Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.03.1990, Az.: BVerwG 7 B 120/89
Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels; Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten; Eröffnung des Verwaltungrechtsweges bei Tätigkeiten natürlicher oder juristischer Privatrechtssubjekte ; Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges bei Handlungen einer vom Staat gegründeten und/oder beherrschten staatlichen Einrichtung für die Erbringung von Leistungen an den Bürger; Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges durch Ausstattung eines Privatrechtssubjektes mit öffentlich-rechtlichen Handlungsbefugnissen oder Entscheidungsbefugnissen; Gewährung von Subventionen durch den Bund zum Schutz des ungeborenen Lebens; Qualifizierung der Tätigkeit der Bundesstiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens"als Verwaltungsprivatrecht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.03.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 120/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 12346
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 13.09.1988 - AZ: 3 VG A 66/88
- OVG Niedersachsen - 19.06.1989 - AZ: 13 L 9/89
Rechtsgrundlagen
- § 40 Abs. 1 VwGO
- § 13 GVG
- § 166 VwGO
- § 3 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens"
- § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
- § 114 S. 1 ZPO
- Art. 1 Abs. 3 GG
- § 4 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens"
- § 9 Abs. 5 S. 2 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens"
Fundstellen
- DVBL 1990, 712-713
- DVBl 1990, 712-713 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer A 1990, 159-160
- DÖV 1990, 614-615 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1990, 446-447 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1990, 673
- NJW 1990, 2901 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1990, 754 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Tätigkeit einer juristischen Person des Privatrechts unterliegt auch dann nicht der Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte, wenn der Staat sich ihrer zur Erbringung von Leistungen an den Bürger bedient, es sei denn, sie wäre durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes mit öffentlich-rechtlichen Handlungs- oder Entscheidungsbefugnissen ausgestattet.
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 6. März 1990
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling und Dr. Bardenhewer
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Gründe
Die Klägerin begehrt von der beklagten Stiftung ... ..., einer vom Land Niedersachsen gegründeten rechtsfähigen Stiftung des Privatrechts, eine Beihilfe aus Mitteln, die der Bund nach § 3 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "... ..." vom 13. Juli 1984 (BGBl. I S. 880) - Stiftungsgesetz - Einrichtungen in den Ländern zum Schutz des ungeborenen Lebens zur Verfügung stellt. Das Verwaltungsgericht hat die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs verneint; das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Beschwerde will die Klägerin die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) erreichen. Zugleich bittet sie um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und Beiordnung ihres Prozeßbevollmächtigten.
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung ihres Prozeßbevollmächtigten ist abzulehnen, weil das Rechtsmittel der Klägerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO). Entgegen ihrem Vorbringen leidet die Berufungsentscheidung nicht deswegen an einem zur Revisionszulassung führenden Verfahrensmangel, weil das Berufungsgericht zu Unrecht den Verwaltungsrechtsweg für verschlossen gehalten und darum nicht in der Sache entschieden hat. Die Annahme des Berufungsgerichts, daß der vorliegende Rechtsstreit kein öffentlich-rechtlicher (§ 40 Abs. 1 VwGO), sondern ein privatrechtlicher (§ 13 GVG) ist, trifft zu.
