Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.07.1968, Az.: VI ZR 171/67
Ursächliches mitwirkendes Verschulden eines Unfallopfers; Überprüfung der Abwägung der Mitverursachung und des Mitverschuldens durch das Revisionsgericht; Verursachung des Erfolges eines Unfalls; Überholen einer Fußgängergruppe; Nebeneinandergehen von drei Personen als eine Behinderung des von hinten kommenden Verkehrs; Die Betriebsgefahr eines Kraftwagens erhöhende Umstände
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.07.1968
- Aktenzeichen
- VI ZR 171/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 12669
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 04.04.1967
Rechtsgrundlage
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 1968
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Dr. Bode, Heinr. Meyer, Dr. Weber und Sonnabend
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 4. April 1967 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Am 19. Januar 1964 gegen 2.00 Uhr nachts wurde der Kläger innerhalb der geschlossenen Ortschaft M. auf der rechten Fahrbahnhälfte der B.gasse in Richtung Br. gehend von dem dem Beklagten gehörigen und von diesem in gleicher Richtung gesteuerten Volkswagen-Personenkraftwagen erfaßt und erheblich verletzt.
Der Beklagte hatte von Mittag an verschiedene Gaststätten besucht und hierbei Alkohol genossen; die Blutalkoholkonzentration ist für den Unfallzeitpunkt auf 1,1 Promille errechnet worden.
Auch der Kläger hatte vor dem Unfall eine Gaststätte besucht und befand sich mit zwei weiteren Männern zu Fuß auf dem Weg zu einer anderen Gaststätte. Der Blutalkoholwert betrug bei dem Kläger 1,4 Promille.
Der Kläger und seine beiden Begleiter gingen nebeneinander etwa auf der Mitte der für sie rechten Hälfte der 5,8 m breiten Fahrbahn, wobei sich der Kläger in kurzem Abstand nach hinten zwischen den beiden anderen Männern hielt. Die Fußgängergruppe nahm etwa 1,5 m der 2,9 m breiten Fahrbahnhälfte ein, wobei sie sich nicht scharf rechts hielt. Alle drei Fußgänger wurden vor dem Haus B.gasse Nr. ... von dem Kraftwagen des Beklagten von hinten erfaßt und fortgeschleudert; außer dem Kläger wurden auch seine beiden Begleiter verletzt. Das Haus Nr. ... und die drei Nachbarhäuser Nr. ... und ... befanden sich in einer etwa 4 m von der Fahrbahn liegenden Einbuchtung von etwa 50 m Länge. Zwischen dem freien Platz vor den Häusern und dem Fahrbahnrand befand sich eine gepflasterte Straßenrinne, die unter dem Fahrbahnniveau lag, von der Fahrbahn her ein steiles, fast böschungsartiges Gefälle aufwies und zur Unfallzeit mit Eis bedeckt war. Ein besonderer Gehweg war auf keiner der beiden Seiten der B.gasse vorhanden. An der Wand des Hauses B.gasse Nr. ... war eine Lampe angebracht, deren Schein teilweise auf die Fahrbahn fiel.
Der Beklagte ist wegen fahrlässiger Körperverletzung rechtskräftig zu Freiheitsstrafe verurteilt worden.
Der Kläger ist der Ansicht, daß der Unfall von dem Beklagten allein verursacht und verschuldet worden sei, und hat den Beklagten auf Ersatz des entstandenen und künftigen Schadens in Anspruch genommen. Das zunächst nach Klageantrag ergangene Versäumnisurteil auf Zahlung von 34.906,61 DM (Personen-, Sach- und Vermögensschaden) und 25.000 DM Schmerzensgeld sowie auf Feststellung des Zukunftsschadens ist auf den Einspruch des Beklagten hin von dem Landgericht durch Teil- und Zwischenurteil mit der Maßgabe aufrechterhalten worden, daß unter Vorbehalt des Übergangs auf Sozialversicherungsträger die mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzansprüche dem Grunde nach zu 4/5 gerechtfertigt erklärt worden sind und daß die Ersatzpflicht des Beklagten für den Zukunftsschaden zu 4/5 festgestellt worden ist.
Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die bezifferten Schadensersatzansprüche und den Schmerzensgeldanspruch in vollem Umfange für gerechtfertigt erklärt und die volle Ersatzpflicht des Beklagten für den Zukunftsschaden festgestellt, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind. Die von dem Beklagten mit dem Ziel, seine eigene Haftung auf 2/3 zu beschränken, eingelegte Anschlußberufung ist zurückgewiesen worden. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt der Beklagte Klagabweisung insoweit, als die Schadensersatzansprüche zu mehr als 2/3 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden sind und die Ersatzpflicht für den weiteren Schaden zu mehr als 2/3 festgestellt worden ist.
Entscheidungsgründe
I.
Der Streit der Parteien über den Grund des Klageanspruchs geht nur noch darum, ob der Kläger sich ein eigenes mitwirkendes Verschulden an dem Unfall anrechnen lassen muß.
Das Berufungsgericht ist zwar davon ausgegangen, daß ein für den Unfall ursächliches mitwirkendes Verschulden des Klägers vorliegt, ist jedoch der Ansicht, die Abwägung der unfallursächlichen Wirksamkeit des Verhaltens beider Parteien unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles müsse zu einer uneingeschränkten Haftung des Beklagten führen, weil das Mitverschulden des Klägers nicht nennenswert ins Gewicht falle.
Die nach § 254 BGB vorzunehmende Abwägung der Mitverursachung und des Mitverschuldens ist in erster Linie dem Tatrichter vorbehalten. Diese Abwägung kann nur dann mit der Revision angegriffen werden, wenn die Möglichkeit besteht, daß der Abwägung rechtsirrtümliche Erwägungen zugrundeliegen, insbesondere, daß nicht alle Umstände vollständig und richtig berücksichtigt worden sind. In diesem Rahmen bedarf es vor allem auch der Prüfung, ob die Ausführungen des Berufungsgerichts über das Verschulden durch Rechtsfehler beeinflußt sein können (vgl. BGHZ 20, 290, 292 [BGH 23.04.1956 - III ZR 299/54]/293; BGH VersR 1957, 572, 573 und 1959, 233).
II.
Die von dem Berufungsgericht vorgenommene Abwägung der Mitverursachung und des Mitverschuldens läßt entgegen der Ansicht der Revision einen Rechtsfehler nicht erkennen.
1.
Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe sich keine Gedanken darüber gemacht, welche der Parteien die primäre Ursache für den Unfall gesetzt hat. Bei der Abwägung nach § 254 BGB ist in erster Linie von dem Maß der Verursachung auszugehen, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (Urteil des erkennenden Senats vom 14. Oktober 1953 - VI ZR 67/53 - VersR 1954, 59, 60; BGB-RGRK, 11, Aufl., § 254, Anm. 73; Soergel/Reimer Schmidt, 10. Aufl., § 254, Rdn. 16; Erman/Sirp, 4. Aufl., § 254, Anm. 6 b). Die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils lassen erkennen, daß das Berufungsgericht sowohl das Maß der Verursachung als auch das des Verschuldens der Beteiligten gewürdigt hat, von der "Abwägung der unfallursächlichen Wirksamkeit der Handlungen beider Parteien unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles" ausgegangen ist und das Verhalten des Klägers unter dem Gesichtspunkt der "bedeutungsvollen Unfallursache" geprüft hat. Das Berufungsgericht hat auch entgegen der Ansicht der Revision nicht verkannt, daß es im Rahmen von § 254 BGB darauf ankommt, von welchem der Beteiligten der Erfolg vorwiegend verursacht worden ist. Vorwiegend ist der Erfolg durch die Handlungsweise des einen Teiles dann verursacht, wenn diese Handlungsweise den Erfolg nicht nur - im Sinne einer conditio sine qua non - objektiv ermöglicht, sondern darüber hinaus in einem höheren Maße wahrscheinlich gemacht hat als das Handeln des anderen Teiles (BGH NJW 1952, 537, 539 [BGH 08.02.1952 - I ZR 92/51]; BGB-RGRK, § 254, Anm. 74). Zu Unrecht nimmt die Revision an, der Kläger habe die primäre Ursache für den Unfall gesetzt. Die Feststellungen des Berufungsgerichts und die eigene Darstellung des Beklagten ergeben, daß die erste und entscheidende Ursache für das Unfallgeschehen in dem Verhalten des Beklagten liegt. Dieser hatte sich nach einem ausgedehnten Gaststättenbesuch bei einer durch Alkoholgenuß eingeschränkten Fahrtüchtigkeit an das Steuer seines Wagens gesetzt und war auf der - nach seiner eigenen Darstellung - reifglatten Fahrbahn der Bruchgasse von hinten in die Fußgängergruppe hineingefahren, die sich nach seiner Behauptung in der Dunkelzone und im Lichtschatten der am Haus Bruchgasse Nr. 6 angebrachten Straßenlampe befand und von ihm nicht rechtzeitig habe wahrgenommen werden können. Der Beklagte ist also mit einer Geschwindigkeit gefahren, die es ihm angesichts der Straßenglätte und der Sichtverhältnisse nicht gestattete, einem plötzlich auftauchenden Hindernis rechtzeitig auszuweichen oder sein Fahrzeug notfalls zum Halten zu bringen. In diesem Verhalten hat das Berufungsgericht zu Recht die entscheidende Unfallursache gesehen, indem es ausgeführt hat, daß derjenige, welcher sich wie der Beklagte unter Alkoholeinwirkung ans Steuer setze und in hohem Maße unaufmerksam sei, damit einen Gefahrenbereich schaffe, neben dem das Fehlverhalten des Klägers als bedeutungsvolle Unfallursache außer acht gelassen werden könne.
