Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.12.1980, Az.: BVerwG 3 C 130.79
Entscheidungen einer Züchtervereinigung; Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges; Eintragung in Zuchtbuch; Zuchtbuchführung mit hoheitlichen Kompetenzen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.12.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 130.79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11308
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover 17.08.1977 - VG I A 38/77
- OVG Niedersachsen 22.05.1979 - III OVG A 304/77
Rechtsgrundlagen
- § 2 TierZG 1976
- § 4 TierZG 1976
- § 5 TierZG 1976
- § 8 Abs. 4 Nr. 3 TierZG 1976
- § 8 Abs. 4 Nr. 4 Buchst. b TierZG 1976
- § 8 Abs. 4 Nr. 4 Buchst. c TierZG 1976
- § 8 Abs. 4 Nr. 5e TierZG 1976
- § 23 TierZG 1976
- § 40 Abs. 1 VwGO
Fundstellen
- BVerwGE 61, 222 - 230
- DVBl 1981, 637-639 (Volltext mit amtl. LS)
- RDL 1981, 134
Amtlicher Leitsatz
Für die Klage eines Pferdezüchters auf Verpflichtung (Verurteilung) der Züchtervereinigung, einen Hengst in das Zuchtbuch einzutragen, ist der Rechtsweg zu den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht eröffnet. Die Züchtervereinigungen handeln bei der Zuchtbuchführung nicht in Ausübung öffentlich-rechtlicher Verwaltungskompetenzen.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 27. November 1980
durch den Vorsitzenden Richter
am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Messerschmidt, Fandré, Schäfer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 22. Mai 1979 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zu den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit abgewiesen wird.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger ist Eigentümer des am 12. Januar 1973 geborenen Anglo-Araber-Vollbluthengstes "S.". Der Hengst wurde am 25./26. November 1975 auf der Hauptkörung in Verden von dem bei der Landwirtschaftskammer Hannover gebildeten Köramt gekört. Durch Deckerlaubnisschein vom 9. Februar 1976 erteilte das Köramt dem Kläger die Deckerlaubnis für den Hengst in der Zuchtwertklasse A. Auf den beim Stutbuchausschuß des beklagten Verbandes gestellten Antrag des Klägers, den Hengst in das Zuchtbuch einzutragen, teilte der Beklagte unter dem 18. Februar 1976 mit, daß der Hengst nicht anerkannt werde, weil er als Spezialhengst nicht die Voraussetzungen mitbringe, die in der Zuchtplanung für die hannoversche Zucht gefordert würden. Einen erneuten Antrag auf Eintragung lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 25. Januar 1977 wiederum ab und führte zur Begründung aus, daß sein Vorstand den Hengst nicht anerkennen könne, weil er den exterieurmäßigen Anforderungen, die der Verband an Spezialhengste stelle, nicht genüge und weil er keine Leistungsprüfung abgelegt habe.
Daraufhin hat der Kläger am 8. Februar 1977 Klage vor dem Verwaltungsgericht Hannover erhoben und beantragt,
die Bescheide des beklagten Verbandes vom 18. Februar 1976 und 25. Januar 1977 aufzuheben und diesen zu verpflichten, den Hengst "Syndikus x" in das Zuchtbuch einzutragen,
hilfsweise,
den beklagten Verband zu verpflichten, den Kläger auf seinen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 17. August 1977 die Bescheide des Beklagten vom 18. Februar 1976 und 25. Januar 1977 aufgehoben und - unter Abweisung der Klage im übrigen - den Beklagten verpflichtet, den Kläger auf seinen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im Urteil wird ausgeführt:
Die Klage sei zulässig. Für sie sei der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Soweit der Beklagte über die Eintragung eines gekörten Hengstes in das von ihm geführte Zuchtbuch und zugleich auch über die künftige Ausstellung von Abstammungsnachweisen für die Nachkommen entscheide, werde er als beliehener Verband tätig; er nehme hierbei staatliche Aufgaben selbständig wahr. Der Staat habe aus ernährungspolitischen Gründen die Regelung der an die Tierzucht zu stellenden Anforderungen, deren Lenkung und Kontrolle erforderlich sei, zu einer staatlichen Aufgabe gemacht. Aufgrund der Einbindung der von einer anerkannten Züchtervereinigung ausgestellten Abstammungsnachweise in die staatliche Körentscheidung werde die Züchtervereinigung als Teil mittelbarer Staatsverwaltung tätig.
