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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.12.1955, Az.: VI ZR 12/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.12.1955
Aktenzeichen
VI ZR 12/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 12945
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 30.11.1954

Fundstelle

  • DB 1956, 43-44 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Handelsvertreters Erwin G., S., R.straße ...,

Prozessgegner

den früheren Automechanikerlehrling, jetzigen Hilfsarbeiter Reinhold B., G., R.straße ...,

Amtlicher Leitsatz

Von einem Fußgänger kann nicht allgemein verlangt werden, daß er bei Nacht, sobald ein Kraftfahrzeug herankommt, die Fahrbahn verläßt und das Vorbeifahren abwartet. Wie weit der Fußgänger auf den Fahrverkehr Rücksicht zu nehmen hat, hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab, vor allem von der Breite der Straße, den sonstigen örtlichen Verhältnissen und der jeweiligen Verkehrslage.

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Meyer, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Hauß

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. November 1954 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger wurde am 20. Mai 1951 auf der Landstraße, die von Beutelsbach nach Endersbach führt, von dem Personenkraftwagen des Beklagten erfaßt und zur Seite geschleudert. Er hatte an der Keltereinweihung in Beutelsbach teilgenommen und war gegen 23 Uhr zusammen mit seinem Freund S., dessen Base Doris V. und deren Freundin Maria A. auf dem Heimweg. Die Genannten gingen auf der rechten Straßenseite ihrer Gehrichtung, der Kläger und Doris Vetter voraus, Heinz S. und Maria A. in 3 bis 4 m Abstand hinter ihnen. Als die beiden Paare in Höhe der Gärtnerei D. waren, kam der Beklagte, der auch an der Keltereinweihung teilgenommen hatte, mit seinem Personenkraftwagen NSU-Fiat aus Richtung Beutelsbach. Als der Freund des Klägers das Scheinwerferlicht des von hinten kommenden Kraftwagens bemerkte, sah er sich um und stieß bei Anblick des Wagens seine Begleiterin A. auf das Bankett, während er selbst auf den neben der Straße entlang führenden Grasstreifen sprang. Der Kläger wurde vom Wagen erfaßt und flog über den Grünstreifen in den Straßengraben, wo er bewußtlos liegen blieb. Doris V. wurde zu Boden gerissen, konnte sich aber ohne ernstere Verletzungen sofort wieder erheben.

2

Der Kläger hat behauptet, er habe eine Platzwunde am Schädeldach und eine schwere Gehirnerschütterung davongetragen, die eine postcon-tusionelle Psychose zur Folge gehabt habe. Ferner hat er vorgetragen: Er sei mit Doris V. hart am rechten Straßenrand gegangen und habe sie mit dem rechten Arm umschlungen. Seine Begleiterin sei mit dem rechten Fuß auf dem leicht überhöhten Straßenbankett und mit dem linken Fuß auf dem rechten Straßenrand gegangen. Das Bankett könne nur am Tage von Fußgängern benutzt werden, weil es in Abständen durch Einschnitte für den Wasserabfluß unterbrochen werde. Der Beklagte sei mit einer Geschwindigkeit von 40 km/st scharf rechts gefahren. Er habe die Fußgänger gesehen und trotzdem einen Seitenabstand von ungefähr 50 cm zur rechten Fahrbahngrenze beibehalten. Da kein Gegenverkehr geherrscht habe, sei auf der 6 m breiten Straße genügend Platz zur Vorbeifahrt gewesen.

3

Die Versicherung des Beklagten hat an den Kläger 6.000 DM bezahlt, wovon 3.000 DM auf das vom Kläger beanspruchte Schmerzensgeld entfallen. Mit der Klage hat der Kläger von dem Beklagten ein weiteres Schmerzensgeld von mindestens 7.000 DM verlangt und die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen.

