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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.12.1985, Az.: I ZR 171/85

Bestimmung der Anforderungen an die Sorgfaltspflichten der Prozessbevollmächtigten der Berufungs- und Revisionsinstanz zur eigenverantwortlichen Überprüfung und Feststellung der Revisionsfrist bei Erteilung des Auftrags zur Einlegung der Revision

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.12.1985
Aktenzeichen
I ZR 171/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 13288
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 10.07.1985
LG Karlsruhe

Fundstellen

  • JZ 1986, 406-407
  • MDR 1986, 469-470 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1986, 614-615 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1986, 468-469 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zu den Anforderungen an die Sorgfaltspflichten der Prozeßbevollmächtigten der Berufungs- und Revisionsinstanz zur eigenverantwortlichen Überprüfung und Feststellung der Revisionsfrist bei Erteilung des Auftrags zur Einlegung der Revision.

In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
am 18. Dezember 1985
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Teplitzky und Dr. Scholz-Hoppe
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. Juli 1985 wird abgelehnt.

Gründe

1

1.

Die Beklagten, die gegen das ihnen am 19. Juli 1985 zugestellte Urteil des Berufungsgerichts am 22. August 1985 Revision eingelegt haben, beantragen wegen der Versäumung der Revisionsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung haben sie vorgetragen, den Handakten der zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, die diese den mit der Einlegung der Revision beauftragten Rechtsanwälten zusammen mit dem Auftragsschreiben vom 30. Juli 1985 übersandt hätten, sei eine Ausfertigung des Berufungsurteils mit Eingangsstempel der zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vom 25. Juli 1985 beigefügt gewesen. Rechtsanwältin Dr. ..., die Urlaubsvertreterin in der Praxis der Prozeßbevollmächtigten der Revisionsinstanz, habe daraus geschlossen, daß das Berufungsurteil an diesem Tage zugestellt worden sei. Demgemäß habe sie die Frist für die einzulegende Revision berechnet. Ein früherer Zustellungszeitpunkt sei weder aus dem Auftragsschreiben noch aus den Handakten hervorgegangen. Die am 19. Juli 1935 zugestellte Urteilsausfertigung habe eine seit Jahren zuverlässig arbeitende Büroangestellte der zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten entgegen einer ausdrücklich erteilten und stichprobenweise überwachten Weisung, bei der Erteilung von Rechtsmittelaufträgen auf die Übersendung der zugestellten Urteilsausfertigung zu achten, dem im Büro der zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten verbliebenen Aktenretent beigefügt.

2

2.

Den Beklagten kann die beantragte Wiedereinsetzung nicht gewährt werden. Die Fristversäumung beruht auf einem Verschulden ihrer Prozeßbevollmächtigten, das sie sich zurechnen lassen müssen (vgl. §§ 233, 85 Abs. 2 ZPO).

3

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gehört es zu den Sorgfaltspflichten eines Prozeßbevollmächtigten, der einen anderen Anwalt mit der Einlegung eines Rechtsmittels beauftragt, die Rechtsmittelfrist persönlich und in eigener Verantwortung zu ermitteln und die so festgestellte Frist dem zu beauftragenden Anwalt mitzuteilen. Mit Rücksicht darauf, daß das Auftragsschreiben und die ihm beigefügten Handakten und sonstigen Unterlagen regelmäßig die einzige Grundlage für die Fristnotierung im Büro des beauftragten Rechtsanwalts und für die Anfertigung der Rechtsmittelschrift sind, darf der den Rechtsmittelauftrag erteilende Prozeßbevollmächtigte das Auftragsschreiben nicht unterzeichnen, ohne selbst geprüft zu haben, ob die dem Anwalt der Rechtsmittelinstanz zu übersendenden Unterlagen (Auftragsschreiben nebst Anlagen) die Revisionsfrist erkennen lassen (BGH, Beschl. v. 25. Oktober 1979 - III ZB 30/79, VersR 1980, 278;Beschl. v. 22. April 1982 - VII ZR 250/81, VersR 1982, 873;Beschl. v. 24. Januar 1985 - I ZB 18/84, VersR 1985, 499;Beschl. v. 17. April 1985 - IV b ZB 136/84, VersR 1985, 738; ständige Rechtsprechung).

4

Diese Sorgfaltspflichten haben die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vorliegend nicht hinreichend beachtet. Hinweise auf den Lauf der Rechtsmittelfrist oder den Zeitpunkt der Zustellung des Berufungsurteils enthielten weder das Auftragsschreiben noch die an die Prozeßbevollmächtigten der Revisionsinstanz übersandten Unterlagen. Die nur allgemein erteilte und lediglich stichprobenweise überwachte Weisung an das Büropersonal, bei der Übersendung von Rechtsmittelaufträgen auf die Beifügung der zugestellten Urteilsausfertigung zu achten, erübrigte einen solchen Hinweis nicht. Erforderlich war vielmehr die eindeutige Bezeichnung des an den Revisionsanwalt zu übersendenden Schriftstücks, das die Berechnung der Rechtsmittelfrist oder das Datum der Zustellung des Berufungsurteils enthielt. Die Auswahl der insoweit zu übersendenden Unterlagen durfte der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte auch einer sorgfältig arbeitenden Bürokraft nicht überlassen.