Hinsichtlich ihres Hilfsantrages auf Neubescheidung sei die Klage, auch begründet. Wegen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums sei die Entscheidung des Beklagten über die Eintragung des Hengstes zwar nur beschränkt überprüfbar. Sie sei jedoch als rechtswidrig aufzuheben und müsse wiederholt werden, weil die nach den Verbandsvorschriften erforderliche Besichtigung des Hengstes nicht stattgefunden habe.
Gegen diese Entscheidung haben sowohl der Kläger als auch der Beklagte Berufung eingelegt.
Der Kläger hat beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und nach seinem im ersten Rechtszug gestellten Hauptantrag zu erkennen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen und die Klage in vollem Umfange abzuweisen.
Der Beklagte hat geltend gemacht, er habe gegenüber dem Kläger nicht als beliehener Unternehmer, sondern privatrechtlich gehandelt. Im Rahmen seiner privatrechtlichen Vereinsautonomie habe er Rechtsregeln erlassen, die einer Zuchtbuchordnung entsprächen und nach den Übergangsvorschriften des Tierzuchtgesetzes 1976 noch Gültigkeit besäßen. Für die Eintragung des Hengstes "S." bestehe kein züchterisches Bedürfnis; solche Kreuzungsprodukte widersprächen dem in der Satzung umschriebenen Zuchtziel, das mit Mitteln der Reinzucht erreicht werden solle.
Das Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 22. Mai 1979 das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage vollends abgewiesen. Es hält den Verwaltungsrechtsweg für eröffnet, da der Beklagte gegenüber dem Kläger als beliehener Unternehmer tätig geworden sei. Das Tierzuchtgesetz 1976 ordne die von den Züchtervereinigungen zu erfüllenden Aufgaben nicht ausdrücklich dem privaten oder öffentlichen Recht zu; daraus folge jedoch nicht, daß die Führung des Zuchtbuches und die Erteilung von Abstammungsnachweisen privatrechtliche Vorgänge seien. Eine solche Auffassung verkenne die Stellung der Züchtervereinigungen, die ihnen bei der Erfüllung der Aufgaben zur Förderung der Tierzucht zukomme, und berücksichtige nicht ihre Einbindung in die staatliche Körentscheidung. Die Körung eines männlichen Tieres sei unmittelbar an die Vorlage eines Abstammungsnachweises gebunden, der nur erteilt werde, wenn die Eltern des zu körenden männlichen Tieres in das von der Züchtervereinigung zu führende Zuchtbuch eingetragen seien. Mithin nähmen die Züchtervereinigungen mit den ihnen übertragener. Aufgaben, wie der Führung des Zuchtbuches und der Erteilung von Abstammungsnachweisen, unmittelbar an der staatlichen Willensbildung über die Körung eines männlichen Tieres teil. Auch die Regierungsbegründung zum Tierzuchtgesetz 1976 zeige, daß der Bundesgesetzgeber als selbstverständlich davon ausgegangen sei, daß die Züchtervereinigungen Befugnisse wahrnähmen, die auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts lägen, und daß an diesem Rechtszustand nichts habe geändert werden sollen.
Gleichwohl unzulässig sei die Klage jedoch insoweit, wie der Kläger mit dem Hauptantrag die Verpflichtung des Beklagten zur Aufnahme seines Hengstes in das Zuchtbuch begehrt. Den Züchtervereinigungen stehe bei ihrer Entscheidung über die Aufnahme eines Hengstes in das Zuchtbuch das Recht zu, besondere Anforderungen an die Eintragung zu stellen; hierbei sei ihnen ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen.
