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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.08.1992, Az.: BVerwG 5 B 159.91

Mandatsniederlegung; Anspruch auf Terminänderung; Prozeßvertretung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.08.1992
Aktenzeichen
BVerwG 5 B 159.91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 13019
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 07.08.1991 - AZ: 8 A 1336/89

Fundstellen

  • NJW 1993, 80-81 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1993, 166 (red. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Ob aus der Niederlegung des Mandats ihres Prozeßbevollmächtigten einer Partei ein Anspruch auf Terminänderung im Sinne § 173 VwGO, § 227 ZPO erwächst, entscheidet sich danach, ob der Partei in der Zeit zwischen der Mandatsniederlegung und dem Verhandlungstermin ausreichend Zeit geblieben ist, sich um ihre Vertretung zu kümmern.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. August 1992
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Dr. Rothkegel
beschlossen:

Tenor:

Dem Kläger wird für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen von 7. August 1991 Prozeßkostenhilfe bewilligt (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO) und Rechtsanwalt ... beigeordnet (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 121 Abs. 1 ZPO).

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. August 1991 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts führt nach § 133 Abs. 6 VwGO zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. Nach dieser Bestimmung kann das Bundesverwaltungsgericht das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Kläger macht zu Recht einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) geltend; das Berufungsurteil kann auf diesem Verfahrensfehler beruhen.

2

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers hauptsächlich mit den Erwägungen zurückgewiesen, bezogen auf Leistungen über den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides hinaus sei die Klage unzulässig und dem Kläger stehe für die Zeit bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheides (1. November 1987 bis 15. März 1988) nach seinem amtsärztlich für jene Zeit festgestellten Gesundheitszustand kein höheres Pflegegeld zu, als es ihm vom Beklagten bewilligt worden war. Mit seiner Behauptung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt der Kläger, das Oberverwaltungsgericht habe ihm durch die Ablehnung einer Terminsverlegung die Möglichkeit genommen, Beweisanträge zu seinem Gesundheitszustand u.a. zur Einholung des Gutachtens des Facharztes für Allergologie Dr. med. W. J. zu stellen, der ihn bereits in einem Verfahren vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (Aktenzeichen L 1 J 3304/85) begutachtet habe und zu Ergebnissen gekommen sei, die den Klageanspruch rechtfertigten.

3

Das Oberverwaltungsgericht hätte bei Beachtung des Gebotes, dem Kläger rechtliches Gehör zu gewähren, dessen Antrag auf Terminsverlegung stattgeben müssen. Der Kläger hatte diesen Antrag damit begründet, sein damaliger Prozeßbevollmächtigter habe das Mandat niedergelegt, ein neuer Rechtsanwalt habe nicht gefunden werden können. Der Senat hat bereits entschieden, daß das rechtliche Gehör nicht gewährt wird, wenn ein Vertagungsantrag abgelehnt wird, der darauf gestützt ist, daß der Anwalt kurz vor dem Termin das Mandat niedergelegt hat (Urteil vom 18. Juni 1970 - BVerwG 5 C 128.69 - <Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 48>). Die Grundsätze dieser Entscheidung gelten auch im vorliegenden Fall.

4

Ob aus der Niederlegung des Mandats ihres Prozeßbevollmächtigten einer Partei ein Anspruch auf Terminsänderung im Sinne des § 173 VwGO, § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO erwächst, entscheidet sich danach, ob der Partei in der Zeit zwischen der Mandatsniederlegung und dem Verhandlungstermin ausreichend Zeit geblieben ist, sich um ihre Vertretung zu bemühen (vgl. auch das o.g. Urteil des Senats, a.a.O. S. 15). Bei der Beurteilung dieser Frage ist maßgeblich darauf abzustellen, daß der Partei nicht nur eine gewisse Zeitspanne für das Auffinden eines zu ihrer Vertretung bereiten und ihr Vertrauen genießenden Rechtsanwalts eingeräumt werden, sondern darüber hinaus auch dem neuen Bevollmächtigten eine angemessene Frist zur Durcharbeitung des Prozeßstoffes und zur Absprache über das einzuschlagende Verfahren mit dem Mandanten verbleiben muß (vgl. auch hierzu das o.g. Senatsurteil). Daß die hierfür nach Lage der Dinge im vorliegenden Fall zur Verfügung stehende Zeit ausgereicht habe, kann insbesondere auch in Anbetracht dessen nicht gesagt werden, daß der Kläger zur Begründung seines Antrags auf Terminsverlegung behauptet hat, ein neuer Rechtsanwalt habe - in der bis zum Verhandlungstermin noch verbleibenden kurzen Zeitspanne - nicht gefunden werden können. Dementsprechend hat auch das Berufungsgericht in der Begründung seiner Ablehnungsentscheidung auf diesen Gesichtspunkt nicht abgestellt.