2.
Demgegenüber war das von dem Berufungsgericht festgestellte Verhalten des Klägers weit weniger ursächlich für den Geschehensablauf. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Kläger nicht verpflichtet gewesen sei, die Fahrbahn zu verlassen, in die mit Eis bedeckte Wasserrinne zu treten und die kurze - nur etwa 50 m lange - Strecke vor den Häusern B.straße Nr. ... bis ... als Gehweg zu benutzen. Bei dieser Straßeneinbuchtung handelte es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht um einen Gehweg oder einen befestigten Seitenstreifen im Sinne von § 37 Abs. 1 Satz 1 StVO. Fußgängerwege sind nur die Randstreifen der Fahrstraße, soweit sie sich von dieser als für den Fußgängerverkehr bestimmt äußerlich erkennbar abheben; in der Regel wird das durch besondere Bordsteine geschehen (Floegel/Hartung, Straßenverkehrsrecht, 17. Aufl., § 10 StVO, Rdn. 46). Das Berufungsgericht hat jedoch zu Lasten des Klägers festgestellt, daß dieser nicht am äußersten Rand der Fahrbahn gegangen sei, weder auf die Geräusche noch auf das Scheinwerferlicht des herankommenden Kraftwagens des Beklagten geachtet habe und nicht zur Seite getreten sei, als sich der Kraftwagen näherte. Das Berufungsgericht hat hierin ein Verschulden gesehen, eine Verkehrsuntüchtigkeit des Klägers wegen der vorhandenen Blutalkoholkonzentration von 1,4 Promille jedoch nicht angenommen, weil die festgestellte Nachlässigkeit des Klägers nicht typisch für alkoholbedingte Ausfallerscheinungen gewesen sei und sonstige Anhaltspunkte fehlten. Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen diese auf tatrichterlichem Gebiet liegende Würdigung mit dem Hinweis, daß das Berufungsgericht zu der Begründung des Vorwurfs der groben Fahrlässigkeit gegenüber dem Beklagten dessen Blutalkoholkonzentration von nur 1,1 Promille herangezogen, den bei dem Kläger festgestellten Blutalkoholgehalt hingegen nicht berücksichtigt habe. Das Berufungsgericht ist hierbei ohne Rechtsirrtum von dem allgemeinen Erfahrungssatz ausgegangen, daß eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille bei einem Kraftfahrer im allgemeinen eine weitaus höhere Gefährdung des Straßenverkehrs bedeutet als ein Blutalkoholgehalt von 1,4 Promille bei einem Fußgänger.
3.
Auch die von dem Berufungsgericht vorgenommene Abwägung des Verschuldens der Parteien ist nicht zu beanstanden.