Dagegen habe die Berufung des Beklagten Erfolg; es lasse sich nicht feststellen, daß der Beklagte seinen Beurteilungsspielraum verletzt hätte. Der Entscheidung lägen durch das Zuchtziel für die hannoversche Warmblutzucht festgelegte sachliche Erwägungen zugrunde. Zwar sähen die Vorschriften des Beklagten die Aufnahme von Privathengsten in das Zuchtbuch erst nach besonderer Besichtigung vor. Eine Besichtigung sei jedoch nicht erforderlich, wenn hierfür kein züchterisches Bedürfnis bestehe, weil der Zuchtfortschritt mit Mitteln der Reinzucht erreicht werden solle und der Hengst des Klägers wegen seiner Mischblütigkeit in der hannoverschen Warmblutzucht unerwünscht sei.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er vertieft mit Rechtsausführungen seine Auffassung, daß die Züchtervereinigung gegenüber der Körentscheidung keine zusätzlichen Zuchtwert-Anforderungen stellen dürfe, sondern mit dem Zuchtbuch lediglich ein Register zu führen habe. Ferner rügt er die Verletzung verfassungsrechtlicher Normen (Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1, 14 Abs. 1, 74 Nr. 17 und 80 Abs. 1 Satz 2 GG) und legt hierzu ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. Dr. L. zur Frage der Vereinbarkeit der Beschränkung der Zuchtverwendung von Hengsten durch das Tierzuchtgesetz 1976 mit dem Grundgesetz vor. Ferner hat der Kläger eine gutachtliche Stellungnahme von Prof. Dr. S. zur Rechtsstellung des "Verbandes der Züchter des arabischen Pferdes e.V." im Zusammenhang mit der Führung des Zuchtbuches und der Erteilung von Abstammungsnachweisen sowie der Beklagte ein Gutachten von Dr. P. zu der Frage, "ob nach geltendem Tierzuchtrecht an die Eintragung gekörter männlicher Tiere ins Zuchtbuch einer anerkannten Züchtervereinigung höhere Anforderungen gestellt werden dürfen, als sie für die Körung gelten ...", zur Akte gereicht.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 22. Mai 1979 aufzuheben, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 17. August 1977 zurückzuweisen und der Berufung des Klägers stattzugeben.
Der Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Ebenso wie der Oberbundesanwalt, der sich am Verfahren beteiligt, trägt er keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelungen des Tierzuchtgesetzes 1976 vor.
II.
Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Im Ergebnis erweist sich das angefochtene Urteil als richtig (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO); jedoch sieht der erkennende Senat im Gegensatz zum Berufungsgericht die Klage vollen Umfangs als unzulässig an, weil der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten für sie nicht gemäß § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet ist. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Der Kläger erstrebt mit dem Hauptantrag seiner Klage die Verpflichtung (Verurteilung) des beklagten Züchterverbandes, den Hengst "S." in das Zuchtbuch des Verbandes einzutragen. Da es sich bei dem Beklagten um einen eingetragenen Verein des bürgerlichen Rechts handelt, kann jedenfalls im Verhältnis zwischen Züchter (Mitglied) und Züchterverband die erstrebte Handlung nur dann öffentlich-rechtlicher Natur sein, wenn der Beklagte bezüglich der Zuchtbuchführung hoheitliche Kompetenzen wahrnimmt, er also insoweit mit öffentlich-rechtlichen Befugnissen beliehen worden ist. Im Gegensatz zu der von den vorinstanzlichen Gerichten und vereinzelt in der Literatur vertretenen Meinung (vgl. Klimke, Dissertation Münster 1963, S. 16 ff.; Steiner, gutachtliche Stellungnahme zur Rechtsstellung des "Verbandes der Züchter des arabischen Pferdes e.V." im Zusammenhang mit der Führung des Zuchtbuches und der Erteilung von Abstammungsnachweisen, S. 17 ff. und Pelhak, Gutachten zu der Frage, ob nach geltendem Tierzuchtrecht an die Eintragung gekörter männlicher Tiere ins Zuchtbuch einer anerkannten Züchtervereinigung höhere Anforderungen gestellt werden dürfen, als sie für die Körung gelten ..., S. 13 ff.) liegt jedoch insoweit eine Beleihung mit öffentlicher Gewalt nicht vor.
Eine ausdrückliche Beleihung durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes läßt sich nicht erkennen. Das Tierzuchtgesetz vom 20. April 1976 (BGBl. I S. 1045) - TierZG 1976 -, dessen Bestimmungen hier anzuwenden sind, weil der Kläger eine Verpflichtungsklage erhoben hat, spricht ausdrücklich keine Beleihung der Zuchtverbände mit hoheitlichen Verwaltungskompetenzen aus. Ebensowenig ist eine öffentlich-rechtliche Beleihung der Zuchtverbände bei der Zuchtbuchführung durch Gewohnheitsrecht anerkannt. Eine dafür erforderliche langandauernde und allgemeine Übung sowie die Überzeugung der Beteiligten von der Rechtmäßigkeit einer dahin gehenden Übung läßt sich nicht belegen, zumal der Beklagte selbst vorgetragen hat, er werde nicht als hoheitlich beliehenes Unternehmen tätig.