4

Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und vorgebracht: Er habe scharf rechts fahren müssen, weil die Straße an der Unfallstelle nur 6 m breit sei und sich weiterhin bis auf 4,60 m bzw. 4,80 m verenge; entgegenkommende Fahrzeuge kämen hier ziemlich weit nach links herüber. Er habe seine Geschwindigkeit von 35 bis 40 km/st bei der Annäherung an die Gärtnerei D. verringert und habe die beiden Paare im abgeblendeten Scheinwerferlicht gesehen. An ihnen sei er mit einem Abstand von mindestens 50 cm vorbeigefahren. Der Kläger habe beim Überholtwerden plötzlich ein oder zwei Schritte nach links getan. Da der Wagen ausser einem Loch in der Windschutzscheibe keine Schäden gehabt habe, nicht einmal Kratzspuren zurückgeblieben seien und der Kläger außer der Wunde am Hinterkopf keine Verletzungen erlitten habe, könne der Kläger nicht von dem Fahrzeug angefahren worden sein.

5

Der Beklagte hat weiter eingewandt, der Kläger sei verpflichtet gewesen, den vorhandenen Gehweg zu benutzen Dieser habe auch bei Nacht ohne Gefahr begangen werden können, weil die Wassereinlaufe bis auf einen durch Zementrohre abgedeckt gewesen seien. Daß der Kläger auf der Fahrbahn und dort neben der Doris V. gegangen sei anstatt neben oder hinter ihr, sei eine große Leichtfertigkeit. Der Kläger habe dadurch den Unfall überwiegend selbst verschuldet.

6

Das Landgericht hat den Klageanspruch zu 3/4 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit er nicht auf die Versicherungsträger übergegangen ist. Auf die Berufung des Klägers und die Anschlußberufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Schadensersatzpflicht des Beklagten vorbehaltlich eines Forderuhgsübergangs auf die Versicherungsträger in vollem Umfang bejaht.

7

Mit der Revision erstrebt der Beklagte Abweisung der Klage, soweit der Kläger mit ihr mehr als die Hälfte seines Schadens begehrt. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

8

Die Revision ist nicht begründet.

9

Der Beklagte wendet sich mit seinem Rechtsmittel nicht dagegen, daß die Vordergerichte seine Schadensersatzpflicht zur Hälfte bejaht haben. Er greift nur die Ausführungen an, mit denen das Berufungsgericht ein mitwirkendes Verschulden des Klägers verneint hat.

10

I.

Die Ersatzpflicht des Beklagten kann in der Tat nicht zweifelhaft sein. Sie ergibt sich schon, wenn nur seine eigene Schilderung des Unfallhergangs der rechtlichen Beurteilung zugrundegelegt wird. Nach dem letzten Vorbringen des Beklagten im Berufungsrechtszug, von dem auch die Revision ausgeht, hat der Beklagte den Kläger und die anderen Fußgänger gesehen und sie in einem Seitenabstand von 50 cm überholt. Dieser Zwischenraum ist wesentlich geringer, als er im allgemeinen beim Vorbeifahren eines Kraftfahrers an einem Fußgänger zulässig ist (vgl. Urteil BGH vom 14. Juni 1951 - 3 StR 252/51 - VRS 4, 49 Nr. 24). Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, daß Fußgänger beim Begehen der Fahrbahn sich angesichts plötzlich auftretender Verkehrsgefahren häufig unzweckmässig oder falsch verhalten. Das muß ein Kraftfahrer in Rechnung stellen und daher beim Vorbeifahren an einem Fußgänger stets einen hinreichenden, nach den Umständen des Einzelfalles zu bemessenden Zwischenraum einhalten. Ein Abstand von 50 cm, wie der Beklagte ihn eingehalten haben will, kann diesen Anforderungen im allgemeinen nicht genügen. Auch bei der hier gegebenen Verkehrslage kann er nicht als ausreichend angesehen werden. Da kein Gegenverkehr herrschte und auf der 5,20 m breiten Fahrbahn genügend Raum zur Vorbeifahrt zur Verfügung stand, ist kein Grund ersichtlich, der die Einhaltung eines so geringen Zwischenraumes rechtfertigen könnte. Der Beklagte hat daher, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, nach § 823 BGB und nach § 7 KrfzG für den entstandenen Schaden einzustehen.

