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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.06.1983, Az.: VII ZB 6/83

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist; Verschulden eines Prozessbevollmächtigten; Falsche Berechnung einer Frist; Voraussetzungen der wirksamen Zustellung an einen Rechtsanwalt; Rechtsirrtum hinsichtlich des Fristenlaufes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.06.1983
Aktenzeichen
VII ZB 6/83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 12774
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Saarbrücken - 10.02.1983

Prozessführer

Zahnarzt Dr. Wilhelm F., H.straße, V.-L.

Prozessgegner

Firma Sch. GmbH, Elektroinstallation,
vertreten durch die Geschäftsführerin Ulrike Sch., B.straße ..., L.

Amtlicher Leitsatz

1. Die Wirkungen einer Zustellung treten unabhängig von den Vorstellungen, die sich der Empfänger über den Zeitpunkt ihres Eintritts macht, schon mit der bewußten und gewollten Entgegennahme des Schriftstücks ein.

2. Für die Zustellung eines Urteils ist ein bestimmter Tag i.S. von § 193 BGB nicht vorgeschrieben. Ein Rechtsirrtum hinsichtlich des sich daraus ergebenden Fristenlaufs ist in der Regel als verschuldet anzusehen.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 30. Juni 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie
die Richter Bliesener, Obenhaus, Dr. Walchshöfer und Quack
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 10. Februar 1983 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.

Beschwerdewert: 3.240,84 DM.

Gründe

1

I.

Mit Urteil vom 12. November 1982 hat das Landgericht Saarbrücken den Beklagten zur Zahlung von 3.240,84 DM Werklohn zuzüglich Nebenforderungen verurteilt. Dieses Urteil wurde seinem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 4. Dezember 1982, einem Samstag, zugestellt. Der Prozeßbevollmächtigte, der sich an diesem Tage in der Kanzlei aufhielt, fand das Urteil beim Posteingang und versah das Empfangsbekenntnis mit dem Datum 4. Dezember 1982. Er ging dabei allerdings davon aus, daß die Zustellung gemäß § 193 BGB erst zum nächsten Montag, d.h. zum 6. Dezember 1982, bewirkt sei und daß deshalb die Berufungsfrist bis 6. Januar 1983 laufe. Demgemäß unterrichtete er den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten dahin, daß das Urteil am 6. Dezember 1982 zugestellt worden sei.

2

Der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hat mit einem am 5. Januar 1983 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese am 4. Februar 1983 begründet. Wegen der Versäumung der Berufungsfrist, auf die er mit einem am 14. Januar 1983 zugestellten Schreiben des Gerichts hingewiesen worden war, hat er am 28. Januar 1983 Wiedereinsetzung beantragt.

3

Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen.

4

II.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Zustellung am 4. Dezember 1982 bewirkt worden und die erst am 5. Januar 1983 eingelegte Berufung deshalb verspätet. Wiedereinsetzung könne nicht gewährt werden, weil der Beklagte nicht ohne sein Verschulden verhindert gewesen sei, die Frist einzuhalten. Das Verschulden des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, der den Fristlauf aus Rechtsirrtum falsch berechnet habe, müsse sich der Beklagte zurechnen lassen. Darauf, daß die Fristversäumung vom zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten nicht verschuldet sei, komme es nicht an.

5

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten ist nicht begründet.

6

1.

Die Zustellung des landgerichtlichen Urteils wurde, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, am 4. Dezember 1982 bewirkt, so daß die Berufungsfrist am 4. Januar 1983 endete.

7

Die wirksame Zustellung an einen Rechtsanwalt setzt voraus, daß dieser persönlich Kenntnis von seinem Gewahrsam an dem ihm zustellungshalber übersandten Schriftstück erhalten hat und durch Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses den Willen äußert, das Schriftstück als zugestellt anzunehmen (Senatsurteil NJW 1979, 2566 m.w.N.). Für den Zeitpunkt der Zustellung ist daher entscheidend, wann der Rechtsanwalt, dem zugestellt wird, das Schriftstück mit dem Willen entgegengenommen hat, es als zugestellt anzusehen (BGH NJW 1974, 1469, 1470; Senatsbeschluß vom 7. Dezember 1978 - VII ZB 24/78 - VersR 1979, 258 m.w.N.).

8

Nimmt der Zustellungsempfänger das zur Zustellung bestimmte Schriftstück mit Annahmewillen entgegen, so kommt es für die Wirksamkeit und den Zeitpunkt der Zustellung weder auf seine Rechtsauffassung noch auf einen abweichenden Willen an (Senatsurteil NJW 1979, 2566, 2567).

9

Es ist deshalb nicht von Bedeutung, daß der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten bei der Entgegennahme des Schriftstücks zu Unrecht angenommen hat, § 193 BGB sei hier anwendbar. Die Wirkungen der Zustellung treten vielmehr allein schon mit der bewußten und gewollten Entgegennahme des Schriftstücks zum Zeitpunkt der Entgegennahme ein.

10

2.

Die am 5. Januar 1983 eingegangene Berufung war daher verspätet. Diese Verspätung war auch vom erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten verschuldet. Wiedereinsetzung kann deshalb nicht gewährt werden, §§ 233, 85 Abs. 2 ZPO.

11

Wie das Berufungsgericht zu Recht ausführt, wäre § 193 BGB hier selbst dann nicht anwendbar, wenn man das Willenselement der Entgegennahme der Zustellung als Willenserklärung im Sinne dieser Vorschrift werten wollte. Denn für die Zustellung eines Urteils ist ein bestimmter Tag im Sinne des § 193 BGB nicht vorgeschrieben. Der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hätte somit selbst bei Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung einen Fehler gemacht, als er die Vorschrift für anwendbar hielt.

12

Rechtsirrtum hinsichtlich des Fristenlaufes ist in der Regel als verschuldet anzusehen (BGHZ 5, 27; BGH NJW 1978, 1486 Nr. 12 m.w.N.). Im vorliegenden Fall war der Irrtum des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten darüber, daß hier § 193 BGB unanwendbar ist, nicht unverschuldet. Er war durch Einsicht in einen einschlägigen Kommentar sogar leicht zu vermeiden.

13

Nach alledem hat das Berufungsgericht zu Recht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigert und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 3.240,84 DM.

Girisch
Bliesener
Obenhaus
Walchshöfer
Quack