Auch im Wege der Auslegung läßt sich selbst unter Berücksichtigung des Zusammenhangs der Bestimmungen des Tierzuchtgesetzes 1976 bezüglich der Zuchtbuchführung nicht auf eine gesetzliche Zuweisung von öffentlich-rechtlichen Verwaltungskompetenzen schließen. Sicherlich arbeiten die Züchtervereinigungen auch im öffentlichen Interesse. Deshalb findet ein staatliches Anerkennungsverfahren statt, das eine Reihe von Anforderungen für die einwandfreie züchterische Arbeit und die ordnungsgemäße Zuchtbuchführung sicherstellen soll (vgl. § 8 Abs. 4 Nr. 3 und Nr. 4 Buchst. b TierZG 1976 und §§ 1 ff. der Verordnung über Züchtervereinigungen und Zuchtunternehmen vom 16. Dezember 1976 - BGBl. I S. 3621 -). Die anerkannten Züchtervereinigungen unterliegen hierbei nach den Bestimmungen des Tierzuchtgesetzes 1976 mehr noch als nach früherem Recht einer engen gesetzlichen Reglementierung (§§ 8 ff. TierZG 1976) und staatlichen Überwachung (§ 23 TierZG 1976). Es ist dies eine Folge dessen, daß die Züchterverbände bei der Erfüllung ihrer züchterischen Aufgaben auch öffentliche Interessen wahrnehmen.
Inhalt und Zweck dieser Einzelregelungen reichen, auch in der gebotenen Gesamtschau, nicht aus, um daraus eine öffentlich-rechtliche Kompetenzübertragung herleiten zu können. Das staatliche Interesse an einer bestimmten Betätigung privater Personen oder Unternehmen macht diese Betätigung noch nicht zu einer staatlichen (vgl.Urteil vom 14. März 1969 - BVerwG 7 C 37.67 - [DVBl. 1970, 735 f.]; siehe auch Steiner, öffentliche Verwaltung durch Private, DÖV 1970, 526 [529]; derselbe in JuS 1969, 69 [73]; Martens, öffentlich als Rechtsbegriff, 1969 S. 133 f.). Auch das Ausmaß der staatlichen Kontrolle und der Eingriffsbefugnisse kann nicht entscheidend sein für die Frage der Beleihung mit hoheitlicher Gewalt (vgl. Bettermann, Aus dem Hamburger Rechtsleben, Walter Reimers zum 65. Geburtstag, 1979 S. 415 ff. [S. 427]). Ebenso kann aus dem staatlichen Anerkennungsakt für eine Züchtervereinigung noch nicht die Beleihung mit hoheitlicher Gewalt gefolgert werden (vgl. Steiner, DÖV 1970, 526 [528 f.]). Anders als bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts streitet bei einer natürlichen und bei einer juristischen Person des privaten Rechts vielmehr eine Vermutung für privates Handeln auch dann, wenn sie öffentliche Aufgaben erfüllen und hierbei vom Staat überwacht werden (vgl. Bettermann a.a.O. S. 423 f.; s. auch die von Bettermann a.a.O. S. 426 f. aufgeführten Beispiele für die staatliche Aufsicht über Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen; s. auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 7. Juni 1977 - BVerwG 1 C 20.74 - [Buchholz 310 § 40 Nr. 164 = DÖV 1977, 784] - zur Klage auf Erteilung einer "Lizenz als Trabertrainer").
Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers und der Vorinstanzen ergibt sich eine Betrauung der Züchterverbände mit hoheitlicher Gewalt auch nicht aus dem Zusammenhang zwischen der staatlichen Körung und dem als Voraussetzung dafür aus dem Zuchtbuch zu erbringenden Abstammungsnachweis. Die Körung der Hengste durch die Körbehörde (vgl. § 5 Abs. 1 TierZG 1976) ist ein hoheitlicher Akt, der den Abstammungsnachweis und somit auch die ordnungsgemäße Zuchtbuchführung einer anerkannten Züchtervereinigung voraussetzt (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 5 und 6 TierZG 1976). Dadurch wird der Abstammungsnachweis zu einer - von mehreren - notwendigen Voraussetzungen für die Körentscheidung. Weitere Voraussetzungen sind u.a. die Leistungsprüfung und die Erfüllung der Zuchtwertanforderungen (vgl. § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 4 TierZG 1976).