5

Hinzu kommt, daß auch die am 19. Juli 1985 zugestellte Urteilsausfertigung den Lauf der Revisionsfrist bzw. den Zeitpunkt der Urteilszustellung nicht eindeutig erkennen läßt. Auf ihr fehlt der zusätzliche Stempelaufdruck über das Datum der Zustellung, den die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, wie diese vorgetragen haben, zur Feststellung der Rechtsmittelfrist sonst für erforderlich halten. Die Ausfertigung vom 19. Juli 1985 enthielt - soweit das hier von Interesse ist - lediglich den Eingangsstempel mit einer Paraphe und einem weiteren nicht eindeutig identifizierbaren Schriftzug, bei dem es sich möglicherweise um die Abkürzung "zug" für "zugestellt", möglicherweise aber auch um eine weitere Paraphe handelt, daneben den Vermerk "Rev. 19.8.", der abgeändert worden ist und vorher "Rev. 19.7." lautete, sowie einen weiteren unleserlichen Zusatz. Bei dieser Sachlage wäre gegenüber den zu beauftragenden Rechtsanwälten der Revisionsinstanz eine eindeutige Klarstellung der Revisionsfrist bzw. des Zustellungszeitpunkts, der mit dem Datum des Eingangsstempels auf der Urteilsausfertigung nicht übereinstimmen muß, auch dann erforderlich gewesen, wenn entsprechend der erwähnten allgemeinen und stichprobenweise überprüften Anweisung der zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten die Ausfertigung des am 19. Juli 1985 zugestellten Urteils dem an die Revisionsanwälte gerichteten Auftragsschreiben beigefügt gewesen wäre.

6

Ein von den Beklagten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zu vertretendes Verschulden trifft aber auch die Urlaubsvertreterin in der Praxis der Revisionsanwälte. Da sie das diesen angetragene Mandat angenommen hatte, war sie gehalten, die für die Berechnung der Revisionsfrist maßgebenden Daten ebenfalls in eigener Verantwortung zu überprüfen. Denn zu den Aufgaben des mit der Einlegung eines Rechtsmittels beauftragten Rechtsanwalts gehört auch die Klärung der Frage der Zustellung, gegebenenfalls die Feststellung des Zustellungszeitpunkts (BGH, Beschl. v. 30. April 1975 - IV ZB 7/75, VersR 1975, 861;Beschl. v. 17. Januar 1979 - IV ZB 77/78, VersR 1979, 422;Beschl. v. 7. November 1979 - IV ZB 144/79, VersR 1980, 193;Beschl. v. 22. April 1982 - VII ZR 250/81, VersR 1982, 873;Beschl. v. 24. Januar 1985 - I ZB 18/84, VersR 1985, 499). Dabei kann aus dem Datum des Eingangsstempels nicht ohne weiteres auf den Tag der Urteilszustellung geschlossen werden (BGH, Beschl. v. 25. Oktober 1979 - III ZB 30/79, VersR 1980, 278). Die Zustellung ist bewirkt, wenn der Anwalt an den zugestellt wird, persönlich Kenntnis von dem zuzustellenden Schriftstück erlangt und mit dem Vollzug seiner Unterschrift auf dem Empfangsbekenntnis über die Zustellung den Willen erklärt, das Schriftstück als zugestellt gelten zu lassen (BGH, Beschl. v. 7. Dezember 1978 - VII ZB 24/78, VersR 1979, 258;Beschl. v. 31. Mai 1979 - VII ZR 290/78, VersR 1979, 937;Beschl. v. 30. Juni 1983 - VII ZB 6/83, VersR 1983, 876, 877). Ob der insoweit maßgebende Tag in vorliegender Sache der 25. Juli 1985 war, an dem die den Anwälten der Revisionsinstanz übersandte Urteilsausfertigung bei den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten eingegangen war, mußte offen erscheinen (vgl. BGH, Beschl. v. 7. November 1979 - IV ZB 144/79, VersR 1980, 193;Beschl. v. 25. Oktober 1979 - III ZB 30/79, VersR 1980, 278;Beschl. v. 22. April 1982 - VII ZR 250/81, VersR 1982, 873, 874;Beschl. v. 24. Januar 1985 - I ZB 18/84, VersR 1985, 499). Irgendwelche Umstände, die sichere Rückschlüsse auf den Tag der Urteilszustellung zuließen, waren nicht ersichtlich. Das Auftragsschreiben und die Handakten enthielten insoweit keinerlei Angaben. Auch mußte auffallen, daß die dem Auftragsschreiben beigefügte Urteilsausfertigung und der sonstige Inhalt der Handakten jegliche Fristenverfügung von seiten der zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vermissen ließen, was den Schluß nahe legte, daß die Handakten nicht in vollständigem Zustand übersandt worden waren. Bei dieser Sachlage war es geboten, zwecks Aufklärung des Zeitpunkts der Urteilszustellung Rückfrage zu halten, die am 2. August 1985, dem Zeitpunkt des Eingangs des Rechtsmittelauftrags bei den Prozeßbevollmächtigten der Revisionsinstanz, und auch später noch von Erfolg gewesen wäre.

v. Gamm
Merkel
Piper
Teplitzky
Scholz-Hoppe