11

II.

Aber auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage des Mitverschuldens halten entgegen der Ansicht der Revision einer rechtlichen Prüfung stand.

12

Das mitwirkende Verschulden, das der Geschädigte sich nach § 254 BGB entgegenhalten lassen muß, besteht darin, daß er in eigenen Angelegenheiten die Sorgfalt ausser acht läßt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt. Bei Prüfung der Frage, ob dem Kläger in dieser Hinsicht ein Vorwurf zu machen ist, ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß es Sache des Beklagten war, ein Verschulden des Klägers nachzuweisen.

13

1.

Ein Verstoß gegen § 37 Abs. 1 StVO kann dem Kläger nach der zutreffenden Annahme des Berufungsgerichts nicht zur Last gelegt werden. Da der Seitenstreifen, der rechts neben der Straße verläuft, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht als Gehweg benutzt werden konnte, durften der Kläger und seine Begleiter sich auf der Fahrbahn bewegen.

14

Daß auf der linken Straßenseite ein benutzbarer Gehweg vorhanden gewesen sei, ist zum ersten Mal im Revisionsrechtszug vorgetragen worden. Der Beklagte hat in den Tatsacheninstanzen nicht vorgebracht, daß der Kläger dort habe gehen können oder müssen. Auch in der bei den Strafakten befindlichen Unfallskizze ist auf der linken Straßenseite nur auf einer kurzen Strecke ein Gehweg eingezeichnet. Bei dieser Sachlage ist entgegen der Ansicht der Revision kein Rechtsverstoß darin zu erblicken, daß das Berufungsgericht [xxxxx]

15

örtlichen Verhältnisse und der jeweiligen Verkehrslage. In dem zur Entscheidung stehenden Fall herrschte kein Gegenverkehr. Da die Straße 5,20 m breit war, hatte der Beklagte genügend Raum, um an den Fußgängern vorbeizufahren. Wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, durfte der Kläger unter diesen Umständen darauf vertrauen, daß ein von hinten kommender Kraftfahrer ihn rechtzeitig erkennen und in genügendem Abstand an ihm und seinen Begleitern vorbeifahren werde. Eine andere Beurteilung könnte gerechtfertigt sein, wenn die Sicht durch Nebel, Regen oder durch Blendung infolge Gegenverkehrs beeinträchtigt worden wäre. Dann muß der Fußgänger diese Sichtbehinderung des Kraftfahrers in Rechnung stellen. Im vorliegenden Falle herrschte nur Dunkelheit. Andere Umstände, die die Sicht des Beklagten hätten behindern können, waren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gegeben. In solcher Lage gilt auch zugunsten des Fußgängers der Vertrauensgrundsätz. Auch er darf sich grundsätzlich darauf verlassen, daß alle Verkehrsteilnehmer, also auch die Kraftfahrer sich verkehrsgerecht verhalten. Dem Kläger kann daher entgegen der Ansicht der Revision kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er beim Herannahen des Kraftfahrzeugs die Fahrbahn nicht verlassen hat.

16

5.