Daß die Vorlage des Abstammungsnachweises Voraussetzung für die Körung ist und daß ferner die zuständige anerkannte Züchtervereinigung verpflichtet ist, die Körentscheidung in das Zuchtbuch einzutragen, rechtfertigen jedoch wiederum nicht die Annahme, die Abstammungsnachweise seien nach öffentlichem Recht zu beurteilende Urkunden und die Züchtervereinigungen seien bezüglich der Zuchtbuchführung deswegen mit hoheitlicher Gewalt beliehen. So ist z.B. auch die Einreichung der sogenannten Versicherungs-Doppelkarte notwendige Voraussetzung für die Zulassung eines Kraftfahrzeuges durch die Behörde, ohne daß angenommen werden könnte, die Versicherung handele bei Ausstellung der Karte aufgrund öffentlich-rechtlicher Verwaltungskompetenz. Unergiebig ist dagegen nach Auffassung des Senats der von S. (Gutachten S. 15) herangezogene Vergleich mit der Tätigkeit privater Sachverständiger, die dann als hoheitlich zu qualifizieren sei, wenn sie für die abschließend entscheidende staatliche Stelle verbindlich ist und damit die entscheidende Grundlage für einen behördlichen Verwaltungsakt bilde. S. meint, der dahin gehenden Rechtsprechung liege die zutreffende Erkenntnis zugrunde, daß der vom Staat herangezogene private Sachverständige den Raum der rein privatgutachtlichen Beschaffung von Beurteilungsgrundlagen für den Staat verlasse und zum Träger eines öffentlichen Amtes werde, wo sein am Maßstab staatlich gesetzter Normen getroffenes Urteil die zuständige Verwaltungsbehörde bei der Ausübung ihrer Kompetenzen binde.
Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die rechtliche Beurteilung Steiners in dieser Allgemeinheit zutreffend ist. Jedenfalls kann die gutachtliche Beschaffung von Beurteilungsgrundlagen durch einen Sachverständigen dann nicht als Ausübung hoheitlicher Gewalt qualifiziert werden, wenn der Maßstab, der der Beurteilung zugrunde liegt, nicht durch staatliche Normen gesetzt, sondern auf privatrechtlicher Grundlage festgelegt ist. Es kommt also zunächst auf die jeweilige gesetzliche Regelung an.
Selbst wenn der Abstammungsnachweis im Ergebnis als gutachtliche Äußerung zu qualifizieren wäre, müßte die im vorliegenden Falle maßgebende Frage, ob eine Beleihung der Züchtervereinigungen mit hoheitlichen Befugnissen vorliegt, verneint werden. Denn das Tierzuchtgesetz 1976 geht davon aus, daß die "zuständige" Züchtervereinigung im Sinne des § 5 Abs. 6 kraft ihrer privaten Vereinsautonomie das Zuchtprogramm und damit auch das Zuchtziel bestimmt. Das Tierzuchtgesetz 1976 regelt also nicht eigenständig die Abstammungs- und Zuchtwertvoraussetzungen, unter denen ein Hengst in das Zuchtbuch einer bestimmten Züchtervereinigung einzutragen ist.
Auch nach der Auffassung von S. (Gutachten S. 21) bleibt es der Züchtervereinigung im Rahmen der privatrechtlichen Grenzen der Vereinsautonomie unbenommen, eigene und im Vergleich zum Staat höhere Anforderungen an den Zuchtwert eines Hengstes zu stellen als die Körbehörde und diese Anforderungen mit verbandsspezifischen Mitteln gegenüber den Vereinsmitgliedern durchzusetzen. P. (Gutachten S. 20) meint, Zucht bedeute - im Gegensatz zur einfachen Tiervermehrung - stets Selektion. Das Kriterium der Körung reiche dabei nicht aus, weil die Körung eines männlichen Tieres nur dokumentiere, daß es die Mindestvoraussetzungen für die Zuchtverwendung erfülle. Dies entspreche auch der einhelligen Auffassung in der tierzüchterischen Wissenschaft. Nach den Erkenntnissen der Populationsgenetik sei ein stetiger und fixierbarer Zuchtfortschritt nur möglich, wenn mit den von der genetischen Veranlagung her gesehen besten Elterntieren Nachkommen für den Zuchteinsatz erzeugt würden. Die Zuchtverbände hätten demzufolge die Aufgabe, für die Nachfolgegeneration der breiten Landestierzucht jeweils Elterntiere zur Verfügung zu stellen, die in ihrer genetischen Veranlagung über der der Vorfahren lägen. Selektion sei also das Schlüsselwort jeglicher praktischtierzüchterischer Tätigkeit. Sie sei für die Arbeit des Zuchtverbandes schlechthin charakteristisch und präge das Wesen seiner Betätigung. Ein Zuchtverband, der keine Selektion betreibe, entspräche damit nicht mehr dem gesetzgeberischen Leitbild.