Das Berufungsgericht hat das Verhalten des Klägers unter jedem erdenklichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkt geprüft, wobei allerdings die angestellte Überlegung bedenklich erscheint, daß, wenn der Kläger am äußersten rechten Fahrbahnrand gegangen wäre, der von dem Kraftwagen des Beklagten von dem rechten Fahrbahnrand eingehaltene Abstand von etwa 0,7 m zum gefahrlosen Vorbeifahren ausgereicht haben würde. Hierbei hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, daß ein Fußgänger vor allem nachts nicht unmittelbar am Rand der an eine abfallende Böschung grenzenden Fahrbahn zu gehen braucht und daß die eigene Körperbreite des Fußgängers zu berücksichtigen ist. Ein Abstand des Kraftwagens von nur 0,7 m vom Fahrbahnrand hätte also für einen den Umständen entsprechend scharf rechts gehenden Fußgänger einen Zwischenraum neben dem Fahrzeug von weniger als 0,5 m bedeutet; ein solcher Zwischenraum wäre aber bei weitem zu gering gewesen (Urteil des erkennenden Senats vom 3. Dezember 1955 - VI ZR 12/55 -, VersR 1956, 55, 56; BGH VRS 4, 49, 51, in dieser Entscheidung wird beim Vorbeifahren an einem Fußgänger sogar ein Zwischenraum von 1 m gefordert). Es ist daher nach diesen Feststellungen nicht einmal auszuschließen, daß der Beklagte den Kläger auch dann angefahren hätte, wenn dieser allein und scharf rechts gegangen wäre. Die Tatsache, daß der Kläger und seine beiden Begleiter nebeneinander gegangen sind und in einer Breite von etwa 1,5 m etwa die Mitte der rechten Fahrbahnhälfte eingehalten haben, kann deshalb nur als ein gering zu bewertendes Verschulden des Klägers angesehen werden, zumal für das gefahrlose Überholen der Fußgängergruppe mit dem etwa 1,5 m breiten Volkswagen noch mehr als 3 m Fahrbahn übriggeblieben wären. Die Straßenverkehrsordnung enthält kein allgemeines Verbot, daß Fußgänger - jedenfalls innerhalb einer geschlossenen Ortschaft - nebeneinandergehen. Aus § 1 StVO kann eine Pflicht des Fußgängers, vor oder hinter seinem Begleiter zu gehen, nur hergeleitet werden, wenn in der besonderen Gestaltung des Einzelfalles der Verkehr, insbesondere der von hinten kommende Verkehr, durch ein Nebeneinandergehen der Fußgänger behindert wird. Ob dies der Fall ist, hängt vor allem von der Breite der Straße, den bestehenden Sicht Verhältnissen, dem Vorhandensein von Gegenverkehr und der Stärke des Verkehrs ab (Urteil des erkennenden Senats vom 3. Dezember 1955 - VI ZR 12/55 -, VersR 1956, 55, 56; BGH VRS 29, 277; OLG Köln MDR 1955, 476 [OLG Köln 15.02.1955 - 9 U 328/54]). Im vorliegenden Rechtsstreit hat das Berufungsgericht in seiner revisionsrechtlich nicht nachprüfbaren Tatsachenwürdigung das Nebeneinandergehen von drei Personen als eine Behinderung des von hinten kommenden Verkehrs angesehen und dem Kläger weiter zum Vorwurf gemacht, daß er nicht auf die Geräusche und auf das Scheinwerferlicht des Kraftwagens des Beklagten geachtet hat.
4.
Zu Recht hat das Berufungsgericht das Verschulden des Beklagten als erheblich überwiegend angesehen. Die Beurteilung des Verhaltens des Beklagten als grobe Fahrlässigkeit findet in den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils und in der eigenen Darstellung des Beklagten eine hinreichende Stütze. Im Gegensatz zu dem Landgericht hat das Berufungsgericht zutreffend auch noch die von dem Kraftwagen des Beklagten ausgehende erhöhte Betriebsgefahr zu dessen Lasten gewertet. Die Gefahr, die regelmäßig und notwendig mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs verbunden ist, wird durch das Hinzutreten besonderer - nicht bereits in dem Betrieb als solchem liegender - Umstände vergrößert. Derartige die Betriebsgefahr seines Kraftwagens erhöhende Umstände lagen in dem grobfahrlässigen Verhalten des Beklagten (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 20. Januar 1954 - VI ZR 118/52 -, BGHZ 12, 124, 128 [BGH 20.01.1954 - VI ZR 118/52] = VersR 1954, 164, 165; Floegel/Hartung, § 17 StVG, Rdn 10). Die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen des Berufungsgerichts sind frei von Rechtsirrtum.
Die Ansicht des Berufungsgerichts, gegenüber dem erheblichen Verschulden des Beklagten und der hierdurch erhöhten Betriebsgefahr seines Kraftwagens erscheine das Mitverschulden des Klägers als so gering, daß es außer Betracht gelassen werden könne, ist somit nicht zu beanstanden.
III.
Die Revision des Beklagten erweist sich als unbegründet und war mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Bode
Meyer
Dr. Weber
Sonnabend