Hiernach bleibt noch zu prüfen, ob das Nebeneinandergehen der Fußgänger verkehrswidrig war und ob der Kläger nicht wenigstens beim Herannahen des Kraftwagens verpflichtet war, vor oder hinter seine Begleiterin zu treten. Auch das ist zu verneinen. Das Gesetz enthält kein allgemeines Verbot, auf der Straße nebeneinander zu gehen. Da § 28 StVO für das Neben- und Hintereinanderfahren von Radfahrern eine Regelung trifft, ist der Umkehrschluß gerechtfertigt, daß das Nebeneinandergehen von Fußgängern nicht allgemein verboten ist. Auch aus § 1 StVO ergibt sich kein allgemeines Verbot dieser Art. Diese Vorschrift setzt eine konkrete Gefährdung des Verkehrs voraus. Gehen Fußgänger auf der Straße nebeneinander, so ist der Verkehr keineswegs immer gefährdet. Das ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn auf einer breiten Straße bei guten Sichtverhältnissen kein Gegenverkehr herrscht. Aus § 1 StVO kann eine Pflicht des Fußgängers, auf der Straße vor oder hinter seinem Begleiter zu gehen, nur hergeleitet werden, wenn in der besonderen Gestaltung des Einzelfalles der Verkehr, insbesondere der von hinten kommende Verkehr durch ein Nebeneinandergehen der Fußgänger behindert wird. Ob das der Fall ist, hängt vor allem von der Breite der Straße, den bestehenden Sichtverhältnissen, dem Vorhandensein von Gegenverkehr und der Stärke des Verkehrs ab. In dem zur Entscheidung stehenden Fall ist festgestellt, daß der Kläger und Doris V. scharf rechts gingen und die Fahrbahn nur in geringem Maße in Anspruch nahmen. Bei dieser Gehweise kann nicht gesagt werden, daß ein von hinten kommender Personenkraftwagen auf der vom Gegenverkehr freien 5,20 m breiten Straße durch das Nebeneinandergehen behindert wurde. Jedenfalls durfte der Kläger, wie bereits ausgeführt, unter diesen Umständen damit rechnen, daß der Beklagte ihn rechtzeitig erkennen und mit genügendem Zwischenraum an ihm vorbeifahren werde.

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6.

Daß der Kläger in den Wagen des Beklagten hineingelaufen sei, hält das Berufungsgericht nicht für bewiesen. Die Revision will in dieser Hinsicht ein Mitverschulden des Klägers aus der Tatsache herleiten, daß der Wagen als einzige Beschädigung ein Loch im rechten Teil der Windschutzscheibe aufweise, während der Kläger als einzige Verletzung eine Platzwunde am Kopf davongetragen halbe. Sie meint, das beweise zwingend, daß der Kläger sich infolge eigener oder einer Schreckbewegung seiner Begleiterin zur Seite bewegt habe, also nicht von dem Kraftwagen angefahren worden sei, sondern den Zusammenstoß erst dadurch herbeigeführt habe, daß er beim Vorbeifahren des Kraftwagens eine Seitwärtsbewegung gemacht habe. Die Revision, rügt, das Berufungsgericht habe den hierfür angebotenen Sachverständigenbeweis nicht erhoben und daher § 286 ZPO verletzt.

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Diese Rüge ist nicht begründet. Fach dem eigenen Vorbringen des Beklagten soll die Seitenbewegung des Klägers die Folge eines Schrecks sein. Dann kann aber von einem Verschulden des Klägers keine Rede sein. Gerät ein Fußgänger ohne sein Verschulden plötzlich in eine nicht voraussehbare Gefahrenlage, so handelt er ohne weiteres noch nicht fahrlässig, wenn er infolge einer Bestürzung nicht das richtige Mittel ergreift, um die Situation zu meistern. Das hat der Senat wiederholt für Kraftfahrer ausgesprochen, die sich in solcher Lage infolge einer Bestürzung unzweckmässig verhalten. Das gleiche muß auch zugunsten des Fußgängers gelten. Es ist daher schon aus diesem Grunde kein Rechtsverstoß daran zu erblicken, daß das Berufungsgericht davon abgesehen hat, zu dem Vorbringen des Beklagten einen Sachverständigen zu hören.

19

III.

Nach alledem hat das Berufungsgericht ein Mitverschulden des Klägers rechtsirrtumsfrei verneint. Daher war die Revision des Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Kleinewefers Dr. K. E. Meyer Hanebeck Dr. Bode Dr. Hauß