Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.12.1994, Az.: BVerwG 8 B 179.94
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs für einen Beklagten; Durchführung einer mündlichen Verhandlung trotz Abwesenheit eines Beteiligten; Vertagungsgrund auf Grund der Verhinderung eines Prozessbevollmächtigten im Verhandlungstermin ; Pflicht zur vollständigen Aufklärung eines Sachverhalts durch das Gericht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.12.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 B 179.94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 19677
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Schleswig-Holstein - 21.07.1994 - AZ: 2 L 108/93
Rechtsgrundlagen
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 5. Dezember 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus und Sailer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. Juli 1994 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.625 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Beklagten hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen für die begehrte Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht hinreichend dargelegt worden sind (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) und die gerügten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht vorliegen. Soweit die Beschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht, ist sie unzulässig, im übrigen unbegründet.
Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muß daher dargelegt, d.h. näher ausgeführt werden (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), daß und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (vgl. u.a. Beschluß vom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>). Daran fehlt es hier. Die Beschwerde erschöpft sich vielmehr - ohne eine konkrete Rechtsfrage zu formulieren - in Angriffen gegen die Auslegung der irrevisiblen Entwässerungssatzung durch das Berufungsgericht und beschränkt sich mit Blick auf das revisible Recht auf die Aussage, das Oberverwaltungsgericht habe "den Verfassungsgrundsatz des Art. 28 Abs. 2 GO" (gemeint ist: GG) verletzt. Mit derart allgemeingehaltenen Einwänden gegen die Richtigkeit der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache jedoch auch dann nicht dargetan, wenn die Beschwerde zur Begründung ihrer gegenteiligen Ansicht bundesverfassungsrechtliche Erwägungen anführt (vgl. Beschlüsse vom 21. Februar 1990 - BVerwG 5 B 94.89 - Buchholz 424.01 § 1 FlurbG Nr. 9 S. 2 <3> und vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 B 177.89 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 277 S. 19 <20>). Im Hinblick auf die Vielzahl höchstrichterlicher Entscheidungen zu Art. 28 Abs. 2 GG hätte die Beschwerde deshalb die Klärungsbedürftigkeit einer konkreten Rechtsfrage im Zusammenhang mit Art. 28 Abs. 2 GG darlegen müssen (vgl. Beschluß vom 9. März 1993 - BVerwG 3 B 105.92 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 11 S. 12 <13>).
Das Berufungsurteil leidet auch nicht an den gerügten Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Beschwerde stützt sich insoweit in erster Linie darauf, daß das Berufungsgericht mündlich verhandelt und entschieden habe, obwohl die Beklagte wegen der Urlaubsabwesenheit ihrer Verfahrensbevollmächtigten um Vertagung gebeten habe und nach Ablehnung dieses Antrags im Verhandlungstermin nicht vertreten gewesen sei. Diese Vorgehensweise des Berufungsgerichts verletzt unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falles den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO) entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht. § 102 Abs. 2 VwGO gestattet die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Entscheidung des Gerichts trotz Abwesenheit eines Beteiligten, wenn in der Ladung - wovon hier trotz der fehlenden Aussage im Berufungsurteil auszugehen ist - auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. Gleichwohl kann die Ablehnung eines Vertagungsantrages den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen, wenn die Terminsverlegung aus erheblichen Gründen geboten ist (§ 227 Abs. 1 ZPO, vgl. Urteile vom 26. Januar 1989 - BVerwG 6 C 66.86 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 212 S. 46 <49 f.