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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.06.1951, Az.: 3 StR 252/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.06.1951
Aktenzeichen
3 StR 252/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 10448
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Wuppertal - 01.02.1951

Verfahrensgegenstand

Fahrlässige Tötung und Fahrerflucht

In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 14. Juni 1951,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 1. Februar 1951 wird verworfen; jedoch kommt die Verurteilung wegen Übertretung des § 7 Abs. 3 in Verbindung mit § 49 StVO in Wegfall. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der §§ 1, 7 Abs. 3, 9 Abs. 2, 49 StVO und mit Übertretung der §§ 2 Abs. 1, 71 StVZO sowie wegen Vergehens gegen § 139 a StGB zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung des materiellen Rechts durch Anwendung der §§ 222 und 139 a StGB. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

2

I.

Der Angeklagte war am Nachmittag des 2. Oktober 1950 in Begleitung weiterer Personen mit seinem Kraftwagen zu geschäftlichen Besorgungen nach Wuppertal-Ronsdorf gefahren. Auf dem Rückweg kehrten die Fahrtteilnehmer zwischen 16.00 16.30 Uhr in einer Gastwirtschaft ein und zechten dort bis etwa 18 Uhr in erheblichem Umfange. Bei dem Angeklagten wurde später ein Blutalkoholgehalt von 2,2 Promille festgestellt. Gegen 18 Uhr setzte sich der Angeklagte an das Steuer seines Wagens und wollte mit seinen Begleitern durch die Oberbergische Strasse nach Barmen fahren. Diese Strasse ist stark abschüssig, 6-8 m breit und hat keinen Gehsteig. Ihre Rauhasphaltdecke war laubbedeckt und durch Regen schlüpfrig. Der Angeklagte fuhr im 3. und höchsten Gang eine Geschwindigkeit von etwa 40 km/st. Im 2. Gang konnte er nicht fahren, weil dieser defekt war. Bereits nach kurzer Fahrt bemerkte der Angeklagte in einer Entfernung von etwa 40 m vor sich auf der rechten Strassenseite einen Mann, den 64-jährigen Wilhelm B., der ebenfalls bergab ging und soeben zwei auf derselben Strassenseite bergangehenden Frauen begegnete. Er wich den hart am Strassenrand gehenden Frauen nach der Strassenmitte aus. Der Angeklagte fuhr trotz dieser Verkehrslage scharf rechts. Die beiden Frauen sprangen vor dem auf sie zukommenden Kraftwagen zur Seite. B. wurde von der vorderen rechten Seite des Kraftwagens des Angeklagten erfasst und zu Boden geschleudert. Bei diesem Anprall wurden die rechte Lampe des Fahrzeuges beschädigt und die Windschutzscheibe zertrümmert. B. hatte einen schweren Schädelbruch erlitten und starb auf dem Wege zum Krankenhaus. Ein Mitfahrer des Angeklagten trug eine stark blutende Wunde an der Hase davon. Der Angeklagte fuhr mit unverminderter Geschwindigkeit weiter nach seinem 800 m entfernt liegenden Lagerplatz. Dort bestieg er einen Lastkraftwagen und fuhr mit diesem alsbald zur Unfallstelle zurück. Er wollte dort den Verletzten mitnehmen, wurde jedoch von anderen Personen daran gehindert. Daraufhin fuhr der Angeklagte, ohne seine Beteiligung am Unfall zu erwähnen, zu der Gaststätte zurück und erklärte dort einem Polizeiwachtmeister, der den beteiligten PKW-Fahrer suchte, es müsse sich um einen auswärtigen Wagen gehandelt haben, wie er aus der Zulassungsnummer erkannt habe. Dann fuhr der Angeklagte zu seinem Lagerplatz zurück, wo er alsbald von Polizeibeamten in einem abgestellten Güterwagen der Bundesbahn gefunden wurde.

3

II.

Nachdem die Strafkammer das Verhalten des Angeklagten zunächst dahin gewürdigt hat, er habe sich eines fahrlässigen Verstosses gegen die §§ 1, 7 Abs. 3 und 9 Abs. 2 StVO sowie eines Verstosses gegen § 2 StVZO schuldig gemacht, wird von ihr weiter ausgeführt, dass er durch sein Fahren trotz starken Alkoholgenusses und durch die Übertretung der genannten Bestimmungen den Tod des B. fahrlässigenweise verschuldet und verursacht habe. Zu dem Zusammenstoss wäre es nach der von der Strafkammer gewonnenen Überzeugung insbesondere nicht gekommen, wenn nicht der Angeklagte so dicht an B. vorbeigefahren wäre, da bereits eine geringe Bewegung B. nach der Strasse hin zum Zusammenstoss habe führen müssen. Die Strafkammer kommt zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte den Tod des B. durch Ausserachtlassung der im Strassenverkehr erforderlichen Sorgfalt und durch die Übertretung der genannten Strassenverkehrsvorschriften verursacht habe. Es treffe ihn der Vorwurf der Fahrlässigkeit; denn er habe wissen und damit rechnen müssen, dass er bei derartigen Verstössen gegen die Verkehrsordnung einen Fussgänger tödlich verletzen konnte.

