen den Beklagten richten können, wäre die Zulassung einer in der Geltendmachung dieser Ansprüche liegenden Klageerweiterung, da kraft der Verweisung der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, zulässig und auch sachdienlich. Dabei würde der Verwaltungsgerichtshof auch die Frage, ob insoweit die Prozeßvoraussetzungen gegeben und in welcher Weise sie etwa nachzuholen sind - z.B. ein fehlendes Widerspruchsverfahren -, zu prüfen haben. Die Bedenken wegen etwa fehlender Prozeßvoraussetzungen wären durch die Verweisung allein jedenfalls nicht ausgeräumt; denn die Verweisung hat lediglich die Wirkung, daß der Rechtsstreit bei dem Gericht anhängig wird, an das verwiesen worden ist, ohne daß damit ohne weiteres die sonstigen Prozeßvoraussetzungen - zumal die für eine Klageänderung notwendigen - gegeben wären.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Külz
Oswald
Klein
Dr. Weyreuther
Dr. Sendler

(1) Red. Anm.:

An dieser Stelle ist der Satz einzufügen: "Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt." (siehe Verknüpfung zum Korrekturbeschluss am Ende des Dokuments)