5

Dem Kläger konnte auch nicht - wie dies in dem Hinweis des Berufungsgerichts in dessen Ablehnungsentscheidung anklingt, es sei nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht geltend gemacht, daß er sich für die Wahrnehmung des Termins eines weiteren Prozeßbevollmächtigten bedienen müsse - entgegengehalten werden, er hätte sich in der Berufungsverhandlung notfalls selbst "vertreten" müssen. Ein Verfahrensbeteiligter ist berechtigt, sich in jeder Lage des Verfahrens, insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung, durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen (vgl. § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Kann ein bisher anwaltlich vertretener Verfahrensbeteiligter nicht vor der mündlichen Verhandlung in zumutbarer Weise für eine anderweitige Bevollmächtigung sorgen, so ist ihm die Möglichkeit genommen, sich in der ihm gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO zustehenden Weise gegenüber dem Gericht zu äußern. Dadurch wird ihm rechtliches Gehör versagt, wie es ihm nach Maßgabe der Regeln des Prozeßrechts gewährleistet ist (siehe auch BVerwG, Urteil vom 27. März 1985 - BVerwG 4 C 79.84 - <Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 3, S. 2>).

6

Offenbleiben kann, ob das Erfordernis der Gewährung rechtlichen Gehörs durch die Ermöglichung anwaltlicher Vertretung in Fällen eingeschränkt ist, in denen die Streitsache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so einfach gelagert ist, daß eine anwaltliche Vertretung nicht nur nicht geboten, sondern überhaupt überflüssig erscheint (offengelassen auch in BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1970, a.a.O., S. 15, sowie Urteil vom 27. März 1985, a.a.O., S. 3). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts sind in tatsächlicher Hinsicht nur solche Beweismittel geeignet, zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts beizutragen, die sich auf den für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitraum bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheides bezogen. Nur Sachverständigengutachten, aus denen Aufschluß über den Gesundheitszustand des Klägers in der Zeit vom 1. November 1987 bis 15. März 1988 zu erwarten ist, können demgemäß für den Prozeßausgang eine Rolle spielen. Dieser rechtliche Gesichtspunkt liegt nicht so offensichtlich zutage, daß zu einer ihm Rechnung tragenden Prozeßführung die Beauftragung eines (neuen) Rechtsanwalts entbehrlich erscheinen konnte. Eine persönliche Anwesenheit des Klägers im Termin konnte bei dieser Sachlage die prozeßrechtlich vorgesehene Möglichkeit zu einer sachkundigen Stellungnahme mittels eines Bevollmächtigten gegenüber dem Berufungsgericht, der eine anwaltliche Prozeßvertretung dient (vgl. § 3 Abs. 1 BRAO), nicht ersetzen (siehe auch BVerwG, Urteil vom 27. März 1985, a.a.O.).

7

Der Kläger hat getan, was ihm zuzumuten war, um sich in der gegebenen Situation rechtliches Gehör zu verschaffen. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß er den Antrag auf Terminsverlegung nicht unverzüglich gestellt hat, nachdem sein damaliger Prozeßbevollmächtigter das Mandat niedergelegt hatte. Auch brauchte er in seinem Antrag nicht zu begründen, daß und aus welchen Gründen er sich zu einer ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Rechte in der mündlichen Verhandlung ohne anwaltliche Vertretung nicht imstande sehen würde.

8

Das angefochtene Urteil ist gemäß § 138 Nr. 3 VwGO als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen. Da dem Kläger das rechtliche Gehör in der ihm nach § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO zustehenden Form versagt worden ist, kommt es nicht darauf an, ob sein Beschwerdevorbringen, insbesondere der dortige Hinweis, daß die Erhebung der angebotenen Beweise "zu Ergebnissen (führen werde), die den Klageanspruch rechtfertigen" (S. 7 der Beschwerdebegründung), ausreichende, zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignete Angaben enthält (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteile vom 18. Oktober 1983 - 9 C 127.83 - <Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 140, S. 29 f.> und vom 27. März 1985, a.a.O., S. 4). Deshalb ist auch ohne Belang, daß mit der Beschwerde Vorbringen nachgetragen wird, welches die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, soweit darin die Klage als unzulässig beurteilt worden ist, nicht in Frage zu stellen vermag. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs erfaßt im vorliegenden Fall den gesamten Prozeßstoff. Der festgestellte Verfahrensfehler haftet deshalb der vorinstanzlichen Entscheidung insgesamt an und führt darum zu ihrer Aufhebung in vollem Umfang.

Dr. Franke
Schmidt
Dr. Rothkegel