>, vom 3. Juli 1987 - BVerwG 8 C 39.85 - Buchholz a.a.O. Nr. 186 S. 12 <14> und vom 27. März 1985 - BVerwG 4 C 79.84 - Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 3 S. 2 sowie Beschluß vom 28. August 1992 - BVerwG 5 B 159.91 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 252 S. 103 <104>). Da jeder Beteiligte grundsätzlich einen Anspruch auf anwaltliche Vertretung im Verhandlungstermin hat, stellt die Verhinderung des Prozeßbevollmächtigten infolge Urlaubs in der Regel einen hinreichenden erheblichen Vertagungsgrund dar, dem das Gericht - insbesondere bei relativ kurzfristiger Terminsanberaumung während der Schulferien - nicht mit Erfolg das Interesse an einer zügigen, lückenlosen Terminierung entgegenhalten kann. Allerdings erfordert die prozessuale Mitwirkungspflicht jedes Beteiligten, daß ein Antrag auf Terminsverlegung unverzüglich gestellt wird, nachdem die Verhinderung bekannt wird (vgl. Beschluß vom 28. August 1992, a.a.O., S. 105). Das hat die Prozeßbevollmächtigte der Beklagten mit der Antragstellung innerhalb von sechs Tagen nach Ladung unter Einschluß eines Wochenendes getan (vgl. Urteil vom 26. Januar 1989, a.a.O., S. 51). Die prozessuale Mitwirkungspflicht des Beteiligten läßt einen Verhinderungsgrund ferner nur dann als erheblich erscheinen, wenn er nicht durch den Prozeßbeteiligten selbst in zumutbarer Weise - etwa durch die Inanspruchnahme eines ohne Nachteile verfügbaren anwaltlichen Vertreters aus derselben Kanzlei - beseitigt werden kann und wenn diese Umstände dem Gericht glaubhaft gemacht worden sind. Hieran fehlte es im konkreten Fall. Das Berufungsgericht durfte den Vertagungsantrag ohne Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs ablehnen, weil die Prozeßbevollmächtigte der Beklagten nicht dargelegt hatte, daß eine Terminswahrnehmung durch Rechtsanwältin M. - die schon im Zeitpunkt der Ladung in Sozietät oder Bürogemeinschaft mit der Prozeßbevollmächtigten stand - ebenfalls nicht in Betracht kam. Die Prozeßbevollmächtigte hatte vielmehr zunächst nur ihre eigene Urlaubsabwesenheit geltend gemacht und auch auf die Ablehnung der Vertagung hin im Schriftsatz vom 11. Juli 1994 nichts vorgetragen, was den Schluß hätte zulassen oder nahelegen können, für die Vertretung der Beklagten finde sich kein sachkundiger anwaltlicher Vertreter. Erstmalig im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren, nicht aber - wie geboten - gegenüber dem Berufungsgericht, hat die Verfahrensbevollmächtigte der Beklagten behauptet, die Beklagte habe die Vertretung durch einen anderen Rechtsanwalt abgelehnt. Gegenüber dem Oberverwaltungsgericht hatte sie seinerzeit ohne weitere Begründung kategorisch erklärt, es werde im Verhandlungstermin kein Vertreter der Beklagten und auch kein Vertreter für sie erscheinen.
Das Berufungsgericht hat auch nicht gegen seine Pflicht zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen. Die Beklagte meint, das Oberverwaltungsgericht hätte der Frage weiter nachgehen müssen, was mit der Erweiterung des Kanalnetzes in Wahrheit gemeint gewesen sei. Diese Frage war aber nach der für die Aufklärungspflicht maßgeblichen (vgl. Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183 S. 1 <4> m.weit. Nachw.) materiellen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts für die Entscheidung nicht erheblich und konnte deshalb auch keine entsprechende Verpflichtung zur Sachaufklärung auslösen. Die Beschwerde hält die vermißte Sachverhaltsaufklärung selbst nur im Zusammenhang mit der für den streitigen Rückerstattungsanspruch erheblichen Wirksamkeit der Vereinbarung zwischen den Beteiligten für bedeutsam. Sie übersieht jedoch, daß das Oberverwaltungsgericht deren Gültigkeit aus mehreren, je für sich tragenden Gründen - u.a. auch wegen eines Verstoßes gegen den "Grundsatz der Abgabengerechtigkeit und der Abgabengleichheit" (Berufungsurteil S. 9) -, verneint hatte. Für diese Begründung der Unwirksamkeit des Vertrages spielte die mit der Beschwerde gerügte Sachverhaltsaufklärung ersichtlich keine Rolle und war deshalb aus der Sicht des Berufungsgerichts auch nicht veranlaßt. Ob diese materiellrechtliche Begründung in der Sache zutrifft oder nicht, ist für die verfahrensrechtliche Beurteilung unerheblich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.625 DM festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13, 14 GKG.
Prof. Dr. Driehaus
Sailer