Die Zuchtbuchordnung stellt also privat-autonomes "Satzungsrecht" der jeweiligen Züchtervereinigung dar. In ihr verfestigt sich das Zuchtprogramm der jeweiligen Züchtervereinigung, über das sie bereits im Anerkennungsverfahren Angaben machen muß und das Aufschluß über Zuchtziel, Zuchtmethoden, Umfang der Zuchtpopulation sowie über Art, Umfang und Auswertung der Leistungsprüfungen geben muß (§ 8 Abs. 2 Nr. 3 TierZG 1976). Das vereinsautonom bestimmte Zuchtprograram und Zuchtziel der jeweiligen Züchtervereinigung münden mithin schließlich in der Zuchtbuchführung nach Maßgabe der Zuchtbuchordnung. Es ist deshalb nichts dafür ersichtlich, daß die Zuchtbuchführung Ausübung öffentlich-rechtlicher Gewalt darstellt.
Der Gesetzgeber hat denn auch in § 8 Abs. 4 TierZG lediglich Rahmenbestimmungen erlassen, in denen er, wie schon erwähnt, die Anerkennung einer Züchtervereinigung davon abhängig gemacht hat, daß bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. U.a. wird verlangt (durch Vereinsrecht) sicherzustellen, daß das Zuchtbuch ordnungsgemäß geführt (a.a.O. Nr. 4 Buchst. b), jedes Tier, das die Anforderungen für seine Eintragung erfüllt, in das Zuchtbuch eingetragen wird (a.a.O. Nr. 4 Buchst. c) und daß "nach der Rechtsgrundlage der Züchtervereinigung" jeder Züchter in ihrem sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich, der die Voraussetzungen einwandfreier züchterischer Arbeit erfüllt, ein Recht auf Mitgliedschaft oder auf dem Gebiet der Vollblutzucht und Traberzucht zumindest die Möglichkeit hat, die von ihm gezüchteten Pferde in das Zuchtbuch eintragen und an den Leistungsprüfungen teilnehmen zu lassen sowie Abstammungsnachweise zu erhalten (a.a.O. Nr. 5). Zu den konkreten Abstammungs- und Zuchtwertanforderungen für eine Eintragung in das Zuchtbuch schweigt sich der Gesetzgeber aus. Ihre Festlegung überläßt er der Vereinsautonomie der jeweilig "zuständigen" Züchtervereinigung. Auch die Begründung zum Regierungsentwurf zum Tierzuchtgesetz 1976 (BT-Drucks. 7/4008 S. 17 zu § 8) spricht nach Auffassung des erkennenden Senats eher gegen als für eine öffentlich-rechtliche Beleihung. Wenn es dort heißt, daß den Züchtervereinigungen ein erhebliches Gewicht in der züchterischen Arbeit zukommt und sie weitgehende, sich bis in den öffentlich-rechtlichen Bereich auswirkende Befugnisse haben, und ferner, daß an dem Grundsatz festgehalten werden soll, daß Züchtervereinigungen im Rahmen des Tierzuchtgesetzes auch an öffentlich-rechtlichen Befugnissen mitwirken, so fällt doch auf, daß - abgesehen davon, daß das Gesetz selbst zu der Frage der öffentlich-rechtlichen Beleihung schweigt - eben nicht einmal in der Gesetzesbegründung deutlich gesagt wird, daß die Züchtervereinigungen insoweit öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnähmen oder erfüllten (vgl. dagegen § 10 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 - BGBl. I S. 3610 - und die Stellungnahmen des zuständigen Bundestagsausschusses hierzu in BT-Drucks. 7/2843 S. 10 zu § 6 Buchst. d Abs. 1, wo es u.a. heißt: "Die auf gesetzlicher Vorschrift beruhende Beitragspflicht ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung gegenüber dem Träger der Insolvenz Sicherung Durch die ausdrückliche Erwähnung der Rechtsnatur dieser Verpflichtung wird klargestellt, daß die Rechtsbeziehungen zwischen beitragspflichtigen Arbeitgebern und Träger der Insolvenzsicherung auch dann öffentlich-rechtlicher Art sind, wenn - was das Gesetz primär vorsieht - Träger der Insolvenzsicherung eine juristische Person des Privatrechts ist. Der Privatrechtsträger ist insoweit ein mit Aufgaben und Befugnissen der öffentlichen Verwaltung beliehenes Unternehmen").