Die beklagte Stiftung ist eine juristische Person des Privatrechts. Die Tätigkeit von (natürlichen oder juristischen) Privatrechtssubjekten unterfällt grundsätzlich - und so auch hier - dem Privatrecht und damit der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn es sich um eine vom Staat gegründete und/oder beherrschte Einrichtung handelt und der Staat durch sie Leistungen an den Bürger erbringt (vgl. Senatsurteil vom 14. März 1969 - BVerwG 7 C 37.67 - Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 31 = DVBl. 1970, 735 und Senatsbeschluß vom 21. Juli 1989 - BVerwG 7 B 184.88 - DVBl. 1990, 154). Zwar ist diese spezielle Erscheinungsform der öffentlichen Verwaltung nicht von der Geltung des öffentlichen Rechts, insbesondere nicht von der in Art. 1 Abs. 3 GG niedergelegten Bindung der vollziehenden Gewalt an die Grundrechte ausgenommen. Doch wird, wenn der Staat sich zur Erfüllung seiner Aufgaben privatrechtlicher Gestaltungsformen bedient, lediglich die Privatrechtsordnung in einzelnen Punkten durch öffentlich-rechtliche Bindungen ergänzt, modifiziert oder überlagert, ohne daß darum das Verwaltungshandeln selbst dem öffentlichen Recht zuzuordnen wäre (sog. Verwaltungsprivatrecht); infolgedessen haben über derartige öffentlich-rechtliche Bindungen des privatrechtlichen Verwaltungshandelns die ordentlichen Gerichte im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 13 GVG mitzuentscheiden (vgl. BVerwGE 35, 103 <106>[BVerwG 13.03.1970 - VII C 80/67]; BGHZ 65, 284 <287>[BGH 26.11.1975 - VIII ZR 164/74]; 91, 84 <96 ff. [BGH 05.05.1984 - III ZR 12/83]>; BGH, DVBl. 1985, 793<795>). Die von der Beschwerde in den Mittelpunkt ihrer Ausführungen gerückte und bejahte Frage, ob die Beklagte durch die Vergabe sozialer Leistungen im Auftrag des Bundes staatliche Verwaltungsaufgaben erfüllt, ist daher für die Bestimmung des richtigen Rechtswegs nicht entscheidend; es entspricht vielmehr ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß bei der Bestimmung des Rechtswegs nicht von der öffentlichen Aufgabe her auf den öffentlich-rechtlichen Charakter ihrer Ausführung geschlossen werden darf (Senatsurteil vom 25. März 1980 - BVerwG 7 C 79.79 - <Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 188> m.w.H.). Insbesondere läßt sich der öffentlichrechtliche Charakter der vorliegenden Streitigkeit nicht, wie die Beschwerde meint, daraus herleiten, daß die Beklagte Mittel der vom Bund durch das Stiftungsgesetz vom 13. Juli 1984 errichteten öffentlich-rechtlichen Stiftung ... nach Maßgabe von Richtlinien vergibt, die die Bundesstiftung selbst erlassen hat (vgl. dazu § 4 und § 9 Abs. 5 Satz 2 des Stiftungsgesetzes sowie näher zu der durch dieses Gesetz geschaffenen Organisationsstruktur Borchmann, DÖV 1984, 881 ff.). Ebensowenig kommt es darauf an, daß das Land Niedersachsen die Beklagte gegründet hat und durch seine Vertreter in den Organen der Beklagten auf diese einen bestimmenden Einfluß ausübt.
Die Tätigkeit der Beklagten ist ferner nicht deswegen abweichend von dem erwähnten Grundsatz als öffentlich-rechtlich und infolgedessen im Verwaltungsrechtsweg nachprüfbar zu charakterisieren, weil die Beklagte durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes mit öffentlich-rechtlichen Handlungs- oder Entscheidungsbefugnissen ausgestattet wäre (vgl. Senatsurteil vom 14. März 1969 - BVerwG 7 C 37.67 - a.a.O.; BVerwGE 61, 222 <224 ff.>[BVerwG 11.12.1980 - 3 C 130/79]).
Ein derartiger Beleihungstatbestand liegt nicht vor. Es kann offenbleiben, ob dies bereits aus § 3 des Stiftungsgesetzes folgt, wo bestimmt ist, daß die von der Bundesstiftung geförderten Einrichtungen in den Ländern bei der Vergabe der Stiftungsmittel "keine hoheitlichen Befugnisse wahrnehmen". Unabhängig davon nämlich enthält das Gesetz keinerlei Anhaltspunkte, aus denen sich ergeben könnte, daß die Beklagte zu öffentlich-rechtlichem Handeln befugt wäre. Die Beklagte nimmt auch nicht etwa gesetzwidrig für sich das Recht in Anspruch, über die Leistungsgewährung in den Formen des öffentlichen Rechts zu entscheiden. Vielmehr tritt sie, wie sich aus dem von der Klägerin vorgelegten Briefwechsel ergibt, den Leistungsempfängern in Übereinstimmung mit der gewählten privatrechtlichen Organisationsform nicht anders als jeder private Träger der Wohlfahrtspflege gegenüber.