4

Die Revision vermisst in den Ausführungen der Strafkammer eine ausreichende Feststellung der Fahrlässigkeit des Angeklagten hinsichtlich der Todesverursachung. Es rechtfertige sich der Verdacht, dass der Strafkammer für die Feststellung des Verschuldens irgendein Verschulden anlässlich des Todeserfolges genügt habe. Denn die Strafkammer habe die Fahrlässigkeit hinsichtlich dieses Erfolges in der fahrlässigen Übertretung der Strassenverkehrsordnung und der Strassenverkehrszulassungs-Ordnung erblickt. Das reiche aber zur Annahme einer Fahrlässigkeit im Sinne des § 222 StGB nicht aus. Schliesslich habe die Strafkammer die Fahrlässigkeit auch nicht darin erblicken dürfen, dass der Angeklagte zu nahe an B. vorbeigefahren sei. Der Verpflichtung, auch mit unbedachtem oder verkehrswidrigem Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer zu rechnen, genüge ein Kraftfahrer, wenn er sich auf ein solches Verhalten einrichte, mit dem zu rechnen triftige Veranlassung bestehe. Zu dieser Frage der Voraussehbarkeit des Erfolges habe das Urteil keine Überlegungen angestellt.

5

Diese Einwendungen müssen jedoch ohne Erfolg bleiben. Der Begriff der strafrechtlichen Fahrlässigkeit ist nicht verkannt. Das Urteil hat sich nicht mit der Feststellung begnügt, dass der Angeklagte die im Strassenverkehr erforderliche Sorgfalt ausser acht gelassen habe; die Strafkammer vermisst auch die Sorgfalt, zu welcher der Angeklagte nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande war. Das ergibt sich eindeutig aus den Ausführungen über die bisherige lange Fahrpraxis des Angeklagten, vor allem über seine Tätigkeit bei der Wehrmacht als Schirrmeister und Fahrlehrer, die ihm besondere. Erfahrungen im Kraftfahrwesen vermittelt habe. Auch im übrigen ist die Feststellung fahrlässiger Todesverursachung rechtlich bedenkenfrei gewonnen worden. Der Verdacht der Revision, die Strafkammer habe irgendein Verschulden anlässlich des Todeserfolges genügen lassen, wird durch den Zusammenhang der Urteilsgründe ausgeräumt. Es wird keineswegs nur gesagt, dass der Angeklagte durch die festgestellten Übertretungen der StVO und StVZO den Tod des B. verursacht habe, vielmehr wird ausdrücklich und zutreffend dargelegt, dass die zu hohe Geschwindigkeit auf der schlüpfrigen und abschüssigen Strasse, das nahe Vorbeifahren an dem Getöteten und die durch erhöhten Alkoholgenuss beeinträchtigte Fähigkeit zur Beurteilung der Verkehrslage für den Unfall ursächlich waren, und dass weiter der Angeklagte diese Folge seiner Handlungsweise bei genügender Sorgfalt auch habe voraussehen können. Hase die Strafkammer die Fahrlässigkeit bei den Übertretungen zugleich als eine Fahrlässigkeit im Hinblick auf den Todeserfolg erachtet hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

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Wenn schliesslich die Revision meint, das nahe Vorbeifahren an B. stelle sich nicht ohne weiteres als ein fahrlässiges Verhalten dar, weil der Angeklagte nicht damit habe rechnen müssen, dass B. unmittelbar vor dem Kraftwagen einen Schritt zur Seite machen werde, so gehen auch diese Ausführungen fehl. Mit einem unbedachten und verkehrswidrigen Verhalten des erwachsenen Fussgängers braucht zwar der Kraftfahrer im allgemeinen nur dann zu rechnen, wenn er die Gefahr eines verkehrswidrigen Verhaltens rechtzeitig erkennt, die Unbedachtsamkeit sich vorher in irgendeiner Weise ankündigt. Dies gilt indessen nicht, soweit es sich nach allgemeiner Lebenserfahrung um gewisse typische Verkehrswidrigkeiten handelt. Es entspricht aber dieser allgemeinen Lebenserfahrung, dass Fussgänger beim Begehen der Fahrbahn angesichts plötzlich auftretender Verkehrsgefahren sich häufig unzweckmässig oder falsch verhalten, insbesondere ihre Richtung plötzlich ändern. Weil dies der Kraftfahrer in Rechnung stellen muss, ist beim Vorbeifahren an einem Fussgänger ein Zwischenraum von mindestens 1 m zu lassen, damit nicht bereits ein einziger Schritt zum Zusammenstoss führt (vgl RG VAE 1941 S 31 und S 80). Dass der Angeklagte mit dieser Sorgfalt nicht gefahren ist, stellt das Urteil ausdrücklich feste.

