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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.09.1993, Az.: BVerwG 9 B 509/93

Antrag auf Einholung von Sachverständigenbeweis zur Verfolgungsgefahr von Geheimnisträgern ; Bestimmung der Anzahl und die Auswahl der Gutachter als Ermessensentscheidung des Tatsachengerichts ; Gefahrenprognose für eine Gruppenverfolgung in einem ausländischen Staat

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.09.1993
Aktenzeichen
BVerwG 9 B 509/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 20878
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 24.03.1993 - AZ: 21 BZ 92.31973

Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 7. September 1993
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und Dr. Henkel
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. März 1993 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

I.

Dem Kläger kann die beantragte Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden; denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).

2

II.

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.

3

Der Kläger rügt, das Berufungsgericht habe seine Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) sowie das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs dadurch verletzt, daß es den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Einholung von Sachverständigenbeweis zur Verfolgungsgefahr von Geheimnisträgern wie dem Kläger in Rumänien durch verkündeten Beschluß mit der Begründung abgelehnt hat, daß die bereits in das Verfahren eingeführten Auskünfte eine ausreichende Entscheidungsgrundlage bildeten. Die Rüge vermag die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen: Die Beschwerde übersieht, daß die Erhebung zusätzlichen Sachverständigenbeweises neben den Auskünften des Auswärtigen Amtes, die ihrem Inhalt nach Gutachten darstellen, gemäß § 98 VwGO in Verbindung mit §§ 404, 412 ZPO im Ermessen des Gerichts liegt. Aus § 86 Abs. 1 VwGO ergibt sich zwar eine umfassende Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, von Amts wegen jede mögliche Aufklärung des Sachverhalts bis hin zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Daraus folgt, daß Beweisanträge grundsätzlich nur abgelehnt werden dürfen, wenn das angebotene Beweismittel schlechterdings untauglich ist, wenn es auf die Beweistatsache nicht ankommt oder wenn die Beweistatsache als wahr unterstellt wird. Zeugenbeweis muß, wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, antragsgemäß erhoben werden (vgl. Urteil vom 28. Juli 1977 - BVerwG 3 C 17.74 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 111 mit weiteren Nachweisen). Dieser Grundsatz gilt jedoch für die beantragte Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht. Vielmehr stellt die Bestimmung der Anzahl und die Auswahl der Gutachter eine Ermessensentscheidung des Tatsachengerichts dar. Sieht es von der Einholung weiterer Gutachten ab, so liegt darin nur dann ein Verfahrensmangel, wenn sich dem Gericht eine weitere Beweisaufnahme aufdrängen mußte. Das ist nicht, schon dann der Fall, wenn ein Verfahrensbeteiligter eingeholte. Auskünfte für unrichtig hält oder wenn andere Sachverständige zu widersprechenden Ergebnissen kommen könnten oder schon gekommen sind. Maßgebend ist vielmehr allein, ob die der Entscheidung tatsächlich zugrunde gelegten gutachtlichen Äußerungen in sich widersprüchlich sind, ob sich aus ihnen selbst Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters ergeben oder ob es sich um besonders schwierige Fachfragen handelt, die ein spezielles, bei den bisherigen Gutachtern nicht vorausgesetztes Fachwissen erfordern (Urteile vom 6. Februar 1985 - BVerwG 8 C 15.84 - BVerwGE 71, 38 und vom 19. Dezember 1968 - BVerwG 8 C 29.67 - BVerwGE 31, 149 <156>[BVerwG 19.12.1968 - VIII C 29/67] jeweils mit weiteren Nachweisen). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ergibt sich aus der Beschwerdeschrift nicht, die sich insoweit in der Behauptung erschöpft, daß

"die als Sachverständige angebotene Frau Dr. G. auf - grund ihrer bezeichneten beruflichen Tätigkeit insbesondere hinsichtlich der besonderen beruflichen kontrollierten Vertrauensposition des Klägers in Rumänien über dem Auswärtigen Amt überlegene Forschungsmittel verfügt".

4

Soweit die Beschwerde die Nichteinholung eines Gutachtens von Dr. P. beanstandet, scheitert die Rüge auch daran, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers dem Berufungsgericht ausweislich der Sitzungsniederschrift ein Gutachten der Freien Universität Berlin - Dr. P. - vom 31. Oktober 1991 übergeben hat, ohne daß die Beschwerde hervortreten läßt, inwiefern die Einholung eines neuen Gutachtens des Dr. P. erforderlich gewesen wäre.

5

Mit der Behandlung der Beweisanträge ist das Berufungsgericht ersichtlich auch nicht von den Urteilen des Bundesverwältungsgerichts vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 72.90. - (BVerwGE 87, 141) und vom 20. März 1990 - BVerwG 9 C 91.89 - (BVerwGE 85, 92) zur vollständigen Ausschöpfung aller verfügbaren Erkenntnisquellen abgewichen. Denn das Gebot der vollständigen und objektiven Sachaufklärung und das Verbot der Auswahl und Selektion von Beweismitteln verpflichten - wie im Urteil vom 20. März 1990 (a.a.O.) ausgeführt ist - ein Berufungsgericht in der Regel, zur Feststellung genereller Tatsachen jedenfalls solche von einem der Beteiligten in sein Verfahren eingeführte, bisher nicht beigezogene Erkenntnisquellen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, aus denen ein anderes Obergericht eine grundsätzlich andere Gefahrenprognose für eine Gruppenverfolgung in einem ausländischen Staat hergeleitet hat. Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor, denn das Berufungsgericht hat nicht einzelne aus dem ihm bekannten "Bestand" einschlägiger vorhandener Erkenntnismittel unberücksichtigt gelassen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG i.d.F. der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl I S. 1361) nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.

Seebass
Dr. Säcker
Dr. Henkel