Würden die Züchtervereinigungen bei der gegenwärtigen gesetzlichen Regelung öffentlich-rechtliche Verwaltungskompetenzen bei der Zuchtbuchführung wahrnehmen und müßte also die Ablehnung der Züchtervereinigung, einen Hengst in das Zuchtbuch einzutragen, als belastender Verwaltungsakt angesehen werden, bestünden auch erhebliche rechtsstaatliche Bedenken gegen die gesetzliche Gesamtkonzeption. Da der Gesetzgeber einerseits im Tierzuchtgesetz 1976 bezüglich der Aufstellung des Zuchtprogramms und der Zuchtbuchführung nur Rahmenvorschriften erlassen und die Festlegung der konkreten Abstammungs- und Zuchtwertvoraussetzungen für die Eintragung in das Zuchtbuch der Vereinsautonomie der jeweiligen Züchtervereinigungen überantwortet hat, er aber andererseits den eine ordnungsgemäße Zuchtbuchführung voraussetzenden Abstammungsnachweis zu einer der Vorbedingungen für die behördliche Körung bestimmt hat, könnte eine im Zusammenhang mit der Zuchtbuchführung ergehende ablehnende Entscheidung der Züchtervereinigung als belastender Verwaltungsakt schwerlich dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit genügen. Eine ablehnende Entscheidung, die sich darauf stützte, daß der Hengst nicht in das Zuchtprogramm der Vereinigung passe, könnte mangels ausreichender Rechtfertigung aus einer staatlich-rechtssatzmäßigen Ermächtigungsgrundlage im Zweifel keinen Bestand haben.
Es ist kaum anzunehmen, daß der Gesetzgeber des TierZG 1976 dies übersehen haben könnte. Vielmehr ist angesichts der rechtsstaatlichen Notwendigkeiten davon auszugehen, daß er eine Übertragung öffentlich-rechtlicher Verwaltungskompetenzen auf die Züchtervereinigungen bei der Zuchtbuchführung nicht gewollt und deshalb eine Beleihung mit hoheitlicher Gewalt - wozu anderenfalls anläßlich der Neuregelung der Materie im Tierzuchtgesetz 1976 Gelegenheit gewesen wäre - nicht ausgesprochen hat.
Damit ergibt sich das Problem, daß das Gesetz einen öffentlich-rechtlichen Akt (die Körung) u.a. von der Vorlage eines Abstammungsnachweises abhängig gemacht hat, auf dessen Erteilung - anders als bei der Versicherungs-Doppelkarte - ein Anspruch nur gegeben ist, wenn der jeweilige Hengst in das von der anerkannten Züchtervereinigung kraft ihrer Vereinsautonomie bestimmte Zuchtprogramm paßt. Ob dieses Ineinandergreifen von privatem und öffentlichem Recht unter den genannten Voraussetzungen rechtsstaatlichen Grundsätzen entspricht, muß hier offenbleiben. Diese Frage kann nur in einem Verfahren erheblich werden, in dem die Körung wegen Fehlens eines Abstammungsnachweises abgelehnt worden ist.
Der Rechtsweg zu den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit ist nach allem für den vorliegenden Streit nicht eröffnet. Dies gilt auch für den vom Kläger hilfsweise gestellten Antrag auf Verpflichtung zur Neubescheidung. Da der Kläger ungeachtet einer entsprechenden Anregung des erkennenden Senats keinen Verweisungsantrag gemäß § 41 Abs. 3 VwGO gestellt hat, ist seine Revision mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Dr. Messerschmidt
Fandré
Schäfer
Schmidt