7

Nach allem besteht der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung zu Recht. Er bedurfte nur insoweit einer Berichtigung, als der Angeklagte zugleich einer tateinheitlich begangenen Übertretung des § 7 Abs. 3 StVO für schuldig befunden wurde. Denn § 7 Abs. 3 enthält nur einen allgemeinen Hinweis auf die Pflichten des Kraftfahrers aber keinen festumrissenen Tatbestand und damit keine selbständige Strafrechtsnorm, auf die ein Schuldspruch gestützt werden könnte (vgl RG VAE 1942, 94). Insoweit war daher die Verurteilung aus § 7 Abs. 3 StVO, die ersichtlich auf das Strafmass ohne Einfluss geblieben ist, in Wegfall zu bringen.

8

III.

Auch die gegen die Anwendung des § 139 a StGB gerichtete Sachrüge ist unbegründet.

9

Die Revision meint, das Urteil verkenne das Tatbestandsmerkmal der Flucht. Nachdem der Angeklagte zunächst zur Versorgung seines Mitfahrers weggefahren sei, hätten zwar die späteren Handlungen des Angeklagten die Feststellung seiner Beteiligung am Unfall verhindern sollen, diese Verhinderung sei aber nicht mehr durch Flucht erfolgt. Die Revision will also offenbar geltend machen, dass sich die zweite Entfernung vom Unfallort und die Lüge gegenüber dem Polizeibeamten lediglich als straflose Selbstbegünstigung darstellen.

10

Der Strafkammer ist aber im Ergebnis beizupflichten. Sie sieht zwar die Einlassung des Angeklagten, er habe seinen vermeintlich schwerverletzten Mitfahrer zunächst versorgen wollen, nicht als widerlegt an und erhebt aus diesen Grunde keinen Schuldvorwurf wegen des Weiterfahrens, weil der Angeklagte sich hierdurch der Feststellung nicht habe entziehen wollen. Die Schuld wird jedoch darin erblickt, dass der Angeklagte sich nach seiner Rückkehr, pflichtwidrig nicht als der Fahrer des Unfallfahrzeuges zu erkennen gab, sondern sich alsbald wieder von dem Unfallort entfernte zu dem Zwecke, sich der Feststellung seiner Person und seiner Beteiligung an dem Unfall zu entziehen. Ein Rechtsfehler ist in diesen Ausführungen nicht zu erkennen. Nach ständiger Rechtsprechung kann Fahrerflucht nicht nur am Unfallort selbst, sondern auch an einem anderen Ort begangen werden, den der Täter auf der, bisher entschuldbaren, Weiterfahrt erreicht (vgl RG JW 1937, 2645; RG DR 1939, 1435). Die Strafbarkeit nach § 139 a StGB ist also erst recht begründet, wenn sich der Täter, nachdem er sofort zum Unfallort zurückgekehrt ist, ein zweites Mal entfernt, und zwar nunmehr in der Absicht, sich den Feststellungen zu entziehen. Damit ist der Angeklagte bewusst über das Mass dessen hinausgegangen, was zur Versorgung seines verletzten Mitfahrers erforderlich war. Der Sachverhalt ist ebenso zu beurteilen, wie der wiederholt in der Rechtsprechung erörterte Fall, dass der Täter sich von der Unfallstelle entfernt, weil er tätliche Angriffe seitens der Beteiligten fürchtet. Auch hier hat das Reichsgericht zum. Ausdruck gebracht, dass der Täter nicht mehr tun darf, als zur Beseitigung des Notstands erforderlich ist (vgl RGSt 63, 18; RG DR 1939, 1435). Der Angeklagte war also verpflichtet, sofort zum Unfallort zurückzukehren, um hier die Feststellungen zu ermöglichen. Nur dann besteht eine solche Verpflichtung nicht, wenn der Täter erst nachträglich Kenntnis von dem Unfall erlangt (vgl RG VAE 1941, 205). Hier aber hat der Angeklagte den Unfall sofort bemerkt.

11

Nach allen musste die Revision erfolglos bleiben. Lediglich der Schuldspruch aus § 7 Abs. 3 StVO war in Wegfall zu bringen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.

Neumann
Krauss
Koeniger
Scharpenseel
Baldus